L 19 R 587/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 R 484/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 587/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 503/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Versorgungsehe ist dann zu bejahen, wenn bei mehrjähriger Lebensgemeinschaft die Umsetzung von Heiratsabsichten kurz nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgt und sonst keine Besonderheiten vorgetragen werden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Nürnberg vom 23.05.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente.

Die 1941 geborene Klägerin, polnische Staatsangehörige, heiratete am 14.08.2002 den 1925 geborenen Versicherten F. S ... Dieser bezog von der Beklagten eine Altersrente in Höhe von 874,73 EUR, daneben erhielt er bis zur Heirat im August 2002 Witwerrente in Höhe von 313,82 EUR aus der Versicherung seiner am 04.11.1998 verstorbenen zweiten Ehefrau N. S ... Die im Jahre 1954 in Russland geschlossene erste Ehe des Versicherten wurde 1977 geschieden, die erste Ehefrau ist inzwischen verstorben. Die Klägerin bezieht vom polnischen Versicherungsträger eine Rente in Höhe von 130,00 EUR, weiter hat sie seit Oktober 2002 Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von mtl. 277,00 EUR. Der Versicherte verstarb am 23.11.2002, seit dem Tod ihres Ehemannes erhält die Klägerin zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen der Grundsicherung.
Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts der Stadt N. vom 10.03.2006 war die Klägerin am 08.07.2002 von L./Polen zugezogen und zunächst unter der Anschrift A-Stadt, D. Str. (Anschrift der seit 1999 in Deutschland verheirateten Tochter der Klägerin) und seit der Heirat ab 14.08.2002 unter der Anschrift A-Stadt, H.str. (frühere Anschrift des Versicherten) zugemeldet.
Der Versicherte verstarb am 23.11.2002 an einem Magenkarzinom im Endstadium. Die Diagnose eines Magenkarzinoms wurde am 17.04.2002 gestellt, das Ausmaß der Erkrankung wurde zum Zeitpunkt des operativen Eingriffs am 06.05.2002 erkannt. Im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung im Sanatorium H. vom 24.05.2002 bis 14.06.2002 wurde die Ernsthaftigkeit der Erkrankung mit dem Versicherten thematisiert. Am 21.06.2002 stellte der Versicherte beim Standesamt der Stadt N. einen Antrag auf Anerkennung seiner in Kasachstan erfolgten Scheidung seiner ersten Ehe. Am 30.07.2002 wurde die Eheschließung förmlich angemeldet, am 14.08.2002 fand die Trauung statt.

Am 02.12.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente. Mit Bescheid vom 23.01.2003, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26.06.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Versicherte sei innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstorben und die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe habe nicht widerlegt werden können.

Die dagegen gerichtete Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass der Tod des Versicherten unvorhersehbar gewesen sei. Schon im Jahre 1999 sei außerdem geplant gewesen, zu heiraten.

Das Sozialgericht hat ärztliche Unterlagen und Auskünfte eingeholt sowie Dr.G. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dieser ist am 20.03.2006 zu dem Ergebnis gelangt, aus objektiv medizinischer Sicht sei vorausschauend anzunehmen gewesen, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung am 14.08.2002 das Ableben des Versicherten in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen sei.

Die Klägerin hat weiter vorgebracht, sie und der Versicherte hätten sich anlässlich ihres 60. Geburtstags im Jahre 2001 verlobt. In der mündlichen Verhandlung am 20.11.2006 hat die Klägerin erklärt, dass der Versicherte bereits 1999 beim Standesamt gewesen sei, um sich zu erkundigen, welche Unterlagen für eine Heirat erforderlich seien. Man habe ihm gesagt, dass er eine Sterbeurkunde von der ersten Ehefrau benötige. Wann diese Urkunde in Deutschland eingetroffen sei, könne sie nicht sagen. Die Sterbeurkunde sei mit den übrigen Urkunden und Unterlagen an das Standesamt geleitet worden. Weiter hat das SG in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2006 L. S. (Schwägerin des Versicherten), D. D. (Tochter der Klägerin), C. B. (Schwester des Versicherten) sowie deren Ehemann J. B. als Zeugen vernommen.

Die Zeugin L. S. hat ausgesagt, ihr sei aus Gesprächen mit dem Schwager bekannt, dass dieser sich 1999 bemüht habe, die Sterbeurkunde von der ersten Ehefrau aus Russland zu erlangen. Ihr sei auch bekannt, dass ihr Schwager die Klägerin habe heiraten wollen. Nach Aussage der Zeugin D. D. habe der Versicherte ihr im Jahre 2001 gegenüber geäußert, dass er noch eine Sterbeurkunde von der ersten Ehefrau brauche. Wann diese eingetroffen sei, wisse sie nicht. Die Zeugin C. B. hat erklärt, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass ihr Bruder verlobt sei. Weiter ist der Schwiegersohn der Klägerin, R. D. als Zeuge gehört worden. Dieser hat angegeben, der Versicherte habe anlässlich seiner Hochzeit (des Zeugen) 1999 um die Hand seiner Schwiegermutter gebeten. Aus Erzählungen sei ihm bekannt, dass dieser versucht habe, Unterlagen von der ersten Ehe zu beschaffen. Einige Tage vor der Geburtstagsfeier der Klägerin im Jahre 2001 habe der Versicherte im Familienkreis verkündet, dass er sich verloben wolle.

Das SG hat mit Urteil vom 23.05.2007 die Klage abgewiesen. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe habe nicht entkräftet werden können. Der Versicherte habe jedenfalls im Juni 2002 Kenntnis von der Schwere seiner Erkrankung gehabt. Auch die Klägerin habe von der Schwere der Krebserkrankung gewusst. Dies lege auch der zeitliche Zusammenhang nahe zwischen dem Besorgen von Unterlagen in Polen noch während des Aufenthalts des Versicherten im Sanatorium H. vom 24.05. bis 14.06.2002. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Eheschließung wegen der Anforderung von Unterlagen aus dem Ausland verzögert hätte. Ausschlaggebend sei weiter, dass konkrete Heiratspläne vor Kenntnis der lebensbedrohenden Erkrankungen nicht gefasst worden seien. Bei der Geburtstagsfeier im November 2001 sei kein Heiratstermin genannt worden, es seien keinerlei Hochzeitsvorbereitungen getroffen worden.

Zur Begründung der dagegen beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Klägerin vorgetragen, der Wohnsitz in Deutschland sei erst nach dem Tod des Versicherten begründet worden. Die 130,00 EUR vom polnischen Versicherungsträger hätten für den Lebensunterhalt in Polen ausgereicht. Darüber hinaus habe sie nicht vor dem 15.11.2002 von der Schwere der Erkrankung gewusst. Auch habe der Verstorbene die Klägerin schon 1999 heiraten wollen, dies sei lediglich wegen der benötigten Sterbeurkunde der ersten Ehefrau unterblieben. Ihm sei insoweit eine falsche Auskunft gegeben worden. Auch hätten sie sich im November 2001 verlobt.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.05.2007 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 23.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwen-Rente aufgrund des Antrages vom 02.12.2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Eheschließungsakte S./A. des Standesamtes A-Stadt und die Akten der zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Sechstes Buch Sozialgesetz (SGB VI) hat, denn es war nach der Überzeugung des Senats der überwiegende Zweck der Heirat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs.2a SGB VI).

Gemäß § 46 Abs.2a SGB VI ist ein Rentenanspruch ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Die Ehe der Klägerin mit den am 23.11.2002 verstorbenen Versicherten wurde am 14.08.2002 geschlossen, dauerte also lediglich etwas mehr als drei Monate.

Damit wird vom Gesetzgeber unterstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4595 44), dass das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung war. Allerdings kann diese Vermutung entkräftet werden, und zwar sowohl durch entgegenstehende äußere Umstände wie auch subjektive Vorstellungen. Zur Auslegung der Vorschrift kann die Rechtsprechung des BSG zu Parallelregelungen in anderen Rechtsgebieten herangezogen werden (BSG, Urteil vom 05.05.2009
- B 13 R 55/08 R -, veröffentlicht in juris ).

Für die Entkräftung der Vermutung ist der volle Beweis des Gegenteils zu erbringen im Sinne der §§ 292 ZPO, 202 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.1986 -
9 A RV 8/84, veröffentlicht in juris).

Für das Motiv einer Versorgungsehe sprechen zunächst die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung. Die Klägerin erhielt eine Rente vom polnischen Versicherungsträger in Höhe von 130,00 EUR, der Verstorbene eine Altersrente in Höhe von 874,73 EUR. Bis zur Heirat erhielt er Witwerrente in Höhe von 313,82 EUR nach der am 14.11.1998 verstorbenen zweiten Ehefrau N. S ... Nach eigener Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2006 haben die Eheleute überwiegend von den Renteneinkünften des Ehemannes gelebt. Dabei steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dies vor und nach der Eheschließung der Fall war. Spätestens seit 2001 hat die Klägerin mit dem Versicherten in dessen Wohnung gelebt, auch wenn die Aussagen der Klägerin über den Zeitpunkt sehr differieren. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin erklärt, sich bis in das Jahr 2002 lediglich vier bis fünf mal im Jahr für einige Wochen in Deutschland aufgehalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Nürnberg hat sie angegeben, sie habe seit November 1999 bei dem Versicherten gewohnt, sei dort aber nicht offiziell gemeldet gewesen. Sie habe ihm aber den Haushalt geführt und sei nur wochenweise nach Polen gereist. Dort habe sie aber auch ihre schwerkranke Mutter pflegen müssen. In der Berufungsbegründung hat sie vorgebracht, sie habe dauerhaften Wohnsitz in Deutschland erst nach dem Tod des Versicherten genommen, vor dem Zeitpunkt der Eheschließung hätten die 130,00 EUR der Klägerin gereicht, um den Lebensunterhalt in Polen zu sichern. In der Berufungsverhandlung am 19.08.2009 hat die Klägerin angegeben, zwei Jahre nach dem Tod der zweiten Ehefrau des Versicherten zu diesem gezogen zu sein und mit ihm zusammen gelebt zu haben. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamts vom 18.03.2006 erfolgte der Zuzug am 08.07.2002 in die D. Straße (Wohnung ihrer Tochter D. D.), am 14.08.2002 der Umzug in die Wohnung des Versicherten. Die in A-Stadt lebende Tochter der Klägerin ausgesagt, die Klägerin habe seit ca. 2000 mit dem Versicherten zusammen gelebt. Ob die Klägerin nun schon seit 1999 mit dem Versicherten zusammenlebte, kann im Hinblick auf die oben dargestellten widersprüchlichen Angaben nicht geklärt werden. Jedenfalls spätestens seit 2001 hat die Klägerin nach eigenen Angaben und unter Würdigung der Zeugenaussage ihrer Tochter mit dem Versicherten zusammengelebt. Der Auskunft des Einwohnermeldeamtes kommt insoweit keine maßgebende Bedeutung zu, da die Klägerin selbst erklärt hat, nicht offiziell gemeldet gewesen zu sein. Sowohl vor wie nach der Heirat haben die Ehegatten also überwiegend von den Einkünften des Versicherten gelebt.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03.09.1986 - 9 A RV 8/84 - veröffentlicht in juris) gilt eine Versorgungsehe als widerlegt, wenn das Ableben aufgrund der gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, die Ehe also auf Lebenszeit geschlossen ist. Dieses war hier objektiv nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 14.08.2002 war bei dem fortgeschrittenen und inoperablen Tumorleiden ein einjähriges Überleben sehr unwahrscheinlich gewesen. Der Senat schließt sich insoweit voll inhaltlich der Stellungnahme des Dr.G. vom 20.03.2006 an, dass selbst fortgeschrittene Magenkarzinome in kurativ operablen Zustand eine schlechte Prognose aufweisen.

Dies war auch dem Versicherten bekannt. Spätestens seit dem Aufenthalt zur medizinischen Rehabilitation im Sanatorium H. vom 24.05.2002 bis 14.06.2002 hat der Versicherte um die Schwere, aber nicht das ganze Ausmaß der Erkrankung gewusst. Der Charakter der Finalisierung ist nicht im Abschlussgespräch thematisiert worden, er ist aber auf die Ernstlichkeit der Erkrankung hingewiesen worden (Schlussbericht des Sanatoriums vom 20.06.2002, weitere Stellungnahme vom 25.11.2005). Danach hat der Versicherte auf eigenen Wunsch keine Therapie mehr in Anspruch genommen, er habe in Ruhe gelassen werden wollen im Wissen um die Schwere und Ernstlichkeit der Erkrankung. Der Senat ist der Überzeugung, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung gewusst hat, dass der Tod in absehbare Zeit eintreten könnte. Der Klägerin selbst war ebenfalls spätestens im Juni 2002 die Schwere der Erkrankung bekannt. Zwar erfolgte eine nachgewiesene vollständige Aufklärung durch die Hausärzte erst anlässlich eines Hausbesuchs am 15.11.2002 (Bericht Dr.K. vom 14.10.2005). Allerdings hält der Senat die Aussage der Klägerin, sie habe erst zu diesem späten Zeitpunkt von der Schwere der Erkrankung erfahren, nicht für glaubwürdig. Zu diesem Schluss kommt der Senat aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände und den auch hier erneut widersprüchlichen und vagen Aussagen der Klägerin. Zunächst hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgesagt, Herr S. habe nicht mit ihr über die Krebserkrankung gesprochen. Erst am 15.11.2002 habe sie Kenntnis davon erhalten. In der Berufungsverhandlung am 19.08.2009 hat sie erklärt, ihr Ehemann habe nach der Entlassung aus dem Sanatorium gesagt, es gehe ihm gut. Später sei ihr Mann zum Onkologen gegangen, sie wisse nicht mehr, wann dies gewesen sei. Der Onkologe habe gesagt, ihr Mann müsse sich einer weiteren Operation unterziehen. Unmittelbar nach diesem Termin habe ihr Mann gesagt, er müsse sich einer zweiten Operation unterziehen, es stehe schlecht um ihn. Diese Darstellung weicht in wesentlichen Punkten vom Arztbericht des den Versicherten behandelnden Onkologen Dr. S. ab. Zwar sind Behandlungen am 02.09.2002 und 10.10.2002 erfolgt. Dokumentierter Gesprächsgegenstand ist jedoch eine Chemotherapie gewesen, nicht eine zweite Operation. Die Zeitpunkte und Abläufe variieren erheblich, so dass der Vortrag der Klägerin als unglaubwürdig angesehen wird. Weiter spricht die Tatsache, dass die Klägerin noch während des Rehabilitationsaufenthalts nach Polen gefahren ist, um sich die polnischen Unterlagen für die Eheschließung zu besorgen, gegen die Darstellung der Klägerin. Dies lässt eher darauf schließen, dass ihr - wie auch dem Versicherten - zu diesem Zeitpunkt die Schwere und Ernstlichkeit der Erkrankung bekannt und bewusst wurde.

Eine Versorgungsehe ist dann nicht anzunehmen, wenn eine feste Heiratsabsicht bereits vor dem Bekanntwerden der ernsthaften Erkrankung bestand (LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2006, L 16 R 389/04). Allerdings sind dafür zum Nachweis einer festen Heiratsabsicht auch konkrete Umstände erforderlich. Eine solche feste Heiratsabsicht hat aber gerade nicht bestanden. Bis zum 21.06.2002 wurden keinerlei konkrete Anstalten gemacht, eine Heirat auch tatsächlich umzusetzen. Es wurden keinerlei Hochzeitsvorbereitungen getroffen, das Lokal wurde erst sechs Wochen vor der Eheschließung bestellt. Der von der Klägerin angegebene Hinderungsgrund für eine frühere Eheschließung in Zusammenhang mit der Beschaffung von Heiratsunterlagen aus Russland überzeugt den Senat nicht. Die Klägerin hat angegeben, der Versicherte sei 1999 beim Standesamt gewesen, um sich zu erkundigen, welche Unterlagen für eine Heirat erforderlich seien. Man habe ihm die Auskunft erteilt, dass er eine Sterbeurkunde von der ersten Ehefrau benötige. Allerdings konnten weder die Klägerin noch die Zeugen nähere Angaben dazu machen, wo die Urkunde angefordert worden sei, ob und wann diese Urkunde in Deutschland eingetroffen ist. Nach Durchsicht der vom Senat beigezogenen Eheschließungsakte, die Ablichtungen sämtlicher am Standesamt eingereichten Urkunden enthielt, ist ebenso nicht ersichtlich, dass sich die Eheschließung wegen der Anforderung von Unterlagen aus dem Ausland verzögert hätte. Es liegt kein Hinweis vor, dass der Versicherte zur Vorlage einer Sterbeurkunde der ersten Ehefrau seitens des Standesamts aufgefordert worden wäre. Dass tatsächlich eine solche Sterbeurkunde nicht vorgelegen hat, folgt schon zum einen indirekt daraus, dass bei der Aufzeichnung der eingereichten Unterlagen die "vorangegangenen Eheschließungen des Herrn S." eine solche nicht aufgeführt wird und zum anderen aus einer Vorlage des Standesamtes vom 16.07.2002 an die Standesamtsaufsicht wegen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen, in dem dort aufgeführt wird "S. S., geboren 1933 G./ Ukraine, zur Zeit der Scheidung UdSSR bereits verstorben (ohne Nachweis)". Die Einlassung der Klägerin, dass die Sterbeurkunde 2002 an das Standesamt weitergeleitet worden sei, entspricht somit nachweislich nicht den Tatsachen. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass dem Versicherten im Jahr 1999 vom Standesamt die Auskunft erteilt worden ist, dass eine Sterbeurkunde von dessen erster Ehefrau für eine Heirat erforderlich sei und der Versicherte im Jahr 1999 Anstrengungen unternahm, eine entsprechende Urkunde zu beschaffen, ist damit noch nicht der Nachweis erbracht, dass dieser vermeintliche Hinderungsgrund durchgehend von 1999 bis zur Heirat im August 2002 bestanden hat. Es ließ sich nicht aufklären, ob und ggf. wann dem Versicherten letztlich diese Urkunde zugegangen ist. Weiterhin ist denkbar, dass mangels eines nachhaltigen Heiratswunsches der Versicherte seine Bemühungen in den Jahren 1999 bis 2001 aufgegeben hatte. Nach alledem kann die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe die Revision gemäß § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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