Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3743/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1776/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.3.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger anstelle der bisher gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren hat.
Auf seinen Antrag vom 23.09.2004 bewilligte die Beklagte dem am 1944 geborenen Kläger mit Bescheid vom 22.10.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.11.2004. In dem vom Kläger vorgelegten Formularantrag war als beantragte Rentenart "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres" angekreuzt und in dem "Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen" die Frage nach einer am 16.11.2000 vorhanden gewesenen Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verneint.
Nachdem das Landratsamt Karlsruhe im Anschluss an das vorausgegangene Klageverfahren mit Bescheid vom 28.12.2006 beim Kläger den Grad der Behinderung (GdB) mit 50, mithin die Schwerbehinderteneigenschaft, ab 19.07.2005 festgestellt hatte, beantragte er am 17.01.2007, ihm anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2007 mit der Begründung ab, der Anspruch auf Altersrente sei mit Bescheid vom 22.10.2004 bindend festgestellt worden. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente sei der Wechsel in eine andere Altersrente nach dem zum 01.08.2004 in Kraft getretenen § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ausgeschlossen. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers, der ohne Begründung blieb, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurückgewiesen.
Am 30.07.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte sei ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen, da sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass sein Antrag auf Altersrente bei Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft auch als Antrag auf diese Rente gelten könne bzw. gestellt werden könne. Ein entsprechender Hinweis habe nahe gelegen, da er darauf hingewiesen habe, dass er auf Grund seiner zahlreichen Gebrechen eigentlich nicht mehr arbeiten könne. Selbst wenn sein Antrag im Rahmen der Auslegung nicht auch als Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung anzusehen sein sollte, müsse ihn die Beklagte wegen dieses Beratungsfehlers so stellen, als ob sie ihn richtig beraten und er den richtigen Antrag gestellt habe. Die Beklagte habe anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die Altersrente wegen Schwerbehinderung daher ab 01.11.2004, spätestens jedoch mit Wirkung ab 19.07.2005, zu gewähren.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat geltend gemacht, der Kläger habe am 23.09.2004 ausdrücklich eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei er weder schwerbehindert gewesen noch habe abgesehen werden können, dass dies irgendwann der Fall sein werde. Ein Beratungsfehler liege nicht vor. Auf den Umstand, dass ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere nach bindender Bewilligung einer entsprechenden Rente nicht mehr möglich sei, habe sie in ihrer Informationsbroschüre im Übrigen ausreichend hingewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und unter Hinweis auf § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeführt, nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters gesetzlich ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.11.2004 habe der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllt, da zu diesem Zeitpunkt die Schwerbehinderteneigenschaft nicht festgestellt sei. Diese sei erst mit Wirkung ab 19.07.2005 anerkannt worden. Auch der sinngemäß geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch rechtfertige die begehrte Rentenumwandlung nicht. Dies gelte selbst dann, wenn man eine persönliche Beratungspflicht der Beklagten dem Kläger gegenüber unterstellen würde. Denn beim Kläger sei die Schwerbehinderteneigenschaft erst mehr als zwei Jahre nach Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nämlich mit Bescheid vom 28.12.2006, festgestellt worden, und dies zudem auch nur für die Zeit ab 19.07.2005 und nicht ab Rentenbeginn. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 14.03.2008 zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.
Am 14.04.2008 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.2007 (B 13 R 44/07 R in SozR 4-2600 § 236a Nr. 2) geltend gemacht, der Rentenversicherungsträger habe immer die günstigste Rente zu gewähren, unabhängig davon, wie sich der Versicherte zuvor in seinem Antrag festgelegt habe. Sein Fall sei in sachlicher und rechtlicher Hinsicht mit jenem vom BSG entschiedenen Sachverhalt vergleichbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.03.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2007 zu verurteilen, ihm anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.11.2004, hilfsweise ab 19.07.2005, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und vertritt die Auffassung, die vom Kläger herangezogene Entscheidung des BSG rechtfertige keine andere Beurteilung, da der jenem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Anders als der Kläger habe die Klägerin jenes Verfahrens nämlich mit Beginn der ihr bewilligten Altersrente für Frauen auch Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gehabt. Beim Kläger sei die Schwerbehinderung demgegenüber erst nach dem Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eingetreten, weshalb ein Wechsel der Altersrente vorliege, der gesetzlich ausgeschlossen sei. Die insoweit maßgebliche Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI sei in dem vom BSG entschiedenen Verfahren noch nicht heranzuziehen gewesen, da diese erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten sei.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerechte eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger anstelle der seit 01.11.2004 gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren. Hierzu ist sie weder ab 01.11.2004 verpflichtet noch ab einem späteren Zeitpunkt.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nach der mit Bescheid vom 22.10.2004 erfolgten bindenden Bewilligung von Rente wegen Alters bei Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht die Umwandlung seiner Altersrente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen kann. Denn nach dieser Regelung ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Dies hat das SG zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird.
Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, ihm stehe anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit seit Rentenbeginn, d.h. ab 01.11.2004, Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu, weist der Senat nochmals ausdrücklich darauf hin, dass diesem Anspruch allein schon der Umstand entgegen steht, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht schwerbehindert war, bei Vollendung des 60. Lebensjahres mithin die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rentenart überhaupt nicht erfüllt waren. Denn ausweislich des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 28.12.2006 ist der Kläger erst seit 19.07.2005 schwerbehindert. Die Voraussetzungen für die Gewährung der nunmehr begehrten Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat der Kläger daher frühestens ab diesem Zeitpunkt erfüllen können. Zum Zeitpunkt des 19.07.2005 bezog der Kläger auf Grund bindender Rentenbewilligung mit Bescheid vom 22.10.2004 jedoch bereits Rente wegen Alters bei Arbeitslosigkeit, was im Hinblick auf die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI den Wechsel in die ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommende Altersrente für schwerbehinderte Menschen gerade ausschloss.
Dass vor dem Hintergrund des dargelegten Ablaufs auf Beklagtenseite auch keine Beratungspflichtverletzung vorgelegen haben konnte, ist offensichtlich und wurde vom SG mit zutreffender Begründung verneint, weshalb der Senat auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verweist. Schließlich war für die Beklagte weder zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung des Klägers noch zum Zeitpunkt ihrer Rentenbewilligungsentscheidung absehbar, dass beim Kläger mehr als zwei Jahre später die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt werden würde und wegen der nunmehr feststehenden Schwerbehinderteneigenschaft ab dem Zeitpunkt des 19.07.2005 auch die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht gekommen wäre.
Soweit der Kläger sich im Berufungsverfahren auf das Urteil des BSG vom 29.11.2007 (a.a.O.) bezogen hat, rechtfertigt auch dies keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Insoweit hat die Beklagte vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass der jenem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich von dem des vorliegenden Verfahrens abweicht. Denn die Klägerin jenes Verfahrens hatte zum Zeitpunkt des Beginns der ihr bewilligten Altersrente für Frauen gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt. Zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente, in jenem Fall am 01.04.2002, war die Klägerin nämlich schwerbehindert, wenn auch diese Schwerbehinderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig anerkannt war und erst später rückwirkend festgestellt wurde.
Dem gegenüber war der Kläger zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente bei Arbeitslosigkeit am 01.11.2004 gerade nicht schwerbehindert, so dass auch die Anwendung des nach Auffassung des Klägers heranzuziehenden Günstigkeitsprinzips ihm nicht zu der vom ihm begehrten Rente verhelfen kann. Nach diesem Grundsatz muss der Versicherungsträger hinsichtlich eines Leistungsbegehrens des Versicherten stets davon ausgehen, dass dieser die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will und einen einmal gestellten Antrag umfassend prüfen, d.h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen. Im Falle des Klägers ist neben der ausdrücklich beantragten Altersrente bei Arbeitslosigkeit ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit ab 01.11.2004 mangels rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (zumindest ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns) die für ihn günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen - anders als in dem vom BSG entschiednen Fall - aber gerade nicht in Betracht gekommen. Demnach ist auch kein Raum für die rückwirkende Änderung der mit Bescheid vom 22.10.2004 bewilligten Altersrentenart.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es abgelehnt hat, die vom Kläger bezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umzuwandeln. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, so dass auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben kann und mithin zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger anstelle der bisher gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren hat.
Auf seinen Antrag vom 23.09.2004 bewilligte die Beklagte dem am 1944 geborenen Kläger mit Bescheid vom 22.10.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.11.2004. In dem vom Kläger vorgelegten Formularantrag war als beantragte Rentenart "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres" angekreuzt und in dem "Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen" die Frage nach einer am 16.11.2000 vorhanden gewesenen Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verneint.
Nachdem das Landratsamt Karlsruhe im Anschluss an das vorausgegangene Klageverfahren mit Bescheid vom 28.12.2006 beim Kläger den Grad der Behinderung (GdB) mit 50, mithin die Schwerbehinderteneigenschaft, ab 19.07.2005 festgestellt hatte, beantragte er am 17.01.2007, ihm anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2007 mit der Begründung ab, der Anspruch auf Altersrente sei mit Bescheid vom 22.10.2004 bindend festgestellt worden. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente sei der Wechsel in eine andere Altersrente nach dem zum 01.08.2004 in Kraft getretenen § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ausgeschlossen. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers, der ohne Begründung blieb, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurückgewiesen.
Am 30.07.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte sei ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen, da sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass sein Antrag auf Altersrente bei Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft auch als Antrag auf diese Rente gelten könne bzw. gestellt werden könne. Ein entsprechender Hinweis habe nahe gelegen, da er darauf hingewiesen habe, dass er auf Grund seiner zahlreichen Gebrechen eigentlich nicht mehr arbeiten könne. Selbst wenn sein Antrag im Rahmen der Auslegung nicht auch als Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung anzusehen sein sollte, müsse ihn die Beklagte wegen dieses Beratungsfehlers so stellen, als ob sie ihn richtig beraten und er den richtigen Antrag gestellt habe. Die Beklagte habe anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die Altersrente wegen Schwerbehinderung daher ab 01.11.2004, spätestens jedoch mit Wirkung ab 19.07.2005, zu gewähren.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat geltend gemacht, der Kläger habe am 23.09.2004 ausdrücklich eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei er weder schwerbehindert gewesen noch habe abgesehen werden können, dass dies irgendwann der Fall sein werde. Ein Beratungsfehler liege nicht vor. Auf den Umstand, dass ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere nach bindender Bewilligung einer entsprechenden Rente nicht mehr möglich sei, habe sie in ihrer Informationsbroschüre im Übrigen ausreichend hingewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und unter Hinweis auf § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeführt, nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters gesetzlich ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.11.2004 habe der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllt, da zu diesem Zeitpunkt die Schwerbehinderteneigenschaft nicht festgestellt sei. Diese sei erst mit Wirkung ab 19.07.2005 anerkannt worden. Auch der sinngemäß geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch rechtfertige die begehrte Rentenumwandlung nicht. Dies gelte selbst dann, wenn man eine persönliche Beratungspflicht der Beklagten dem Kläger gegenüber unterstellen würde. Denn beim Kläger sei die Schwerbehinderteneigenschaft erst mehr als zwei Jahre nach Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nämlich mit Bescheid vom 28.12.2006, festgestellt worden, und dies zudem auch nur für die Zeit ab 19.07.2005 und nicht ab Rentenbeginn. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 14.03.2008 zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.
Am 14.04.2008 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.2007 (B 13 R 44/07 R in SozR 4-2600 § 236a Nr. 2) geltend gemacht, der Rentenversicherungsträger habe immer die günstigste Rente zu gewähren, unabhängig davon, wie sich der Versicherte zuvor in seinem Antrag festgelegt habe. Sein Fall sei in sachlicher und rechtlicher Hinsicht mit jenem vom BSG entschiedenen Sachverhalt vergleichbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.03.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2007 zu verurteilen, ihm anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.11.2004, hilfsweise ab 19.07.2005, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und vertritt die Auffassung, die vom Kläger herangezogene Entscheidung des BSG rechtfertige keine andere Beurteilung, da der jenem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Anders als der Kläger habe die Klägerin jenes Verfahrens nämlich mit Beginn der ihr bewilligten Altersrente für Frauen auch Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gehabt. Beim Kläger sei die Schwerbehinderung demgegenüber erst nach dem Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eingetreten, weshalb ein Wechsel der Altersrente vorliege, der gesetzlich ausgeschlossen sei. Die insoweit maßgebliche Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI sei in dem vom BSG entschiedenen Verfahren noch nicht heranzuziehen gewesen, da diese erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten sei.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerechte eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger anstelle der seit 01.11.2004 gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren. Hierzu ist sie weder ab 01.11.2004 verpflichtet noch ab einem späteren Zeitpunkt.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nach der mit Bescheid vom 22.10.2004 erfolgten bindenden Bewilligung von Rente wegen Alters bei Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht die Umwandlung seiner Altersrente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen kann. Denn nach dieser Regelung ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Dies hat das SG zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird.
Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, ihm stehe anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit seit Rentenbeginn, d.h. ab 01.11.2004, Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu, weist der Senat nochmals ausdrücklich darauf hin, dass diesem Anspruch allein schon der Umstand entgegen steht, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht schwerbehindert war, bei Vollendung des 60. Lebensjahres mithin die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rentenart überhaupt nicht erfüllt waren. Denn ausweislich des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 28.12.2006 ist der Kläger erst seit 19.07.2005 schwerbehindert. Die Voraussetzungen für die Gewährung der nunmehr begehrten Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat der Kläger daher frühestens ab diesem Zeitpunkt erfüllen können. Zum Zeitpunkt des 19.07.2005 bezog der Kläger auf Grund bindender Rentenbewilligung mit Bescheid vom 22.10.2004 jedoch bereits Rente wegen Alters bei Arbeitslosigkeit, was im Hinblick auf die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI den Wechsel in die ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommende Altersrente für schwerbehinderte Menschen gerade ausschloss.
Dass vor dem Hintergrund des dargelegten Ablaufs auf Beklagtenseite auch keine Beratungspflichtverletzung vorgelegen haben konnte, ist offensichtlich und wurde vom SG mit zutreffender Begründung verneint, weshalb der Senat auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verweist. Schließlich war für die Beklagte weder zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung des Klägers noch zum Zeitpunkt ihrer Rentenbewilligungsentscheidung absehbar, dass beim Kläger mehr als zwei Jahre später die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt werden würde und wegen der nunmehr feststehenden Schwerbehinderteneigenschaft ab dem Zeitpunkt des 19.07.2005 auch die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht gekommen wäre.
Soweit der Kläger sich im Berufungsverfahren auf das Urteil des BSG vom 29.11.2007 (a.a.O.) bezogen hat, rechtfertigt auch dies keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Insoweit hat die Beklagte vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass der jenem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich von dem des vorliegenden Verfahrens abweicht. Denn die Klägerin jenes Verfahrens hatte zum Zeitpunkt des Beginns der ihr bewilligten Altersrente für Frauen gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt. Zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente, in jenem Fall am 01.04.2002, war die Klägerin nämlich schwerbehindert, wenn auch diese Schwerbehinderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig anerkannt war und erst später rückwirkend festgestellt wurde.
Dem gegenüber war der Kläger zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente bei Arbeitslosigkeit am 01.11.2004 gerade nicht schwerbehindert, so dass auch die Anwendung des nach Auffassung des Klägers heranzuziehenden Günstigkeitsprinzips ihm nicht zu der vom ihm begehrten Rente verhelfen kann. Nach diesem Grundsatz muss der Versicherungsträger hinsichtlich eines Leistungsbegehrens des Versicherten stets davon ausgehen, dass dieser die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will und einen einmal gestellten Antrag umfassend prüfen, d.h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen. Im Falle des Klägers ist neben der ausdrücklich beantragten Altersrente bei Arbeitslosigkeit ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit ab 01.11.2004 mangels rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (zumindest ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns) die für ihn günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen - anders als in dem vom BSG entschiednen Fall - aber gerade nicht in Betracht gekommen. Demnach ist auch kein Raum für die rückwirkende Änderung der mit Bescheid vom 22.10.2004 bewilligten Altersrentenart.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es abgelehnt hat, die vom Kläger bezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umzuwandeln. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, so dass auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben kann und mithin zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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