L 4 KR 783/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 02950/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 783/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte beim Kläger zu Recht die Beendigung der Versicherungspflicht nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) zum 31. De-zember 2000 festgestellt hat.

Der am 1947 geborene Kläger hatte als Pianist bis März 1982 einen Lehrauftrag an der S. Musikhochschule. Seit dem 01. April 1982 ist er als Pianist selbstständig künstlerisch tätig. Seine erwarteten Jahreseinnahmen gab er mit DM 10.000,- an. Im Briefkopf führt er jetzt die Bezeichnung "Künstlersekretariat C. Co.". Als selbstständig tätiger Pianist war der Kläger seit 01. Januar 1983 gemäß § 1 KSVG bei der Beklagten versichert (Bescheid der Künstlersozialkasse vom 08. März 1983 über die Versicherungspflicht nach dem KSVG). Für 1983 meldete er einen Defizit von DM 19.792,-. Für 1984 gab er ein Arbeitseinkommen von DM 6.671,- an, für 1986 ein solches von DM 3.002,- und für 1987 ein solches von DM 8.758,. Für die Zeit ab 1988 hatte die Beklagte das jährliche Arbeitseinkommen des Klägers auf DM 12.000,- geschätzt, ohne dass der Kläger dann Meldungen vorlegte. Für 2000 erfolgte eine Schätzung in Höhe von DM 13.200,-, gegen die sich der Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2000 gewandt hatte; er hatte geltend gemacht, seine Einkommenssituation als freier Künstler habe sich nicht verbessert; das Gegenteil sei eingetreten, sein Arbeitseinkommen im Jahr 2000 werde höchstens DM 12.000,- betragen; wahrscheinlich werde es noch weniger sein. Bereits mit Schreiben vom 05. März 1999 hatte die Beklagte den Kläger aufgefordert, die letzten drei Einkommensteuerbescheide in Kopie einzureichen, da sie nach den gesetzlichen Bestimmungen gehalten sei, in bestimmten Zeitabständen das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG sowie die Angaben der Versicherten zu ihrem voraussichtlichen Jahreseinkommen zu prüfen, ferner solle er angeben, ob er zwischenzeitlich neben der selbstständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit noch weitere selbstständige Tätigkeiten oder eine nicht selbstständige Arbeit erwerbsmäßig ausübe. Weiter solle er mitteilen, ob er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftige und ob er seine Tätigkeit ganz oder teilweise im Ausland ausübe. Rechtsgrundlage für die Überprüfung sei § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO). Nachdem der Kläger entsprechende Angaben nicht gemacht und Unterlagen nicht vorgelegt hatte, hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 16. April 1999 zur Beendigung der Versicherungspflicht bzw. Zuschussberechtigung nach dem KSVG zum frühest möglichen Zeitpunkt an. Ihm wurde eine Äußerungsfrist von zwei Wochen eingeräumt. Am 14. Mai 1999 teilte der Kläger der Beklagten fernmündlich mit, er habe keine brauchbaren Steuerbescheide, da bisher vom Finanzamt (FA) nur Schätzungen vorgenommen worden seien; Nachweise aus den Jahren 1998 und 1999 würden zugeschickt. Die Beklagte richtete daraufhin unter dem 20. Mai und 03. August 1999 Auskunftsersuchen an das FA S., das unter dem 09. August 1999 mitteilte, die Akten des Klägers befänden sich noch in der Prüfung, weshalb keine Angaben gemacht werden könnten. Am 26. Januar 2000 bat die Beklagte das FA S. erneut um Auskunft, ob der Vorgang nun abgeschlossen sei und Ergebnisse zum Arbeitseinkommen des Klägers für die Jahre 1994 bis 1998 bekannt seien. Mit zwei Schreiben vom 06. März 2000 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Falls er keine Steuerbescheide beibringen könne, werde er um Übersendung einer Gewinn- und Verlustrechnung für 1999 mit entsprechenden Nachweisen gebeten; als Nachweise kämen u.a. Rechnungen, Kopien von Kontoauszügen, Auftragsbestätigungen usw. in Betracht. Nachdem sich der Kläger wiederum nicht geäußert hatte, hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 29. März 2000 erneut zur Beendigung der Versicherungspflicht bzw. Zuschussberechtigung nach dem KSVG zum frühest möglichen Zeitpunkt an. Es sei davon auszugehen, dass eine selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit laufend berufsmäßig nicht mehr ausgeübt werde. Mit Schreiben vom 16. April 2000 teilte der Kläger der Beklagten daraufhin mit, auch wenn sich seine einzigen Einnahmen als freischaffender Pianist zunehmend verschlechterten, übe er keine weitere selbstständige oder nicht selbstständige Arbeit erwerbsmäßig aus. Er beschäftige auch keine Arbeitnehmer als Auszubildende. Seine Tätigkeit als Pianist übe er ausschließlich in Deutschland aus. Da er fast nur noch damit beschäftigt sei, überhaupt Auftritte zu bekommen, sei er derzeit nicht in der Lage, für 1999 eine Gewinn- und Verlustrechnung zu übersenden; dies werde er nachholen. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG lägen weiterhin vor. Dazu bat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2000 erneut, die geforderte Gewinn- und Verlustrechnung nun innerhalb der nächsten drei Wochen vorzulegen; falls ein Eingang nicht erfolge, verbleibe es bei der Anhörung vom 29. März 2000. Auf weitere Anfragen der Beklagten beim FA S. vom 31. Mai und 23. August 2000 wurde ihr mitgeteilt, dass dort die Prüfung für die Zeit ab 1994 noch nicht abgeschlossen sei (Anruf vom 29. August 2000). Mit Bescheid vom 28. November 2000 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, die Versicherungspflicht bzw. Zuschussberechtigung nach dem KSVG sei am 31. Dezember 2000 beendet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien nur solche Personen versicherungspflichtig bzw. zuschussberechtigt, die als Künstler oder Publizisten in erwerbsmäßigem Umfang selbstständig tätig seien und die nach Ablauf der Berufsanfängerzeit ein Arbeitseinkommen erzielten, das ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) übersteige. Für das Kalenderjahr 2000 bedeute dies, dass bei einem zu erwartenden Jahreseinkommen von bis zu DM 7.680,- für den Bereich West keine Versicherungspflicht bzw. Zuschussberechtigung bestehe. Im Rahmen der Beitragsüberwachung sei der Kläger am 05. März 1999 aufgefordert worden, die letzten drei Einkommensteuerbescheide einzureichen sowie weitere Angaben zu machen. Am 29. März 2000 sei er zur Beendigung der Versicherungspflicht angehört worden. Da die erforderlichen Unterlagen nicht eingegangen seien, sei davon auszugehen, dass eine selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit laufend nicht mehr berufs- bzw. erwerbsmäßig ausgeübt bzw. kein Arbeitseinkommen über der genannten versicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt werde. Damit lägen die Voraussetzungen für eine weitere soziale Absicherung nach den Vorschriften des KSVG nicht mehr vor. Mit dem am 03. Januar 2001 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Voraussetzungen für seine soziale Absicherung im Rahmen des KSVG seien noch gegeben. Die angemahnten Einkommensteuerbescheide würden nachgereicht, sobald er sie vom FA erhalte. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses für den Bereich Musik vom 16. Mai 2001).

Am 18. Juni 2001 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart, die ohne Begründung geblieben ist. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2002, der an den Kläger zwecks Zustellung am 30. Januar 2002 mit Einschreiben zur Post gegeben wurde, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Februar 2002 beim SG mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, dass bei ihm auch über den 31. Dezember 2000 hinaus Versicherungspflicht nach dem KSVG bestehe. Er reichte die von ihm gefertigte Aufstellung "Gewinn- und Verlustrechnung Betriebsausgaben 2000" ein, die einen "Gewinn" von DM 16.761,11 auswies. Dieser Gewinn- und Verlustrechnung komme Beweiskraft zu, ohne dass sie der Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bedürfe. Im Übrigen reichte er den Bescheid des FA S. für 1997 vom 22. März 2002, der den Bescheid vom 29. Januar 2002 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer änderte, ein, der negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von DM 11.474,- auswies, ferner die entsprechenden Bescheide für 2000 vom 18. März 2003, der den Bescheid vom 24. Januar 2003 änderte (negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit DM 5.094,-), für 2001 vom 26. März 2002 (negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit DM 14.261,-) und für 2002 vom 28. November 2003 (positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 2.418,-).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Eine Gewinn- und Verlustrechnung habe nur dann einen entsprechenden Beweiswert, wenn sie von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werde. Eigene Aufstellungen des Klägers seien ungeeignet. Bisher sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Berufung könne nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger für das Jahr 2001 seine Betriebseinnahmen und -ausgaben vollständig nachweise. Derzeit müsse davon ausgegangen werden, dass er entsprechende Gewinne nicht erzielt habe. § 3 KSVG stelle auch auf eine von ihr vorzunehmende Prognose der künftigen Einkommensentwicklung ab, wobei sämtliche Tatsachen zu berücksichtigen seien, die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d.h. bei Erlass des Widerspruchsbescheids, bekannt und nachgewiesen worden seien. Bei einem nachträglichen Nachweis von Einkünften über der Mindestentgeltgrenze aus selbstständiger Tätigkeit könne die Versicherungspflicht nur für die Zukunft erneut festgestellt werden. Die Zukunft beziehe sich hier nicht nur auf das Jahr 2001 sondern auf die gesamte Zeit bis heute. Im Übrigen habe sich ihre Prognose, dass kein Einkommen über der Mindestentgeltgrenze erzielt werde, nun durch die vorgelegten Einkommensteuerbescheide auch bestätigt. Weiter habe der Kläger keine Nachweise vorgelegt, die eine andere Prognose zulassen würden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger ab 01. Januar 2001 nicht mehr nach dem KSVG versichert ist, mithin das Ende der Versicherungspflicht zum 31. Dezember 2000.

Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger ab 01. Januar 1983 vor, wie sich auch aus dem Bescheid der Beklagten vom 08. März 1983 ergibt. Allerdings besteht die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG nur solange, als nicht Versicherungsfreiheit eingetreten ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung war versicherungsfrei, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger, künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, bei höherem Arbeitseinkommen ein Siebtel des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Danach begründete im Jahre 2001 und 2002 ein Arbeitseinkommen von bis zu DM 7.680,- Versicherungsfreiheit. Ab 2002 besteht aufgrund der Fassung der genannten Bestimmung durch das Gesetz vom 13. Juni 2001, BGBl. I, S. 1027, Versicherungsfreiheit bis zu einem Arbeitseinkommen von DM 7.560,- bzw. EUR 3.900,-. Arbeitseinkommen ist hier der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Arbeitseinkommen ist also der steuerrechtliche Gewinn, der aus dem Steuerbescheid des selbstständig Tätigen zu entnehmen ist.

Schon aufgrund der von der Beklagten zu treffenden Prognoseentscheidung für das Jahr 2001, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das maßgebende Arbeitseinkommen die genannte Mindestentgeltgrenze überschreiten werde. Der Kläger selbst hatte dazu schon für das Jahr 2000 trotz der ihn treffenden Mitwirkungspflicht für das Jahr 2000 keine aussagekräftigen Unterlagen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, und zwar weder seinen Einkommensteuerbescheid für 2000 noch eine Gewinn- und Verlustrechnung. Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 hatte er auf eine Verschlechterung seiner Einkommenssituation als freier Künstler hingewiesen und darauf, dass sein Arbeitseinkommen im Jahre 2000 wahrscheinlich weniger als DM 12.000,- betragen werde. Unabhängig davon ist der Kläger seit 01. Januar 2001 versicherungsfrei, weil das tatsächlich nachgewiesene Arbeitseinkommen aus der künstlerischen Tätigkeit die Mindestentgeltgrenzen nicht überschritten hat, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Dies ist weder für das Jahr 2000 noch für die Jahre 2001 und 2002 der Fall, wie die vom Kläger erst im Berufungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 belegen. Daraus ergibt sich lediglich für das Jahr 2002 als tatsächlicher Gewinn aus selbstständiger Arbeit ein Betrag von EUR 2.418,-, der bei Weitem die Mindestentgeltgrenze von EUR 3.900,- nicht erreicht. Darauf, ob dieser Gewinn voll einer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden könnte, weil schon die Firmierung im Briefkopf unter "Künstlersekretariat C. Co." auch die Vermarktung anderer Künstler nahe legen konnte, kommt es nicht an. Hingegen ergeben die Steuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 lediglich negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die insoweit nicht die Bejahung der Versicherungspflicht auch über den 31. Dezember 2001 hinaus rechtfertigen können. Im Hinblick auf den für 2000 eingereichten Einkommensteuerbescheid, der keinerlei positiven Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausweist, konnte die vom Kläger im Berufungsverfahren erstmals eingereichte, von ihm gefertigte Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr, die einen Gewinn von DM 16.761,11 ergab, keine für ihn positive Prognoseentscheidung für 2001 rechtfertigen. Die vom Kläger vorgelegten Bescheide lassen im Übrigen auch keine Prognoseentscheidung für die Zukunft dahin zu, dass das Arbeitseinkommen aus der künstlerischen Tätigkeit des Klägers künftig voraussichtlich die Mindestentgeltgrenze überschreiten werde. Damit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beendigung der Versicherungspflicht zum 31. Dezember 2000 und dem Eintritt der Versicherungsfreiheit ab 01. Januar 2001 § 3 Abs. 3 KSVG in der ab 01. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 2001, a.a.O., entgegensteht. Danach bleibt zwar abweichend von § 3 Abs. 1 KSVG die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze von DM 7.560,- bzw. EUR 3.900,- nicht übersteigt. Es fehlt hier, sofern das Jahr 2000 unberücksichtigt bleibt, an dem Nachweis, dass das maßgebende Arbeitseinkommen des Klägers beispielsweise im Jahre 2003 die Mindestentgeltgrenze überschritten hat und dies auch für 2004 voraussichtlich der Fall sein wird.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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