Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2853/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5474/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Konstanz vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die 1974 geborene Antragstellerin lebt unstreitig mit Herrn M. H. (H.)in einem gemeinsamen Haushalt. Ihren weiteren Angaben zu Folge hat bis Mai 2009 auch "eine Beziehung" mit ihm bestanden. Am 9. Juli 2009 beantragte die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, worauf der Außendienst der Antragsgegnerin Ermittlungen durchführte. Am 23. Oktober 2009 wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG Konstanz (SG) gestellt, welchem die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Fortbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit der Folge der Anrechnung des bislang nicht nachgewiesenen Einkommens von (H.) entgegen getreten ist.
Mit Beschluss vom 16.11.2009 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen führte es aus, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung könne das Gericht nicht feststellen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zustehe. Ein Anordnungsanspruch sei damit nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II sei unter anderem Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte (§ 9 Abs. 1 SGB II). Im Rahmen der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit sei bei Personen, die mit anderen in Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Da die Antragstellerin ersichtlich nicht über eigenes Einkommen verfüge, welches den Anspruch ausschließen könnte, komme es entscheidend darauf an, ob sie mit H. eine Bedarfsgemeinschaft bilde mit der Folge, dass dessen bislang nicht bekanntes aktuelles Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit heran zu ziehen sei sowie mit der weiteren Konsequenz, dass - solange die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von H. nicht dargetan seien - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht sei. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsame Haushalt so zusammen lebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach Absatz 3 a dieser Vorschrift werde ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u. a. dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Da dies bei der Antragstellerin und H. zutreffe, gelte zu Lasten der Antragstellerin die Vermutung, dass sie mit H. in Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft lebe. Eine Gesamtschau der vorliegenden Indizien ergebe, dass die vormals bestehende Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nicht wie behauptet im Mai 2009 beendet worden sei. Es spreche vielmehr bei der im Eilverfahren ausschließlich durchzuführenden summarischen Prüfung alles dafür, dass weiterhin kein bloßes Zusammenwohnen im Sinne einer Wohngemeinschaft vorliege. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie lebe seit über 4 Monaten ohne finanzielle Mittel und müsse sich von Bekannten und Freunden aushalten lassen. Was die Aussage der Bedarfsgemeinschaft betreffe, könne sie nur entgegen anderen Aussagen sagen, dass sie und H. seit Ende Mai kein Paar mehr seien, da die Umstände seiner neuen Selbständigkeit (seit Anfang Mai ) kein echtes Familienleben mehr zuließen. Aber sie seien sich als Freunde immer noch sehr nahe gestanden und daher auch die wenig strikte Trennung in der Wohnung. Zudem hätten die fehlenden finanziellen Mittel und zusätzlich ein Unfall ihrerseits dazu geführt, dass H. sie in der letzten Zeit sowohl finanziell als auch in anderen Situationen unterstützt habe. Dieses und auch der gemeinsame Ärger mit dem Arbeitsamt hätten vor ca. 2 Wochen dazu geführt, dass sie beschlossen hätten, ihrer Beziehung noch mal eine Chance zu geben. II.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Aus dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auf jeden Fall eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hat, aber auch für den streitigen Zeitraum zuvor ist dies zu bejahen. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass H. sie in diesem Zeitraum finanziell und auch sonst unterstützt hat. Dies ist eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die 1974 geborene Antragstellerin lebt unstreitig mit Herrn M. H. (H.)in einem gemeinsamen Haushalt. Ihren weiteren Angaben zu Folge hat bis Mai 2009 auch "eine Beziehung" mit ihm bestanden. Am 9. Juli 2009 beantragte die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, worauf der Außendienst der Antragsgegnerin Ermittlungen durchführte. Am 23. Oktober 2009 wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG Konstanz (SG) gestellt, welchem die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Fortbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit der Folge der Anrechnung des bislang nicht nachgewiesenen Einkommens von (H.) entgegen getreten ist.
Mit Beschluss vom 16.11.2009 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen führte es aus, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung könne das Gericht nicht feststellen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zustehe. Ein Anordnungsanspruch sei damit nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II sei unter anderem Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte (§ 9 Abs. 1 SGB II). Im Rahmen der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit sei bei Personen, die mit anderen in Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Da die Antragstellerin ersichtlich nicht über eigenes Einkommen verfüge, welches den Anspruch ausschließen könnte, komme es entscheidend darauf an, ob sie mit H. eine Bedarfsgemeinschaft bilde mit der Folge, dass dessen bislang nicht bekanntes aktuelles Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit heran zu ziehen sei sowie mit der weiteren Konsequenz, dass - solange die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von H. nicht dargetan seien - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht sei. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsame Haushalt so zusammen lebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach Absatz 3 a dieser Vorschrift werde ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u. a. dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Da dies bei der Antragstellerin und H. zutreffe, gelte zu Lasten der Antragstellerin die Vermutung, dass sie mit H. in Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft lebe. Eine Gesamtschau der vorliegenden Indizien ergebe, dass die vormals bestehende Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nicht wie behauptet im Mai 2009 beendet worden sei. Es spreche vielmehr bei der im Eilverfahren ausschließlich durchzuführenden summarischen Prüfung alles dafür, dass weiterhin kein bloßes Zusammenwohnen im Sinne einer Wohngemeinschaft vorliege. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie lebe seit über 4 Monaten ohne finanzielle Mittel und müsse sich von Bekannten und Freunden aushalten lassen. Was die Aussage der Bedarfsgemeinschaft betreffe, könne sie nur entgegen anderen Aussagen sagen, dass sie und H. seit Ende Mai kein Paar mehr seien, da die Umstände seiner neuen Selbständigkeit (seit Anfang Mai ) kein echtes Familienleben mehr zuließen. Aber sie seien sich als Freunde immer noch sehr nahe gestanden und daher auch die wenig strikte Trennung in der Wohnung. Zudem hätten die fehlenden finanziellen Mittel und zusätzlich ein Unfall ihrerseits dazu geführt, dass H. sie in der letzten Zeit sowohl finanziell als auch in anderen Situationen unterstützt habe. Dieses und auch der gemeinsame Ärger mit dem Arbeitsamt hätten vor ca. 2 Wochen dazu geführt, dass sie beschlossen hätten, ihrer Beziehung noch mal eine Chance zu geben. II.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Aus dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auf jeden Fall eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hat, aber auch für den streitigen Zeitraum zuvor ist dies zu bejahen. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass H. sie in diesem Zeitraum finanziell und auch sonst unterstützt hat. Dies ist eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( § 177 SGG).
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