Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 77/07**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 955/08 U
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
9. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die Kosten für die Begutachtung des Klägers durch Dr. S. sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) steht die Entscheidung darüber, ob ein Kläger die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten endgültig zu tragen hat, im Ermessen des Gerichts. Maßgeblich ist, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat bzw. hätte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 109 Rn. 16a).
Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. S. hat nicht zur weiteren Klärung der Streitfragen beigetragen. Das von Dr. S. gemessene Umfangsminus der rechten Seite, 20 cm oberhalb des inneren Kniegelenksspaltes, stellt keinen Nachweis einer wesentlichen Verschlechterung der Funktion des verletzten Sprunggelenkes dar. Denn bei Schonungsbedürftigkeit eines verletzten Sprunggelenkes entstehen atrophische Veränderungen der Muskulatur kaum im Bereich der Oberschenkel, sondern weit überwiegend im Bereich der Unterschenkelmuskulatur. Hier, nämlich 15 cm unterhalb des Kniegelenksspaltes, beträgt auch nach Messung von Dr. S. die Umfangsdifferenz nur 1 Zentimeter. Diese Minusdifferenz ist nicht geeignet, eine wesentlich verstärkte Schonungsbedürftigkeit nachzuweisen.
Zwar hat Dr. S. auch ausgeführt, zum Zeitpunkt seiner Untersuchung sei die rechte Fußsohle nicht wie früher nur minimal weniger beschwielt gewesen, sondern deutlicher, auch seien die Schuhe auf der linken Seite stärker abgenutzt. Eine wesentliche Verschlechterung lässt sich aber, auch wenn man eine unterschiedliche Fußsohlenbeschwielung unterstellt, daraus nicht ableiten. Denn die geringfügige Unterschenkelmuskelminderung spricht dagegen. Zudem ist der von Dr. S. mitgeteilte Bewegungsbefund des Sprunggelenkes mit einer kompletten Versteifung des Sprunggelenkes, für die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. gegeben wäre, nicht gleichzusetzen.
Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. S. rechtfertigt daher nicht die Übernahme der Kosten gemäß § 109 SGG. Die Ausführungen im Gutachten hätten für eine zutreffende Entscheidung des Senats keine Bedeutung gewonnen. Darauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2009 ausdrücklich hingewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar und kostenfrei.
9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
9. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die Kosten für die Begutachtung des Klägers durch Dr. S. sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) steht die Entscheidung darüber, ob ein Kläger die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten endgültig zu tragen hat, im Ermessen des Gerichts. Maßgeblich ist, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat bzw. hätte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 109 Rn. 16a).
Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. S. hat nicht zur weiteren Klärung der Streitfragen beigetragen. Das von Dr. S. gemessene Umfangsminus der rechten Seite, 20 cm oberhalb des inneren Kniegelenksspaltes, stellt keinen Nachweis einer wesentlichen Verschlechterung der Funktion des verletzten Sprunggelenkes dar. Denn bei Schonungsbedürftigkeit eines verletzten Sprunggelenkes entstehen atrophische Veränderungen der Muskulatur kaum im Bereich der Oberschenkel, sondern weit überwiegend im Bereich der Unterschenkelmuskulatur. Hier, nämlich 15 cm unterhalb des Kniegelenksspaltes, beträgt auch nach Messung von Dr. S. die Umfangsdifferenz nur 1 Zentimeter. Diese Minusdifferenz ist nicht geeignet, eine wesentlich verstärkte Schonungsbedürftigkeit nachzuweisen.
Zwar hat Dr. S. auch ausgeführt, zum Zeitpunkt seiner Untersuchung sei die rechte Fußsohle nicht wie früher nur minimal weniger beschwielt gewesen, sondern deutlicher, auch seien die Schuhe auf der linken Seite stärker abgenutzt. Eine wesentliche Verschlechterung lässt sich aber, auch wenn man eine unterschiedliche Fußsohlenbeschwielung unterstellt, daraus nicht ableiten. Denn die geringfügige Unterschenkelmuskelminderung spricht dagegen. Zudem ist der von Dr. S. mitgeteilte Bewegungsbefund des Sprunggelenkes mit einer kompletten Versteifung des Sprunggelenkes, für die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. gegeben wäre, nicht gleichzusetzen.
Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. S. rechtfertigt daher nicht die Übernahme der Kosten gemäß § 109 SGG. Die Ausführungen im Gutachten hätten für eine zutreffende Entscheidung des Senats keine Bedeutung gewonnen. Darauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2009 ausdrücklich hingewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar und kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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