L 13 AL 5520/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1921/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5520/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Verwertung von Vermögen wegen des alsbaldigen Erwerbs eines Hausgrundstücks (§6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi- VO 1974) ist dann nicht unzumutbar, wenn der Arbeitslose in dem Zeitpunkt der erstmaligen Bedürftigkeitsprüfung keine Anstalten getroffen hat, aus denen sich die Absicht des Bauen bzw. des Erwerbs wegen eigener Wohnbedürfnisse ergibt. Bloße Vermögensrückstellungen reichen ohne weitergehende anlage- oder objektbezogene Dispositionen jedenfalls dann nicht aus, das Vermögen als nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi- VO 1974 privilegiert anzusehen, wenn ein konkreter Erwerb einer Immobilie weder in einem überschaubaren Zeitrahmen, noch zu einem datierbaren Ereignis erfolgen soll. Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 335 Abs. 1 SGB III auch im Falle einer nach dem 1. Januar 2005 verfügten Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zur Geltendmachung der Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung berechtigt (Anschluss an BSG, Urteile vom 07. Oktober 2009, Az.: B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R).Der Senat gibt seine bisherige, hiervon abweichende Rechtsprechung auf.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die geltend gemachte Erstattung erbrachter Leistungen und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insg. 42.145,04 EUR.

Der 1942 geborene, verheiratete Kläger bezog von der Beklagten ab 1. Juli 1994 Arbeitslosengeld, zuletzt – bis zur Anspruchserschöpfung am 8. Juli 1998 – unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 930,- DM, der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz von 67 % i.H.v. 449,61 DM wöchentlich. Am 18. Mai 1998 beantragte er Kläger erstmals die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Die im förmlichen Antragsformular gestellten Fragen nach vorhandenem Vermögen verneinte der Kläger. Der Kläger bestätigte unterschriftlich, die Richtigkeit seiner Angaben wie der durch das Arbeitsamt vorgenommenen Änderungen, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Dienste und Leistungen" erhalten und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte daraufhin ab dem 9. Juli 1998 Alhi unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 930,- DM, der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz von 57 % i.H.v. 382,48 DM wöchentlich. Vom 20. August 1998 bis zum 8. September 1998 bezog der Kläger wegen einer Ortsabwesenheit keine Alhi. Ab dem 1. Januar 1999 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 388,01 DM. Auf einen Fortzahlungsantrag vom 8. Juni 1999, in dem vorhandenes Vermögen wiederrum verneint wurde und der Kläger die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 9. Juli 1999 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 910,- DM i.H.v. 354,69 DM wöchentlich. Ab dem 1. Januar 2000 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 360,92 DM. Auf den Fortzahlungsantrag vom 16. Mai 2000, in dem der Kläger weiterhin vorhandenes Vermögen verneinte und dies unterschriftlich bestätigte, bewilligte die Beklagte ab dem 9. Juli 2000 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 890,- DM i.H.v. 360,92 DM wöchentlich. Ab dem 1. Januar 2001 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 360,50 DM. Am 06.06.2001 beantragte der Kläger erneut die Fortzahlung von Alhi unter Verneinung vorhandenen Vermögens. Er versicherte abermals die Richtigkeit seiner Angaben. Die Beklagte bewilligte sodann Alhi ab dem 9. Juli 2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 880,- DM i.H.v. 357,35 DM wöchentlich. Ab dem 1. Januar 2002 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 182,77 EUR. In dieser Höhe erbrachte die Beklagte Leistungen bis zum 28. Februar 2002. Ab dem 1. März 2003 bezog der Kläger von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Am 28. April 2005 wurde der Beklagten durch mitgeteilt, dass der Kläger die leistungsrechtlich relevanten Fragen zu Kapitalanlagen und Zinseinkünften zumindest bezüglich von Anlagen bei der T ...bank wahrheitswidrig verneint habe. Das legte der Beklagten Mehrfertigungen von Kontoauszügen über Kontenbewegungen auf dem Kläger bzw. seiner Ehegattin gehörigen Konten seit August 2001, Abhebungsermächtigungen der T ...bank vom 24. Oktober 2000 sowie eines Sparbuches des Klägers über Ein- und Auszahlungen von April 1997 bis Juli 2003 vor. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er vom 9. Juli 1998 bis zum 28. Februar 2002 zu Unrecht Leistungen i.H.v. 34.152,73 EUR bezogen habe. Die Beklagte ließ hierbei, neben dem Zeitraum vom 20. August 1998 bis zum 8. September 1998, in dem wegen der Ortsabwesenheit keine Alhi erbracht wurde, auch den Zeitraum vom 9. Juli 1999 bis zum 8. August 1999 außer Betracht. Die Überzahlung sei dadurch eingetreten, dass der Kläger in den Antragsformularen seine Spareinlagen i.H.v. insg. 176.700,- DM (90.345,28 EUR) nicht angegeben habe, weswegen sie bei der Bewilligung der steuerfinanzierten und bedürftigkeitsabhängigen Alhi nicht berücksichtigt werden konnten. Über die Verpflichtung, dieses Vermögen anzugeben, sei er in den ihm ausgehändigten Merkblättern hingewiesen worden. Für die Zeit vom 9. Juli 1998 bis zum 28. Februar 2002 habe die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 7.190,92 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 801,39 EUR entrichtet, die gleichfalls zu erstatten seien. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich bis zum 12. November 2005 zu äußern, machte der Kläger keinen Gebrauch. Mit Bescheid vom 25. November 2005 nahm die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi vom 9. Juli 1998 bis zum 28. Februar 2002 zurück und forderte die zu Unrecht gezahlte Alhi i.H.v. 34.152,73 EUR sowie die zu Unrecht gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 7.190,93 EUR und 801,39 EUR (insg. 7.992,31 EUR) zurück. Sie führte zur Begründung an, der Kläger habe bei der T ...bank Spareinlagen i.H.v. 176.700,-DM (90.345,28 EUR), weswegen die für die Gewährung von Alhi erforderliche Bedürftigkeit nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe, obwohl er in dem ihm ausgehändigten Merkblatt darauf hingewiesen worden sei, deren Kenntnisnahme er bestätigt habe, in den Anträgen auf Bewilligung von Alhi gestellten Fragen zum Vermögen vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig falsch beantwortet.

Hiergegen erhob der Kläger am 16. Januar 2006 unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Widerspruch, der trotz Aufforderung der Beklagten inhaltlich nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch, unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurück. Sie führte unter Bezugnahme auf den Inhalt des Ausgangsbescheides ergänzend an, der Kläger habe die in den Antragsvordrucken gestellten einfachen und verständlichen Fragen nach Vermögen bzw. nach den bestehenden Bankkonten jeweils falsch beantwortet und damit wiederholt vorhandenes Vermögen verschwiegen und hierdurch in den Anträgen auf Alhi Angaben gemacht, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben.

Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2003 Klage zum SG erhoben. Er hat hierzu vorgetragen, er habe die Anträge auf Alhi nicht selbst ausgefüllt. Vielmehr habe dies eine Sachbearbeiterin der Beklagten erledigt. Er könne sich nicht daran erinnern, dass ihm eine Frage nach seinem Vermögen gestellt worden wäre. Der weit überwiegende Teil des Geldbetrages stamme von seiner Ehegattin. Der in der Türkei angelegte Geldbetrag habe dazu gedient, ein Eigenheim zu kaufen. Dieses sei am 30. Dezember 2003 für 131.500,- EUR erworben worden. Hierzu legte der Kläger den Kaufvertrag vom 30. Dezember 2003 vor. Außerdem habe Geldvermögen, welches für den baldigen Erwerb einer Wohnung gedacht sei, von staatlichen Zugriffen befreit zu werden. Solche Beträge seien unter Inkaufnahme eines Konsumverzichtes angespart worden. Eine Vermögensverwertung sei ihm deshalb nicht zumutbar gewesen. Des Weiteren sei der Wunsch, ein Eigenheim zu erwerben, um darin mietfrei wohnen zu können, vernünftig. Dies habe der Alterssicherung gedient. Man habe bereits im Jahr 1973 begonnen, Beträge zwecks Erwerbs eines Hauses zurückzulegen. Nachdem er sich über den Preis eines Objektes, dessen Kauf der Kläger schon lange geplant habe, mit dem Eigentümer nicht einigen konnte, habe er im Jahr 2003 ein (anderes) Haus gekauft. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht, dass es nicht nachvollzogen werden könne, was der Erwerb des Hauses mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung "Bedürftigkeit" zu tun habe. Die in den Anträgen gemachten Eintragungen seien mit blauem Kugelschreiber getätigt worden. Ergänzungen von Seiten der Beklagten würden mit grünem Kugelschreiber vorgenommen. Unabhängig davon habe der Kläger auf der Rückseite der Anträge die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Ob ein Teil des Vermögens von der Ehegattin des Klägers stamme, sei unerheblich. Außerdem sei es nicht entscheidend, was der Kläger subjektiv mit dem Geld vorgehabt habe, solange nicht auch hinreichend objektive Merkmale vorlägen, dass das Geld tatsächlich zur Aufrechterhaltung angemessener Alterssicherung eingeplant gewesen sei. Für das Vermögen sei keine entsprechende Anlageform, wie bspw. ein Bausparvertrag, gewählt worden. Das Haus sei erst geraume Zeit nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gekauft worden. Mit Urteil vom 18. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, dass die Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligungen von § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) getragen sei. Die Alhi- bewilligenden Entscheidungen seien bereits zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewesen, da der Kläger mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen nicht bedürftig gewesen sei. Der Kläger und seine Ehegattin haben ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung über ein Vermögen bei der T ...bank von 176.700,- DM und mehr verfügt. Dies ergebe sich u.a. aus der vom vorgelegten Übersicht über die Kontobewegungen vom 18. November 2003. Dieses Guthaben sei auch verwertbar, insb. sei es nicht zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen, da keine entsprechenden konkreten Vermögensdisposition getroffen worden seien. Das Vermögen habe die zu berücksichtigenden Freibeträge überstiegen. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da der Kläger unrichtige bzw. unvollständige Angaben getätigt habe.

Gegen das am 22. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. November 2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, er habe schon frühzeitig (1973) die Absicht gehabt, ein eigenes Haus zu erwerben. Zu diesem Zweck habe er seit diesem Zeitpunkt Geld zurückgelegt. Seit 1974 habe er mit seiner Familie im Anwesen in U., einem Zwei- Familien- Haus, gewohnt. Es sei der ausdrücklich Wunsch der Vermieterin, Fr. Hu., die gleichfalls dort wohnte, gewesen, dass er nach deren Ableben das Haus erwirbt. Nach dem Ableben von Fr. Hu. zu Beginn des Jahres 2002 habe er sich jedoch mit deren Kindern nicht auf einen Kaufpreis einigen können. Erst nach dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen Anfang 2003 habe er am 30. Dezember 2003 ein Haus in O. erworben. Welche konkreten Vermögensdispositionen er habe treffen sollen, sei von SG im angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Indes sei die Anlage auf einem Bausparkonto nicht erforderlich. Er habe keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht. Der Antrag sei von einer Mitarbeiterin der Beklagten ausgefüllt worden, Fragen nach Vermögen seien nicht gestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, dass der Kläger bei der Beantragung von Alhi das zurückgelegte Geld unter Angabe des beabsichtigten Verwendungszweckes habe angeben können. Auch könne nicht von einem baldigen Erwerb eines Hauses ausgegangen werden. Vielmehr stand er bei dem tatsächlichen Erwerb der Immobilie bereits im Rentenbezug. Auf fehlende Deutschkenntnisse könne sich der Kläger nicht berufen.

Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 2. August 2006 wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte und die Strafakten des Amtsgerichts Nürtingen (83 Js 19567/06) welchen Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2006. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandener Weise die Bewilligungen von Alhi zurückgenommen und die Erstattung zu Unrecht gezahlter Alhi i.H.v. 34.152,73 EUR sowie die zu Unrecht gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. insg. 7.992,31 EUR geltend gemacht.

Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen durch die Beklagte ist an § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 SGB X zu messen. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Im System der Korrekturvorschriften der §§ 44 ff SGB X werden von der Regelung des § 45 SGB X fehlerhafte Verwaltungsakte erfasst, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblich materiellen Recht. Die Bescheide der Beklagten, mit denen die Beklagte dem Kläger ab dem 9. Juli 1998 Alhi gewährt hat, waren bereits zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses rechtswidrig. Der Kläger hatte ab dem 9. Juli 1998 keinen Anspruch auf Alhi. Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I 594) setzte die Gewährung von Alhi u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer bedürftig war (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Bedürftig war nach § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig war nach § 193 Abs. 2 SGB III in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970) ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt war. Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I 1929) in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998) (Alhi-VO 1974) war Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar war und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,- DM übersteigt. Unter dem Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Hierunter rechnen ohne weiteres die bei der T ...bank angelegten Beträge. Ob die dortigen Geldanlagen dem Kläger, oder, wie klägerseits vorgetragen, der Ehegattin des Klägers gehören, ist unbeachtlich, da der Kläger und seine Ehegattin nicht dauerhaft getrennt gelebt haben. Das Vermögen belief sich zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums am 9. Juli 1998 auf 176.700,- DM; es setzte sich aus den Anlagebeträgen von jeweils 50.000,- DM (2 x am 24. Oktober 1994 sowie am 2. März 1995) sowie den Zinsgutschriften von 3 x 8.900,- DM am 24. Oktober 1996 zusammen. Mit dem 24. Oktober 1998 hat sich das Vermögen um die Gutschrift von 3 x 8.455,- DM, d.h. um insg. 25.365,- DM erhöht. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 8.000,- DM für den Kläger und dessen Ehegattin war mithin ab dem 9. Juli 1998 ein Betrag von 160.700,- DM und ab dem 24. Oktober 1998 ein Betrag von 186.065,- DM als Vermögen zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO 1974 ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist die Verwertung von Vermögen, das u.a. zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO 1974) oder eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO 1974). Die Zweckbestimmung der Alterssicherung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO 1974 musste sich plausibel mit objektiven Begleitumständen wie dem Alter, den Familienverhältnissen oder der Vertragsgestaltung vereinbaren lassen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. Januar 1997, Az.: 11 RAr 21/96). Bei einem Sparvermögen sind hinreichend objektive Merkmale einer Disposition zur Aufrechterhaltung angemessener Alterssicherung erforderlich. Zu fordern ist eine spezifische Alterssicherungsdisposition, die gegenüber dem Sparen oder einer anderen Vermögensbildung zur Absicherung gegen alle Wechselfälle des Lebens unterscheidbar ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Februar 2006, Az.: L 9 AL 896/03). Der Senat vermag jedoch, wie das SG, weder im Alter des Klägers im streitbefangenen Zeitraum, den Familienverhältnissen - die Ehegattin des Klägers war im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbstätig -, noch in der vertraglichen Gestaltung der Anlage bei der T ...bank besondere Umstände zu erkennen, die die klägerseits angeführte Zweckbestimmung der Alterssicherung tragen könnten. In Ansehung der von der T ...bank gewährten Verzinsung des Anlagevermögens diente die Anlage der Beträge vielmehr zur Überzeugung des Senats einzig der Erzielung einer möglichst hohen Rendite. Das Fehlen einer Zweckbestimmung der Alterssicherung wird auch dadurch bestätigt, dass weite Teile des Vermögens (40.000,- EUR) nach den Angaben des Klägers im Strafverfahren, dazu aufgewandt wurden, allgemeine Lebenshaltungskosten und Urlaube zu finanzieren, woraus ersichtlich ist, dass eine nachhaltige Zweckbestimmung nicht erfolgt ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des ab dem 29. Juni 1999 geltenden Regelung des § 6 Abs. 4 Alhi-VO (eingefügt durch die 6. Änderungsverordnung vom 18. Juni 1999 [BGBl. I 1433]), nach der Vermögen für eine Alterssicherung im Sinne des Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 bestimmt ist, wenn der Arbeitslose und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte dies nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden wollen und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen haben. Eine entsprechende, in der Form der Anlage gründende Vermögensdisposition wurde vom Kläger jedoch nicht getroffen, so dass auch unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 4 Alhi-VO 1974 eine Unzumutbarkeit der Verwertung nicht angenommen werden kann.

Auch ist die Verwertung des Vermögens zur Überzeugung des Senats nicht deswegen unzumutbar gewesen, weil es zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung bestimmt war. Die oben angeführten gesetzlichen Regelungen gehen davon aus, dass der Arbeitslose grundsätzlich zumutbar verwertbares Vermögen während der Arbeitslosigkeit verbrauchen muss. Ein selbst bewohntes Hausgrundstück ist vom Gesetz erkennbar deshalb von der Verwertung ausgenommen worden, weil es in besonderer Weise geeignet ist, ein Grundbedürfnis dessen zu befriedigen, der Eigentümer des Hausgrundstückes ist, nämlich das Wohnen. Der Gesetzgeber hat demgegenüber ein anderes Vermögen, das einen Ertrag erbringt, nicht in gleicher Weise bevorzugt behandelt. Ein solches Vermögen ist, wenn es verwertbar ist, durch Verbrauch der Substanz für den Lebensunterhalt zu verwenden. Daraus ergibt sich, dass ein Hausgrundstück nicht seines Ertrages wegen, sondern wegen seiner unmittelbaren Verwendung zum Wohnen von der Verpflichtung ausgenommen worden ist, für den Lebensunterhalt des Arbeitslosen verwertet zu werden. Hieraus folgt für die Auslegung des Begriffs "alsbald", dass der Arbeitslose in dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Bedürftigkeit zu prüfen ist (hier am 9. Juli 1998), Anstalten getroffen haben muss, aus denen sich die Absicht zum Bauen wegen eigener Wohnbedürfnisse ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 04. September 1979, Az.: 7 RAr 115/78; Urteil vom 14. Februar 1989, Az.: 7 RAr 62/87). Solche, die - zukünfige - Absicht bestätigenden Dispositionen wurden jedoch vom Kläger nicht getroffen. Er hat weder, objektbezogen, ein Vorkaufsrecht o.ä. vereinbart oder anlagebezogen eine langfristige Geldanlage getätigt. Die klägerseits vorgebrachte Absicht, nach dem Ableben der Vermieterin das bewohnte Haus zu erwerben, ist überdies auch deswegen nicht geeignet, eine Privilegierung des Vermögens zu begründen, da Vermögensrückstellungen für einen geplanten Erwerb eines Hausgrundstücks nur dann als privilegiertes Vermögen anerkannt werden können, wenn der Zeitraum bis zur Realisierung dieser Maßnahmen überschaubar ist (vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil 11. Dezember 2001, Az.: L 6 AL 42/00). Da indes selbst nach dem Vortrag des Klägers die Planung weder einen konkreten Zeitpunkt, noch ein datierbares Ereignis betroffen hat, ist der Vortrag des Klägers zum beabsichtigten Erwerb eines Hauses, als wahr unterstellt, nicht geeignet, eine Privilegierung des Vermögens herbeizuführen. Eine persönliche Einvernahme des Klägers war daher nicht erforderlich. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Abstellen auf die Planungen und die zukünftige Verwendung des Vermögens prognostischen Charakter hat. Die nachträgliche gerichtliche Überprüfung derartiger Planungen darf den späteren Geschehensablauf dann nicht unberücksichtigt lassen, wenn die Richtigkeit der Prognoseentscheidung widerlegt ist (stRspr. des BSG zur rechtlichen Überprüfung von Prognoseentscheidungen u.a. Urteil vom 19. März 1974, Az.: 7 RAr 9/73; Urteil vom 24. September 1974, Az.: 7 RAr 113/73; Urteil vom 11. Mai 2000, Az.: B 7 AL 18/99 R; Urteil des erkennenden Senats vom 11. August 2009, Az.: L 13 AL 5078/08). Dann ist die ursprünglich beabsichtigte Planung als falsifiziert zu betrachten. Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Planung wäre "wirklichkeitsfremd" (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1974, Az.: 7 RAr 113/73). Nach dem Vortrag des Klägers im Strafverfahren wurde der tatsächlich getätigte Hauserwerb für einen Preis von 131.000,- EUR in einem Umfang von 113.000,- EUR durch eine Bank finanziert. Ein Finanzierungsbedarf in diesem Umfang ist indes, auch unter Berücksichtigung der angeführten zwischenzeitlichen Aufwendungen für Lebenshaltungskosten nicht erforderlich gewesen. Unter Berücksichtigung weiterer Zinszuflüsse belief sich das Vermögen des Klägers ab dem 24. Oktober 2000 auf 230.951,74 DM. Der nach dem klägerischen Vortrag verbleibende Rest von 60.000,- EUR hätte den (Fremd-) Finanzierungsbedarf für den Erwerb der Immobilie deutlich unter das tatsächliche Kreditvolumen von 113.000,-EUR gesenkt. Eine Privilegierung des Vermögens wegen der Absicht des baldigen Erwerbs eines Hausgrundstückes scheidet hiernach aus.

Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung des Vermögens offensichtlich unwirtschaftlich war, sind dem Senat nicht ersichtlich; die Verwertung des Vermögens konnte vom Kläger vielmehr billigerweise erwartet werden.

Mithin ist das Vermögen des Klägers bzw. seiner Ehegattin von 160.700,- DM zumutbar verwertbar. Nach § 9 Alhi-VO 1974 in der ab dem 17. Oktober 1990 geltenden Fassung der Verordnung vom 10. Oktober 1990 (BGBl. I 2171) besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl an vollen Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Ausgehend von dem erstmaligen Bezug von Alhi mit dem 9. Juli 1998 und einem Arbeitsentgelt, das der Gewährung von Alhi zu Grunde lag, von 930,- DM errechnet sich eine Dauer von 172 Wochen, innerhalb derer die Bedürftigkeit entfallen ist. Dieser Zeitraum dauerte bis zum 24. Oktober 2001. Jedoch hat sich das Vermögen des Klägers bzw. seiner Ehegattin mit dem 24. Oktober 1998 um 25.365,- DM erhöht, die, ohne dass das Doppelberücksichtigungsverbot (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. August 2001, Az.: B 11 AL 11/01 R) tangiert ist - die zu diesem Zeitpunkt zugeflossenen Zinserträge sind in der Summe von 160.700,- DM nicht beinhaltet - die Bedürftigkeit um weitere 27 Wochen entfallen lassen. Dieser Zeitraum reicht über das Ende des Bezuges von Alhi am 28. Februar 2002 hinaus, so dass der Kläger während des gesamten Bezugszeitraums vom 9. Juli 1998 bis zum 28. Februar 2002 nicht bedürftig gewesen ist.

Die Alhi- bewilligenden Entscheidungen der Beklagten waren hiernach bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig.

Die Zurücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wie der Bewilligung von Alhi, ist gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er u.a. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Etwaiges Vertrauen des Klägers in den Bestand des Verwaltungsaktes ist zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht schutzwürdig. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, da er zur Überzeugung des Senats die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides, so sie ihm nicht positiv bekannt war, infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 31. August 1976, Az.: 7 RAr 112/74 ; Urteil vom 11. Juni 1987, Az.: 7 RAr 105/85). Das Maß der Fahrlässigkeit ist hierbei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: stRspr. des BSG, u.a. Urteil vom 13. Dezember 1972, Az.: 7 RKg 9/69; Urteil vom 8. Februar 2001, Az.: B 11 AL 21/00 R). Maßgebend für die Kenntnis oder für das Kennenmüssen seiner Rechtswidrigkeit ist hierbei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 7/7a AL 30/07 R). Dem Kläger wurde bei Beantragung von Alhi jeweils das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Dienste und Leistungen" ausgehändigt, er hat unterschriftlich bestätigt, dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Dort ist auf Seite 40 (Stand Januar 1998) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eigenes Vermögen sowie Vermögen des mit dem Arbeitslosen zusammenlebenden Ehegatten berücksichtigt wird. Ferner ist im Merkblatt beinhaltet, dass der Arbeitslose verpflichtet ist, die Antragsformulare, die im Fall der Beantragung von Alhi auch Angaben zum Vermögen beinhalten, vollständig auszufüllen sind (Seite 12 des Merkblatts). Eine einfache Inaugenscheinnahme des Merkblattes hätte es dem Kläger ohne weiteres möglich gemacht, zu erkennen, dass die Gewährung von Alhi, einer bedürftigkeitsabhängige Leistung, beim Vorhandensein von Vermögen nicht möglich ist. Bereits das Außerachtlassen von Verpflichtungen, auf die in Merkblättern hingewiesen wurde, begründet grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass der Betroffene, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Ausführungen nicht verstanden hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. September 1977, Az.: 8/12 RKg 8/76). Sollte der Kläger, entgegen seiner unterschriftlichen Bestätigung das Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen haben, würde allein dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, so dass der Senat davon überzeugt ist, dass die geltend gemachte Unkenntnis des Klägers bezüglich der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger nach seiner persönlichen Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit in der Lage gewesen ist, die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach seiner persönlichen Urteils-, Einsichts- und Kritikfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, den Inhalt des Merkblattes zu verstehen, bestehen für den Senat nicht. Insb. vermag auch der Einwand fehlender Deutschkenntnisse eine abweichende Beurteilung nicht zu bedingen, da der Kläger in diesem Fall gehalten gewesen wäre, sich unter Zuhilfenahme eines Dolmetscher vom Inhalt des Merkblattes Kenntnis zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997, Az.: 11 RAr 89/96).

Auch das Vorbringen, der Kläger habe den Antrag nicht selbst ausgefüllt, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu bedingen. Dies gründet bereits darin, dass der Kläger auch die Richtigkeit der Änderungen durch einen Mitarbeiter der Beklagten unterschriftlich bestätigt hat und die verneinenden Angaben zu vorhandenem Vermögen überdies in blau, d.h. vom Kläger selbst getätigt wurden. Gerichtsbekannterweise werden von Mitarbeitern der Beklagten vorgenommene Änderungen bzw. Ergänzungen in grün getätigt. Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgelegen haben, kann sich der Kläger nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weswegen die Zurücknahme der Bewilligungsbescheide insgesamt von der Regelung des § 45 SGB X gedeckt ist. Der Bewilligungsbescheid war von der Beklagten gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen; die hierbei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen sind gewahrt.

Der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom Kläger zu erstattende Betrag von insg. 34.152,73 EUR ist zutreffend errechnet. Der Senat verweist insofern, nach eigener Prüfung auf die Berechnung der Beklagten (Bl. 177- 182 der Verwaltungsakte). Im Übrigen wurden Einwendungen gegen die Höhe der Erstattungsforderung nicht vorgebracht.

Die Rechtmäßigkeit der Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18. November 2009 (Az.: L 13 AL 2425/06) seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, bei nach dem 1. Januar 2005 verfügter Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufgegeben und sich der Rechtsprechung des BSG (vgl. insoweit Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R) angeschlossen. Für den Erstattungszeitraum hat kein weiteres Krankenverhältnis bestanden; die Höhe der Erstattungsforderung ist zutreffend berechnet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2006 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen. Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 18. September 2007 ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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