Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 457/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 491/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch die Leistung der Arbeitslosenhilfe gehört, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wirksamkeit, Inhalt und Umfang der Pfändung wegen zivilrechtlicher Forderungen richten sich nach den §§ 828 ff. ZPO, soweit die Pfändung zugelassen ist. Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht), bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungsvoraussetzungen des § 54 SGB I zu prüfen (BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 1).
2. Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen be¬stimmt sind, u.a. nur übertragen (§ 398 BGB analog) werden, so¬weit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen, d.h., der Anspruch kann nur in der Höhe des je¬weils pfändbaren Betrages wirksam abgetreten werden. Darüber hinausgehende Abtretungen sind unwirksam. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Sozialleistungsträger, als Schuldner des Geldleistungsanspruchs, in der über § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, der in unmittelbarer Anwendung die Pfändbarkeit von Ar¬beitseinkommen regelt, in Ausfüllung der - zulässigen - Blan¬kettabtretung des Sozialleistungsanspruchs den jeweils pfändba¬ren Betrag zu ermitteln (vgl.: BSGE 60, 87, 91 f. = SozR 1200 § 53 Nr. 6).
3. § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c ZPO insoweit auch auf die zivilprozessrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbe¬schlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unter¬halten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forde¬rung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von ab¬strakten Unterhaltspflichten ausgehen, eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten an¬stellen muss (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).
2. Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen be¬stimmt sind, u.a. nur übertragen (§ 398 BGB analog) werden, so¬weit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen, d.h., der Anspruch kann nur in der Höhe des je¬weils pfändbaren Betrages wirksam abgetreten werden. Darüber hinausgehende Abtretungen sind unwirksam. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Sozialleistungsträger, als Schuldner des Geldleistungsanspruchs, in der über § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, der in unmittelbarer Anwendung die Pfändbarkeit von Ar¬beitseinkommen regelt, in Ausfüllung der - zulässigen - Blan¬kettabtretung des Sozialleistungsanspruchs den jeweils pfändba¬ren Betrag zu ermitteln (vgl.: BSGE 60, 87, 91 f. = SozR 1200 § 53 Nr. 6).
3. § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c ZPO insoweit auch auf die zivilprozessrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbe¬schlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unter¬halten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forde¬rung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von ab¬strakten Unterhaltspflichten ausgehen, eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten an¬stellen muss (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).
I. Die Berufung gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von der Arbeitslosengeldnachzahlung des Klägers in Höhe von 18.061,83 EUR wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 07. August 1997 und den Änderungsbeschlüsse vom 7. Dezember 1998, 22. Dezember 1999 und 25.07.2003 zu Recht an die geschiedene Ehefrau und den Sohn des Klägers einen Teilbetrag in Höhe von 8465,74 EUR ausgezahlt hat. Zudem ist streitig die Höhe des angesetzten Bemessungsentgelts.
Das Bayer. Landessozialgericht sprach dem Kläger mit Urteil vom 04.04.2003 (L 8 AL 362/01) eine Nachzahlung an Arbeitslosenhilfe in Höhe von 18.061,83 EUR zu. Weder aus gesundheitlichen Gründen noch aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen, die nicht zu einer Eintragung nach in das Führungszeugnis führte, sei eine Herbsetzung des maßgeblichen Bemessungsentgelts von 1.930,00 DM auf ein Bemessungsentgelt von 870,00 DM nicht gerechtfertigt.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 07.08.97 war wegen Ansprüchen des Sohnes und der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Klägers dessen Anspruch auf Zahlung der derzeitig und zukünftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Grundlage war das vollstreckbare Urteil des Oberlandesgerichts S. vom 24. April 1996 (15 UF 432/91) und ein vor dem Oberlandesgericht S. am 28. Februar 1996 abgeschlossener Vergleich (15 UF 229/95).
Mit Änderungsbeschluss vom 7. Dezember 1998 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7.August 1997 abgeändert, dass dem Schuldner bis zur Deckung der Gläubigeransprüche von dem errechneten Nettoeinkommen anstelle der 1100 DM und ein Drittel vom Mehrbetrag nunmehr monatlich 1325 DM und ein Drittel vom Mehrbetrag bei Auszahlungen verbleiben. Im Änderungsbeschluss vom 22. Dezember 1999 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.08.97 abgeändert, dass der Freibetrag um weitere 50 DM erhöht wurde und im Änderungsbeschluss vom 17. Januar 2002 wurde infolge der Erhöhung der Pfandfreigrenzen durch den Gesetzgeber zum 1. Januar 2002 der Beschluss vom 07.08.97 geändert, dass dem Kläger pfandfrei zu belassen waren: 730 EUR monatlich zuzüglich ein Drittel des diesen Betrag übersteigenden monatlichen Nettomehreinkommen. In dem Beschluss wurde festgehalten, dass hiervon die dem Schuldner mit anderweitigen Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts D. gewährten Erhöhungen des unpfändbaren Betrages unberührt bleiben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 23. Februar 2001 war die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus einem weiteren Urteil des Oberlandesgerichts S. vom 23. Juni 1999 (15 UF 502/98) hinsichtlich eines über monatlich 142,39 DM hinausgehenden laufenden Unterhaltsbeitrags und hinsichtlich eines über monatlich 181,61 DM hinausgehenden Ehegatten-Unterhaltsbeitrags mit Wirkung ab dem 13. Februar 2001 eingestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 25. Juni 2003 wurde die noch laufende Zwangsvollstreckung mit Wirkung ab dem 30. Mai 2003 zunächst einstweilen eingestellt und mit Schlussurteil des Amtsgerichts N. (verkündet am 12. September 2003) wurde das Urteil wiederum abgeändert. Im Wesentlichen wurden für die Zeit von November bis Juli 2001 Umrechnungen von DM-Beträgen in EUR-Beträge vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass ab August 2001 kein Kindesunterhalt zu bezahlen ist und ab 16. November 2000 kein nachehelicher Ehegattenunterhalt.
Aus der Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 18.061,83 EUR zahlte die Beklagte noch im Juni 2003 einen Teilbetrag in Höhe von 8465,74 EUR an die Pfändungsgläubiger, nämlich, an die geschiedene Ehefrau des Klägers C. A. und seinen Sohn R. A ...
Sie übersandte dem Kläger auch die Mitteilung vom 5. Juni 2003 an die geschiedene Ehefrau C. A., dass sich aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 7. August 1997 für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 14. Oktober 2001 für sie ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.456,74 EUR ergebe.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Aufstellung und Berechnung der seit 20.09.2000 bestehenden Rückstände sei nicht nachvollziehbar. Die Gelder seien an seine Ehefrau weitergeleitet worden, ohne dass er die Gelegenheit gehabt habe, zu widersprechen. Er verlange die sofortige Auszahlung der zu Unrecht an seine geschiedene Ehefrau abgezweigten Beträge. Der Beklagten sei bekannt, dass ein neues Unterhaltsverfahren bereits seit dem Jahr 1999 anhängig sei, und die Pfändung des Jahres 1997 auf einem Urteil aus dem Jahr 1996 basiere. Der Beklagten sei zudem bekannt, dass eine Änderung des Pfändungsbeschlusses beim Amtsgericht sowie ein Antrag auf Einstellung dieses Beschlusses beim zuständigen Familiengericht anhängig war. Es wäre von der Beklagten vernünftig gewesen, diese beiden Entscheidungen abzuwarten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zahlungsregelung sei in Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 07.08.2003 ergangen. Der Ermittlung des Betrages und seiner Auszahlung komme keine konstitutive Bedeutung zu, es werde lediglich vollzogen, was bereits mit dem Beschluss bewirkt ist. Die Ausfüllung einer Pfändung sei schlichtes Verwaltungshandeln und ohne Regelungscharakter.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - D. vom 25. Juli 2003 wurde die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. August 1997 zunächst einstweilen eingestellt. Der Beschluss des Amtsgerichts D. vom 25. Juli 2003 wurde der Beklagten am 6. August 2003 zugestellt.
Mit der gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.07.2003 beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage vom 11.08.2003 (S 4 AL 457/03) hat der Kläger vorgetragen, er wende sich gegen die Ausführung der Pfändung über 8465,74 EUR an seine Ehefrau. Das Arbeitsamt habe zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Bescheides vom 05.06.2003 gewusst, dass er beim Familiengericht N. am 28. Mai 2003 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Pfändung gestellt habe. Dies habe er dem Arbeitsamt mitgeteilt. Die Beklagte hätte den Betrag solange verwahren müssen, bis eine Entscheidung des maßgeblichen Gerichts vorgelegen hat. Die Einstellung der Pfändung sei rückwirkend zum 30.05.2003, also noch vor dem Zeitpunkt der strittigen Auszahlung erfolgt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, es liege in der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen, zu ändern, aufzuheben oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Der Beschluss des Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) D. vom 25. Juli 2003 sei ihr erst am 6. August 2003 zugestellt worden. Im Übrigen seien die Leistungen für Zeiträume überwiesen worden, die alle vor dem 30. Mai 2003 lägen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2005 abgewiesen. Die Ausführung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau und des Sohnes des Klägers sei schlichtes Verwaltungshandeln. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auszuführen.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vom 26. Dezember 2005 (L 9 AL 491/05) macht der Kläger geltend, die Beklagte sei ausreichend darüber informiert gewesen, dass ein Änderungsverfahren seit dem Jahr 2000 anhängig gewesen sei. Er habe mit Schreiben vom 9. Mai 2003 der Beklagten mitgeteilt, dass ein Antrag zur Abänderung des pfändungsfreien Betrages beim Amtsgericht D. anhängig war. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 habe er um Zurückhaltung bei jeglichen Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau gebeten, da eine Entscheidung des Familiengerichts N. bevorstehe. Zudem habe die Beklagte die Veränderung der pfändungsfreien Beträge ab dem 1. Januar 2002 für Unterhaltsverpflichtete in Höhe von 730 EUR beziehungsweise 840 EUR nicht beachtet. Auch habe die Beklagte nicht gesehen, dass sein Sohn im August 2001 18 Jahre alt geworden sei und damit keine Unterhaltsverpflichtung für ihn bestand. Die Beklagte hätte ohne Bedenken mit der Auszahlung des Geldes bis zur Entscheidung des Unterhaltsabänderungsverfahrens oder des parallel laufenden Antrags zur Abänderung des pfändbaren Betrages warten können. Ab dem 16. November 2000 habe kein Ehegattenunterhalt mehr gezahlt werden müssen. Eine Rückforderung der abgezweigten Beträge sei durchaus rechtens, da das Geld von seiner geschiedenen Ehefrau an das Landratsamt E. weitergeleitet wurde. Die Beklagte habe die Höhe der pfändbaren Teile seiner Arbeitslosenhilfe ab dem 13. Februar 2001 nicht richtig berücksichtigt. Der Unterhaltsanspruch seines Sohnes habe mit dem Monat geendet, der dem 18. Geburtstag vorausging, also im Juli 2001. Nach der Aufstellung der Beklagten vom 5. Juni 2006 sei für die Zeit vom 16. Februar 2001 bis zum 14. Oktober 2002 ein Betrag von 5179,24 Euro zu viel ausbezahlt worden.
In der Berufungserwiderung vom 24. Februar 2006 macht die Beklagte geltend, ab dem 1. Januar 2002 sei dem Kläger ein wesentlich höherer Selbstbehalt eingeräumt worden. Sofern er auf den Selbstbehalt von 840 EUR abhebe, handele es sich um den erhöhten Selbstbehalt für Erwerbstätige. Für den Zeitraum, für den aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Eingang vom 13.08.1997 anteilig aus dem Leistungsbezug ausbezahlt wurde, sei der Kläger nicht erwerbstätig gewesen.
II.
Zeitgleich mit der Mitteilung an die geschiedene Ehefrau des Klägers C. A., wonach sich aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 7. August 1997 für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 14. Oktober 2001 ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.456,74 EUR ergebe, hat die Beklagte in Ausführung des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 04.04.2003 (L 8 AL 362/01) mit Bescheid vom 5. Juni 2003 dem Kläger eine Nachzahlung an Arbeitslosenhilfe in Höhe von 18.061,83 EUR zuerkannt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, ihm werde für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 2. Februar 2003 insgesamt 8194,97 EUR an Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld nachgezahlt. Im Beiblatt zu diesem Ausführungsbescheid berechnete die Beklagte für diesen Zeitraum einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 8524,790 EUR, einen Zahlungsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau C. A. in Höhe von 8465,74 EUR und für E. A. einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1071,12 EUR.
Im Widerspruch vom 15.06.2003, den der Kläger nun auch gegen den Bescheid vom 5. Juni 2003 einlegte, rügte er die Höhe des Bemessungsentgelts und verlangte die sofortige Auszahlung der an seine geschiedene Ehefrau abgezweigten Beträge. Die Beklagte habe die Gelder an seine geschiedene Ehefrau weitergeleitet, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben worden wäre, diesem Vorgang zu widersprechen. Es könne nicht sein, dass an seine geschiedene Ehefrau Abzweigungen vorgenommen würden, bevor ihm deren Höhe und die Gründe hierfür bekannt gegeben würden. Er rügte die schwere Nachvollziehbarkeit der einzelnen Bezugsgrößen bei der Aufschlüsselung der Arbeitslosenhilfe, die Unterhaltsgeldberechnung sei nicht erkennbar und der Beklagten sei bekannt gewesen, dass er eine Änderung der Pfändung und des Beschlusses des Familiengerichts habe herbeiführen wollen. Die Beklagte hätte diese Entscheidungen abwarten müssen.
Vorgelegt wurde vom Kläger eine Ergänzung zu einer Darlehensvereinbarung vom 25. September 1993, mit der er an Frau E. A. Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie etwa Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, sonstige Leistungen nach § 19 SGB I, Krankengeld, Erwerbsunfähigkeits- ,Berufsunfähigkeits- , Alters - und Hinterbliebenenrente abtrat.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.7.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein Ausführungsbescheid, der ein sozialgerichtliches Urteil oder einen Vergleich ausführe, enthalte keine Regelung. Mit der Mitteilung über den Vollzug des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts sei keine eigenständige Regelung getroffen worden, sondern die im Urteil getroffene Entscheidung sei vollzogen worden. Damit handele es sich bei der Mitteilung nicht um einen Verwaltungsakt der in einem Widerspruchsverfahren zu überprüfen wäre.
Mit der dagegen erhobenen Klage vom 10. August 2003 (S 4 AL 458/03) hat der Kläger eine angemessene und vernünftige Gliederung des Bescheides vom 5. Juni 2003 gerügt. Er zweifle an der Korrektheit dieses Bescheides.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 27. Oktober 2003 im Hinblick auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. April 2003 unter dem gleichen Datum weitere vier Änderungsbescheide erlassen und dem Kläger den Bescheid über die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe vom 30. September 2003 als Anlage übermittelt.
Die Bescheide haben die Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 26. Januar 2001, 28. August 2001 , 2. Februar 2002 und 5. Juli 2002 betroffen, mit denen dem Kläger im Zeitraum vom 16. Januar 2001 bis 27. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe bewilligt worden war.
In der Klageerwiderung vom 25. November 2003 hat die Beklagte darauf hingewiesen, es handele sich um formelle Änderungsbescheide. Da der Kläger mit seiner Klage Erfolg gehabt habe, sei Arbeitslosenhilfe vom 22. September 2000 bis 23. November 2000 und vom 16. Januar 2001 bis zum 14. Dezember 2002 nachzuzahlen gewesen. Vom 24. November 2000 bis zum 15. Januar 2000 sei die Arbeitslosenhilfezahlung unterbrochen gewesen, da der Kläger einen Anspruch auf Unterhaltsgeld gehabt habe. Zudem habe sie die Wirkung des Urteils vom 4. April 2003 auf die verschiedenen Bewilligungsabschnitte vom 22. September 2000 bis zum 14. Oktober 2002 berücksichtigt. Von der insgesamt nachzuzahlenden Arbeitslosenhilfe sei ein Teil in Vollzug der vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die Pfändungsgläubiger (vgl. dazu Rechtsstreit S 4 AL 57/03), aufgrund einer Abtretungsvereinbarung ein weiterer Teil an die geschiedene Ehefrau des Klägers (vgl. Rechtstreit S 4 AL 471/03) und ein Betrag von 424,39 Euro zur Befriedigung eines Erstattungsanspruches an das Landratsamt D. (vgl. Rechtsstreit S 4 AL 433/03) auszuzahlen.
Der Kläger hat eine Abtretung vom 5. April 1997 vorgelegt, in der er in Ergänzung zu einer Darlehensvereinbarung vom 25. September 1993 an Frau E. A. alle Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie etwa Arbeitslosengeld, -losenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, sonstige Leistungen nach § 19 SGB I, Krankengeld, Erwerbsunfähigkeits- ,Berufsunfähigkeits- , Alters - und Hinterbliebenenrente abgetreten hatte.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2005 abgewiesen. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22. September 2000 bis 2. Februar 2003 habe die Beklagte in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Abführung des Betrages von 8465,74 EUR an die geschiedene Ehefrau sei nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
Mit seiner dagegen eingelegten Berufung vom 26. Dezember 2005 (L 9 AL 492/05) verweist der Kläger auf die gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg (S 4 AL 457/03) eingelegte Berufung. Es handele sich um denselben Hintergrund. Ab dem 16. November 2000 habe Ehegattenunterhalt nicht mehr bezahlt werden müssen. Damit sei jede weitere Pfändung zu Unrecht erfolgt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts D. vom 25. Juli 2003 in Vorbereitung gewesen sei. Die Höhe der pfändbaren Teile seiner Arbeitslosenhilfe ab dem 13. Februar 2001 sei nicht richtig berechnet. Denn der Unterhaltsanspruch seines Sohnes habe automatisch mit den Monat geendet, der dem 18. Geburtstag vorausging, also den Juli 2001. Durch die Überweisungen an seine geschiedene Ehefrau und den gemeinsamen Sohn sei es zu einer Überzahlung des vom Familiengericht entschiedenen Unterhaltes gekommen. Diese Überzahlung liege mindestens in Höhe der damaligen Zahlung von 8.465,74 EUR an seine frühere Ehefrau.
Ein vom Gericht vorgeschlagenes Mediationsverfahren haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte abgelehnt.
III.
Mit Beschluss vom 15.05.2009 wurden die beiden Streitsachen L 9 AL 491/05 und L 9 Al 492/05 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen L 9 AL 491/05 verbunden. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2003 (Einstellung der Arbeitslosenhilfe) Gegenstand des weiteren Verfahrens L 9 AL 493/05 ist.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 13.12.2005 (S 4 AL 457/03 und S 4 AL 458/03) sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 und den Bescheid vom 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheiden vom 10.07.2003 und die Änderungsbescheide vom 27.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von höherer Arbeitslosenhilfe an ihn in Höhe von 8.465,74 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts, die Gerichtsakte und die Akten des Bayerischen Landessozialgerichts in den Verfahren L 8 AL 362/01, L 9 AL 253/05, L 9 Al 492/05, L 9 Al 493/05, L 9 AL 97/06, L 9 AL 98/06 und L 9 AL 99/06 sowie die zum jeweiligen Berufungsverfahren erfassten Akten des Sozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.
Streitgegenstand ist die Mitteilung der Beklagten vom 5. Juni 2003 an den Kläger, es ergebe sich aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 07.08.1997 und weiterer Änderungsbeschlüsse für die Zeit vom 22.09.2000 bis zum 14.10.2001 ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.456,74 EUR an seine geschiedene Ehefrau C. A., und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.07.2003, in dem sie mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts den Widerspruch gegen den Einbehalt des Betrages als unzulässig zurückgewiesen hat. Streitgegenstand sind auch die Ausführungsmitteilung vom 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003, in der die Beklagte nach einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 04.04.2003, L 8 AL 362/01) in Vollzug dieses Urteils dem Kläger eine Differenznachzahlung für Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld mitgeteilt hat, ferner die vier Ausführungsbescheide der Beklagten vom 27.10.2005 zu diesem Urteil, in denen die Beklagte die Arbeitslosenhilfe des Klägers vom 22.09.2000 bis zum 23.11.2000 und vom 16.01.2001 bis zum 14.10.2002 verbeschieden hat.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte vom Nachzahlungsanspruch des Klägers 8.456,74 EUR für seine geschiedene Ehefrau und seinen Sohn einbehalten (siehe unten 1.). Auch soweit der Kläger geltend macht, die Arbeitslosenhilfe sei zu niedrig berechnet, weil die Höhe des Bemessungsentgelts nicht richtig angesetzt sei, ist die Berufung unbegründet (siehe unten 2.).
1. Die Beklagte hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts D. vom 07.08.1997 und die weiteren Beschlüsse richtig ausgeführt.
Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch die Leistung der Arbeitslosenhilfe gehört, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wirksamkeit, Inhalt und Umfang der Pfändung wegen zivilrechtlicher Forderungen richten sich nach den §§ 828 ff. ZPO, soweit die Pfändung zugelassen ist. Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht), bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungsvoraussetzungen des § 54 SGB I zu prüfen (BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 1; vgl. im Übrigen auch BGHZ 92, 339, 344 f). Nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht bei Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Nach § 835 Abs. 1 ZPO ist gleichzeitig dem Gläubiger die gepfändete Geldforderung nach seiner Wahl u.a. zur Einziehung zu überweisen. § 54 Abs. 4 SGB I nimmt ohne ausdrückliche Nennung auf die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO über die Pfändung von Arbeitseinkommen Bezug (BSG a.a.O.). Dies zwingt das Vollstreckungsgericht zur Beachtung der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850 c - f ZPO. Bei der Pfändung wegen anderer Ansprüche muss das Vollstreckungsgericht allerdings nach § 54 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB I zusätzlich prüfen, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht und ob der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig wird. Die Entscheidung hierüber trifft das Vollstreckungsgericht, dem insoweit eine umfassende Prüfungspflicht obliegt (BSG a. a. O.; vgl. BGHZ 92, 339). Die Beklagte war demnach nicht befugt, über die in § 54 SGB I genannten Pfändungsvoraussetzungen selbst zu entscheiden. Insofern unterscheidet sich ihre Stellung als Drittschuldnerin nicht von der anderer Drittschuldner. Die Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bleibt nach § 836 Abs. 2 ZPO ungeachtet seiner möglichen Unzulässigkeit solange bestehen, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners, hier also der Beklagten, gelangt (vgl. BSG, a.a.O.).
Von der Abtretung vom 25. 09. 1993 waren auch Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, also der Nachzahlungsanspruch umfasst. Es trifft zu, dass der Beklagten vor dem Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 07.08.1997 zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers und seines Sohnes Abtretungen vorlagen, die grundsätzlich zeitlichen Vorrang hatten. Auch der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe war von diesen Abtretungen (vorgehende Abtretungen die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe betreffend) erfasst.
In der Abtretungserklärung vom 25. September 1993 hat der Kläger die "nach § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch I abtretbaren Teile seiner etwaigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie etwa auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter und Schlechtwettergeld(§19SGB) Krankengeld (§21 SGB ) Erwerbsunfähigkeitsrente Berufsunfähigkeitsrente Altersrente und Hinterbliebenenrente(§§ 22, 23, 24 SGB) gegen den jeweiligen Leistungsträger" an seine Frau E. A. abgetreten. Da sich diese Abtretungserklärung eindeutig auf die Arbeitslosenhilfe bezog, war diese Abtretungserklärung beachtlich, denn die Nachzahlung betraf den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe.
In der Abtretungserklärung vom 5. April 1997, die der Kläger als eine Ergänzung der Abtretungen vom 25. September 1993, vom 09. Dezember 1993 und vom 19. Juli 1994 bezeichnete, begrenzte er die Abtretung soweit ein Betrag von 1.400 DM überschritten wurde. Zu beachten ist, dass in der Erklärung vom 09. April 1994 Bezug genommen wird auf die Abtretung vom 19. Juli 1994, diese Abtretungserklärung also zu einem Zeitpunkt vor dem 19.07.1994 erklärt, eine Änderung der Erklärung vom 19.07.1994 vorzunehmen. In dieser Abtretungserklärung vom 19. Juli 1994 wurde - wie die Beklagte ausgeführt hat - das "Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III" als abgetretene Leistung benannt (vgl. Blatt 71 Überbrückungsgeldakten). Die Formulierung lautete wie diejenige in der Abtretungserklärung vom 25. September 1993, war jedoch ergänzt nach "Hinterbliebenenrente" um den Zusatz "Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III)". Das SGB III galt damals noch nicht.
Der Kläger hat dann eine Abtretungserklärung offensichtlich unter dem Datum vom 15. April 1998 abgegeben, in der das Überbrückungsgeld wiederum als abgetretene Leistung genannt wurde. Im Hinblick auf die Tatsache, dass erstmals am 20. April 1999 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erging, der das Überbrückungsgeld betraf und der Beklagten am 28. April 1999 zugestellt worden ist und ferner, dass der Kläger erst am 15. Juni 1999 die von ihm abgegebenen Abtretungserklärungen vorgelegt hat, die in ihren Formulierungen das Überbrückungsgeld zu einem Zeitpunkt betrafen, zu dem es einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nicht gab und die Leistung in § 19 SGB I nicht genannt war, schließt sich der Senat der Bewertung der Beklagten und des Sozialgerichts an. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Abtretungserklärungen des Klägers nicht zu dem Zeitpunkt erfolgten, zu dem sie datiert worden sind. Sie konnten daher zu Recht nicht Grundlage für die Ermittlung eines unpfändbaren Betrages sein. Es mag letztendlich im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Abtretungen den Anspruch auf Überbrückungsgeld umfassten, jedenfalls war von der Abtretungserklärung aus dem Jahr 1993 und den Folgeerklärungen der Anspruch auf Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe umfasst.
Die Beklagte hatte jedoch nach § 53 Abs. 3 SGB I die Ansprüche der geschiedenen Ehefrau des Klägers und seine Sohnes zu berücksichtigen. Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, u.a. nur übertragen (§ 398 BGB analog) werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen, d.h., der Anspruch kann nur bis zur Höhe des jeweils pfändbaren Betrages wirksam abgetreten werden. Darüber hinausgehende Abtretungen sind unwirksam. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Sozialleistungsträger, hier also der Beklagten als Schuldnerin des Geldleistungsanspruchs, in der über § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, der in unmittelbarer Anwendung die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen regelt, in Ausfüllung der
-.zulässigen - Blankettabtretung des Sozialleistungsanspruchs den jeweils pfändbaren Betrag zu ermitteln (vgl.: BSGE 60, 87, 91 f. = SozR 1200 § 53 Nr. 6). Die Höhe des pfändbaren Betrages hängt gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO u.a. davon ab, ob der Schuldner (hier: Kläger als späterer Ehemann und als Altgläubiger der abgetretenen Forderung) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhaltsberechtigten Unterhalt gewährt.
Damit hat die Beklagte ohne Missachtung des Prioritätsgrundsatzes (zeitlicher Vorrang der Abtretung vor der Pfändung mit entsprechendem Beschluss vom 7. August 1997) zunächst einen Betrag bezüglich der Abtretung unter Beachtung der richtigen Anzahl der Unterhaltsberechtigten (geschiedene Ehefrau des Klägers, gemeinsamer Sohn mit der geschiedenen Ehefrau und zweite Ehefrau) gemäß § 850c ZPO ermittelt. Die entsprechenden, aus den Tabellen entnommenen Beträge sind nicht zu beanstanden.
Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die frühere Ehefrau und der gemeinsame Sohn nicht mehr unterhaltsberechtigt seien, befindet er sich in einem Irrtum. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Nachzahlung ist die Beklagte zu Recht von einer derartigen Pflicht zur Unterhaltsgewährung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ausgegangen. Mangels entsprechender Anhaltspunkte war sie auch nicht verpflichtet, die Frage der Unterhaltsberechtigung aufzuklären. § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c ZPO insoweit auch auf die zivilprozessrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).
Bei der Abtretung von Sozialleistungen, bei denen es gemäß § 53 Abs. 3 SGB I in Verbindung mit § 850c ZPO analog ebenfalls auf die Ermittlung der pfändbaren Beträge ankommt, kann für den Sozialleistungsträger, der insoweit einem Drittschuldner vergleichbar ist, nichts anderes gelten. Ein konkreter Anlass zur Ermittlung von Unterhaltspflichten bestand zunächst nicht. Die zweite Ehefrau hat gegen ihre Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Ehegattin keine Einwendungen erhoben. Die anderen Personen betreffend waren der Beklagten der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts D. vom 7. August 1997, 7. Dezember 1998, 22. Dezember 1999 und 7. Januar 2002 bekannt.
Die Beklagte hat auch nicht entgegen der Einstellung der Vollstreckung den Betrag abgeführt. Die einstweilige Einstellung aus der Vollstreckung daraus erfolgte erst durch Beschluss vom 25. Juli 2003. Dieser Beschluss ist der Beklagten erst am 24. Juli 2003 telefonisch und am 6. August 2003 durch Übermittlung einer Ausfertigung bekannt geworden. Dagegen ist die Auszahlung des nachzuzahlenden Betrages bereits im Anschluss an das vom 5. Juni 2003 erfolgt.
2. Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt beim Kläger richtig angesetzt.
Es mag dahingestellt sein, ob es sich bei der Ausführungsmitteilung vom 5. Juni 2003 über die Differenznachzahlung für Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld vom 5. Juni 2003 in Vollzug des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. April 2003 (L 8 AL 362/01) um einen Verwaltungsakt hinsichtlich der Feststellung der Höhe der Arbeitslosenhilfe handelt. Jedenfalls durch die Ausführungsbescheide vom 27. Oktober 2003, die im Laufe des Klageverfahrens ergingen und Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden sind, wurde die Höhe der Arbeitslosenhilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum durch Verwaltungsakt nach § 31 SGB X festgesetzt. Gegen die Höhe der Arbeitslosenhilfe im Hinblick auf das Bemessungsentgelt geht der Kläger auch vor. Insoweit ist also die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart.
Wie das SG richtig gesehen hat, setzte die Beklagte die dem Kläger zustehende Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 23. November 2000 und vom 16. Januar 2001 bis zum 14. Oktober 2002 in zutreffender Höhe fest. Fehler bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe sind nicht ersichtlich. Streitig im Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 8 AL 362/02) war eine Herabbemessung. Im Urteil vom 4. April 2003 wurde rechtskräftig festgestellt, dass weder aus gesundheitlichen Gründen noch aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen, die nicht zu einer Eintragung nach in das Führungszeugnis nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 a Bundeszentralregistergesetz führt, eine Herbsetzung des maßgeblichen Bemessungsentgelts von 1.930,00 DM auf ein Bemessungsentgelt von 870,00 DM gerechtfertigt war. Es war also für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 23. November 2000 und vom 16. Januar 2001 bis zum 14. Oktober 2002 ab dem 22. September 2000 von einem Bemessungsentgelt von 1.930,00 DM auszugehen. Dieses Bemessungsentgelt hat die Beklagte den Ausführungsbescheiden vom 27. Oktober 2003 und der der Mitteilung vom 5. Juni 2003 beigefügten Anlage zur Berechnung der Arbeitslosenhilfenachzahlung zu Grunde gelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von der Arbeitslosengeldnachzahlung des Klägers in Höhe von 18.061,83 EUR wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 07. August 1997 und den Änderungsbeschlüsse vom 7. Dezember 1998, 22. Dezember 1999 und 25.07.2003 zu Recht an die geschiedene Ehefrau und den Sohn des Klägers einen Teilbetrag in Höhe von 8465,74 EUR ausgezahlt hat. Zudem ist streitig die Höhe des angesetzten Bemessungsentgelts.
Das Bayer. Landessozialgericht sprach dem Kläger mit Urteil vom 04.04.2003 (L 8 AL 362/01) eine Nachzahlung an Arbeitslosenhilfe in Höhe von 18.061,83 EUR zu. Weder aus gesundheitlichen Gründen noch aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen, die nicht zu einer Eintragung nach in das Führungszeugnis führte, sei eine Herbsetzung des maßgeblichen Bemessungsentgelts von 1.930,00 DM auf ein Bemessungsentgelt von 870,00 DM nicht gerechtfertigt.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 07.08.97 war wegen Ansprüchen des Sohnes und der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Klägers dessen Anspruch auf Zahlung der derzeitig und zukünftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Grundlage war das vollstreckbare Urteil des Oberlandesgerichts S. vom 24. April 1996 (15 UF 432/91) und ein vor dem Oberlandesgericht S. am 28. Februar 1996 abgeschlossener Vergleich (15 UF 229/95).
Mit Änderungsbeschluss vom 7. Dezember 1998 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7.August 1997 abgeändert, dass dem Schuldner bis zur Deckung der Gläubigeransprüche von dem errechneten Nettoeinkommen anstelle der 1100 DM und ein Drittel vom Mehrbetrag nunmehr monatlich 1325 DM und ein Drittel vom Mehrbetrag bei Auszahlungen verbleiben. Im Änderungsbeschluss vom 22. Dezember 1999 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.08.97 abgeändert, dass der Freibetrag um weitere 50 DM erhöht wurde und im Änderungsbeschluss vom 17. Januar 2002 wurde infolge der Erhöhung der Pfandfreigrenzen durch den Gesetzgeber zum 1. Januar 2002 der Beschluss vom 07.08.97 geändert, dass dem Kläger pfandfrei zu belassen waren: 730 EUR monatlich zuzüglich ein Drittel des diesen Betrag übersteigenden monatlichen Nettomehreinkommen. In dem Beschluss wurde festgehalten, dass hiervon die dem Schuldner mit anderweitigen Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts D. gewährten Erhöhungen des unpfändbaren Betrages unberührt bleiben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 23. Februar 2001 war die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus einem weiteren Urteil des Oberlandesgerichts S. vom 23. Juni 1999 (15 UF 502/98) hinsichtlich eines über monatlich 142,39 DM hinausgehenden laufenden Unterhaltsbeitrags und hinsichtlich eines über monatlich 181,61 DM hinausgehenden Ehegatten-Unterhaltsbeitrags mit Wirkung ab dem 13. Februar 2001 eingestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 25. Juni 2003 wurde die noch laufende Zwangsvollstreckung mit Wirkung ab dem 30. Mai 2003 zunächst einstweilen eingestellt und mit Schlussurteil des Amtsgerichts N. (verkündet am 12. September 2003) wurde das Urteil wiederum abgeändert. Im Wesentlichen wurden für die Zeit von November bis Juli 2001 Umrechnungen von DM-Beträgen in EUR-Beträge vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass ab August 2001 kein Kindesunterhalt zu bezahlen ist und ab 16. November 2000 kein nachehelicher Ehegattenunterhalt.
Aus der Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 18.061,83 EUR zahlte die Beklagte noch im Juni 2003 einen Teilbetrag in Höhe von 8465,74 EUR an die Pfändungsgläubiger, nämlich, an die geschiedene Ehefrau des Klägers C. A. und seinen Sohn R. A ...
Sie übersandte dem Kläger auch die Mitteilung vom 5. Juni 2003 an die geschiedene Ehefrau C. A., dass sich aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 7. August 1997 für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 14. Oktober 2001 für sie ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.456,74 EUR ergebe.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Aufstellung und Berechnung der seit 20.09.2000 bestehenden Rückstände sei nicht nachvollziehbar. Die Gelder seien an seine Ehefrau weitergeleitet worden, ohne dass er die Gelegenheit gehabt habe, zu widersprechen. Er verlange die sofortige Auszahlung der zu Unrecht an seine geschiedene Ehefrau abgezweigten Beträge. Der Beklagten sei bekannt, dass ein neues Unterhaltsverfahren bereits seit dem Jahr 1999 anhängig sei, und die Pfändung des Jahres 1997 auf einem Urteil aus dem Jahr 1996 basiere. Der Beklagten sei zudem bekannt, dass eine Änderung des Pfändungsbeschlusses beim Amtsgericht sowie ein Antrag auf Einstellung dieses Beschlusses beim zuständigen Familiengericht anhängig war. Es wäre von der Beklagten vernünftig gewesen, diese beiden Entscheidungen abzuwarten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zahlungsregelung sei in Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 07.08.2003 ergangen. Der Ermittlung des Betrages und seiner Auszahlung komme keine konstitutive Bedeutung zu, es werde lediglich vollzogen, was bereits mit dem Beschluss bewirkt ist. Die Ausfüllung einer Pfändung sei schlichtes Verwaltungshandeln und ohne Regelungscharakter.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - D. vom 25. Juli 2003 wurde die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. August 1997 zunächst einstweilen eingestellt. Der Beschluss des Amtsgerichts D. vom 25. Juli 2003 wurde der Beklagten am 6. August 2003 zugestellt.
Mit der gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.07.2003 beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage vom 11.08.2003 (S 4 AL 457/03) hat der Kläger vorgetragen, er wende sich gegen die Ausführung der Pfändung über 8465,74 EUR an seine Ehefrau. Das Arbeitsamt habe zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Bescheides vom 05.06.2003 gewusst, dass er beim Familiengericht N. am 28. Mai 2003 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Pfändung gestellt habe. Dies habe er dem Arbeitsamt mitgeteilt. Die Beklagte hätte den Betrag solange verwahren müssen, bis eine Entscheidung des maßgeblichen Gerichts vorgelegen hat. Die Einstellung der Pfändung sei rückwirkend zum 30.05.2003, also noch vor dem Zeitpunkt der strittigen Auszahlung erfolgt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, es liege in der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen, zu ändern, aufzuheben oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Der Beschluss des Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) D. vom 25. Juli 2003 sei ihr erst am 6. August 2003 zugestellt worden. Im Übrigen seien die Leistungen für Zeiträume überwiesen worden, die alle vor dem 30. Mai 2003 lägen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2005 abgewiesen. Die Ausführung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau und des Sohnes des Klägers sei schlichtes Verwaltungshandeln. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auszuführen.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vom 26. Dezember 2005 (L 9 AL 491/05) macht der Kläger geltend, die Beklagte sei ausreichend darüber informiert gewesen, dass ein Änderungsverfahren seit dem Jahr 2000 anhängig gewesen sei. Er habe mit Schreiben vom 9. Mai 2003 der Beklagten mitgeteilt, dass ein Antrag zur Abänderung des pfändungsfreien Betrages beim Amtsgericht D. anhängig war. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 habe er um Zurückhaltung bei jeglichen Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau gebeten, da eine Entscheidung des Familiengerichts N. bevorstehe. Zudem habe die Beklagte die Veränderung der pfändungsfreien Beträge ab dem 1. Januar 2002 für Unterhaltsverpflichtete in Höhe von 730 EUR beziehungsweise 840 EUR nicht beachtet. Auch habe die Beklagte nicht gesehen, dass sein Sohn im August 2001 18 Jahre alt geworden sei und damit keine Unterhaltsverpflichtung für ihn bestand. Die Beklagte hätte ohne Bedenken mit der Auszahlung des Geldes bis zur Entscheidung des Unterhaltsabänderungsverfahrens oder des parallel laufenden Antrags zur Abänderung des pfändbaren Betrages warten können. Ab dem 16. November 2000 habe kein Ehegattenunterhalt mehr gezahlt werden müssen. Eine Rückforderung der abgezweigten Beträge sei durchaus rechtens, da das Geld von seiner geschiedenen Ehefrau an das Landratsamt E. weitergeleitet wurde. Die Beklagte habe die Höhe der pfändbaren Teile seiner Arbeitslosenhilfe ab dem 13. Februar 2001 nicht richtig berücksichtigt. Der Unterhaltsanspruch seines Sohnes habe mit dem Monat geendet, der dem 18. Geburtstag vorausging, also im Juli 2001. Nach der Aufstellung der Beklagten vom 5. Juni 2006 sei für die Zeit vom 16. Februar 2001 bis zum 14. Oktober 2002 ein Betrag von 5179,24 Euro zu viel ausbezahlt worden.
In der Berufungserwiderung vom 24. Februar 2006 macht die Beklagte geltend, ab dem 1. Januar 2002 sei dem Kläger ein wesentlich höherer Selbstbehalt eingeräumt worden. Sofern er auf den Selbstbehalt von 840 EUR abhebe, handele es sich um den erhöhten Selbstbehalt für Erwerbstätige. Für den Zeitraum, für den aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Eingang vom 13.08.1997 anteilig aus dem Leistungsbezug ausbezahlt wurde, sei der Kläger nicht erwerbstätig gewesen.
II.
Zeitgleich mit der Mitteilung an die geschiedene Ehefrau des Klägers C. A., wonach sich aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 7. August 1997 für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 14. Oktober 2001 ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.456,74 EUR ergebe, hat die Beklagte in Ausführung des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 04.04.2003 (L 8 AL 362/01) mit Bescheid vom 5. Juni 2003 dem Kläger eine Nachzahlung an Arbeitslosenhilfe in Höhe von 18.061,83 EUR zuerkannt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, ihm werde für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 2. Februar 2003 insgesamt 8194,97 EUR an Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld nachgezahlt. Im Beiblatt zu diesem Ausführungsbescheid berechnete die Beklagte für diesen Zeitraum einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 8524,790 EUR, einen Zahlungsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau C. A. in Höhe von 8465,74 EUR und für E. A. einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1071,12 EUR.
Im Widerspruch vom 15.06.2003, den der Kläger nun auch gegen den Bescheid vom 5. Juni 2003 einlegte, rügte er die Höhe des Bemessungsentgelts und verlangte die sofortige Auszahlung der an seine geschiedene Ehefrau abgezweigten Beträge. Die Beklagte habe die Gelder an seine geschiedene Ehefrau weitergeleitet, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben worden wäre, diesem Vorgang zu widersprechen. Es könne nicht sein, dass an seine geschiedene Ehefrau Abzweigungen vorgenommen würden, bevor ihm deren Höhe und die Gründe hierfür bekannt gegeben würden. Er rügte die schwere Nachvollziehbarkeit der einzelnen Bezugsgrößen bei der Aufschlüsselung der Arbeitslosenhilfe, die Unterhaltsgeldberechnung sei nicht erkennbar und der Beklagten sei bekannt gewesen, dass er eine Änderung der Pfändung und des Beschlusses des Familiengerichts habe herbeiführen wollen. Die Beklagte hätte diese Entscheidungen abwarten müssen.
Vorgelegt wurde vom Kläger eine Ergänzung zu einer Darlehensvereinbarung vom 25. September 1993, mit der er an Frau E. A. Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie etwa Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, sonstige Leistungen nach § 19 SGB I, Krankengeld, Erwerbsunfähigkeits- ,Berufsunfähigkeits- , Alters - und Hinterbliebenenrente abtrat.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.7.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein Ausführungsbescheid, der ein sozialgerichtliches Urteil oder einen Vergleich ausführe, enthalte keine Regelung. Mit der Mitteilung über den Vollzug des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts sei keine eigenständige Regelung getroffen worden, sondern die im Urteil getroffene Entscheidung sei vollzogen worden. Damit handele es sich bei der Mitteilung nicht um einen Verwaltungsakt der in einem Widerspruchsverfahren zu überprüfen wäre.
Mit der dagegen erhobenen Klage vom 10. August 2003 (S 4 AL 458/03) hat der Kläger eine angemessene und vernünftige Gliederung des Bescheides vom 5. Juni 2003 gerügt. Er zweifle an der Korrektheit dieses Bescheides.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 27. Oktober 2003 im Hinblick auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. April 2003 unter dem gleichen Datum weitere vier Änderungsbescheide erlassen und dem Kläger den Bescheid über die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe vom 30. September 2003 als Anlage übermittelt.
Die Bescheide haben die Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 26. Januar 2001, 28. August 2001 , 2. Februar 2002 und 5. Juli 2002 betroffen, mit denen dem Kläger im Zeitraum vom 16. Januar 2001 bis 27. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe bewilligt worden war.
In der Klageerwiderung vom 25. November 2003 hat die Beklagte darauf hingewiesen, es handele sich um formelle Änderungsbescheide. Da der Kläger mit seiner Klage Erfolg gehabt habe, sei Arbeitslosenhilfe vom 22. September 2000 bis 23. November 2000 und vom 16. Januar 2001 bis zum 14. Dezember 2002 nachzuzahlen gewesen. Vom 24. November 2000 bis zum 15. Januar 2000 sei die Arbeitslosenhilfezahlung unterbrochen gewesen, da der Kläger einen Anspruch auf Unterhaltsgeld gehabt habe. Zudem habe sie die Wirkung des Urteils vom 4. April 2003 auf die verschiedenen Bewilligungsabschnitte vom 22. September 2000 bis zum 14. Oktober 2002 berücksichtigt. Von der insgesamt nachzuzahlenden Arbeitslosenhilfe sei ein Teil in Vollzug der vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die Pfändungsgläubiger (vgl. dazu Rechtsstreit S 4 AL 57/03), aufgrund einer Abtretungsvereinbarung ein weiterer Teil an die geschiedene Ehefrau des Klägers (vgl. Rechtstreit S 4 AL 471/03) und ein Betrag von 424,39 Euro zur Befriedigung eines Erstattungsanspruches an das Landratsamt D. (vgl. Rechtsstreit S 4 AL 433/03) auszuzahlen.
Der Kläger hat eine Abtretung vom 5. April 1997 vorgelegt, in der er in Ergänzung zu einer Darlehensvereinbarung vom 25. September 1993 an Frau E. A. alle Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie etwa Arbeitslosengeld, -losenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, sonstige Leistungen nach § 19 SGB I, Krankengeld, Erwerbsunfähigkeits- ,Berufsunfähigkeits- , Alters - und Hinterbliebenenrente abgetreten hatte.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2005 abgewiesen. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22. September 2000 bis 2. Februar 2003 habe die Beklagte in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Abführung des Betrages von 8465,74 EUR an die geschiedene Ehefrau sei nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
Mit seiner dagegen eingelegten Berufung vom 26. Dezember 2005 (L 9 AL 492/05) verweist der Kläger auf die gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg (S 4 AL 457/03) eingelegte Berufung. Es handele sich um denselben Hintergrund. Ab dem 16. November 2000 habe Ehegattenunterhalt nicht mehr bezahlt werden müssen. Damit sei jede weitere Pfändung zu Unrecht erfolgt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts D. vom 25. Juli 2003 in Vorbereitung gewesen sei. Die Höhe der pfändbaren Teile seiner Arbeitslosenhilfe ab dem 13. Februar 2001 sei nicht richtig berechnet. Denn der Unterhaltsanspruch seines Sohnes habe automatisch mit den Monat geendet, der dem 18. Geburtstag vorausging, also den Juli 2001. Durch die Überweisungen an seine geschiedene Ehefrau und den gemeinsamen Sohn sei es zu einer Überzahlung des vom Familiengericht entschiedenen Unterhaltes gekommen. Diese Überzahlung liege mindestens in Höhe der damaligen Zahlung von 8.465,74 EUR an seine frühere Ehefrau.
Ein vom Gericht vorgeschlagenes Mediationsverfahren haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte abgelehnt.
III.
Mit Beschluss vom 15.05.2009 wurden die beiden Streitsachen L 9 AL 491/05 und L 9 Al 492/05 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen L 9 AL 491/05 verbunden. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2003 (Einstellung der Arbeitslosenhilfe) Gegenstand des weiteren Verfahrens L 9 AL 493/05 ist.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 13.12.2005 (S 4 AL 457/03 und S 4 AL 458/03) sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 und den Bescheid vom 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheiden vom 10.07.2003 und die Änderungsbescheide vom 27.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von höherer Arbeitslosenhilfe an ihn in Höhe von 8.465,74 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts, die Gerichtsakte und die Akten des Bayerischen Landessozialgerichts in den Verfahren L 8 AL 362/01, L 9 AL 253/05, L 9 Al 492/05, L 9 Al 493/05, L 9 AL 97/06, L 9 AL 98/06 und L 9 AL 99/06 sowie die zum jeweiligen Berufungsverfahren erfassten Akten des Sozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.
Streitgegenstand ist die Mitteilung der Beklagten vom 5. Juni 2003 an den Kläger, es ergebe sich aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 07.08.1997 und weiterer Änderungsbeschlüsse für die Zeit vom 22.09.2000 bis zum 14.10.2001 ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.456,74 EUR an seine geschiedene Ehefrau C. A., und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.07.2003, in dem sie mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts den Widerspruch gegen den Einbehalt des Betrages als unzulässig zurückgewiesen hat. Streitgegenstand sind auch die Ausführungsmitteilung vom 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003, in der die Beklagte nach einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 04.04.2003, L 8 AL 362/01) in Vollzug dieses Urteils dem Kläger eine Differenznachzahlung für Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld mitgeteilt hat, ferner die vier Ausführungsbescheide der Beklagten vom 27.10.2005 zu diesem Urteil, in denen die Beklagte die Arbeitslosenhilfe des Klägers vom 22.09.2000 bis zum 23.11.2000 und vom 16.01.2001 bis zum 14.10.2002 verbeschieden hat.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte vom Nachzahlungsanspruch des Klägers 8.456,74 EUR für seine geschiedene Ehefrau und seinen Sohn einbehalten (siehe unten 1.). Auch soweit der Kläger geltend macht, die Arbeitslosenhilfe sei zu niedrig berechnet, weil die Höhe des Bemessungsentgelts nicht richtig angesetzt sei, ist die Berufung unbegründet (siehe unten 2.).
1. Die Beklagte hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts D. vom 07.08.1997 und die weiteren Beschlüsse richtig ausgeführt.
Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch die Leistung der Arbeitslosenhilfe gehört, können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wirksamkeit, Inhalt und Umfang der Pfändung wegen zivilrechtlicher Forderungen richten sich nach den §§ 828 ff. ZPO, soweit die Pfändung zugelassen ist. Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht), bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungsvoraussetzungen des § 54 SGB I zu prüfen (BSG SozR 3-1200 § 54 Nr. 1; vgl. im Übrigen auch BGHZ 92, 339, 344 f). Nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht bei Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Nach § 835 Abs. 1 ZPO ist gleichzeitig dem Gläubiger die gepfändete Geldforderung nach seiner Wahl u.a. zur Einziehung zu überweisen. § 54 Abs. 4 SGB I nimmt ohne ausdrückliche Nennung auf die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO über die Pfändung von Arbeitseinkommen Bezug (BSG a.a.O.). Dies zwingt das Vollstreckungsgericht zur Beachtung der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850 c - f ZPO. Bei der Pfändung wegen anderer Ansprüche muss das Vollstreckungsgericht allerdings nach § 54 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB I zusätzlich prüfen, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht und ob der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig wird. Die Entscheidung hierüber trifft das Vollstreckungsgericht, dem insoweit eine umfassende Prüfungspflicht obliegt (BSG a. a. O.; vgl. BGHZ 92, 339). Die Beklagte war demnach nicht befugt, über die in § 54 SGB I genannten Pfändungsvoraussetzungen selbst zu entscheiden. Insofern unterscheidet sich ihre Stellung als Drittschuldnerin nicht von der anderer Drittschuldner. Die Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bleibt nach § 836 Abs. 2 ZPO ungeachtet seiner möglichen Unzulässigkeit solange bestehen, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners, hier also der Beklagten, gelangt (vgl. BSG, a.a.O.).
Von der Abtretung vom 25. 09. 1993 waren auch Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, also der Nachzahlungsanspruch umfasst. Es trifft zu, dass der Beklagten vor dem Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 07.08.1997 zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers und seines Sohnes Abtretungen vorlagen, die grundsätzlich zeitlichen Vorrang hatten. Auch der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe war von diesen Abtretungen (vorgehende Abtretungen die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe betreffend) erfasst.
In der Abtretungserklärung vom 25. September 1993 hat der Kläger die "nach § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch I abtretbaren Teile seiner etwaigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie etwa auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter und Schlechtwettergeld(§19SGB) Krankengeld (§21 SGB ) Erwerbsunfähigkeitsrente Berufsunfähigkeitsrente Altersrente und Hinterbliebenenrente(§§ 22, 23, 24 SGB) gegen den jeweiligen Leistungsträger" an seine Frau E. A. abgetreten. Da sich diese Abtretungserklärung eindeutig auf die Arbeitslosenhilfe bezog, war diese Abtretungserklärung beachtlich, denn die Nachzahlung betraf den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe.
In der Abtretungserklärung vom 5. April 1997, die der Kläger als eine Ergänzung der Abtretungen vom 25. September 1993, vom 09. Dezember 1993 und vom 19. Juli 1994 bezeichnete, begrenzte er die Abtretung soweit ein Betrag von 1.400 DM überschritten wurde. Zu beachten ist, dass in der Erklärung vom 09. April 1994 Bezug genommen wird auf die Abtretung vom 19. Juli 1994, diese Abtretungserklärung also zu einem Zeitpunkt vor dem 19.07.1994 erklärt, eine Änderung der Erklärung vom 19.07.1994 vorzunehmen. In dieser Abtretungserklärung vom 19. Juli 1994 wurde - wie die Beklagte ausgeführt hat - das "Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III" als abgetretene Leistung benannt (vgl. Blatt 71 Überbrückungsgeldakten). Die Formulierung lautete wie diejenige in der Abtretungserklärung vom 25. September 1993, war jedoch ergänzt nach "Hinterbliebenenrente" um den Zusatz "Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III)". Das SGB III galt damals noch nicht.
Der Kläger hat dann eine Abtretungserklärung offensichtlich unter dem Datum vom 15. April 1998 abgegeben, in der das Überbrückungsgeld wiederum als abgetretene Leistung genannt wurde. Im Hinblick auf die Tatsache, dass erstmals am 20. April 1999 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erging, der das Überbrückungsgeld betraf und der Beklagten am 28. April 1999 zugestellt worden ist und ferner, dass der Kläger erst am 15. Juni 1999 die von ihm abgegebenen Abtretungserklärungen vorgelegt hat, die in ihren Formulierungen das Überbrückungsgeld zu einem Zeitpunkt betrafen, zu dem es einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nicht gab und die Leistung in § 19 SGB I nicht genannt war, schließt sich der Senat der Bewertung der Beklagten und des Sozialgerichts an. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Abtretungserklärungen des Klägers nicht zu dem Zeitpunkt erfolgten, zu dem sie datiert worden sind. Sie konnten daher zu Recht nicht Grundlage für die Ermittlung eines unpfändbaren Betrages sein. Es mag letztendlich im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Abtretungen den Anspruch auf Überbrückungsgeld umfassten, jedenfalls war von der Abtretungserklärung aus dem Jahr 1993 und den Folgeerklärungen der Anspruch auf Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe umfasst.
Die Beklagte hatte jedoch nach § 53 Abs. 3 SGB I die Ansprüche der geschiedenen Ehefrau des Klägers und seine Sohnes zu berücksichtigen. Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, u.a. nur übertragen (§ 398 BGB analog) werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen, d.h., der Anspruch kann nur bis zur Höhe des jeweils pfändbaren Betrages wirksam abgetreten werden. Darüber hinausgehende Abtretungen sind unwirksam. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Sozialleistungsträger, hier also der Beklagten als Schuldnerin des Geldleistungsanspruchs, in der über § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, der in unmittelbarer Anwendung die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen regelt, in Ausfüllung der
-.zulässigen - Blankettabtretung des Sozialleistungsanspruchs den jeweils pfändbaren Betrag zu ermitteln (vgl.: BSGE 60, 87, 91 f. = SozR 1200 § 53 Nr. 6). Die Höhe des pfändbaren Betrages hängt gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO u.a. davon ab, ob der Schuldner (hier: Kläger als späterer Ehemann und als Altgläubiger der abgetretenen Forderung) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhaltsberechtigten Unterhalt gewährt.
Damit hat die Beklagte ohne Missachtung des Prioritätsgrundsatzes (zeitlicher Vorrang der Abtretung vor der Pfändung mit entsprechendem Beschluss vom 7. August 1997) zunächst einen Betrag bezüglich der Abtretung unter Beachtung der richtigen Anzahl der Unterhaltsberechtigten (geschiedene Ehefrau des Klägers, gemeinsamer Sohn mit der geschiedenen Ehefrau und zweite Ehefrau) gemäß § 850c ZPO ermittelt. Die entsprechenden, aus den Tabellen entnommenen Beträge sind nicht zu beanstanden.
Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die frühere Ehefrau und der gemeinsame Sohn nicht mehr unterhaltsberechtigt seien, befindet er sich in einem Irrtum. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Nachzahlung ist die Beklagte zu Recht von einer derartigen Pflicht zur Unterhaltsgewährung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ausgegangen. Mangels entsprechender Anhaltspunkte war sie auch nicht verpflichtet, die Frage der Unterhaltsberechtigung aufzuklären. § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c ZPO insoweit auch auf die zivilprozessrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).
Bei der Abtretung von Sozialleistungen, bei denen es gemäß § 53 Abs. 3 SGB I in Verbindung mit § 850c ZPO analog ebenfalls auf die Ermittlung der pfändbaren Beträge ankommt, kann für den Sozialleistungsträger, der insoweit einem Drittschuldner vergleichbar ist, nichts anderes gelten. Ein konkreter Anlass zur Ermittlung von Unterhaltspflichten bestand zunächst nicht. Die zweite Ehefrau hat gegen ihre Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Ehegattin keine Einwendungen erhoben. Die anderen Personen betreffend waren der Beklagten der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts D. vom 7. August 1997, 7. Dezember 1998, 22. Dezember 1999 und 7. Januar 2002 bekannt.
Die Beklagte hat auch nicht entgegen der Einstellung der Vollstreckung den Betrag abgeführt. Die einstweilige Einstellung aus der Vollstreckung daraus erfolgte erst durch Beschluss vom 25. Juli 2003. Dieser Beschluss ist der Beklagten erst am 24. Juli 2003 telefonisch und am 6. August 2003 durch Übermittlung einer Ausfertigung bekannt geworden. Dagegen ist die Auszahlung des nachzuzahlenden Betrages bereits im Anschluss an das vom 5. Juni 2003 erfolgt.
2. Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt beim Kläger richtig angesetzt.
Es mag dahingestellt sein, ob es sich bei der Ausführungsmitteilung vom 5. Juni 2003 über die Differenznachzahlung für Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld vom 5. Juni 2003 in Vollzug des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. April 2003 (L 8 AL 362/01) um einen Verwaltungsakt hinsichtlich der Feststellung der Höhe der Arbeitslosenhilfe handelt. Jedenfalls durch die Ausführungsbescheide vom 27. Oktober 2003, die im Laufe des Klageverfahrens ergingen und Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden sind, wurde die Höhe der Arbeitslosenhilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum durch Verwaltungsakt nach § 31 SGB X festgesetzt. Gegen die Höhe der Arbeitslosenhilfe im Hinblick auf das Bemessungsentgelt geht der Kläger auch vor. Insoweit ist also die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart.
Wie das SG richtig gesehen hat, setzte die Beklagte die dem Kläger zustehende Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 23. November 2000 und vom 16. Januar 2001 bis zum 14. Oktober 2002 in zutreffender Höhe fest. Fehler bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe sind nicht ersichtlich. Streitig im Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 8 AL 362/02) war eine Herabbemessung. Im Urteil vom 4. April 2003 wurde rechtskräftig festgestellt, dass weder aus gesundheitlichen Gründen noch aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen, die nicht zu einer Eintragung nach in das Führungszeugnis nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 a Bundeszentralregistergesetz führt, eine Herbsetzung des maßgeblichen Bemessungsentgelts von 1.930,00 DM auf ein Bemessungsentgelt von 870,00 DM gerechtfertigt war. Es war also für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 23. November 2000 und vom 16. Januar 2001 bis zum 14. Oktober 2002 ab dem 22. September 2000 von einem Bemessungsentgelt von 1.930,00 DM auszugehen. Dieses Bemessungsentgelt hat die Beklagte den Ausführungsbescheiden vom 27. Oktober 2003 und der der Mitteilung vom 5. Juni 2003 beigefügten Anlage zur Berechnung der Arbeitslosenhilfenachzahlung zu Grunde gelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
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