Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2034/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5656/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat mit zwei Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2009 und 23. April 2009, die beide am 23. April 2009 beim Sozialgericht Freiburg (SG) per Telefax eingegangen sind, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 (S 11 KR 2032/09 ER) hat er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Weitergewährung des Krankengeldes über den 28. März 2009 hinaus begehrt. Die Antragsgegnerin hatte zuvor mit Bescheid vom 25. März 2009 das Ende des Krankengeldanspruchs festgestellt, dann aber dem Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 24. April 2009 mit der Begründung abgeholfen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) habe zwischenzeitlich in einem Zweitgutachten das Vorliegen weiterer Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Daraufhin hat der Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 28. April 2009) und beantragt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Diesem Antrag hat das SG mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 stattgegeben (S 11 KR 2231/09 AK-A).
Mit Schreiben vom 23. April 2009 (S 11 KR 2034/09 ER) hat der Antragsteller beantragt, "gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 iVm § 86a Abs 1 SGG, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.03.2009 (Rechtsanwalt K.) festzustellen bzw anzuordnen." Nach Erlass des Abhilfebescheides vom 24. April 2009 hat der Antragsteller auch dieses Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 mit der Begründung abgelehnt, der weitere Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen des Bescheides vom 25. März 2009 sei unzulässig gewesen (S 11 KR 2232/09 AK-A). Die durch das Verfahren S 11 KR 2032/09 ER begründete Rechtshängigkeit habe ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig gemacht. Beide Verfahren seien auf die Zahlung von Krankengeld über den 28. März 2009 hinaus gerichtet gewesen.
Hiergegen hat der Antragsgegner am 07. Dezember 2009 Beschwerde, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde, eingelegt, die er trotz Fristsetzung vom 22. Dezember 2009 nicht begründet hat.
II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Einer Beschwerde im Verfahren S 10 KR 2034/09 ER fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Die Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 vom SG getroffene (ablehnende) Kostengrundentscheidung im Verfahren S 10 KR 2232/09 AK-A , ist nach § 173 Abs 3 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen hält der Senat die Entscheidung des SG auch inhaltlich für richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat mit zwei Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2009 und 23. April 2009, die beide am 23. April 2009 beim Sozialgericht Freiburg (SG) per Telefax eingegangen sind, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 (S 11 KR 2032/09 ER) hat er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Weitergewährung des Krankengeldes über den 28. März 2009 hinaus begehrt. Die Antragsgegnerin hatte zuvor mit Bescheid vom 25. März 2009 das Ende des Krankengeldanspruchs festgestellt, dann aber dem Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 24. April 2009 mit der Begründung abgeholfen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) habe zwischenzeitlich in einem Zweitgutachten das Vorliegen weiterer Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Daraufhin hat der Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 28. April 2009) und beantragt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Diesem Antrag hat das SG mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 stattgegeben (S 11 KR 2231/09 AK-A).
Mit Schreiben vom 23. April 2009 (S 11 KR 2034/09 ER) hat der Antragsteller beantragt, "gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 iVm § 86a Abs 1 SGG, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.03.2009 (Rechtsanwalt K.) festzustellen bzw anzuordnen." Nach Erlass des Abhilfebescheides vom 24. April 2009 hat der Antragsteller auch dieses Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 mit der Begründung abgelehnt, der weitere Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen des Bescheides vom 25. März 2009 sei unzulässig gewesen (S 11 KR 2232/09 AK-A). Die durch das Verfahren S 11 KR 2032/09 ER begründete Rechtshängigkeit habe ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig gemacht. Beide Verfahren seien auf die Zahlung von Krankengeld über den 28. März 2009 hinaus gerichtet gewesen.
Hiergegen hat der Antragsgegner am 07. Dezember 2009 Beschwerde, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde, eingelegt, die er trotz Fristsetzung vom 22. Dezember 2009 nicht begründet hat.
II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Einer Beschwerde im Verfahren S 10 KR 2034/09 ER fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Die Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 vom SG getroffene (ablehnende) Kostengrundentscheidung im Verfahren S 10 KR 2232/09 AK-A , ist nach § 173 Abs 3 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen hält der Senat die Entscheidung des SG auch inhaltlich für richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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