L 9 R 1715/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 2499/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1715/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006, geändert durch den Bescheid vom 28. Februar 2008, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2008 zu gewähren.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab einem früheren Zeitpunkt.

Die 1950 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben vier Jahre die griechische Volksschule besucht und anschließend in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Vom 3.9.1969 bis 28.2.1981 war sie in Deutschland als ungelernte Arbeiterin beschäftigt. Anschließend war sie bis 15.6.1981 arbeitslos. In Griechenland war sie von 1982 bis 28.2.1999 in der Landwirtschaft tätig und beim Versicherungsträger für die Landbevölkerung OGA versichert. Seit 1.3.1999 bezieht sie eine griechische Invaliditätsrente (Invaliditätsgrad 67%).

Den Rentenantrag der Klägerin vom 11.3.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.1.2003 ab. Auch einen Antrag vom 3.3.2003 auf Überprüfung des Bescheides vom 13.1.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.5.2003 ab.

Am 1.4.2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland von Dr. G. auswerten. Dieser nannte in der Stellungnahme vom 23.3.2006 folgende Diagnosen: Gonarthrose beidseits, Osteotomie-Operation beidseits (1997 und 1998), totale Kniegelenksersatz-Operation rechts (5/05), Übergewicht, subtotale Schilddrüsen-Operation 2001 wegen Struma, Substitutionstherapie. Als Landwirtin sei die Klägerin nur noch drei Stunden bis unter sechs Stunden täglich einsetzbar. Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, Knien, Hocken, Klettern und Steigen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Belastung durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe könne die Klägerin sechs Stunden täglich verrichten.

Mit Bescheid vom 3.4.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Hiergegen legte die Klägerin am 15.5.2006 Widerspruch ein. Die Beklagte zog die Gesundheitsbücher der Klägerin und weitere ärztliche Unterlagen aus Griechenland bei. In der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 16.10.2006 nannte Dr. G. als weitere Gesundheitsstörungen bei der Klägerin eine Bluthochdruckkrankheit, medikamentös eingestellt, eine Blutzuckerkrankheit Typ 2b sowie eine koronare Eingefäßerkrankung mit Angioplastie 1/06, gute Herzfunktion (EF vom 65%) und gelangte zum Ergebnis, die Klägerin sei nach wie vor in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin am 6.3.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.

Das SG beauftragte den Orthopäden Dr. G. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser stellte im Gutachten vom 14.9.2007 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet fest:

1. Sehr ausgeprägte Abnutzungserscheinungen am linken Kniegelenk nach vorangegangener Umstellungsosteotomie. 2. Implantation einer Knietotalendoprothese rechts, ebenfalls nach vorangegangener Umstellungsosteotomie. 3. Übergewicht (71 kg) und Kleinwuchs (Körpergröße 135,5 cm). 4. Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Spondylose und Osteochondrose L5/S1, mit Aufhebung der physiologischen Lendenlordose, ohne neurologische Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten. 5. Periarthritis humeroskapularis beiderseits. 6. Operiertes Karpaltunnelsyndrom beiderseits, ohne Funktionsminderung der Hände.

Er führte aus, das Gehen sei der Klägerin mit großer Anstrengung möglich. Sie gehe mit Hilfe eines vierbeinigen Gehapparates, welchen sie mit beiden Händen halte. Vor jedem Schritt hebe sie diesen Apparat etwas hoch und setze ihn nach vorn, erst dann mache sie zwei Schritte vorwärts usw. Für ca. 75 Meter benötige sie drei bis vier Minuten. Es sei sehr fraglich, ob sie die Strecke von 500 Metern innerhalb von 20 bis 26 Minuten durchlaufen könne, ohne Pausen zu machen. Der Grund für die schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sei hauptsächlich das Übergewicht, die geringe Beinlänge, die Kraftminderung (Muskelatrophie) der Oberschenkelmuskulatur und die schmerzhafte Kniearthrose links. Auf Grund der atrophischen Oberschenkelmuskulatur beidseits, der geringen Beinlänge, des Übergewichts und der Schmerzen im linken Kniegelenk wegen des fortgeschrittenen Kniegelenksverschleißes sei es der Klägerin unmöglich, einen Bus zu besteigen. Leichte sitzende Tätigkeiten (ohne gleichförmige Körperhaltung, häufiges Bücken, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, ohne Wechsel- und Nachtschicht, ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen und ohne besondere geistige Beanspruchung) könne die Klägerin vollschichtig verrichten. Die Leistungseinschränkung bestehe seit 24.5.2005 (Implantation der Knieendoprothese rechts). Die Klägerin habe angegeben, dass sie die vierbeinige Gehhilfe seit der letzten Operation des rechten Kniegelenks benutze. Die Klägerin sei nicht in der Lage, 500 Metern innerhalb jeweils von 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Auf Grund der Depression und der fehlenden Motivation sei es schwierig, die Klägerin an einen Arbeitsplatz zu gewöhnen und oder anzupassen.

Mit Schriftsatz vom 14.2.2008 anerkannte die Beklagte, dass die Klägerin seit 4.9.2007 (Untersuchungszeitpunkt durch Dr. G. - aus Gründen der eingeschränkten Gehstrecke - ) voll erwerbsgemindert sei. Sie erklärte sich bereit, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet ab 1.4.2008 bis 31.12.2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte legte eine ärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 11.1.2008 vor, der ausführte, der Schlussfolgerung von Dr. G. dass bereits seit 2005 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, werde nicht zugestimmt. Nach den medizinischen Unterlagen sei nach der Kniegelenksoperation 2005 eine Besserung eingetreten; die Kniebeschwerden links seien erst 2007 aufgetreten. Dafür spreche auch die Tatsache, dass beim Belastungs-EKG im Juli 2006 die Untersuchung wegen der Schmerzsymptomatik am rechten Knie, und nicht am linken Knie abgebrochen worden sei.

Die Klägerin nahm das Anerkenntnis nicht an und begehrte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung.

Mit Ausführungsbescheid vom 28.2.2008 gewährte die Beklagte der Klägerin gemäß ihrem Anerkenntnis Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.4.2008 bis 31.12.2008.

In einer vom SG eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 17.4.2008 erklärte Dr. G., nach erneuter Durchsicht der Unterlagen gelange er zum Ergebnis, dass die Leistungseinschränkung seit September 2007 bestehe. Die Unterlagen über das Belastungs-EKG vom 20.7.2006, wonach die Klägerin die Untersuchung wegen einer Schmerzsymptomatik am rechten Kniegelenk abgebrochen habe, habe ihm bei Erstellung des Gutachtens nicht vorgelegen.

Mit Urteil vom 28.1.2009 verurteilte das SG die Beklagte, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 3.4.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.4.2008 bis zum 31.12.2008 zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei, soweit das Anerkenntnis reiche, begründet. Im Übrigen sei sie unbegründet. Für das SG seien die Ausführungen des Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme, wonach die Wegeunfähigkeit erst seit September 2007 bestehe, schlüssig, da diesem bei der Erstuntersuchung und Erstbeurteilung das Protokoll zum Belastungs-EKG nicht vorgelegen habe. Da nach seinen Ausführungen die fehlende Wegefähigkeit auch auf die Muskelatrophie gestützt werde, die durch die fortgeschrittene Kniegelenksarthrose links hervorgerufen werde, sei es für das SG plausibel, dass diese nicht bereits im Jahr 2007 bestanden habe, sondern erst später eingetreten und ab dem Zeitpunkt der Untersuchung nachgewiesen worden sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 5.2.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.4.2009 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung (1.4.2005) begehrt. Zur Begründung führt sie aus, im Gutachten vom 14.9.2007 habe Dr. G. dargelegt, dass ihre Leistungsminderung ab 24.5.2005 vorliege. Es sei für sie nicht verständlich, wie Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 17.4.2008 zum Ergebnis gelangen könne, ihre Leistungseinschränkung bestehe erst ab September 2007.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006, geändert durch den Bescheid vom 28. Februar 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. März 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat den Bescheid vom 26.10.2009 vorgelegt, mit welchem sie den Antrag der Klägerin vom 8.9.2008 auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2008 hinaus abgelehnt hat. Grundlage hierfür waren das Gutachten von Dr. G. vom 25.9.2009 sowie die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 30.9.2009. Dr. G. hat in seinem Gutachten ausgeführt, im März 2008 sei die Implantation einer Knieendoprothese links erfolgt. Das Gehen sei jetzt leichter als bei der Begutachtung vor zwei Jahren im September 2007. Die Klägerin gehe mit Hilfe eines Gehstocks, welchen sie mit der rechten Hand halte. Von der Eingangstür des Gebäudes, in dem sich die Praxis befinde, bis zur Ecke des Gebäudes (ca. 10 Meter) benötige sie 30 Sekunden. Auf der Straße habe sie für 15 Meter 28 Sekunden benötigt. Ausgehend hiervon, müsste sie im Stande sein, eine Gehstrecke von 500 Metern innerhalb von 15,5 Minuten zu bewältigen, unter der Voraussetzung, dass sie dasselbe Tempo einhalte und keine Pausen mache.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist auch im Wesentlichen begründet, da sie auch für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.3.2008 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

Das SG hat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller Erwerbsminderung - § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI - dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

Des Weiteren ist die vom Bundessozialgericht entwickelte Rechtsprechung zur hinreichenden Wegefähigkeit eines Versicherten zu beachten. Hat der Versicherte - wie die Klägerin - keinen Arbeitsplatz mehr und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm noch möglich sein muss - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - , nach einem generalisierten Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dabei wird ein Zeitaufwand von 15 bis höchstens 20 Minuten für 500 m für zumutbar gehalten (vgl. BSG, Urt. vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R m.w.N. in JURIS).

Die Klägerin ist, an diesem Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats auch in der Zeit vom 24.5.2005 bis 31.3.2008 als voll erwerbsgemindert i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VI zu beurteilen. Unstreitig ist die Klägerin auch nach Ansicht der Beklagten, der sich das SG im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Orthopäden Dr. G. (4.7.2007) nicht mehr in der Lage gewesen, Arbeitsplätze zu erreichen. Diese sogenannte Wegeunfähigkeit lag nach Überzeugung des Senats jedoch nicht erst seit der gutachterlichen Untersuchung, sondern mindestens seit der am 24.5.2005 durchgeführten Knieoperation rechts vor.

Seit 24.5.2005 war die Klägerin weder in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in zumutbarer Zeit, d. h. eine Strecke von 500 Metern innerhalb von 15 bis höchstens 20 Minuten, zurückzulegen, noch öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal täglich zu benutzen. Gründe für die Unfähigkeit der Klägerin, einen Bus zu besteigen, sind, wie Dr. G. im Gutachten vom 14.9.2007 insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, die Kleinwüchsigkeit der Klägerin (135,5 cm Körperlänge) mit einer Unterschenkellänge von 32 cm und einer Oberschenkellänge von 30 cm, die beiderseits atrophische Oberschenkelmuskulatur, das erhebliche Übergewicht der Klägerin (BMI 39) sowie die Schmerzen des linken Kniegelenks auf Grund des fortgeschrittenen Kniegelenksverschleißes. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit ihrer Operation im Mai 2005 einen vierbeinigen Gehapparat benutzen musste und erst recht nicht in der Lage war, mit diesem in einen Bus einzusteigen. Darüber hinaus war die Klägerin auch mindestens seit der Operation im Mai 2005 nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von 15 bis 20 Minuten zurückzulegen, wie Dr. G. im Gutachten vom 14.9.2007 ausgeführt hat. Dies hat er zum einen damit begründet, dass die Klägerin allein für 75 Meter drei bis vier Minuten benötigte und sie beim Zurücklegen einer Strecke von 500 Metern gezwungen sein dürfte, Pausen zu machen, sodass sie den Zeitrahmen von 20 Minuten überschreiten würde. Begründet hat er dies u. a. mit der Laufbandergometrie vom Juli 2006, da damals die Untersuchung nach vier Minuten wegen Schmerzen am rechten Kniegelenk vorzeitig abgebrochen werden musste. Er verwies darauf, dass sich die Probanden an seitlichen Stützen festhielten und das Laufen des Bandes erst sehr langsam anfange, sodass die in vier Minuten zu bewältigende Strecke sehr kurz sei.

Soweit Dr. G. nach Einwendungen von Dr. G. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.1.2008 in der ergänzenden Stellungnahme vom 17.4.2008 zum Ergebnis gelangt, dass die Leistungseinschränkung erst seit September 2007 bestehe, ist seine nunmehrige Beurteilung nicht nachvollziehbar und überzeugend. Soweit er ausführt, die Änderung seiner Einschätzung beruhe darauf, dass ihm bei Erstellung des Gutachtens vom 4.9.2007 das Belastungs-EKG vom 20.7.2006 (Bl. M 22) nicht vorgelegen habe, in der der Abbruch der Untersuchung wegen der Schmerzsymptomatik am rechten Kniegelenk beschrieben werde, ist dies im Ergebnis nicht zutreffend. Zwar lässt sich der SG-Akte entnehmen, dass dem Gutachtensauftrag das Bl. M 22 nicht beigefügt worden war. Beigefügt war aber die Auswertung des Belastungs-EKGs durch Dr. G. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 4.7.2007(Bl. 10/11 SG-Akte), aus welcher sich ergibt, dass die Untersuchung am Laufband wegen Schmerzen am rechten Kniegelenk abgebrochen werden musste. Diesen Abbruch der Laufbandergometrie nach vier Minuten wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk hat Dr. G. auf Seite 23 seines Gutachtens als weiteres Argument für seine Beurteilung angeführt, dass die Klägerin - neben ihrer Unfähigkeit, Busse zu besteigen - Strecken von 500 Metern nicht in 20 Minuten zurücklegen könne. Unerheblich ist, dass der Abbruch der Laufbandergometrie im Juli 2006 wegen Schmerzen des rechten Kniegelenks und nicht wegen Schmerzen des linken Kniegelenks erfolgte. Da die Klägerin nach ihren Angaben seit der Kniegelenksoperation im Mai 2005 ihren vierbeinigen Gehapparat benutzt hat und Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Operation im Mai 2005 und dem Belastungs-EKG im Juli 2006 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, nicht vorhanden sind, besteht die Unfähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und Wegstrecken in zumutbarer Zeit zurückzulegen, zumindest seit Mai 2005. Auch dem Bescheid des griechischen Rentenversicherungsträgers vom 22.6.2005 kann die Feststellung entnommen werden, dass bei der Klägerin Einschränkungen beim Gehen bestanden. Darüber hinaus ist dem Gutachten von Dr. G. vom 29.7.2009 - nach Implantation einer Knieendoprothese links im März 2008 - zu entnehmen, dass dadurch zwar die Schmerzen im linken Kniegelenk gelindert wurden und die Klägerin inzwischen nur einen Gehstock benutzen muss; sie kann sich dadurch jedoch nicht schneller fortbewegen als zuvor. Auch ergibt sich aus dem Gutachten vom 29.7.2009 nicht, dass die Klägerin nunmehr in der Lage wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zu besteigen bzw. zu benutzen.

Ausgehend von einem Leistungsfall vom 24.5.2005 steht der Klägerin gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.12.2005 zu.

Nach alledem war das Urteil des SG abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.3.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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