Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 5073/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5155/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Einzelheiten aus dem Versicherungsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten streitig.
Die am 2. August 1954 geborene Klägerin, die bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist, leidet seit Jahren an zunehmenden Beschwerden seitens der Wirbelsäule. Sie ließ sich deswegen bereits im Dezember 2002 bei Dr. C. in der G. Klinik an der Halswirbelsäule operieren. Diese Klinik ist nicht in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen; sie verfügt auch nicht über einen Versorgungsvertrag. Die dadurch entstandenen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 26.816,95 EUR erstattete ihr die Beklagte nicht (Bescheide vom 18. Dezember 2002 und 16. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003). Das dagegen angestrengte Klageverfahren beim Sozialgericht Stuttgart (SG) blieb ebenso erfolglos (Urteil vom 5. Oktober 2004, S 12 KR 3521/03) wie das Berufungsverfahren (Urteil vom 21. September 2005, L 5 KR 5469/04).
In ihrem Berufungsverfahren L 11 KR 5153/08 geht es im Wesentlichen um die Erstattung von Kosten, die der Klägerin anlässlich einer weiteren in der G. Klinik S. durchgeführten Lendenwirbelsäulenoperation vom 12. bis 30. Juni 2004 entstanden sind (Bescheide vom 4. März 2004 und 3. Juni 2004, Widerspruchsbescheid vom 10. August 2004, Urteil des Sozialgerichts Stuttgart - SG - vom 15. Oktober 2008).
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 hat die Klägerin aufgrund der Ablehnung der Anträge Nr. 2 bis 10 vom 12. Juli 2002, am 10. Juli 2006 (beim SG eingegangen am 11. Juli 2006), eine weitere Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, durch Beratung, Auskunft und Leistungen auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. Sie behindere jedoch seit Jahren ihre Bemühungen um Erhaltung ihrer Gesundheit.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2008, der Klägerin zugestellt am 23. Oktober 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig. Die Anträge in ihrer letzten Form (Schriftsatz vom 29. September 2008) bezögen sich in ihrer Nr 1, Nr 5, Nr 7, Nr 12 und Nr 13 auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um die Erstattung von Kosten einer Halswirbelsäulenoperation. Einwendungen seien im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Einer Sachentscheidung stehe die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2005 entgegen. Der Antrag Nr 2, die Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2004, sei Gegenstand des Klageverfahrens S 12 KR 5788/04 und aus diesem Grund wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Gleiches gelte für den Antrag Nr 3, da der angefochtene Bescheid vom 26. Juli 2004 Gegenstand des Verfahrens S 12 KR 6403/04 sei. Soweit mit dem Antrag Nr 4 die Aufhebung einer internen Anweisung begehrt werde, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin durch rein behördeninterne Vorgänge nicht belastet sei. Nur soweit Behörden interne Anweisungen in Entscheidungen der Behörde mündeten, sei hiergegen Rechtsschutz möglich. Dem Antrag Nr 6, die Feststellung, die Beklagte nehme die laufenden gerichtlichen Verfahren zum Anlass, ihren Mitarbeitern zu untersagen, der Klägerin die erforderliche Unterstützung zuteil werden zu lassen, fehle ein Feststellungsinteresse. Denn es sei nicht ersichtlich, was die Klägerin konkret mit ihrer Feststellung begehre. Soweit mit den Anträgen Nr 7, Nr 8, Nr 10 und Nr 11 eine Beweiserhebung begehrt werde, sei nicht im Ansatz nachzuvollziehen, inwieweit diese Beweisangebote einen sachlichen Bezug zu der Problematik der Erkrankung der Klägerin hätten. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei deswegen nicht erkennbar. Der Antrag Nr 9, der Beklagten den "Gesamtvergleichsvorschlag vom 16. September 2008" vorzulegen, sei durch die Übersendung des entsprechenden Schreibens an die Beklagte durch das Gericht am 30. September 2008 erfüllt worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei mithin auch diesbezüglich nicht gegeben.
Mit ihrer dagegen am 7. November 2008 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zu keiner gütlichen Gesamtlösung bereit, weil ihr die Kosten im Gesundheitswesen davonliefen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2008 aufzuheben und
1. den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2003 (Anlage 8.0) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2003 zur Feststellungsklage vom 02.07.2003 (1KL.SG.U), "Die interne Anweisung der Beklagten vom 31.07.2003, Blatt 10, zum abgetrennten Verfahren Az. 512 KR 1856/04 und allen anhängigen Verfahren, dass die Anträge Nr. 1 bis 10 vom 12.07.2003 der Klägerin zu MS, den Folgeerkrankungen und den Schäden im LWS-Bereich abzulehnen sind", aufzuheben,
2. der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2004 (P6.1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2004 (Anlage P17) zum Az. 5 12 KR 5788/04 aufzuheben, 3. den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2004 (U3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 (U 7) zum Az. S 12 KR 5788/04 aufzuheben, 4. die Beklagte zu verurteilen, dass die interne Weisung vom 31.07.2003 (A1.10.1a) des Mitarbeiters J. W., BEK- Hauptverwaltung W. an die Regionalgeschäftsführer Herrn J. O. die Beratungs-, Auslamfts-, Aufklärungs- und Hilfsanträge Nr. 1 bis Nr. 10 vom 12.07.2003 und zum Widerspruch vom 20.08.2003 an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zur Grunderkrankung Encephalomyelitis disseminata (ED) synonym Multiple Sklerose(MS), deren Folgeschäden und den vorhandenen schadhaften Bandscheiben an der Wirbelsäule abzulehnen bzw. nicht zu bearbeiten sind, aufzuheben ist, 5. zu Klageantrag Ziffer I festzustellen, dass die Ablehnung der Anträge Nr. 1 bis 10 vom 12.07.2003 zur Verschlechterung von ED synonym MS und den 3 schadhaften Bandscheiben im LWS-Bereich führten und die Klägerin gemäß Aufforderung der Beklagten vom 28.02.2003 (Anlage 11), Beantwortung Frage 6 und nach 3 SGB V, § 1, Solidarität und Eigenverantwortung gezwungen war, die notwendigen Untersuchungen auf eigene Kosten selbst zu beauftragen (siehe Az. S 12 KR 6403/04) ) und zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit weiterhin gezwungen war, Herrn Dr. C. auf eigene Kosten mit der Durchführung der notwendigen medizinischen Maßnahmen im LWS-Bereich zu beauftragen (siehe Az. S 12 KR5788/04), 6. zu den Klageanträgen Ziffer I und II weiterhin festzustellen, dass die Beklagte die Verfahren Az. S 12 KR 5788/04 und S 12 KR 6403/04 und die Klageerweiterung Az.: S 12 KR 5073/06 zum Anlass nimmt, ihren Mitarbeitern/-innen zu untersagen der Klägerin und Versicherten zu ED synonym MS, den Folgeerkrankungen und den zwei noch vorhandenen schadhaften Bandscheiben im LWS-Bereich Beratungen und Hilfe nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) zukommen zu lassen,
7. die Anträge Nr 1 bis 11 vom 06.05.2005 (1LSG.V.1) der Klägerin an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zum Vergleich Az.: L 5 KR 5470/04 vom 11.05.2005 (1LSG.V), Landessozialgericht Baden-Württemberg zu klären und umzusetzen, 8. die beantragten Zeugenvernehmungen durchzuführen; die Beweisermittlungen zu den gestellten Beweisanträgen vorzunehmen und anhand der Beweisergebnisse die Beklagte entsprechend den Klageanträgen Ziffer I, II, III, IV, V, der Klageänderung vom 27.08.2008 (P25SG.A) zu verurteilen, 9. der Beklagten den erneuten sozialgerichtlichen Gesamtvergleichsvorschlag vom 16.09.2008 der Klägerin vorzulegen und die - durch die Beklagte mehrfach angekündigte Ablehnung einer gütlichen Gesamtlösung - in allen Urteilen des Sozialgerichts mit aufzuführen, 10. zum anhängigen Verfahren Klageerweiterung vom 07.05.2007 (P52SG) und der Klageänderung vom 8.08.2008 (P52SG.E) an das Sozialgericht Stuttgart die beantragten Zeugenvernehmungen durchzuführen; die Beweisermittlungen zu den gestellten Beweisanträgen vorzunehmen und anhand der Beweisergebnisse zu den Klageanträgen Ziffer 5.1 bis 5.10 die Beklagte zu verurteilen, 11. zum anhängigen Verfahren Feststellungsklage vom 11.04.2008 (F.SG) an das Sozialgericht Stuttgart die beantragten Zeugenvernehmungen durchzuführen; die Beweisermittlungen zu den gestellten Beweisanträgen vorzunehmen und anhand der Beweisergebnisse zu den Feststellungsanträgen Ziffer 2.1; 2.2; 2.3; 2.4; 2.5 durch den Vorsitzenden Richter die Feststellungen des Sozialgerichts bekannt zu geben, 12. festzustellen, dass die Beklagte entsprechend anhängigem Urteil L 5 KR 5469/04 / S 12 KR 3521/03 SG Stuttgart vom 21.09.2005 (1LSG.U), des LSG Baden-Württemberg zu ED synonym MS und den Schäden im LWS-Bereich rechtzeitig angegangen wurde, die Mitarbeiter/-innen der Beklagten gegenüber ihrem Arbeitgeber jedoch verpflichtet waren ihre Beratungsverpflichtungen zu verletzen und dies in allen Urteilen des Sozialgerichts mit aufzuführen. 13. festzustellen, dass die Beklagte entsprechend dem Vergleich Az. L 5 KR 5470/04 vom 11.05.2005 (1LSG.V) vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zugegeben hat, dass es ein Fehler war die Verletzung der Beratungsverpflichtungen zum Schreiben der Klägerin vom 14.06.2001 (Anlage 1.1) an die Beklagte und zu den gestellten Anträgen der Klägerin als ein Entgegenkommen zu bezeichnen und dies in allen Urteilen des Sozialgerichts mit aufzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang nach § 153 Abs 2 SGG an und sieht deswegen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Einzelheiten aus dem Versicherungsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten streitig.
Die am 2. August 1954 geborene Klägerin, die bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist, leidet seit Jahren an zunehmenden Beschwerden seitens der Wirbelsäule. Sie ließ sich deswegen bereits im Dezember 2002 bei Dr. C. in der G. Klinik an der Halswirbelsäule operieren. Diese Klinik ist nicht in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen; sie verfügt auch nicht über einen Versorgungsvertrag. Die dadurch entstandenen Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 26.816,95 EUR erstattete ihr die Beklagte nicht (Bescheide vom 18. Dezember 2002 und 16. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003). Das dagegen angestrengte Klageverfahren beim Sozialgericht Stuttgart (SG) blieb ebenso erfolglos (Urteil vom 5. Oktober 2004, S 12 KR 3521/03) wie das Berufungsverfahren (Urteil vom 21. September 2005, L 5 KR 5469/04).
In ihrem Berufungsverfahren L 11 KR 5153/08 geht es im Wesentlichen um die Erstattung von Kosten, die der Klägerin anlässlich einer weiteren in der G. Klinik S. durchgeführten Lendenwirbelsäulenoperation vom 12. bis 30. Juni 2004 entstanden sind (Bescheide vom 4. März 2004 und 3. Juni 2004, Widerspruchsbescheid vom 10. August 2004, Urteil des Sozialgerichts Stuttgart - SG - vom 15. Oktober 2008).
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 hat die Klägerin aufgrund der Ablehnung der Anträge Nr. 2 bis 10 vom 12. Juli 2002, am 10. Juli 2006 (beim SG eingegangen am 11. Juli 2006), eine weitere Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, durch Beratung, Auskunft und Leistungen auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. Sie behindere jedoch seit Jahren ihre Bemühungen um Erhaltung ihrer Gesundheit.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2008, der Klägerin zugestellt am 23. Oktober 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig. Die Anträge in ihrer letzten Form (Schriftsatz vom 29. September 2008) bezögen sich in ihrer Nr 1, Nr 5, Nr 7, Nr 12 und Nr 13 auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um die Erstattung von Kosten einer Halswirbelsäulenoperation. Einwendungen seien im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Einer Sachentscheidung stehe die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2005 entgegen. Der Antrag Nr 2, die Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2004, sei Gegenstand des Klageverfahrens S 12 KR 5788/04 und aus diesem Grund wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Gleiches gelte für den Antrag Nr 3, da der angefochtene Bescheid vom 26. Juli 2004 Gegenstand des Verfahrens S 12 KR 6403/04 sei. Soweit mit dem Antrag Nr 4 die Aufhebung einer internen Anweisung begehrt werde, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin durch rein behördeninterne Vorgänge nicht belastet sei. Nur soweit Behörden interne Anweisungen in Entscheidungen der Behörde mündeten, sei hiergegen Rechtsschutz möglich. Dem Antrag Nr 6, die Feststellung, die Beklagte nehme die laufenden gerichtlichen Verfahren zum Anlass, ihren Mitarbeitern zu untersagen, der Klägerin die erforderliche Unterstützung zuteil werden zu lassen, fehle ein Feststellungsinteresse. Denn es sei nicht ersichtlich, was die Klägerin konkret mit ihrer Feststellung begehre. Soweit mit den Anträgen Nr 7, Nr 8, Nr 10 und Nr 11 eine Beweiserhebung begehrt werde, sei nicht im Ansatz nachzuvollziehen, inwieweit diese Beweisangebote einen sachlichen Bezug zu der Problematik der Erkrankung der Klägerin hätten. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei deswegen nicht erkennbar. Der Antrag Nr 9, der Beklagten den "Gesamtvergleichsvorschlag vom 16. September 2008" vorzulegen, sei durch die Übersendung des entsprechenden Schreibens an die Beklagte durch das Gericht am 30. September 2008 erfüllt worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei mithin auch diesbezüglich nicht gegeben.
Mit ihrer dagegen am 7. November 2008 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zu keiner gütlichen Gesamtlösung bereit, weil ihr die Kosten im Gesundheitswesen davonliefen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2008 aufzuheben und
1. den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2003 (Anlage 8.0) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2003 zur Feststellungsklage vom 02.07.2003 (1KL.SG.U), "Die interne Anweisung der Beklagten vom 31.07.2003, Blatt 10, zum abgetrennten Verfahren Az. 512 KR 1856/04 und allen anhängigen Verfahren, dass die Anträge Nr. 1 bis 10 vom 12.07.2003 der Klägerin zu MS, den Folgeerkrankungen und den Schäden im LWS-Bereich abzulehnen sind", aufzuheben,
2. der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2004 (P6.1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2004 (Anlage P17) zum Az. 5 12 KR 5788/04 aufzuheben, 3. den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2004 (U3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 (U 7) zum Az. S 12 KR 5788/04 aufzuheben, 4. die Beklagte zu verurteilen, dass die interne Weisung vom 31.07.2003 (A1.10.1a) des Mitarbeiters J. W., BEK- Hauptverwaltung W. an die Regionalgeschäftsführer Herrn J. O. die Beratungs-, Auslamfts-, Aufklärungs- und Hilfsanträge Nr. 1 bis Nr. 10 vom 12.07.2003 und zum Widerspruch vom 20.08.2003 an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zur Grunderkrankung Encephalomyelitis disseminata (ED) synonym Multiple Sklerose(MS), deren Folgeschäden und den vorhandenen schadhaften Bandscheiben an der Wirbelsäule abzulehnen bzw. nicht zu bearbeiten sind, aufzuheben ist, 5. zu Klageantrag Ziffer I festzustellen, dass die Ablehnung der Anträge Nr. 1 bis 10 vom 12.07.2003 zur Verschlechterung von ED synonym MS und den 3 schadhaften Bandscheiben im LWS-Bereich führten und die Klägerin gemäß Aufforderung der Beklagten vom 28.02.2003 (Anlage 11), Beantwortung Frage 6 und nach 3 SGB V, § 1, Solidarität und Eigenverantwortung gezwungen war, die notwendigen Untersuchungen auf eigene Kosten selbst zu beauftragen (siehe Az. S 12 KR 6403/04) ) und zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit weiterhin gezwungen war, Herrn Dr. C. auf eigene Kosten mit der Durchführung der notwendigen medizinischen Maßnahmen im LWS-Bereich zu beauftragen (siehe Az. S 12 KR5788/04), 6. zu den Klageanträgen Ziffer I und II weiterhin festzustellen, dass die Beklagte die Verfahren Az. S 12 KR 5788/04 und S 12 KR 6403/04 und die Klageerweiterung Az.: S 12 KR 5073/06 zum Anlass nimmt, ihren Mitarbeitern/-innen zu untersagen der Klägerin und Versicherten zu ED synonym MS, den Folgeerkrankungen und den zwei noch vorhandenen schadhaften Bandscheiben im LWS-Bereich Beratungen und Hilfe nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) zukommen zu lassen,
7. die Anträge Nr 1 bis 11 vom 06.05.2005 (1LSG.V.1) der Klägerin an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zum Vergleich Az.: L 5 KR 5470/04 vom 11.05.2005 (1LSG.V), Landessozialgericht Baden-Württemberg zu klären und umzusetzen, 8. die beantragten Zeugenvernehmungen durchzuführen; die Beweisermittlungen zu den gestellten Beweisanträgen vorzunehmen und anhand der Beweisergebnisse die Beklagte entsprechend den Klageanträgen Ziffer I, II, III, IV, V, der Klageänderung vom 27.08.2008 (P25SG.A) zu verurteilen, 9. der Beklagten den erneuten sozialgerichtlichen Gesamtvergleichsvorschlag vom 16.09.2008 der Klägerin vorzulegen und die - durch die Beklagte mehrfach angekündigte Ablehnung einer gütlichen Gesamtlösung - in allen Urteilen des Sozialgerichts mit aufzuführen, 10. zum anhängigen Verfahren Klageerweiterung vom 07.05.2007 (P52SG) und der Klageänderung vom 8.08.2008 (P52SG.E) an das Sozialgericht Stuttgart die beantragten Zeugenvernehmungen durchzuführen; die Beweisermittlungen zu den gestellten Beweisanträgen vorzunehmen und anhand der Beweisergebnisse zu den Klageanträgen Ziffer 5.1 bis 5.10 die Beklagte zu verurteilen, 11. zum anhängigen Verfahren Feststellungsklage vom 11.04.2008 (F.SG) an das Sozialgericht Stuttgart die beantragten Zeugenvernehmungen durchzuführen; die Beweisermittlungen zu den gestellten Beweisanträgen vorzunehmen und anhand der Beweisergebnisse zu den Feststellungsanträgen Ziffer 2.1; 2.2; 2.3; 2.4; 2.5 durch den Vorsitzenden Richter die Feststellungen des Sozialgerichts bekannt zu geben, 12. festzustellen, dass die Beklagte entsprechend anhängigem Urteil L 5 KR 5469/04 / S 12 KR 3521/03 SG Stuttgart vom 21.09.2005 (1LSG.U), des LSG Baden-Württemberg zu ED synonym MS und den Schäden im LWS-Bereich rechtzeitig angegangen wurde, die Mitarbeiter/-innen der Beklagten gegenüber ihrem Arbeitgeber jedoch verpflichtet waren ihre Beratungsverpflichtungen zu verletzen und dies in allen Urteilen des Sozialgerichts mit aufzuführen. 13. festzustellen, dass die Beklagte entsprechend dem Vergleich Az. L 5 KR 5470/04 vom 11.05.2005 (1LSG.V) vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zugegeben hat, dass es ein Fehler war die Verletzung der Beratungsverpflichtungen zum Schreiben der Klägerin vom 14.06.2001 (Anlage 1.1) an die Beklagte und zu den gestellten Anträgen der Klägerin als ein Entgegenkommen zu bezeichnen und dies in allen Urteilen des Sozialgerichts mit aufzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang nach § 153 Abs 2 SGG an und sieht deswegen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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