Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 551/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 499/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der von der Rechtskraftwirkung des sozialgerichtlichen Urteils ausgehenden materiellen Beschwer. Diese wird nicht durch die in den Entscheidungsgründen enthaltene Entscheidung über ein präjudizielles Rechtsverhältnis erhöht.
2. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende kann die Berufungsfähigkeit iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG nicht gegeben sein.
3.Keinen Verfahrensmangel iS des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG stelllen Fehler in der Beweiswürdigung dar.
2. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende kann die Berufungsfähigkeit iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG nicht gegeben sein.
3.Keinen Verfahrensmangel iS des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG stelllen Fehler in der Beweiswürdigung dar.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.04.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Leistungsbewilligung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von monatlich 360,33 EUR.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger, der im Haus seiner Eltern wohnt und seit 01.01.2005 im Leistungsbezug der Beklagten steht, mit Bescheid vom 23.01.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.04.2007 für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 705,33 EUR, davon 360,33 EUR für Unterkunft und Heizung.
Mit Bescheid vom 29.05.2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01.06.2007 in Höhe von 360,33 EUR monatlich auf, weil es sich bei dem mit den Eltern geschlossenen Mietvertrag um ein Scheingeschäft handle.
Diesen Bescheid hat das Sozialgericht samt des während des Klageverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheides vom 31.07.2008 mit Urteil vom 08.04.2009 aufgehoben. Das Gericht sei nach den Aussagen des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Einvernahme des Vaters des Klägers als Zeugen davon überzeugt, dass eine wirksame Mietzinsforderung vorgelegen habe, die nicht dauerhaft gestundet gewesen sei. Es gebe zumindest einen mündlich geschlossenen Mietvertrag, weil die Wohnung bis 2004 fremd vermietet gewesen sei und die Eltern die Mieteinkünfte zur Erhaltung des Hauses benötigten; zudem seien die Einkünfte auch beim Finanzamt angegeben worden. Auch wenn die Mietzinszahlungen in der Vergangenheit nicht durch Überweisung erfolgt seien, sei das Gericht von der tatsächlichen Zahlung an die Eltern überzeugt.
Gegen das am 25.06.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.07.2009 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, die nur für den Zeitraum von zwei Monaten getroffene Entscheidung habe maßgebliche Bedeutung für alle darauffolgenden Bewilligungszeiträume, so dass eine Zulassung der Berufung geboten erscheine. Die Aussage des Vaters sei allenfalls als bloßes Schutzvorbringen zu werten, weil ein Datum des Vertragsschlusses nicht genannt werden konnte und die Miete entgegen der Vereinbarung noch nie auf das Konto der Eltern überwiesen worden sei. Diese Umstände habe das Sozialgericht nicht ausreichend berücksichtigt.
Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 2 SGG lägen nicht vor.
II.
Die vom Beklagten fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdegegenstand war durch den Antrag in der mündlichen Verhandlung auf den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.07.2007 begrenzt. Streitgegenstand war allein der Bescheid des Beklagten vom 29.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2008. Die Bewilligungsbescheide für die Folgezeiträume sind nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R). Damit liegt der Beschwerdewert unterhalb der Berufungsgrenze von 750,00 EUR.
Über diesen Wert hinaus geht auch nicht die für die Beurteilung der Berufungsbeschränkung maßgebliche materielle Beschwer der Beklagten (BSG, Urteil vom 17.11.2005 Az. B 11a/11 AL 57/04 R Rdnr 14). Die Rechtskraft des Urteils vom 08.04.2009 beschränkt sich auf die Urteilsformel und umfasst insbesondere nicht ein präjudizielles Rechtsverhältnis wie das der Frage der Wirksamkeit des Mietvertrags zwischen dem Kläger und seinen Eltern (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, Kommentar, 9.Auflage, § 141 Rdnr 7 bis 7d).
Es liegt auch keine Ausnahme im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG vor, die die Zulässigkeit der Berufung begründen könnte. § 41 SGB II begrenzt den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monate (BSG, Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 7/08 B). Von daher kann die Berufung keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Beklagte hat keine Abweichung des Sozialgerichts von einer höchstrichterlichen Entscheidung geltend gemacht.
Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Diese ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage, § 144 Rdnr 28). Der Beklagte macht lediglich die maßgebliche Bedeutung der Entscheidung des Sozialgerichts für alle darauf folgenden Bewilligungszeiträume geltend, also eine individuelle Beschwer, die zudem nicht zwingend ist wie oben dargelegt. Eine abstrakte Rechtsfrage genereller Art ist damit nicht verbunden.
Das Urteil des Sozialgerichts leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gegen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Kein Verfahrensmangel ist ein Fehler in der Beweiswürdigung, dass solche Fehler zunächst nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer aaO § 144 Rdnr 34a). Der Beklagte kann also seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht damit begründen, das Sozialgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit eines Mietvertrags zwischen dem Kläger und seinen Eltern ausgegangen.
Aus diesen Gründen war die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs 4 SGG wird das Urteil mit der ablehnenden Beschwerde rechtskräftig.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Leistungsbewilligung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von monatlich 360,33 EUR.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger, der im Haus seiner Eltern wohnt und seit 01.01.2005 im Leistungsbezug der Beklagten steht, mit Bescheid vom 23.01.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.04.2007 für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 705,33 EUR, davon 360,33 EUR für Unterkunft und Heizung.
Mit Bescheid vom 29.05.2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01.06.2007 in Höhe von 360,33 EUR monatlich auf, weil es sich bei dem mit den Eltern geschlossenen Mietvertrag um ein Scheingeschäft handle.
Diesen Bescheid hat das Sozialgericht samt des während des Klageverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheides vom 31.07.2008 mit Urteil vom 08.04.2009 aufgehoben. Das Gericht sei nach den Aussagen des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Einvernahme des Vaters des Klägers als Zeugen davon überzeugt, dass eine wirksame Mietzinsforderung vorgelegen habe, die nicht dauerhaft gestundet gewesen sei. Es gebe zumindest einen mündlich geschlossenen Mietvertrag, weil die Wohnung bis 2004 fremd vermietet gewesen sei und die Eltern die Mieteinkünfte zur Erhaltung des Hauses benötigten; zudem seien die Einkünfte auch beim Finanzamt angegeben worden. Auch wenn die Mietzinszahlungen in der Vergangenheit nicht durch Überweisung erfolgt seien, sei das Gericht von der tatsächlichen Zahlung an die Eltern überzeugt.
Gegen das am 25.06.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.07.2009 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, die nur für den Zeitraum von zwei Monaten getroffene Entscheidung habe maßgebliche Bedeutung für alle darauffolgenden Bewilligungszeiträume, so dass eine Zulassung der Berufung geboten erscheine. Die Aussage des Vaters sei allenfalls als bloßes Schutzvorbringen zu werten, weil ein Datum des Vertragsschlusses nicht genannt werden konnte und die Miete entgegen der Vereinbarung noch nie auf das Konto der Eltern überwiesen worden sei. Diese Umstände habe das Sozialgericht nicht ausreichend berücksichtigt.
Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 2 SGG lägen nicht vor.
II.
Die vom Beklagten fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdegegenstand war durch den Antrag in der mündlichen Verhandlung auf den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.07.2007 begrenzt. Streitgegenstand war allein der Bescheid des Beklagten vom 29.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2008. Die Bewilligungsbescheide für die Folgezeiträume sind nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R). Damit liegt der Beschwerdewert unterhalb der Berufungsgrenze von 750,00 EUR.
Über diesen Wert hinaus geht auch nicht die für die Beurteilung der Berufungsbeschränkung maßgebliche materielle Beschwer der Beklagten (BSG, Urteil vom 17.11.2005 Az. B 11a/11 AL 57/04 R Rdnr 14). Die Rechtskraft des Urteils vom 08.04.2009 beschränkt sich auf die Urteilsformel und umfasst insbesondere nicht ein präjudizielles Rechtsverhältnis wie das der Frage der Wirksamkeit des Mietvertrags zwischen dem Kläger und seinen Eltern (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, Kommentar, 9.Auflage, § 141 Rdnr 7 bis 7d).
Es liegt auch keine Ausnahme im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG vor, die die Zulässigkeit der Berufung begründen könnte. § 41 SGB II begrenzt den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monate (BSG, Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 7/08 B). Von daher kann die Berufung keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Beklagte hat keine Abweichung des Sozialgerichts von einer höchstrichterlichen Entscheidung geltend gemacht.
Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Diese ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage, § 144 Rdnr 28). Der Beklagte macht lediglich die maßgebliche Bedeutung der Entscheidung des Sozialgerichts für alle darauf folgenden Bewilligungszeiträume geltend, also eine individuelle Beschwer, die zudem nicht zwingend ist wie oben dargelegt. Eine abstrakte Rechtsfrage genereller Art ist damit nicht verbunden.
Das Urteil des Sozialgerichts leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gegen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Kein Verfahrensmangel ist ein Fehler in der Beweiswürdigung, dass solche Fehler zunächst nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer aaO § 144 Rdnr 34a). Der Beklagte kann also seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht damit begründen, das Sozialgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit eines Mietvertrags zwischen dem Kläger und seinen Eltern ausgegangen.
Aus diesen Gründen war die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs 4 SGG wird das Urteil mit der ablehnenden Beschwerde rechtskräftig.
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