L 6 VG 3133/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 VG 3495/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 3133/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.06.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die im Jahre 1942 geborene Klägerin beantragte erstmals im Jahre 1987 und erneut im Jahre 1998 die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen gesundheitlicher Schäden infolge eines jeweils behaupteten Angriffs durch (unterschiedliche) Wohnungsnachbarn. Beide Anträge wurden wegen fehlenden Nachweises eines Schädigungsvorganges abgelehnt (Bescheide des Versorgungsamts R. vom 09.06.1988 und 08.01.1999).

Am 15.02.2008 beantragte die Klägerin wegen einer Schädigung des linken Handgelenks infolge eines nach ihren Angaben am 08.02.2008 erfolgten versuchten Raubes wiederum Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Nach Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft R. lehnte das Landratsamt B. den Antrag mit Bescheid vom 15.10.2008 ab. Es sei nicht erwiesen, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

Am 28.11.2008 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Konstanz Klage und machte geltend, sie sei bei dem Überfall an beiden Handgelenken verletzt worden; darüber hinaus habe sie ein seelisches Trauma erlitten.

Mit Urteil vom 24.06.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf im einzelnen dargelegte widersprüchliche Angaben der Klägerin und fehlende Beweise für den angegebenen Überfall aus, es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin einem vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff i. S. des § 1 Abs. 1 OEG ausgesetzt gewesen sei. Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 03.07.2009 zugestellt.

Am 09.07.2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr sei vom erstinstanzlichen Gericht die freie Beweiswürdigung nicht gewährt worden. Ihre Angaben zum Unfallhergang seien zutreffend, die Behauptungen der polizeilichen Ermittlungsbeamten demgegenüber unwahr. Zwischenzeitlich bestehe eine völlige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk und sei dadurch das rechte Handgelenk sehr stark überfordert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.06.2009 sowie den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 15.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.11.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Konstanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts B. vom 15.10.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums St. vom 21.11.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG, da sich ein hierfür erforderlicher vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff i. S. des § 1 Abs. 1 OEG nicht erweisen lässt. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass die von der Klägerin behauptete Tatbegehung schon deshalb nicht glaubhaft ist, weil der angegebene zeitliche Ablauf insbesondere hinsichtlich der Zeitdauer der Geschehnisse den polizeilich aufgezeichneten und ermittelten objektiven Umständen - an deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen - widerspricht. So sind die fehlgeschlagenen Versuche der Klägerin, an den beiden Bankautomaten der S. Bank Geld abzuheben, nach der am 20.02.2008 durchgeführten polizeilichen Überprüfung um 18:51 Uhr erfolgt. Nur rund drei Minuten später, um 18:54 Uhr, ist nach der von Polizeihauptmeister B. am 08.02.2008 gefertigten Anzeigen-Aufnahme dann der Notruf der Klägerin beim Polizeirevier F. eingegangen. Diese rund dreiminütige Zeitspanne ist aber für die von der Klägerin bei der zweiten polizeilichen Geschädigtenvernehmung am 14.02.2008 geschilderten Geschehnisse auch nicht ansatzweise ausreichend. Vielmehr hätte es hierfür einer Zeitspanne von jedenfalls mehr als sechs Minuten bedurft. Denn die Klägerin will im Anschluss an den Versuch, an Geldautomaten der S. Bank Geld abzuheben, noch rund eine Minute zu Fuß gegangen und dann überfallen worden sein, wobei sich das Gezerre um ihre Handtasche "gute 5 Minuten" hingezogen haben soll. Hinzu kommt die für das Aufsuchen der - allerdings nahe gelegenen - Telefonzelle und die bis zur Verbindung mit dem Polizeirevier erforderliche Zeit.

Darauf, dass die Klägerin ausweislich des von ihr im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Arztbriefes der O. Klinik vom 09.02.2008 gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben hat, sie sei bei bzw. nach dem angeblichen Überfall auf das linken Handgelenk gestürzt, während von einem solchen Sturz gegenüber der Polizei auch nicht ansatzweise die Rede war, kommt es nach alledem nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved