L 5 R 782/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 6020/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 782/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - aufschiebende Wirkung - Eilverfahren
zur aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.07.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 23.000,00 festgesetzt.



Gründe:

I.
Der Antragsteller begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid.
1.
Der 1961 geborene Antragsteller ist von Beruf Transportunternehmer und war bis 01.01.2006 Alleininhaber der Einzelfirma A. Transporte in O ... Diese wurde zum 2.1.2006 umgewandelt in die Firma Z. Logistik GmbH & Co KG (Handelsregister A des Amtsgerichts B-Stadt HRA 14341; aktuelle Internetpräsenz: www.Z.-logistik.com), deren auf 20.000,00 EUR beschränkter Teilhafter der Antragsteller und deren Vollhafter die A. Verwaltungs GmbH (Handelsregister B des Amtsgerichts B-Stadt HRB 22901) ist. Diese verfügt über das gesetzliche Mindest-Stammkapital von 25.000,00 EUR, ihr allein und unbeschränkt vertretungsberechtigter Geschäftsführer ist der Antragsteller.
Wegen 29 selbständiger Handlungen des vorsätzlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und von Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitgeber in der Zeit von 2004 bis April 2006 wurde der Antragsteller mit seit 25.07.2008 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts F. (Az: 441 Cs 955 Js 164645/05) zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde mit den abgerechneten Gerichtskosten iHv gesamt 9.172,25 EUR bezahlt, worauf der Freistaat Bayern einen Arrestbeschluss vom 06.07.2007 sowie die Pfändungsbeschlüsse vom 06.07.2007 und 16.07.2007 aufgehoben hat: In der Folge wurde die Pfändung mehrerer Konten des Antragstellers (u.a. Nr 8709268400 D. Bank AG, Nrn 6474845, 26466729, 106474845 und 6466729 V.bank B-Stadt eG sowie Nr 600379465 Sparkasse B-Stadt) und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eines im Alleineigentum des Antragsstellers stehenden Grundstückes (Grundbuch des Amtsgerichts F. Band 14, Blatt 799) aufgehoben.
Mit Bescheid vom 04.03.2009 machte die Beklagte als Betriebsprüfungsbehörde für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2005 eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegenüber dem Antragsteller als Arbeitgeber mehrerer im einzelnen benannter sowie mehrerer mangels Aufzeichnungen nicht benennbarer Arbeitnehmer geltend iHv 67.541,71 EUR (incl 22.062,50 EUR Säumniszuschlage) geltend. Dagegen ist ein Widerspruchsverfahren anhängig.

2.
Am 22.06.2009 hat der Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe sich im wesentlichen auf den ergangenen Strafbefehl gestützt, dem aber keine Bindungswirkung zukomme. Der Bescheid enthalte keine Begründung, sondern nur formelhafte Ausführungen sowie keinerlei Erkenntnisquellen. Die von der Einzugstelle angekündigte Vollstreckung werde die geschäftliche Grundlage des Antragstellers zerstören, der dann der Armut und Sozialleistungen anheimfiele. Sicherheitsleistungen könne der Antragsteller nicht aufbringen.
Mit Beschluss vom 24.07.2009 hat das Sozialgericht Bayreuth den Antrag abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.03.2009 noch sei eine unbillige Härte erkennbar. Der Bescheid sei substanziell begründet und durch die detaillierte Auflistung in den Anlagen detailliert nachvollziehbar fundiert. Das Vorbringen zu angeblicher Verarmung und Arbeitslosigkeit sei völlig unsubstantiiert und deshalb nicht glaubhaft.
3.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Zudem habe die Antragsgegnerin in einem Parallelverfahren mit Bescheid vom 04.03.2009 Beiträge für identische Arbeitnehmer und Zeiträume gegenüber der Firma Z. Logistik GmbH & Co KG nachgefordert, wie sich aus der in Kopie beigefügten Akte der Antragsgegnerin ergebe. Zudem gehe aus einem Geheft Unterlagen zur finanziellen Situation des Antragstellers hervor, dass die Beitreibung der Forderung eine unbillige Härte darstelle. Dieses Geheft war der Antragsschrift nicht beigefügt, worauf der Antragsteller unter dem 30.09.2009 hingewiesen wurde.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.07.2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.03.2009 herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die beigezogenen Ermittlungs- und Vollstreckungsakten der Staatsanwaltschaft F. Az: 955 Js 164645/05 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.03.2009 herzustellen.
Wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss vom 24.07.2009 zu den Rechtsgrundlagen des vorliegenden Antragsverfahrens zutreffend ausgeführt hat, wäre gem § 86 b Abs 1 Nr 2, Abs 3 SGG in Beitragssachen wie hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts im Rahmen einer summarischen Prüfung anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung bestünden oder die Bescheidvollziehung eine unbillige Härte darstellte. Beides ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.

1.

Wie sich aus den Akten des Strafverfahrens des Antragstellers ergibt, hat dieser die im Bescheid vom 04.03.2009 aufgeführten Arbeitnehmer sowie weitere Personen schwarz, also ohne Abführung von Beiträgen und Steuern, in seiner Transportfirma beschäftigt. Die dagegen pauschal erhobene Behauptung, dies sei unzutreffend, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides. Der Antragsteller hat deshalb die auch der Höhe nach zutreffend berechneten Gesamtsozialversicherungsbeiträge gem § 28d SGB IV als Arbeitgeber allein gem § 28e SGB IV allein zu zahlen. Zur entsprechenden Festsetzung war die Antragsgegnerin gem § 28p Abs 2 SGB IV befugt.
Unzutreffend macht die Beschwerde geltend, der Bescheid vom 04.03.2009 gegenüber dem Antragsteller fordere Beiträge für identische Zeiten nach wie der Bescheid vom 04.03.2009 gegenüber der Firma Z. Logistik GmbH & Co KG. Aus dem vom Antragsteller übermittelten zweiten Geheft von Kopien der Beklagtenakte des Parallelverfahrens ergibt sich, dass dort tatsächlich nur Forderungen für die Zeit ab 2006 geltend gemacht werden, wahrend hier nur Zeiträume bis 2005 betroffen sind. Es handelt sich somit offenkundig nicht um die doppelte Nachforderung identischer Beiträge. Die insoweit aufgestellten Behauptungen des Antragstellers sind also nachweislich unzutreffend.
Zudem trifft die Behauptung nicht zu, die Antragsgegnerin unterscheide nicht zwischen dem Kläger als Einzelperson und der Firma Z. Logistik GmbH & Co KG. Denn die Bescheide vom 04.03.2009 beinhalten unzweifelhaft für die Zeiträume bis 2005 nur Forderungen gegenüber dem Antragsteller und für die Zeiträume ab 2006 nur gegenüber der Firma Z. Logistik GmbH & Co KG.
Schließlich bestehen gegen die geltend gemachten Säumniszuschläge gem § 24 Abs 1 SGB IV ebenfalls keine Bedenken, insbesondere ist für die Anwendung von § 24 Abs 2 SGB IV wegen der vorsätzlich begangenen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kein Raum.

2.

Es ist nicht erkenntlich, dass die Vollziehung der Beitragsnachforderung für den Antragsteller eine besondere Härte darstellte. Dies hatte bereits das Sozialgericht ausgeführt und dennoch hat der Antragsteller insoweit weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, noch diese glaubhaft gemacht. Das angekündigte, aber nicht vorgelegte Geheft wäre dabei unbehelflich, denn in der Beschwerde selbst hat der Antragsteller nichts konkretes dargelegt, warum die Vollstreckung entstandener Sozialversicherungsbeiträge, mit deren Fälligkeit der Antragsteller spätestens ab Rechtskraft des Strafbefehls zum 25.07.2008 zu rechnen hatte, diesen heute unbillig hart treffen würde.
Es ergibt sich im Gegenteil, dass der Antragsteller über mehrere pfändbare Konten verfügt hatte. Dies sind die Konten Nr 8709268400 D. Bank AG, Nrn 6474845, 26466729, 106474845 und 6466729 V.bank B-Stadt eG sowie Nr 600379465 Sparkasse B-Stadt. Allein daraus ergibt sich, dass der Antragsteller in beträchtlichem Umfange am Zahlungsverkehr teilgenommen hat.
Er ist auch Alleineigentümer einer Immobilie, nämlich des Grundstückes, das im Grundbuch des Amtsgerichts F. Band 14, Blatt 799 eingetragen ist.
Zudem ist der Antragsteller nach wie vor alleinvertretungsberechtigter unbeschränkter Geschäftsführer der A. Verwaltungs GmbH, sowie Teilhafter der Firma Z. Logistik GmbH & Co KG und auch deren Geschäftsführer. Dieser Firmen sind noch auf dem Markt tätig und offenbar sind sie auch heute, über sechs Monate nach Erlass der Nachforderungsbescheide vom 04.03.2009, noch immer nicht überschuldet. Denn ein Insolvenzantrag ist nach den aktuellen Handelsregisterauszügen dieser Firmen nicht gestellt.
Im Übrigen hätte der Antragsteller konkret darzulegen, wo die Vermögenswerte verblieben sind, die er auf Grund der über mehrere Jahre hinweg vorsätzlich betriebenen Schwarzarbeit abgeschöpft hatte.
Die Beschwerde bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.

3.

Der Antragsteller beantragt vorliegend als zahlungspflichtiger Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung. Er zählt damit ebenso wie die Antragsgegnerin nicht zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG, sodass für das gesamte Antragsverfahren Kostenpflicht gem § 197a SGG besteht.
Gem § 197a Abs 1 S 1 HS 2 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Die Streitwertfestsetzung folgt § 52 Abs 3 GKG und orientiert sich wegen des nicht endgültigen Charakters des vorliegenden Verfahrens an einem Drittel der mit Bescheid vom 04.03.2009 geltend gemachten Nachforderung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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