Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4996/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1958 geborene Kläger, bei dem Betreuung angeordnet ist (Betreuer nach dem Betreuungsausweis vom 11. Juli 2008 J. G. mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Postangelegenheiten und Regelung sämtlicher Vermögens-, Wohnungs- und Rentenangelegenheiten, wobei ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist), hat am 18. März 2009 beim Sozialgericht Mannheim (SG) gegen den einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. März 2009 Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 14 R 869/09 anhängig ist. Er bat um Überprüfung des Sachverhalts. Das SG holte das nervenärztliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie Dr. E. vom 18. September 2009 (Ergebnis: Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt können noch acht Stunden täglich ausgeführt werden) ein. Mit Verfügung vom 21. September 2009 übersandte das SG dem Betreuer dieses Gutachten zur Stellungnahme bis zum 25. Oktober 2009. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das eingeholte Gutachten das Klagebegehren auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht stütze, und angefragt, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung die Klage fortgeführt werde. Der Betreuer teilte dem SG unter dem 16. Oktober 2009 mit, dass ihn der Kläger telefonisch unterrichtet habe, dass er (der Kläger) die Klage ohne weitere Begründung fortführen wolle. Eine das Rentenstreitverfahren abschließende Entscheidung ist bisher nicht ergangen.
Bereits mit Schreiben vom 28. September 2009, beim SG am 05. Oktober 2009 eingegangen, hat der Kläger "gegen das Urteil vom Sozialgericht in Mannheim Wiederspruch eingelegt. Da ich mit dem Urteil und dem Gutachten der Ärztin nicht zufrieden bin". Dieses Schreiben legte das SG dem Landessozialgericht unter dem 26. Oktober 2009 mit der Bitte um Entscheidung über das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel vor.
Der Kläger (sowie sein Betreuer) wurden mit Verfügung des Berichterstatters vom 07. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass bisher eine Entscheidung über die beim SG anhängig gemachte Klage wegen Erwerbsminderungsrente nicht getroffen worden sei, sich jedoch die Berufung gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung (Gerichtsbescheid oder Urteil) richten müsse, nicht aber gegen ein Sachverständigengutachten eröffnet sei. Die Berufung sei mithin nicht zulässig. Nachdem der Kläger mit am 10. Dezember 2009 eingegangenem Schreiben nochmals erklärt hatte, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei, wurde er mit Verfügung des Berichterstatters vom 10. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die "Berufung" gegen das noch nicht ergangene Urteil des SG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Davon wurde auch der Betreuer des Klägers in Kenntnis gesetzt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Akte des SG S 14 R 869/09 und die Senatsakte Bezug genommen.
II.
Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 29. September 2009 gegen ein (noch nicht ergangenes) Urteil des SG Berufung einlegen will, ist diese Berufung als unzulässig zu verwerfen, denn nur gegen ergangene Urteile (bzw. Gerichtsbescheide, vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) der Sozialgerichte findet die Berufung nach § 143 SGG statt. Das Rechtsmittel der Berufung ist also erst dann zulässig, wenn die anzufechtende Entscheidung ergangen ist, das Urteil oder der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts also durch Verkündung oder Zustellung an mindestens einen Beteiligten erlassen oder auf andere Weise verlautbart ist. Eine vor Ergehen der Entscheidung eingelegte Berufung ist unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 143 SGG RdNr. 2 b). Da hier im Verfahren S 4 R 869/09 weder ein Urteil noch ein Gerichtsbescheid ergangen ist, ist mithin die Berufung unzulässig. Das Hinweisschreiben des SG vom 21. September 2009 stellt insoweit keine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG dar. Die Verfügung ist auch nicht mit der Beschwerde isoliert anfechtbar (vgl. § 172 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger dem Sachverständigengutachten der Dr. E. widersprochen hat, ist dieses ebenfalls nicht isoliert mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Der Kläger muss mithin das Urteil (oder den Gerichtsbescheid) des SG hinsichtlich seines Klagebegehrens abwarten. Über die Verwerfung der Berufung hat der Senat durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 158 Satz 2 SGG nach entsprechender Anhörung der Beteiligten entschieden.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1958 geborene Kläger, bei dem Betreuung angeordnet ist (Betreuer nach dem Betreuungsausweis vom 11. Juli 2008 J. G. mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Postangelegenheiten und Regelung sämtlicher Vermögens-, Wohnungs- und Rentenangelegenheiten, wobei ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist), hat am 18. März 2009 beim Sozialgericht Mannheim (SG) gegen den einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. März 2009 Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 14 R 869/09 anhängig ist. Er bat um Überprüfung des Sachverhalts. Das SG holte das nervenärztliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie Dr. E. vom 18. September 2009 (Ergebnis: Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt können noch acht Stunden täglich ausgeführt werden) ein. Mit Verfügung vom 21. September 2009 übersandte das SG dem Betreuer dieses Gutachten zur Stellungnahme bis zum 25. Oktober 2009. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das eingeholte Gutachten das Klagebegehren auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht stütze, und angefragt, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung die Klage fortgeführt werde. Der Betreuer teilte dem SG unter dem 16. Oktober 2009 mit, dass ihn der Kläger telefonisch unterrichtet habe, dass er (der Kläger) die Klage ohne weitere Begründung fortführen wolle. Eine das Rentenstreitverfahren abschließende Entscheidung ist bisher nicht ergangen.
Bereits mit Schreiben vom 28. September 2009, beim SG am 05. Oktober 2009 eingegangen, hat der Kläger "gegen das Urteil vom Sozialgericht in Mannheim Wiederspruch eingelegt. Da ich mit dem Urteil und dem Gutachten der Ärztin nicht zufrieden bin". Dieses Schreiben legte das SG dem Landessozialgericht unter dem 26. Oktober 2009 mit der Bitte um Entscheidung über das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel vor.
Der Kläger (sowie sein Betreuer) wurden mit Verfügung des Berichterstatters vom 07. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass bisher eine Entscheidung über die beim SG anhängig gemachte Klage wegen Erwerbsminderungsrente nicht getroffen worden sei, sich jedoch die Berufung gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung (Gerichtsbescheid oder Urteil) richten müsse, nicht aber gegen ein Sachverständigengutachten eröffnet sei. Die Berufung sei mithin nicht zulässig. Nachdem der Kläger mit am 10. Dezember 2009 eingegangenem Schreiben nochmals erklärt hatte, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei, wurde er mit Verfügung des Berichterstatters vom 10. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die "Berufung" gegen das noch nicht ergangene Urteil des SG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Davon wurde auch der Betreuer des Klägers in Kenntnis gesetzt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Akte des SG S 14 R 869/09 und die Senatsakte Bezug genommen.
II.
Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 29. September 2009 gegen ein (noch nicht ergangenes) Urteil des SG Berufung einlegen will, ist diese Berufung als unzulässig zu verwerfen, denn nur gegen ergangene Urteile (bzw. Gerichtsbescheide, vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) der Sozialgerichte findet die Berufung nach § 143 SGG statt. Das Rechtsmittel der Berufung ist also erst dann zulässig, wenn die anzufechtende Entscheidung ergangen ist, das Urteil oder der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts also durch Verkündung oder Zustellung an mindestens einen Beteiligten erlassen oder auf andere Weise verlautbart ist. Eine vor Ergehen der Entscheidung eingelegte Berufung ist unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 143 SGG RdNr. 2 b). Da hier im Verfahren S 4 R 869/09 weder ein Urteil noch ein Gerichtsbescheid ergangen ist, ist mithin die Berufung unzulässig. Das Hinweisschreiben des SG vom 21. September 2009 stellt insoweit keine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG dar. Die Verfügung ist auch nicht mit der Beschwerde isoliert anfechtbar (vgl. § 172 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger dem Sachverständigengutachten der Dr. E. widersprochen hat, ist dieses ebenfalls nicht isoliert mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Der Kläger muss mithin das Urteil (oder den Gerichtsbescheid) des SG hinsichtlich seines Klagebegehrens abwarten. Über die Verwerfung der Berufung hat der Senat durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 158 Satz 2 SGG nach entsprechender Anhörung der Beteiligten entschieden.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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