Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 437/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 12/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Berechnung des Krankengeldes
Der Bezug von Übergangsgeld erhöht einen Anspruch auf Krankengeld nicht
Der Bezug von Übergangsgeld erhöht einen Anspruch auf Krankengeld nicht
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe eines Anspruches auf Krankengeld.
Der 1955 geborene Kläger war wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 15.12.2004 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten mit einem satzungsgemäßen Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bezog der Kläger Überbrückungsgeld gemäß Bescheid der Agentur für Arbeit D. vom 14.12.2004. Aus der Tätigkeit erwirtschaftete der Kläger nach seinen Angaben ein Einkommen in Höhe von 565,52 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 15. 07. 2005/Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein tägliches Krankengeld in Höhe von brutto 13,20 Euro, wobei sie das vom Kläger angegebene Arbeitseinkommen von 565,52 Euro monatlich zugrunde legte. Dem Vorbringen des Klägers, er habe lediglich bis 14.06.2005 Überbrückungsgeld erhalten, so dass ihm ab 15.06.2005 das Krankengeld den Verlust dieses Einkommens ersetzen müsse, folgte die Beklagte nicht. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, durch den Wegfall des Überbrückungsgeldes habe sich am Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit nichts geändert, das Überbrückungsgeld stelle lediglich einen Zuschuss dar, der ohnehin mit Ablauf des Bewilligungszeitraums entfallen sei. Es handele sich somit nicht um einen krankheitsbedingten Einkommensverlust, den das Krankengeld zu ersetzen habe.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und Zahlung eines durch Bemessung auch nach dem weggefallenen Übergangsgeld höheren Krankengelds beantragt. Das Überbrückungsgeld habe einen wesentlichen Teil seiner Einkommenssituation dargestellt, das Krankengeld müsse auch den Entfall dieses Teiles ersetzen.
Mit Urteil vom 20.06.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger sei infolge Arbeitsunfähigkeit ein Einkommen in Höhe von 565,52 Euro monatlich entfallen. Hieraus habe die Beklagte zu Recht das Krankengeld errechnet. Das Überbrückungsgeld sei nicht krankheitsbedingt weggefallen, sondern infolge Zeitablaufs und finde deshalb bei der Berechnung des Krankengeldes keine Berücksichtigung.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.06.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2005 zu verurteilen, der Berechnung des Krankengeldes ab 15.06.2005 auch das bis 14.06.2005 gezahlte Überbrückungsgeld von 1.245,73 EUR zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Krankengeld.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2005 lediglich insoweit, als dort kein höheres Krankengeld als 13,20 EUR/Tag für die Zeit ab 15.06.2005 bewilligt wurde.
Der Kläger hat infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die am 03.03.2005 begonnnen und über den 14.606.2005 hinaus fortbestanden hatte, als freiwillig Versicherter der Beklagten Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 21 Abs. 3 in der ab 01.01.2002 geltenden Satzung der Beklagten).
Die Höhe des Krankengelds berechnet sich für den Kläger als selbständig Tätigem aus dem krankheitsbedingt weggefallenen Regelentgelt iSd § 47 SGB V. Die Beklagte hat den zutreffenden Angaben des Klägers folgend insoweit ein Monatseinkommen/Regelentgelt von 565,62 EUR festgestellt. Es sind aus dem beigezogenen Akten sowie den Angeben der Beteiligten im Verfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen von diesem Betrag veranlassen könnten. Davon ausgehend ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung der Beklagten nach den gesetzlichen Regelungen ein Krankengeldanspruch in Höhe von 13,20 EUR/Tag.
Das Krankengeld errechnet sich - anders als der Wortlaut des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zunächst vermuten lassen könnte - nicht aus einer Mindestbeitrags-Bemessungsgrundla-
ge. Aus dem Gesamtzusammenhang der Krankengeldregelungen ergibt sich, dass dieses Entgeltersatzfunktion hat. Krankengeld kann also nur an Stelle derjenigen Ausfälle treten, die krankheitsbedingt entstanden sind; fiktive Ausfälle sind hingegen nicht zu ersetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R; BSG vom 06.11.2008 - B 1 KR 28/07 sowie B 1 KR 8/08 R).
Das Überbrückungsgeld, das der Kläger gemäß Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 14.12.2004 bis 14.06.2005 bezogen hatte, ist der Krankengeldberechnung nicht zugrunde zu legen. Denn das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III ist gemäß § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Dies hat die Bundesagentur für Arbeit im Bescheid vom 14.12.2004 auch zutreffend festgestellt. In der Folge zählt das Überbrückungsgeld nicht zum sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV. Es ist deshalb bei der Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V nicht zu berücksichtigen.
Die Berufung des Klägers bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich § 160 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe eines Anspruches auf Krankengeld.
Der 1955 geborene Kläger war wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 15.12.2004 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten mit einem satzungsgemäßen Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bezog der Kläger Überbrückungsgeld gemäß Bescheid der Agentur für Arbeit D. vom 14.12.2004. Aus der Tätigkeit erwirtschaftete der Kläger nach seinen Angaben ein Einkommen in Höhe von 565,52 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 15. 07. 2005/Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein tägliches Krankengeld in Höhe von brutto 13,20 Euro, wobei sie das vom Kläger angegebene Arbeitseinkommen von 565,52 Euro monatlich zugrunde legte. Dem Vorbringen des Klägers, er habe lediglich bis 14.06.2005 Überbrückungsgeld erhalten, so dass ihm ab 15.06.2005 das Krankengeld den Verlust dieses Einkommens ersetzen müsse, folgte die Beklagte nicht. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, durch den Wegfall des Überbrückungsgeldes habe sich am Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit nichts geändert, das Überbrückungsgeld stelle lediglich einen Zuschuss dar, der ohnehin mit Ablauf des Bewilligungszeitraums entfallen sei. Es handele sich somit nicht um einen krankheitsbedingten Einkommensverlust, den das Krankengeld zu ersetzen habe.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und Zahlung eines durch Bemessung auch nach dem weggefallenen Übergangsgeld höheren Krankengelds beantragt. Das Überbrückungsgeld habe einen wesentlichen Teil seiner Einkommenssituation dargestellt, das Krankengeld müsse auch den Entfall dieses Teiles ersetzen.
Mit Urteil vom 20.06.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger sei infolge Arbeitsunfähigkeit ein Einkommen in Höhe von 565,52 Euro monatlich entfallen. Hieraus habe die Beklagte zu Recht das Krankengeld errechnet. Das Überbrückungsgeld sei nicht krankheitsbedingt weggefallen, sondern infolge Zeitablaufs und finde deshalb bei der Berechnung des Krankengeldes keine Berücksichtigung.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.06.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2005 zu verurteilen, der Berechnung des Krankengeldes ab 15.06.2005 auch das bis 14.06.2005 gezahlte Überbrückungsgeld von 1.245,73 EUR zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Krankengeld.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2005 lediglich insoweit, als dort kein höheres Krankengeld als 13,20 EUR/Tag für die Zeit ab 15.06.2005 bewilligt wurde.
Der Kläger hat infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die am 03.03.2005 begonnnen und über den 14.606.2005 hinaus fortbestanden hatte, als freiwillig Versicherter der Beklagten Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 21 Abs. 3 in der ab 01.01.2002 geltenden Satzung der Beklagten).
Die Höhe des Krankengelds berechnet sich für den Kläger als selbständig Tätigem aus dem krankheitsbedingt weggefallenen Regelentgelt iSd § 47 SGB V. Die Beklagte hat den zutreffenden Angaben des Klägers folgend insoweit ein Monatseinkommen/Regelentgelt von 565,62 EUR festgestellt. Es sind aus dem beigezogenen Akten sowie den Angeben der Beteiligten im Verfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen von diesem Betrag veranlassen könnten. Davon ausgehend ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung der Beklagten nach den gesetzlichen Regelungen ein Krankengeldanspruch in Höhe von 13,20 EUR/Tag.
Das Krankengeld errechnet sich - anders als der Wortlaut des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zunächst vermuten lassen könnte - nicht aus einer Mindestbeitrags-Bemessungsgrundla-
ge. Aus dem Gesamtzusammenhang der Krankengeldregelungen ergibt sich, dass dieses Entgeltersatzfunktion hat. Krankengeld kann also nur an Stelle derjenigen Ausfälle treten, die krankheitsbedingt entstanden sind; fiktive Ausfälle sind hingegen nicht zu ersetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R; BSG vom 06.11.2008 - B 1 KR 28/07 sowie B 1 KR 8/08 R).
Das Überbrückungsgeld, das der Kläger gemäß Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 14.12.2004 bis 14.06.2005 bezogen hatte, ist der Krankengeldberechnung nicht zugrunde zu legen. Denn das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III ist gemäß § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Dies hat die Bundesagentur für Arbeit im Bescheid vom 14.12.2004 auch zutreffend festgestellt. In der Folge zählt das Überbrückungsgeld nicht zum sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV. Es ist deshalb bei der Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V nicht zu berücksichtigen.
Die Berufung des Klägers bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich § 160 SGG.
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