Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 60/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 64/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Mit einem Klagebegehren auf Nichtberücksichtung einer britischen Rente wird nach dem "Meistbegünstigungsgrundsatz" höhere Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Damit muss eine Überprüfung des gesamten Anspruchs auf Sozialhilfe erfolgen.
2. Grundsätzlich sind bei der Überprüfung des Bestehens eines Anspruchs alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen".
3. In der Zusammensetzung des Eckregelsatzes der pauschalierten Regelleistung wird unter Abteilung 04 ein Anteil von 8 vom 100 für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe veranschlagt, aus der die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile (insbesondere Kosten der Warmwasserbereitung) zu bestreiten ist.
4. Leistungen der Veterans Agency (Executive Agency of the Ministry of Defence) und der war pensions agency (Executive Agency of the Ministry of the department of Social Security) aus Großbritannien sind sozialhilferechtlich als Einkommen zu behandelt. Dabei handele sich um keine zweckgebundene Einnahme im Sinne von § 83 Abs 1 SGB XII.
5. Ausländische Leistungen, die nicht unmittelbar von der Privilegierung des § 82 Abs 1 SGB XII erfasst werden, können aus Gründen der Gleichbehandlung der vorgenannten Regelung gleichgestellt werden, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente vergleichbar ist.
6. Nur bei der Grundsicherung im Alter und der Erwerbsminderung beginnt die Leistung am ersten des Monats der Antragstellung. Diese setzt u. a. Erwerbsunfähigkeit auf Dauer voraus. Ohne die Notwendigkeit einer Antragstellung verlangen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII nach dem Einsatzgrundsatz iSd § 18 Abs. 1 SGB XII Kenntnis vom Hilfefall, die auch durch einen Antrag erlangt werden kann.
2. Grundsätzlich sind bei der Überprüfung des Bestehens eines Anspruchs alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen".
3. In der Zusammensetzung des Eckregelsatzes der pauschalierten Regelleistung wird unter Abteilung 04 ein Anteil von 8 vom 100 für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe veranschlagt, aus der die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile (insbesondere Kosten der Warmwasserbereitung) zu bestreiten ist.
4. Leistungen der Veterans Agency (Executive Agency of the Ministry of Defence) und der war pensions agency (Executive Agency of the Ministry of the department of Social Security) aus Großbritannien sind sozialhilferechtlich als Einkommen zu behandelt. Dabei handele sich um keine zweckgebundene Einnahme im Sinne von § 83 Abs 1 SGB XII.
5. Ausländische Leistungen, die nicht unmittelbar von der Privilegierung des § 82 Abs 1 SGB XII erfasst werden, können aus Gründen der Gleichbehandlung der vorgenannten Regelung gleichgestellt werden, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente vergleichbar ist.
6. Nur bei der Grundsicherung im Alter und der Erwerbsminderung beginnt die Leistung am ersten des Monats der Antragstellung. Diese setzt u. a. Erwerbsunfähigkeit auf Dauer voraus. Ohne die Notwendigkeit einer Antragstellung verlangen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII nach dem Einsatzgrundsatz iSd § 18 Abs. 1 SGB XII Kenntnis vom Hilfefall, die auch durch einen Antrag erlangt werden kann.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn und die Höhe von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Grundsicherung Erwerbsunfähiger (SGB XII) wegen teilweiser Anrechnung von Sozialleistungen aus Großbritannien über einen Zeitraum ab 01.10.2006 (nach dem Teilanerkenntnis) bis zum 01.04.2007 (Trennungsbeschluss) streitig.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 erbrachte die Beklagte zunächst für die Zeit ab 29.11.2006 Grundsicherungsleistungen bis zum 31.12.2006. Den Bedarf ermittelte sie dabei unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen lipidsenkender Kost in Höhe von 39,00 Euro, aber unter Abzug von 12,67 Euro (Anteil an Warmwasserkosten) bei den Kosten der Unterkunft in Höhe von 350,00 Euro.
Mit seinem Widerspruch vom 13.12.2006 verlangte der Kläger die Leistungen ab Oktober unter Außerachtlassen britischer Sozialleistungen beim Einkommen, weil es sich dabei um eine Entschädigungsleistung wegen erlittener Körperverletzungen handele. Die Beklagte hatte von berücksichtigten Einnahmen (240,92 Euro) einen Abzug in Höhe von 118,00 Euro (30 v.H. der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, BVG) vorgenommen.
Mit Bescheid vom 15.02.2007 berechnete der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers rückwirkend und berücksichtigte ab 01.01.2007 eine Erhöhung des Regelsatzes (Gesamtleistung: 731,10 Euro).
Mit Bescheid vom 30. 03.2007 (wiederholt mit Bescheid vom 12.07.2007) stellte die Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung zum 01.05.2007 ein. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig. Diesen Teil der Gestaltung des Sozialhilfeverhältnisses hat das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Beschluss vom 30.04.2008 nach Anhängigkeit im Prozessrechtsverhältnis abgetrennt und diesen Rechtsstreit unter Beibehaltung des alten Aktenzeichens S 15 SO 18/08 durch Beschluss vom 16.05.2008 ausgesetzt. Denn der Rentenversicherungsträger habe zwar den Rentenantrag des Klägers mit einem Bescheid vom 08.03.2007 abgelehnt, aber insoweit sei noch ein Rechtsstreit anhängig, von dem Erkenntnisse über die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erwarten seien.
Zwischenzeitlich machte der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II geltend. Die Arge O. hat auch Leistungen bewilligt. Wie schon früher (Bayer. Landessozialgericht L 7 AS 56/06) kam es wegen der Anrechnung der Sozialleistungen aus Großbritannien zu einem Rechtsstreit. Damals war der Kläger mit seiner zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegten Revision mit dem Az.: B 11b AS 47/07 R erfolgreich. Denn der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II hatte dem Kläger zunächst Leistungen ohne Berücksichtigung einer britischen Kriegsopferrente bewilligt, jedoch ohne Beachtung von § 45 SGB X mit Bescheid vom 04.03.2005 und weiterem Bescheid vom 07.03.2005 anteilig eine Anrechnung in Höhe der deutschen Grundrente vorgenommen und eine Überzahlung einbehalten. Auf ein Schreiben des BSG vom 10.08.2007 unter Hinweis auf die Besonderheiten der Aufhebung rechtswidriger Dauerverwaltungsakte (insbesondere grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit bei subjektivem Verschuldensmaßstab sowie notwendige Ermessensausübung) gab der Träger der Grundsicherung ein Anerkenntnis ab.
Ein weiteres Revisionsverfahren hinsichtlich des Leistungsbezugs nach dem SGB II für die Zeit vom 02.09.2005 bis zum 31.03.2006 (Az.: B 11b AS 49/07 R, Aktenzeichen des LSG L 7 AS 71/06) führte mit Urteil vom 05.09.2007 zur Zurückverweisung an das LSG wegen Mängeln in der Feststellung zu Grund und Höhe der geltend gemachten Leistungsansprüche. Zur Frage der Anrechenbarkeit einer britischen Kriegsopferrente führte das BSG aus, dass sofern die Kriegsopferrente nach britischem Recht einen der Grundrente nach dem BVG ähnlichen Charakter haben sollte, eine Privilegierung nicht weiter reichen könne als dies bei grundrentenähnlichen inländischen Leistungen der Fall wäre (Rn. 22 ff., Zitierung nach Juris). Soweit der britischen Kriegsopferrente kein grundrentenähnlicher Charakter beizumessen und diese als Einkommen anzurechnen sein sollte, begründe dies keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.
Gegen die oben genannten Bescheide vom 11.12.2006 und 15.02.2007 legte der Kläger Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2008 (auf Untätigkeitsklage S 15 SO 103/07) zurückgewiesen worden ist.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben, die mit Urteil vom 11. Juli 2008 mit dem Aktenzeichen S 15 SO 60/08 zurückgewiesen worden ist. Dabei hat das SG das Angebot eines Teilanerkenntnisses vom 11.07.2008 berücksichtigt. Danach erklärte sich der Beklagte bereit die Leistungen bereits ab 12.10.2006 zu erbringen sowie den Warmwasseranteil entsprechend dem Urteil des BSG vom 27.02.2008 (Az.:B 14/11b AS 15/07 R) in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der Leistung aus Großbritannien hat das SG ausgeführt, dass diese entgegen der beharrlich vorgebrachten Rechtsauffassung des Klägers nicht gänzlich anrechnungsfrei bliebe. Die vorgenommene Anrechnung entspreche dem Urteil des BSG vom 5. September 2007 (B 11b AS 49/07 R).
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Auf Anfrage des Senats, dass sich beim Aktenstudium eine zweite britische Unterstützungsleistungen ergeben habe, teilte er mit, dass durch Zahlungen im selben Monat (2. und 30.) Leistungen für zwei Monate abgedeckt seien. Die Zahlung am 30. erfolge für den Folgemonat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2008 und unter Abänderung des Bescheids vom 11. Dezember 2006 und 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008 zu verurteilen, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt ohne jedwede Anrechnung der Leistung aus Großbritannien unter Berücksichtigung seiner vollen Nebenkosten bereits ab 01. Oktober zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Begründung des Klägers nach insbesondere, weil die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 30 v.H. der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (118,00 Euro) nicht als Einkommen bewertet. Abstrakt wird das Klagebegehren bestimmt durch den konkreten Sachverhalt und die auf Grund dessen an das Gericht gerichtete Klage sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R; SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 mwN). Im konkreten Fall begehrt der Kläger mit dem Antrag auf Nichtberücksichtung der britischen Rente letztendlich höhere Hilfe zum Lebensunterhalt. Insoweit greift jedoch der im Arbeitsförderungsrecht entwickelte "Meistbegünstigungsgrundsatz" (BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 mwN; siehe auch Eicher, in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr. 16 mwN), nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§ 123 SGG). Damit will der Kläger eine Überprüfung seines gesamten Anspruchs, um insgesamt eine höhere Leistung zu erlangen. Daneben ist daher die Erstattung der vollen Nebenkosten ohne einen Abzug für Warmwasser sowie die Dauer (Beginn) der Leistung Gegenstand der Überprüfung.
Grundsätzlich sind bei der Überprüfung des Bestehens eines Anspruchs alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R = SozR 4-1500 § 95 Nr. 1, vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 und vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4-4300 § 37b Nr. 2). Jedoch besteht die Möglichkeit, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen" (vgl. BSG vom 7.11.2006, aaO, Urteil des vom 11.12.2007, Aktenzeichen: B 8/9b SO 20/06 R)). Dies wäre hier nur in der Annahme des vom Beklagten vorgeschlagenen Anerkenntnisses geschehen. Denn die Kosten der Unterkunft können tatsächlich getrennt von der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt geprüft werden.
Gegenstand des Verfahrens sind weiter nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (unter Beachtung der vorweg stattgefunden Gestaltung des öffentlichen Rechtsverhältnisses durch die Beklagte) der Bescheid vom 11.12.2006 und vom 15.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2008 sowie die weitere Gestaltung durch die Beklagte in ihrem Anerkenntnisangebot vom 11.07.2008.
Die Begründetheit der Berufung misst sich an § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 27 ff SGB XII (in der Fassung, die diese Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben).
Nach § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 27 ff SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, Hilfe zum Lebensunter-
halt. Der Anspruch besteht nur, sofern der Leistungsberechtigte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen (§§ 82 bis 84 SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII), beschaffen kann (§ 19 Abs 1 Satz 1 SGB XII).
Der Kläger, der allein seinen individuellen Bedarf geltend macht (die Einstandsgemeinschaft mit seiner Ehefrau war zu dieser Zeit nicht mehr vorhanden), hat keinen Anspruch auf höhere Hilfe zum Lebensunterhalt. Die geleistete Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Kosten der Unterkunft von 594,41 bzw. 677,81 Euro entspricht bis auf die nachfolgend dargestellte Änderung bei den Kosten der Unterkunft der dem Kläger rechtmäßig zustehenden Höhe.
Der Bedarf des Klägers ist von der Beklagten im Berechnungsteil der Bescheide vom 11.12.2006 und 15.02.2007 zutreffend ermittelt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 SGG). So steht dem Kläger unangefochten ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 39,00 Euro monatlich zu. So sind die Miete und die Nebenkosten berücksichtigt. Die Haushaltsenergie ist jedoch vom Regelsatz abgedeckt (vgl. § 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.12.2006). Danach wird in der Zusammensetzung des Eckregelsatzes unter Abteilung 04 ein Anteil von 8 vom 100 für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe veranschlagt. Demgegenüber werden gemäß § 29 Absatz 3 SGB XII nur die Leistungen für die Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht. Schließlich wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II dahingehend geändert, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II hat damit den Wortlaut der gleichlautenden Vorgängervorschriften des Sozialhilferechts aufgegriffen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410, S 23) handelt es sich bei der Neufassung um eine Klarstellung, nach der insbesondere die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten seien und nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft übernommen werden könnten. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass anderenfalls systemwidrig "doppelte" Leistungen erbracht würden
(BT-Drucks 16/1410, S 23). Dies ist entsprechend auch auf den Bereich des SGB XII
- und damit auf die Sache des Klägers - übertragbar.
Gemäß der in den Akten der Beklagten vorhandenen Mietbescheinigung vom 05.12.2006 wird eine Heizungspauschale mit Warmwasser erhoben. Die Nebenkosten werden, ohne dass eine gesonderte Ermittlung des Warmwasseranteils möglich wäre, pauschal mit 150,00 Euro bemessen. Insoweit ist der Sachaufwand für die Nebenkosten zwar nicht in dem ursprünglich vorgenommenen Umfang von 12,67 Euro zu kürzen, aber entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des BSG vom 27. Februar 2008) mit 6,52 Euro bzw. ab 01.01.2007 mit 6,45 Euro an Abzugsbeträgen für Haushaltsenergie (Warmwasser).
Dem somit ermittelten Gesamtbedarf in Höhe von 717,33 Euro bzw. 800,73 Euro steht ein - folgendermaßen - anzurechnendes Einkommen gegenüber.
Der Kläger bezieht Sozialleistungen aus Großbritannien. Deren Anzahl und Umfang ist zwar nicht im Einzelnen geklärt, jedoch zur vollen Überzeugung des Senats in dem von der Beklagten in ihrer Verwaltungsentscheidung angenommenen Umfang vorhanden. Dies betrifft sowohl die Leistungen an sich, wie auch den von der Beklagten vorgenommenen Einkommensabzug i.H.v. 30 v.H. der Leistungen einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Darüber hinaus darf angesichts der auf höhere Leistung gerichteten Klage/Berufung keine Verböserung erfolgen.
Von der Beklagten wurde zu Recht die von der Veterans Agency, an Executive Agency of the Ministry of Defence, bezahlte Leistung als Einkommen behandelt. Diese Leistung ergibt sich beispielsweise aus dem Bescheid vom 07.04.2006, der sich Bl. 25 der Aktenvorgänge der Beklagten entnehmen lässt. Insoweit sind auch Zahlungen in Höhe von ungefähr 240,00 Euro monatlich durch entsprechende Kontoauszüge belegt. Ob darüber hinaus eine weitere Leistung, die noch laut Bescheid vom 16. Oktober 2000 (Bl. 26) von der war pensions agency, an Executive Agency of the Ministry of the department of Social Security bezogen werden, kann dahingestellt bleiben. In seinem Antrag vom 07.01.2004 hat der Kläger jedenfalls als Kriegsopferversorgung einen Betrag von 429,67 Euro angegeben. Für die damalige Zeit lässt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen auch deutlich entnehmen, dass der Kläger beispielsweise im Januar 2002 insgesamt vier Leistungen erhalten, je zwei am 3. des Monats und zwei am 29. des Monats. Auch bei den jetzt 2006 erfolgten Zahlungen finden sich alternierend unterschiedliche Vermerke auf den Überweisungsträgern (DWP am 30. jeden Monats und am 2. des Monats Mod Veterans mit der Referenznummer: WM033197C).
Die britische Sozialleistungen wegen einer Kriegsbeschädigung des Klägers gehörte gemäß § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG mit Geltung bis zum 31.12. 2004) zum Einkommen. Im Sinne dieses Gesetzes waren alles Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz (BSHG), der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die mit dem BSHG korrespondierende Regelung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005) knüpfte daran an und sieht im Unterschied für Grundrenten, die nach Gesetzen gezahlt werden, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen
- beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz oder das Infektionsschutzgesetz -, eine Verschonung vor. In der zeitlichen Abfolge wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine bis dahin unterschiedliche Anrechnungsregelung im Bereich der Sozialhilfe vereinheitlichen wollte. Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass nicht nur Grundrenten nach dem BVG vom berücksichtigungsfähigen Einkommen ausgenommen sind, sondern ebenfalls alle der Grundrente nach Grund und Höhe vergleichbaren Leistungen (BT-Drucks 15/1514 S 65).
Um eine derartige Leistung handelt es sich aber bei der mit Bescheid vom 16.10.2000 festgestellten Anspruchs eines ausländischen Versicherungsträgers nicht. Dort ist zwar die Rede von einer 20 %igen Kriegsverwundung wegen einer Mittelohrentzündung links im Jahre 1980 und einer verwundungsbedingten Deformität des linken kleinen Fingers im Jahre 1985 sowie einer höheren Bewertung auf 30% wegen einer chronischen Sinusitis und Rhinitis. Eine entsprechende Anwendbarkeit des Bundesversorgungsgesetzes ergibt sie aber daraus nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger bei seiner früheren Antragstellung auf Sozialhilfe im April 2002 angeführt hat, dass er diese Leistungen als Kriegsrente wegen eines Terroranschlags in Nordirland beziehe.
Schließlich sind die Regelungen des Wohngeldrechts hier nicht anwendbar. Zwar trägt der Kläger beharrlich vor, dass seine britische Leistung nicht von § 10 Abs. 1 und 2 Wohngeldgesetz erfasst wird, weil sie gemäß § 3 Nr. 8 Einkommensteuergesetz steuerfrei sei.
Die Leistung aus Großbritannien ist auch keine zweckgebundene Einnahme im Sinne von § 83 Abs 1 SGB XII. Darunter werden beispielsweise nachfolgende Leistungen verstanden. So z.B. das Ausbildungsgeld nach § 104 Abs 1 Nr. 2 SGB III. Dabei handelt es sich um einen pauschalierten Aufwendungsersatz, der als zweckbestimmte Leistung nicht als Einkommen bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2009, Az.: L 8/13 SO 7/07). Oder das Blindengeld (LSG NRW Urteil vom 11.09.2006, Az.: L 20 SO 1/05). Denn nach § 1 Abs. 1 GHBG erhalten Blinde das Blindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind demnach Leistungen nach dem GHBG zweckbestimmt (§ 77 Abs. 1 BSHG; § 83 Abs. 1 SGB XII) und somit als Einkommen auf den Bedarf nicht anrechenbar. Nicht aber gilt dies beispielsweise für die Eigenheimzulage, die zweckneutral bezahlt wird (LSG Rheinland-Pfalz; Beschluss vom 19.05.2006, Az.: L 3 ER 50/06 SO). Die Eigenheimzulage wird ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt, ob bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird bzw. wegen der Aufnahme eines Kredites verwendet werden soll. Der Anspruch entfällt auch dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der Fertigstellung eines begünstigten Objektes verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Sie dient nicht final der Deckung eines bestimmten Bedarfs.
Um eine derartige Zweckbindung handelte es sich auch nicht bei der involvierten britischen Entschädigungsleistung. Ebenso wie die Grundrente nach dem BVG ist die Leistung nicht zu Deckung eines ganz konkreten Bedarfs bestimmt. Vielmehr dient sie, wie ihr Bemessungsfaktor zeigt, der pauschalierten Abgeltung eines Sonderopfers. Sie stellt ähnlich wie eine Verletztenrente aber keine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr. 1 Buchst a SGB II dar, noch eine Entschädigung iS des § 11 Abs 3 Nr. 2 SGB II (vgl. BSG vom 06.12.2007, Az.: B 14/7b AS 22/06 R und vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R = SuP 2008, 24). Dies lässt sich auch ohne eine genaue Analyse der involvierten britischen Leistung, die das BSG auch nicht für erforderlich gehalten hat, erkennen. Insoweit gewinnt der Senat seine volle Überzeugung aus dem Wortlaut der vom Kläger, zum Teil ins Deutsche übersetzten, vorgelegten Bescheide. Gerade die thematische Erfassung von Leistungen nach dem BVG schon bei der Definition des Einkommens im § 82 Abs. 1 SGB XII zeigt im Übrigen auch auf, dass der Gesetzgeber diese Leistungen nicht als zweckgebundene Leitungen anzieht. Sonst hätte es ihrer Regelung in § 82 SGB XII, der logisch vor § 83 SGB XII steht, nicht bedurft.
Die vom SG im Urteil vom 07.02.2006 vertretene Ansicht (Aktenzeichen S 6 AS 583/05) hatte keinen Bestand. Das BSG hat in seinem Urteil vom 5. September 2007 (Rn. 23 aaO) ausgeführt, dass Leistungen nach dem BVG zwar nicht durch Anrechnung auf Grundsicherungsleistung entwertet werden dürften. Darüber hinausgehende Rentenanteile mit Entgeltcharakter seien aber demnach als Einkommen zu berücksichtigen und weder als Einnahmen mit sonstiger Zweckbestimmung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II noch als Entschädigung für Nichtvermögensschäden entsprechend § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei.
Die Leistungen der pensions agency wird als ausländische Leistung nicht unmittelbar von der Privilegierung des § 82 Abs 1 SGB XII erfasst, kann und muss aber aus Gründen der Gleichbehandlung (zur analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften vgl. Urteil des BSG vom 5. September 2007 aaO Rn. 24 mit weiteren Nachweisen) der vorgenannten Regelung gleichgestellt werden, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente vergleichbar ist. Das gleiche gilt für die Vorgängervorschrift nach § 76 BSHG. Erforderlich wäre für eine solche Gleichstellung eine rechtsvergleichende Betrachtung von Funktion und Struktur der beiden Leistungsarten, auf die es aber hier nicht ankommt, weil die Beklagte von sich aus eine derartige Verschonung (im vom erkennenden Senat festgestellten richtigen Umfang, siehe dazu im Folgenden) von der Anrechnung auf das Einkommen vornimmt. Weitergehende Ermittlungen in dem vom BSG vorgeschlagenen Ausmaß (vgl. a.a.O. Rn. 25) können keiner Verbesserung der Rechtssituation des alleinigen Berufungsführers (Kläger) bewirken. Denn die vom Kläger als (Teil-)Versagung empfundene Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe ist auf ein positiv festzustellendes Einkommen von 122,92 Euro (Gesamtbetrag der britischen Versorgungsbezüge von circa 240,92 Euro abzüglich 118,00 Euro) zurückzuführen. Dadurch ergibt sich für den beanspruchten Leistungszeitraum ein den Bedarf (800,73 Euro bzw. 854,02 Euro) unterschreitender Betrag von lediglich 677,81 Euro bzw. 731,10 Euro (ab 01.01.2007 wegen höherer Krankenkassenbeiträge und Regelsatzanpassung).
Dazu wird durch den Senat nochmals festgestellt, dass zutreffend ein Betrag in Höhe einer Grundrente von 118,00 Euro anrechnungsfrei bleibt. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies dem Ausgleich an Verlust an körperlicher Integrität entspricht, die der Kläger nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes als Grundrente erhalten würde. Höher kann auch die entsprechende Entschädigung als Leistungen der sozialen Sicherheit in England nicht sein, denn der gesamte Körperschaden des Klägers, unabhängig von seiner Ursache, liegt angesichts der Feststellung des Amtes für Versorgung und Familienförderung im Bescheid vom 03.07.2001 nicht über einem Ausmaß von 30 v.H. Es ist unwahrscheinlich, dass der Verlust an körperlicher Integrität beim Kläger in einem größeren Umfang als von 30 v.H. besteht, nach den Feststellungen nach dem damaligen Schwerbehindertengesetz (jetzt SGB IX) insgesamt, unabhängig von Ursache, nur als Grad der Behinderung erfolgen. Ein höherer Beschädigungsgrad ist auch nach den vom Kläger vorgelegten Bescheiden des ausländischen Versicherungsträgers vom 06.10.2000 nicht zu erwarten. Dort ist die Rede von einer 20 %igen Kriegsverwundung wegen einer Mittelohrentzündung links im Jahre 1980 und einer verwundungsbedingten Deformität des linken kleinen Fingers im Jahre 1985 sowie einer höheren Bewertung auf 30% wegen einer chronischen Sinusitis und Rhinitis. Dazu hat der Kläger auch eine in Deutsch verfasste Mitteilung vom 04. 04.2002 (Blatt 48 der Beklagtenakte wegen der Vorgänge 2002) vorgelegt, an deren Inhalt der Senat keine Zweifel hat.
Der Anspruch des Klägers auf Sozialleistungen ist, wie vom SG zu Recht angenommen, am 12.10.2006 entstanden. Insoweit wird gemäß §§ 153, 136 SGG auf S. 5 des angefochtenen Urteils verwiesen. Auch ohne die Notwendigkeit einer Antragstellung verlangt das Recht der Sozialhilfe nach dem so genannten Einsatzgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII Kenntnis vom Hilfefall. Diese wurde erst bei der ersten Vorsprache des Klägers bei seiner Wohnsitzgemeinde am12.10.2006 erlangt. Diese Erkenntnis beruht auf der Einsichtnahme in die Akte der Grundsicherung für Erwerbsfähige. Danach sprach der Kläger beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Markt A-Stadt am 12.10.2006 im Bürgerbüro vor und bat um Auszahlung eines Vorschusses an Grundsicherung.
Die Leistung beginnt nicht am ersten des Monats (01.10.2006), wie es für Leistungen der Grundsicherung im Alter und der Erwerbsminderung vorgesehen ist (§ 44 Abs. 1 SGB XII). Denn der Kläger erhielt seine Leistung bislang als Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II (§ 7 Abs. 2 S. 1 SGB II), ohne einen Anspruch auf Leistungen nach dem vierten Kapitel des 12. Buches zu haben (§ 28 Abs. 1 SGB II) und ohne dass Streit über die Zuständigkeit der beiden Träger der Grundsicherung besteht (§ 21 S. 3 SGB XII mit einer vorrangigen Leistungsverpflichtung des Trägers für Erwerbsfähige gem. §§ 45, 44a Abs. 1S. 3 SGB II). Seine Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ist nicht bewiesen, so dass für ihn nur Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen (vgl. § 19 Absatz 2 S. 3 SGB XII). Insbesondere zeigt auch die auf medizinischen Gründen beruhende Ablehnung des Rentenversicherungsträgers vom 08.03.2007, dass die geforderte volle Erwerbsminderung, bei der es unwahrscheinlich ist, da sie behoben werden kann, im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht besteht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils vom 11.07.2008 entsprechend §§ 153 Abs.1, 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Dem Kläger sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da er den Rechtsstreit verloren hat (§ 193).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts ab, die in der Entscheidung vom 05.09.2007 vertreten wird.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn und die Höhe von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Grundsicherung Erwerbsunfähiger (SGB XII) wegen teilweiser Anrechnung von Sozialleistungen aus Großbritannien über einen Zeitraum ab 01.10.2006 (nach dem Teilanerkenntnis) bis zum 01.04.2007 (Trennungsbeschluss) streitig.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 erbrachte die Beklagte zunächst für die Zeit ab 29.11.2006 Grundsicherungsleistungen bis zum 31.12.2006. Den Bedarf ermittelte sie dabei unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen lipidsenkender Kost in Höhe von 39,00 Euro, aber unter Abzug von 12,67 Euro (Anteil an Warmwasserkosten) bei den Kosten der Unterkunft in Höhe von 350,00 Euro.
Mit seinem Widerspruch vom 13.12.2006 verlangte der Kläger die Leistungen ab Oktober unter Außerachtlassen britischer Sozialleistungen beim Einkommen, weil es sich dabei um eine Entschädigungsleistung wegen erlittener Körperverletzungen handele. Die Beklagte hatte von berücksichtigten Einnahmen (240,92 Euro) einen Abzug in Höhe von 118,00 Euro (30 v.H. der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, BVG) vorgenommen.
Mit Bescheid vom 15.02.2007 berechnete der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers rückwirkend und berücksichtigte ab 01.01.2007 eine Erhöhung des Regelsatzes (Gesamtleistung: 731,10 Euro).
Mit Bescheid vom 30. 03.2007 (wiederholt mit Bescheid vom 12.07.2007) stellte die Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung zum 01.05.2007 ein. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig. Diesen Teil der Gestaltung des Sozialhilfeverhältnisses hat das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Beschluss vom 30.04.2008 nach Anhängigkeit im Prozessrechtsverhältnis abgetrennt und diesen Rechtsstreit unter Beibehaltung des alten Aktenzeichens S 15 SO 18/08 durch Beschluss vom 16.05.2008 ausgesetzt. Denn der Rentenversicherungsträger habe zwar den Rentenantrag des Klägers mit einem Bescheid vom 08.03.2007 abgelehnt, aber insoweit sei noch ein Rechtsstreit anhängig, von dem Erkenntnisse über die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erwarten seien.
Zwischenzeitlich machte der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II geltend. Die Arge O. hat auch Leistungen bewilligt. Wie schon früher (Bayer. Landessozialgericht L 7 AS 56/06) kam es wegen der Anrechnung der Sozialleistungen aus Großbritannien zu einem Rechtsstreit. Damals war der Kläger mit seiner zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegten Revision mit dem Az.: B 11b AS 47/07 R erfolgreich. Denn der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II hatte dem Kläger zunächst Leistungen ohne Berücksichtigung einer britischen Kriegsopferrente bewilligt, jedoch ohne Beachtung von § 45 SGB X mit Bescheid vom 04.03.2005 und weiterem Bescheid vom 07.03.2005 anteilig eine Anrechnung in Höhe der deutschen Grundrente vorgenommen und eine Überzahlung einbehalten. Auf ein Schreiben des BSG vom 10.08.2007 unter Hinweis auf die Besonderheiten der Aufhebung rechtswidriger Dauerverwaltungsakte (insbesondere grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit bei subjektivem Verschuldensmaßstab sowie notwendige Ermessensausübung) gab der Träger der Grundsicherung ein Anerkenntnis ab.
Ein weiteres Revisionsverfahren hinsichtlich des Leistungsbezugs nach dem SGB II für die Zeit vom 02.09.2005 bis zum 31.03.2006 (Az.: B 11b AS 49/07 R, Aktenzeichen des LSG L 7 AS 71/06) führte mit Urteil vom 05.09.2007 zur Zurückverweisung an das LSG wegen Mängeln in der Feststellung zu Grund und Höhe der geltend gemachten Leistungsansprüche. Zur Frage der Anrechenbarkeit einer britischen Kriegsopferrente führte das BSG aus, dass sofern die Kriegsopferrente nach britischem Recht einen der Grundrente nach dem BVG ähnlichen Charakter haben sollte, eine Privilegierung nicht weiter reichen könne als dies bei grundrentenähnlichen inländischen Leistungen der Fall wäre (Rn. 22 ff., Zitierung nach Juris). Soweit der britischen Kriegsopferrente kein grundrentenähnlicher Charakter beizumessen und diese als Einkommen anzurechnen sein sollte, begründe dies keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.
Gegen die oben genannten Bescheide vom 11.12.2006 und 15.02.2007 legte der Kläger Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2008 (auf Untätigkeitsklage S 15 SO 103/07) zurückgewiesen worden ist.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben, die mit Urteil vom 11. Juli 2008 mit dem Aktenzeichen S 15 SO 60/08 zurückgewiesen worden ist. Dabei hat das SG das Angebot eines Teilanerkenntnisses vom 11.07.2008 berücksichtigt. Danach erklärte sich der Beklagte bereit die Leistungen bereits ab 12.10.2006 zu erbringen sowie den Warmwasseranteil entsprechend dem Urteil des BSG vom 27.02.2008 (Az.:B 14/11b AS 15/07 R) in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der Leistung aus Großbritannien hat das SG ausgeführt, dass diese entgegen der beharrlich vorgebrachten Rechtsauffassung des Klägers nicht gänzlich anrechnungsfrei bliebe. Die vorgenommene Anrechnung entspreche dem Urteil des BSG vom 5. September 2007 (B 11b AS 49/07 R).
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Auf Anfrage des Senats, dass sich beim Aktenstudium eine zweite britische Unterstützungsleistungen ergeben habe, teilte er mit, dass durch Zahlungen im selben Monat (2. und 30.) Leistungen für zwei Monate abgedeckt seien. Die Zahlung am 30. erfolge für den Folgemonat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2008 und unter Abänderung des Bescheids vom 11. Dezember 2006 und 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008 zu verurteilen, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt ohne jedwede Anrechnung der Leistung aus Großbritannien unter Berücksichtigung seiner vollen Nebenkosten bereits ab 01. Oktober zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Begründung des Klägers nach insbesondere, weil die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 30 v.H. der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (118,00 Euro) nicht als Einkommen bewertet. Abstrakt wird das Klagebegehren bestimmt durch den konkreten Sachverhalt und die auf Grund dessen an das Gericht gerichtete Klage sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R; SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 mwN). Im konkreten Fall begehrt der Kläger mit dem Antrag auf Nichtberücksichtung der britischen Rente letztendlich höhere Hilfe zum Lebensunterhalt. Insoweit greift jedoch der im Arbeitsförderungsrecht entwickelte "Meistbegünstigungsgrundsatz" (BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 mwN; siehe auch Eicher, in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr. 16 mwN), nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§ 123 SGG). Damit will der Kläger eine Überprüfung seines gesamten Anspruchs, um insgesamt eine höhere Leistung zu erlangen. Daneben ist daher die Erstattung der vollen Nebenkosten ohne einen Abzug für Warmwasser sowie die Dauer (Beginn) der Leistung Gegenstand der Überprüfung.
Grundsätzlich sind bei der Überprüfung des Bestehens eines Anspruchs alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R = SozR 4-1500 § 95 Nr. 1, vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 und vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4-4300 § 37b Nr. 2). Jedoch besteht die Möglichkeit, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen" (vgl. BSG vom 7.11.2006, aaO, Urteil des vom 11.12.2007, Aktenzeichen: B 8/9b SO 20/06 R)). Dies wäre hier nur in der Annahme des vom Beklagten vorgeschlagenen Anerkenntnisses geschehen. Denn die Kosten der Unterkunft können tatsächlich getrennt von der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt geprüft werden.
Gegenstand des Verfahrens sind weiter nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (unter Beachtung der vorweg stattgefunden Gestaltung des öffentlichen Rechtsverhältnisses durch die Beklagte) der Bescheid vom 11.12.2006 und vom 15.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2008 sowie die weitere Gestaltung durch die Beklagte in ihrem Anerkenntnisangebot vom 11.07.2008.
Die Begründetheit der Berufung misst sich an § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 27 ff SGB XII (in der Fassung, die diese Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben).
Nach § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 27 ff SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, Hilfe zum Lebensunter-
halt. Der Anspruch besteht nur, sofern der Leistungsberechtigte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen (§§ 82 bis 84 SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII), beschaffen kann (§ 19 Abs 1 Satz 1 SGB XII).
Der Kläger, der allein seinen individuellen Bedarf geltend macht (die Einstandsgemeinschaft mit seiner Ehefrau war zu dieser Zeit nicht mehr vorhanden), hat keinen Anspruch auf höhere Hilfe zum Lebensunterhalt. Die geleistete Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Kosten der Unterkunft von 594,41 bzw. 677,81 Euro entspricht bis auf die nachfolgend dargestellte Änderung bei den Kosten der Unterkunft der dem Kläger rechtmäßig zustehenden Höhe.
Der Bedarf des Klägers ist von der Beklagten im Berechnungsteil der Bescheide vom 11.12.2006 und 15.02.2007 zutreffend ermittelt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 SGG). So steht dem Kläger unangefochten ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 39,00 Euro monatlich zu. So sind die Miete und die Nebenkosten berücksichtigt. Die Haushaltsenergie ist jedoch vom Regelsatz abgedeckt (vgl. § 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.12.2006). Danach wird in der Zusammensetzung des Eckregelsatzes unter Abteilung 04 ein Anteil von 8 vom 100 für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe veranschlagt. Demgegenüber werden gemäß § 29 Absatz 3 SGB XII nur die Leistungen für die Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht. Schließlich wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II dahingehend geändert, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II hat damit den Wortlaut der gleichlautenden Vorgängervorschriften des Sozialhilferechts aufgegriffen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410, S 23) handelt es sich bei der Neufassung um eine Klarstellung, nach der insbesondere die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten seien und nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft übernommen werden könnten. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass anderenfalls systemwidrig "doppelte" Leistungen erbracht würden
(BT-Drucks 16/1410, S 23). Dies ist entsprechend auch auf den Bereich des SGB XII
- und damit auf die Sache des Klägers - übertragbar.
Gemäß der in den Akten der Beklagten vorhandenen Mietbescheinigung vom 05.12.2006 wird eine Heizungspauschale mit Warmwasser erhoben. Die Nebenkosten werden, ohne dass eine gesonderte Ermittlung des Warmwasseranteils möglich wäre, pauschal mit 150,00 Euro bemessen. Insoweit ist der Sachaufwand für die Nebenkosten zwar nicht in dem ursprünglich vorgenommenen Umfang von 12,67 Euro zu kürzen, aber entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des BSG vom 27. Februar 2008) mit 6,52 Euro bzw. ab 01.01.2007 mit 6,45 Euro an Abzugsbeträgen für Haushaltsenergie (Warmwasser).
Dem somit ermittelten Gesamtbedarf in Höhe von 717,33 Euro bzw. 800,73 Euro steht ein - folgendermaßen - anzurechnendes Einkommen gegenüber.
Der Kläger bezieht Sozialleistungen aus Großbritannien. Deren Anzahl und Umfang ist zwar nicht im Einzelnen geklärt, jedoch zur vollen Überzeugung des Senats in dem von der Beklagten in ihrer Verwaltungsentscheidung angenommenen Umfang vorhanden. Dies betrifft sowohl die Leistungen an sich, wie auch den von der Beklagten vorgenommenen Einkommensabzug i.H.v. 30 v.H. der Leistungen einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Darüber hinaus darf angesichts der auf höhere Leistung gerichteten Klage/Berufung keine Verböserung erfolgen.
Von der Beklagten wurde zu Recht die von der Veterans Agency, an Executive Agency of the Ministry of Defence, bezahlte Leistung als Einkommen behandelt. Diese Leistung ergibt sich beispielsweise aus dem Bescheid vom 07.04.2006, der sich Bl. 25 der Aktenvorgänge der Beklagten entnehmen lässt. Insoweit sind auch Zahlungen in Höhe von ungefähr 240,00 Euro monatlich durch entsprechende Kontoauszüge belegt. Ob darüber hinaus eine weitere Leistung, die noch laut Bescheid vom 16. Oktober 2000 (Bl. 26) von der war pensions agency, an Executive Agency of the Ministry of the department of Social Security bezogen werden, kann dahingestellt bleiben. In seinem Antrag vom 07.01.2004 hat der Kläger jedenfalls als Kriegsopferversorgung einen Betrag von 429,67 Euro angegeben. Für die damalige Zeit lässt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen auch deutlich entnehmen, dass der Kläger beispielsweise im Januar 2002 insgesamt vier Leistungen erhalten, je zwei am 3. des Monats und zwei am 29. des Monats. Auch bei den jetzt 2006 erfolgten Zahlungen finden sich alternierend unterschiedliche Vermerke auf den Überweisungsträgern (DWP am 30. jeden Monats und am 2. des Monats Mod Veterans mit der Referenznummer: WM033197C).
Die britische Sozialleistungen wegen einer Kriegsbeschädigung des Klägers gehörte gemäß § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG mit Geltung bis zum 31.12. 2004) zum Einkommen. Im Sinne dieses Gesetzes waren alles Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz (BSHG), der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die mit dem BSHG korrespondierende Regelung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005) knüpfte daran an und sieht im Unterschied für Grundrenten, die nach Gesetzen gezahlt werden, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen
- beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz oder das Infektionsschutzgesetz -, eine Verschonung vor. In der zeitlichen Abfolge wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine bis dahin unterschiedliche Anrechnungsregelung im Bereich der Sozialhilfe vereinheitlichen wollte. Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass nicht nur Grundrenten nach dem BVG vom berücksichtigungsfähigen Einkommen ausgenommen sind, sondern ebenfalls alle der Grundrente nach Grund und Höhe vergleichbaren Leistungen (BT-Drucks 15/1514 S 65).
Um eine derartige Leistung handelt es sich aber bei der mit Bescheid vom 16.10.2000 festgestellten Anspruchs eines ausländischen Versicherungsträgers nicht. Dort ist zwar die Rede von einer 20 %igen Kriegsverwundung wegen einer Mittelohrentzündung links im Jahre 1980 und einer verwundungsbedingten Deformität des linken kleinen Fingers im Jahre 1985 sowie einer höheren Bewertung auf 30% wegen einer chronischen Sinusitis und Rhinitis. Eine entsprechende Anwendbarkeit des Bundesversorgungsgesetzes ergibt sie aber daraus nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger bei seiner früheren Antragstellung auf Sozialhilfe im April 2002 angeführt hat, dass er diese Leistungen als Kriegsrente wegen eines Terroranschlags in Nordirland beziehe.
Schließlich sind die Regelungen des Wohngeldrechts hier nicht anwendbar. Zwar trägt der Kläger beharrlich vor, dass seine britische Leistung nicht von § 10 Abs. 1 und 2 Wohngeldgesetz erfasst wird, weil sie gemäß § 3 Nr. 8 Einkommensteuergesetz steuerfrei sei.
Die Leistung aus Großbritannien ist auch keine zweckgebundene Einnahme im Sinne von § 83 Abs 1 SGB XII. Darunter werden beispielsweise nachfolgende Leistungen verstanden. So z.B. das Ausbildungsgeld nach § 104 Abs 1 Nr. 2 SGB III. Dabei handelt es sich um einen pauschalierten Aufwendungsersatz, der als zweckbestimmte Leistung nicht als Einkommen bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2009, Az.: L 8/13 SO 7/07). Oder das Blindengeld (LSG NRW Urteil vom 11.09.2006, Az.: L 20 SO 1/05). Denn nach § 1 Abs. 1 GHBG erhalten Blinde das Blindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind demnach Leistungen nach dem GHBG zweckbestimmt (§ 77 Abs. 1 BSHG; § 83 Abs. 1 SGB XII) und somit als Einkommen auf den Bedarf nicht anrechenbar. Nicht aber gilt dies beispielsweise für die Eigenheimzulage, die zweckneutral bezahlt wird (LSG Rheinland-Pfalz; Beschluss vom 19.05.2006, Az.: L 3 ER 50/06 SO). Die Eigenheimzulage wird ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt, ob bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird bzw. wegen der Aufnahme eines Kredites verwendet werden soll. Der Anspruch entfällt auch dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der Fertigstellung eines begünstigten Objektes verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Sie dient nicht final der Deckung eines bestimmten Bedarfs.
Um eine derartige Zweckbindung handelte es sich auch nicht bei der involvierten britischen Entschädigungsleistung. Ebenso wie die Grundrente nach dem BVG ist die Leistung nicht zu Deckung eines ganz konkreten Bedarfs bestimmt. Vielmehr dient sie, wie ihr Bemessungsfaktor zeigt, der pauschalierten Abgeltung eines Sonderopfers. Sie stellt ähnlich wie eine Verletztenrente aber keine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr. 1 Buchst a SGB II dar, noch eine Entschädigung iS des § 11 Abs 3 Nr. 2 SGB II (vgl. BSG vom 06.12.2007, Az.: B 14/7b AS 22/06 R und vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R = SuP 2008, 24). Dies lässt sich auch ohne eine genaue Analyse der involvierten britischen Leistung, die das BSG auch nicht für erforderlich gehalten hat, erkennen. Insoweit gewinnt der Senat seine volle Überzeugung aus dem Wortlaut der vom Kläger, zum Teil ins Deutsche übersetzten, vorgelegten Bescheide. Gerade die thematische Erfassung von Leistungen nach dem BVG schon bei der Definition des Einkommens im § 82 Abs. 1 SGB XII zeigt im Übrigen auch auf, dass der Gesetzgeber diese Leistungen nicht als zweckgebundene Leitungen anzieht. Sonst hätte es ihrer Regelung in § 82 SGB XII, der logisch vor § 83 SGB XII steht, nicht bedurft.
Die vom SG im Urteil vom 07.02.2006 vertretene Ansicht (Aktenzeichen S 6 AS 583/05) hatte keinen Bestand. Das BSG hat in seinem Urteil vom 5. September 2007 (Rn. 23 aaO) ausgeführt, dass Leistungen nach dem BVG zwar nicht durch Anrechnung auf Grundsicherungsleistung entwertet werden dürften. Darüber hinausgehende Rentenanteile mit Entgeltcharakter seien aber demnach als Einkommen zu berücksichtigen und weder als Einnahmen mit sonstiger Zweckbestimmung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II noch als Entschädigung für Nichtvermögensschäden entsprechend § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei.
Die Leistungen der pensions agency wird als ausländische Leistung nicht unmittelbar von der Privilegierung des § 82 Abs 1 SGB XII erfasst, kann und muss aber aus Gründen der Gleichbehandlung (zur analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften vgl. Urteil des BSG vom 5. September 2007 aaO Rn. 24 mit weiteren Nachweisen) der vorgenannten Regelung gleichgestellt werden, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente vergleichbar ist. Das gleiche gilt für die Vorgängervorschrift nach § 76 BSHG. Erforderlich wäre für eine solche Gleichstellung eine rechtsvergleichende Betrachtung von Funktion und Struktur der beiden Leistungsarten, auf die es aber hier nicht ankommt, weil die Beklagte von sich aus eine derartige Verschonung (im vom erkennenden Senat festgestellten richtigen Umfang, siehe dazu im Folgenden) von der Anrechnung auf das Einkommen vornimmt. Weitergehende Ermittlungen in dem vom BSG vorgeschlagenen Ausmaß (vgl. a.a.O. Rn. 25) können keiner Verbesserung der Rechtssituation des alleinigen Berufungsführers (Kläger) bewirken. Denn die vom Kläger als (Teil-)Versagung empfundene Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe ist auf ein positiv festzustellendes Einkommen von 122,92 Euro (Gesamtbetrag der britischen Versorgungsbezüge von circa 240,92 Euro abzüglich 118,00 Euro) zurückzuführen. Dadurch ergibt sich für den beanspruchten Leistungszeitraum ein den Bedarf (800,73 Euro bzw. 854,02 Euro) unterschreitender Betrag von lediglich 677,81 Euro bzw. 731,10 Euro (ab 01.01.2007 wegen höherer Krankenkassenbeiträge und Regelsatzanpassung).
Dazu wird durch den Senat nochmals festgestellt, dass zutreffend ein Betrag in Höhe einer Grundrente von 118,00 Euro anrechnungsfrei bleibt. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies dem Ausgleich an Verlust an körperlicher Integrität entspricht, die der Kläger nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes als Grundrente erhalten würde. Höher kann auch die entsprechende Entschädigung als Leistungen der sozialen Sicherheit in England nicht sein, denn der gesamte Körperschaden des Klägers, unabhängig von seiner Ursache, liegt angesichts der Feststellung des Amtes für Versorgung und Familienförderung im Bescheid vom 03.07.2001 nicht über einem Ausmaß von 30 v.H. Es ist unwahrscheinlich, dass der Verlust an körperlicher Integrität beim Kläger in einem größeren Umfang als von 30 v.H. besteht, nach den Feststellungen nach dem damaligen Schwerbehindertengesetz (jetzt SGB IX) insgesamt, unabhängig von Ursache, nur als Grad der Behinderung erfolgen. Ein höherer Beschädigungsgrad ist auch nach den vom Kläger vorgelegten Bescheiden des ausländischen Versicherungsträgers vom 06.10.2000 nicht zu erwarten. Dort ist die Rede von einer 20 %igen Kriegsverwundung wegen einer Mittelohrentzündung links im Jahre 1980 und einer verwundungsbedingten Deformität des linken kleinen Fingers im Jahre 1985 sowie einer höheren Bewertung auf 30% wegen einer chronischen Sinusitis und Rhinitis. Dazu hat der Kläger auch eine in Deutsch verfasste Mitteilung vom 04. 04.2002 (Blatt 48 der Beklagtenakte wegen der Vorgänge 2002) vorgelegt, an deren Inhalt der Senat keine Zweifel hat.
Der Anspruch des Klägers auf Sozialleistungen ist, wie vom SG zu Recht angenommen, am 12.10.2006 entstanden. Insoweit wird gemäß §§ 153, 136 SGG auf S. 5 des angefochtenen Urteils verwiesen. Auch ohne die Notwendigkeit einer Antragstellung verlangt das Recht der Sozialhilfe nach dem so genannten Einsatzgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII Kenntnis vom Hilfefall. Diese wurde erst bei der ersten Vorsprache des Klägers bei seiner Wohnsitzgemeinde am12.10.2006 erlangt. Diese Erkenntnis beruht auf der Einsichtnahme in die Akte der Grundsicherung für Erwerbsfähige. Danach sprach der Kläger beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Markt A-Stadt am 12.10.2006 im Bürgerbüro vor und bat um Auszahlung eines Vorschusses an Grundsicherung.
Die Leistung beginnt nicht am ersten des Monats (01.10.2006), wie es für Leistungen der Grundsicherung im Alter und der Erwerbsminderung vorgesehen ist (§ 44 Abs. 1 SGB XII). Denn der Kläger erhielt seine Leistung bislang als Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II (§ 7 Abs. 2 S. 1 SGB II), ohne einen Anspruch auf Leistungen nach dem vierten Kapitel des 12. Buches zu haben (§ 28 Abs. 1 SGB II) und ohne dass Streit über die Zuständigkeit der beiden Träger der Grundsicherung besteht (§ 21 S. 3 SGB XII mit einer vorrangigen Leistungsverpflichtung des Trägers für Erwerbsfähige gem. §§ 45, 44a Abs. 1S. 3 SGB II). Seine Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ist nicht bewiesen, so dass für ihn nur Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen (vgl. § 19 Absatz 2 S. 3 SGB XII). Insbesondere zeigt auch die auf medizinischen Gründen beruhende Ablehnung des Rentenversicherungsträgers vom 08.03.2007, dass die geforderte volle Erwerbsminderung, bei der es unwahrscheinlich ist, da sie behoben werden kann, im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht besteht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils vom 11.07.2008 entsprechend §§ 153 Abs.1, 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Dem Kläger sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da er den Rechtsstreit verloren hat (§ 193).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts ab, die in der Entscheidung vom 05.09.2007 vertreten wird.
Rechtskraft
Aus
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