S 15 R 401/09 ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 15 R 401/09 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
./.

Beschluss In dem Rechtsstreit d - Antragstellers -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W

gegen

die Deutsche Rentenversicherung Nord, Ziegelstr. 150, 23556 Lübeck, - Antragsgegnerin -

hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Lübeck ohne mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2009 durch ihren Vorsitzenden, Richter Dr. Leopold, beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Begehren des Antragstellers ist zunächst dahingehend auszulegen, dass er mit seinem am 17. August 2009 beim Sozialgericht Lübeck gestellten Antrag die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 28. Januar 2009 begehrt. Soweit sich der Antragsteller gegen das Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2009 zur Wehr setzen wollte, mit welchem die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Höhe der Beitragsrückstände mitteilte, kann ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Einstellung der Vollstreckung nicht mit Erfolg erhoben werden. Denn es handelt sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), aus welchem vollstreckt werden könnte, sondern lediglich um eine erklärende Mitteilung der Beklagten über die bislang aufgelaufenen Beitragsrückstände. Ebenso wenig kann der Antragsteller sich gegen einen "Bescheid" vom 23. Mai 2009 zur Wehr setzen, denn bei diesem Schreiben der Beklagten handelt es sich um einen Vollstreckungsauftrag der Beklagten an den Gerichtsvollzieher. Auch dieses Schreiben stellt keinen Bescheid im Sinne des § 31 SGB X dar, aus dem die Vollstreckung betrieben wird. Der Antrag ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 28. Januar 2009 begehrt. Denn allein mit diesem Bescheid werden Beitragsrückstände geltend gemacht und allein dieser Bescheid ist Grundlage der Zwangsvollstreckung.

Der so vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. August 2009 am selben Tag beim Sozialgericht Lübeck sinngemäß gestellte Antrag,

im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuordnen, die Vollstreckung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2009 ohne Sicherheitsleistung einzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 769 Zivilprozessordnung (ZPO). Denn der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2009, der gemäß § 66 Abs. 4 SGB X nach den Vorschriften des achten Buches der ZPO vollstreckt wird, wie sich aus dem Vollstreckungsauftrag der Antragsgegnerin an den Gerichtsvollzieher (vgl. § 753 ZPO) vom 23. Mai 2009 ergibt. Die Vollstreckung eines Bescheides der Verwaltung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung nach § 66 Abs. 4 SGB X gilt sowohl für die in § 66 Abs. 1 SGB X als auch für die in § 66 Abs. 2 Satz 1 SGB X aufgeführten Behörden (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.1989 – 12 RK 3/88, BSGE 64, 289, 291), zu denen auch die Antragsgegnerin zu zählen ist. Richtet sich die Vollstreckung eines Bescheides nach den Vorschriften des achten Buches der ZPO, so ist auf diese Vorschriften auch für die Rechtsbehelfe betreffend den Schuldnerschutz in der Zwangsvollstreckung zurückzugreifen (vgl. LSG Schleswig, Urteil vom 26.06.1985 – L 4 U 5/85, Breithaupt 1987, 88). Soweit – wie hier – Einwendungen geltend gemacht werden, die den durch den Leistungsbescheid festgestellten Anspruch selbst betreffen, ist zutreffender Rechtsbehelf hiergegen die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO. Einstweiliger Rechtsschutz ist dann in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO zu verwirklichen.

Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 769 Abs. 1 ZPO, wonach für die Entscheidung das sachlich und örtlich zuständige Prozessgericht zuständig ist (LSG Schleswig, Urteil vom 26.06.1985 – L 4 U 5/85, Breithaupt 1987, 1988). Dies ist hier das Sozialgericht Lübeck, denn betreffend die Forderung von Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Sozialgerichts aus §§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 SGG.

Nach § 769 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgeführt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind nach § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft (§ 294 ZPO) zu machen. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit gegeben ist, die ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar erscheinen lässt.

Diese Maßgaben beachtend war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg zu versagen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung besteht kein Anordnungsanspruch, denn dem Antragsteller stehen keine Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO zur Seite. Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht dargetan.

Dem Antragsteller steht in der Hauptsache keine Einwendung nach den §§ 767, 768 ZPO, welche sich gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel richtet, zur Seite. Hier liegt es so, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller die Vollstreckung aus ihrem Bescheid vom 28. Januar 2009 betreibt. Einwendungen sind in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO jedoch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Leistungsbescheides bzw. nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und durch Widerspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (Krasney, in: Leitherer (Hrsg.), Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 66 SGB X Rdnr. 30 (2005)). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller stützt seine Einwendungen auf einen zwischen den Beteiligten im Verfahren vor dem Sozialgericht Lübeck zum Aktenzeichen S 17 R 976/06 am 26. November 2008 geschlossenen Vergleich, der wie folgt lautet:

1. Der Kläger erklärt sich bereit, der Beklagten den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 umgehend nach dessen Erhalt vorzulegen. 2. Die Beklagte erklärt sich bereit, auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 dem Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid über dessen Beitragsrückstände zu erteilen. Des Weiteren wird die Beklagte rechtsmittelfähig über den wirksam gestellten Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI entscheiden. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit Wirkung des Ablaufs des 216. Monats der Kläger von der Beitragspflicht befreit ist. 3. Die Beklagte erklärt sich bereit, angemessene Raten mit dem Kläger bezüglich der Tilgung der Beitragsrückstände zu vereinbaren. 4. Die Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 5. Die Beteiligten erklären das Verfahren übereinstimmend für erledigt.

Der Antragsteller stützt seine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung insbesondere auf die unter Ziffer 2. des Vergleichs enthaltene Formulierung, dass die Beklagten sich einig darüber seien, dass mit Wirkung des Ablaufs des 216. Monats der Kläger von der Beitragspflicht befreit sei. Es kann hierbei offen bleiben, ob mit dem 216. Monat der 216. Monat einer Versicherungspflicht des Antragsstellers gemeint ist oder ob damit der 216. Monat gemeint ist, für den Versicherungsbeiträge tatsächlich gezahlt wurden. Für letzteres spricht, dass in dem beim Sozialgericht Lübeck am 26. November 2008 geschlossenen Vergleich sich die Antragsgegnerin bereit erklärt hat, rechtsmittelfähige Bescheide zu erlassen, von denen sich einer auf die Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht. Die Beteiligten haben ausdrücklich Bezug auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI genommen. Hinsichtlich dieser Vorschrift entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass nicht die Dauer der Versicherungspflicht, sondern die tatsächliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen für 216 Monate entscheidendes Kriterium für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18.08.1992 – 12 RK 7/92, SozR 3-5800 § 1 Nr. 1; Gürtner, in: Leitherer (Hrsg.), Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 6 SGB VI Rdnr. 20 (2009)). Soweit nicht für 216 Monate Versicherungsbeiträge tatsächlich gezahlt wurden, entstehen weiter Beitragsforderungen. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht erst mit dem Zeitpunkt, in welchem Versicherungsbeiträge für 216 Monate gezahlt wurden. Dass der dritte Satz der Ziffer 2 des Vergleichs vom 26. November 2008 einen anderen Sinngehalt haben sollte, als der gesetzlich durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI determinierte, ist nach Auslegung des Vergleichs gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog nicht erkennbar.

Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, da sich die Einwendung des Antragstellers auf einen Umstand stützt, der bereits vor Erlass des Beitragsbescheides vom 28. Januar 2009 – aus welchem nun die Zwangsvollstreckung erfolgt – bekannt war. Dem Antragsteller stand die Möglichkeit offen, gegen den Bescheid vom 28. Januar 2009 Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch ist jedoch seitens des Antragstellers nicht fristgerecht eingelegt worden. Vielmehr ist der Bescheid vom 28. Januar 2009 bestandskräftig geworden. Erstmals nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher im Mai 2009 hat sich der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten zu der geforderten Beitragssumme geäußert. Soweit der Antragsteller die Rechtsbehelfsfrist aber hat verstreichen lassen – ohne dass hier Gründe ersichtlich werden, aus denen dem Antragsteller Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre – kann er im Wege der Vollstreckungsabwehrklage keine Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO mit Erfolg geltend machen.

Fehlt es an einem Anspruch, welchen der Antragsteller im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens mit Erfolg vorbringen kann, so scheidet auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 769 Abs. 1 ZPO aus.

Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Denn dem Antragsteller ist in dem Vergleich vom 26. November 2008, im Beitragsbescheid vom 28. Januar 2009 wie auch mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2009 die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu treffen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin jedoch bis zum heutigen Tag keinen Gebrauch gemacht. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. September 2009 angebotene Zahlung von monatlich 400,00 EUR bezog sich lediglich auf die vom Antragsteller angenommene Verpflichtung zur Zahlung von Beitragsrückständen in einer Gesamthöhe von 1.896,52 EUR, nicht indes auf die Zahlung des mit Bescheid vom 28. Januar 2009 geltend gemachten Betrages von 26.465,96 EUR. Da insoweit die Möglichkeit besteht, die Vollstreckung des Gesamtforderungsbetrages auf ein für den Antragsteller erträgliches Maß zu reduzieren, ist eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. Es ist auch im Übrigen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Gesamtforderung aus dem Bescheid vom 28. Januar 2009 den Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Leopold Richter
Rechtskraft
Aus
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