Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 5597/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3564/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.04.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen einen Rentenbescheid abändern durfte und die Klägerin die entstandene Überzahlung zu erstatten hat.
Die am 1937 geborene Klägerin bezieht aufgrund Rentenbescheids vom 11.11.1998 seit 01.01.1999 Altersrente für Frauen in Höhe der Vollrente mit einem anfänglichen Zahlbetrag von monatlich 667,51 DM. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres sich mindern oder wegfallen kann, sofern die Verdienstgrenze überschritten wird, die ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt, was bei Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit in einem der alten Bundesländer oder im Ausland derzeit 630,00 DM sei. Es bestehe daher bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, ihr die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze war in Anlage 19 weiter ausgeführt, dass deren Höhe davon abhängig sei, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente geleistet werde, wobei im Einzelnen dann die jeweilige monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Alters in Höhe einer Vollrente, in Höhe einer Rente von zwei Drittel der Vollrente, in Höhe der Hälfte der Vollrente und in Höhe von einem Drittel der Vollrente betragsmäßig aufgelistet war.
Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 15.06.1998 bereits Altersrente für Frauen ab 01.08.1998 (Bescheid vom 28.07.1998) bewilligt, diesen Bescheid auf den Hinweis der Klägerin, ihr letztes Arbeitsverhältnis bestehe nunmehr doch bis zum 31.12.1998 und nicht wie zunächst angegeben nur bis zum 31.07.1998, jedoch zurückgenommen und die gewährten Zahlungen zurückgefordert.
Im Dezember 2007 leitete die Beklagte im Hinblick auf die ihr im November 2007 aufgrund einer Betriebsprüfung bekannt gewordene Beschäftigungsaufnahme der Klägerin zum 1. Juni 2000 eine Überprüfung der Höhe ihres Hinzuverdienstes ein. Diese ergab, dass die Klägerin mit monatlichen Einkünften von jeweils 3.500,00 DM von Juni bis November 2000 und Januar bis Dezember 2001 bzw. von 5.000,00 DM im Dezember 2000 sowie 1.750,00 EUR von Januar bis März 2002 sämtliche monatlichen Hinzuverdienstgrenzen (Juni 2000: 2.704,73 DM; Juli 2000 bis Juni 2001: 2.720,82 DM; Juli bis Dezember 2001: 2.772,91 DM; Januar bis März 2002: 1.417,76 EUR) überschritten hatte.
Mit Schreiben vom 20.06.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über diesen Sachverhalt und legte dar, dass sie aus ihrem Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe und die Altersrente in diesem Zeitraum daher nicht zu leisten sei. Entsprechend sei eine Rentenüberzahlung in Höhe von insgesamt 7.423,67 EUR entstanden. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 11.11.1998 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 aufzuheben und den überzahlten Betrag zurückzufordern. Hierauf machte die Klägerin geltend, ihr sei niemals bewusst gewesen, eine Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten. Sie sei stets der Meinung gewesen, zu der Altersrente dürfe sie unbegrenzt hinzuverdienen. Die geforderten Beträge stammten im Übrigen aus den Jahren 2000 bis 2002 und seien daher gemäß § 45 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) verjährt.
Mit Bescheid vom 11.07.2008 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 11.11.1998 für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 gemäß § 48 SGB X auf und forderte die Klägerin auf, den entsprechenden Überzahlungsbetrag in Höhe von 7.423,67 EUR zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus, durch das unzulässige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze habe sie Einkommen erzielt, das zu einer Rentenminderung führe. Aufgrund ihrer Mitteilungspflichten, über die sie im Bescheid vom 11.11.1998 informiert worden sei, habe sie gewusst, dass das Überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenze zur Rentenminderung führen könne. Nur in atypischen Sonderfällen könne im Rahmen der Ermessensausübung von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein solcher Fall liege nicht vor, da in dem genannten Bescheid ein Hinweis auf die entsprechende Mitteilungspflicht enthalten gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe mindestens ebenso viel Schuld an der Rentenüberzahlung wie sie selbst, da sie, die Beklagte, Rentenversicherungsbeiträge aus ihrer Beschäftigung entgegengenommen habe, ohne hierauf zu reagieren. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008 mit der weiteren Begründung zurückgewiesen, der Klägerin sei im Hinblick auf den Schriftwechsel von September/Oktober 1998, worauf der Rentenbeginn auf den 01.01.1999 verschoben worden sei, weil sie weiterhin eine Beschäftigung ausgeübt habe, bekannt gewesen, dass eine Beschäftigung unter Umständen rentenschädlich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 19.12.2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und u.a. wiederum geltend gemacht, die Beklagte habe schon im Jahr 2000 die Möglichkeit gehabt, sie auf die Schädlichkeit ihres Hinzuverdienstes für die Altersrente hinzuweisen. Das Verschulden an der Überzahlung liege daher im Wesentlichen bei der Beklagten, die ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht nachgekommen sei.
Die Beklagte ist der Klage mit dem Hinweis entgegengetreten, ihr sei im Anfechtungszeitraum der Bezug des Einkommens nicht bekannt gewesen. Eine erste Entgeltmeldung sei bei ihr erst am 26.08.2002 für die Zeit ab 01.01.2002 eingegangen, weitere sodann am 10.12.2003 für die Zeit ab 01.06.2002, am 10.12.2003 für die Zeit ab 01.10.2000 und am 15.04.2004 für die Zeit ab 01.04.2002.
Mit Urteil vom 16.04.2009 hat das SG die Klage abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 06.08.2009 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und weiterhin den Standpunkt vertreten, der Beklagten seien ihre über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkünfte aus ihrer Beschäftigung bekannt gewesen. Sie sei verpflichtet gewesen, sie auf diesen Umstand hinzuweisen. Insoweit sei sie jedoch erst am 20.06.2008 tätig geworden, weshalb allenfalls noch ein Teilbetrag der geltend gemachten Forderung zurückverlangt werden könne. Auch liege ein sog. "atypischer Fall" vor, da sie die ihr gewährten Leistungen restlos verbraucht habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.04.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Zeit vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 den Bescheid vom 11.11.1998 wegen Überschreitens sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen für die gewährte Altersrente für Frauen aufgehoben und die sich dadurch ergebende Überzahlung in Höhe von 7.423,67 EUR zurückgefordert hat.
Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Abänderung des Bescheids vom 11.11.1998 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Nach Satz 1 dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene u.a. einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach Erlass des Bescheids vom 11.11.1998, mit dem die Beklagte der Klägerin Altersrente ab 01.01.1999 in Form einer Vollrente gewährt hat, ist eine Änderung insofern eingetreten, als die Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 Einkommen in einer Höhe erzielt hat, mit dem sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin die gewährte Altersrente weder als Vollrente noch als Teilrente zustand.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der hier anzuwendenden ab 01.01.2000 gültig gewesenen Fassung bestand Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Diese war nach Satz 2 der Regelung dann nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 3 genannten Beträge nicht überstieg, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht blieb. Nach Abs. 3 Nr. 1 der Regelung betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Dies war von Juni 2000 bis Dezember 2001 ein Betrag in Höhe von 630,00 DM und ab 01.01.2002 ein solcher von 325,00 EUR. Nach Abs. 3 Nr. 2 betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von einem Drittel der Vollrente das 23,3fache (Buchst. a), von der Hälfte der Vollrente das 17,5fache (Buchst. b) und von zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache (Buchst. c) des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Nach den Berechnungen der Beklagten entsprach die höchste Hinzuverdienstgrenze, mithin jene für eine Rente wegen Alters als Teilrente von einem Drittel der Vollrente, im Juni 2000 einem Betrag von 2.704,73 DM, von Juli 2000 bis Juni 2001 einem Betrag von 2.720,82 DM, von Juli bis Dezember 2001 einem solchen von 2.772,91 DM und von Januar bis März 2002 einem Betrag in Höhe von 1.417,76 EUR. Fehler in dieser Berechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Damit hätte der Klägerin die ihr bewilligte Rente wegen Alters als Vollrente fortlaufend nur zugestanden, wenn sie im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses die Verdienstgrenze von 630,00 DM bzw. 325,00 EUR nicht überschritten hätte. Dies war vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 mit Einkünften von 3.500,00 DM, 5.000,00 DM bzw. 1.750,00 EUR jedoch nicht der Fall. Vielmehr überschritt sie mit diesen monatlichen Einkommen auch die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Teilrente von einem Drittel der Vollrente, sodass ihr nicht einmal die geringstmögliche Rente wegen Alters in Höhe von einem Drittel der Vollrente zustand. Dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel.
Entgegen der Ansicht der Klägerin durfte die Beklagte den Bescheid vom 11.11.1998 auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit für die Vergangenheit aufheben. Anders als die Klägerin meint, liegt insbesondere kein atypischer Fall vor, der die Ausübung von Ermessen bei der Entscheidung über die teilweise Rücknahme der Rentenbewilligung erforderlich gemacht hätte. Für den Senat sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der vorliegende Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall des Tatbestandes des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, der die Aufhebung für die Vergangenheit gerade rechtfertigt, signifikant abweicht.
Im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB X kam die Klägerin einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nach. § 60 Abs.1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) bestimmt insoweit, dass derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze in dem hier in Rede stehenden Zeitraum, die zum Wegfall der gewährten Altersrente als Vollrente führte, war ein in diesem Sinne mitteilungspflichtiger Umstand. Ihrer Pflicht zur Mitteilung dieses Umstandes kam die Klägerin nicht nach. Insoweit handelte die Klägerin auch zumindest grob fahrlässig. Denn sie ließ das außer Acht, worauf sie im Bescheid vom 11.11.1998 ausdrücklich hingewiesen worden war. Dieser enthielt nämlich den ausdrücklichen Hinweis auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht. So wurde die Klägerin ausdrücklich auf die geltenden Hinzuverdienstgrenzen hingewiesen, sowie auf den Umstand, dass sie verpflichtet ist, die Aufnahme oder die Ausübung einer Tätigkeit, mit deren Verdienst diese Grenzen überschritten werden, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Diese Hinweise waren ausführlich und verständlich, sodass für die Klägerin hinreichend deutlich geworden sein musste, dass ihr mit Überschreiten des entsprechenden monatlichen Einkommensbetrages die bezogene Altersrente als Vollrente nicht mehr zusteht. Ungeachtet dieser Hinweise musste der Klägerin dieser Umstand auch deshalb bekannt gewesen sein, weil sie im Hinblick auf die Fortführung ihrer Berufstätigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt 31.07.1998 hinaus, die Beklagte gebeten hatte, den Altersrentenbeginn entgegen dem Bewilligungsbescheid vom 28.07.1998 vom 01.08.1998 auf den 01.01.1999 hinauszuschieben.
Ein atypischer Fall lässt sich weder aus dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens der Beklagten herleiten noch aus der mit der rückwirkenden Abänderung des Rentenbescheids verbundenen Rückzahlungspflicht (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X). Ein Mitverschulden der Beklagten kommt allein deshalb schon nicht in Betracht, weil der Beklagten eine erste Entgeltmeldung in Bezug auf das am 01.06.2000 von der Klägerin aufgenommene Beschäftigungsverhältnis - entsprechend der Mitteilung der Beklagten - erst im August 2002 zuging, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet war. Im Übrigen ist die Rückerstattung die zwangsläufige Folge der rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung. Daher steht der rückwirkenden Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids vom 11.11.1998 auch nicht entgegen, dass die Klägerin den überzahlten Rentenbetrag verbraucht hat.
Nach alledem ist die Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zu viel gezahlten Leistungen in Höhe von 7.423,67 EUR zu erstatten. Der Klägerin nachteilige Fehler in der Berechnung des Erstattungsbetrages sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Da die Berufung der Klägerin nach alledem keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen einen Rentenbescheid abändern durfte und die Klägerin die entstandene Überzahlung zu erstatten hat.
Die am 1937 geborene Klägerin bezieht aufgrund Rentenbescheids vom 11.11.1998 seit 01.01.1999 Altersrente für Frauen in Höhe der Vollrente mit einem anfänglichen Zahlbetrag von monatlich 667,51 DM. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres sich mindern oder wegfallen kann, sofern die Verdienstgrenze überschritten wird, die ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt, was bei Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit in einem der alten Bundesländer oder im Ausland derzeit 630,00 DM sei. Es bestehe daher bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, ihr die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze war in Anlage 19 weiter ausgeführt, dass deren Höhe davon abhängig sei, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente geleistet werde, wobei im Einzelnen dann die jeweilige monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Alters in Höhe einer Vollrente, in Höhe einer Rente von zwei Drittel der Vollrente, in Höhe der Hälfte der Vollrente und in Höhe von einem Drittel der Vollrente betragsmäßig aufgelistet war.
Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 15.06.1998 bereits Altersrente für Frauen ab 01.08.1998 (Bescheid vom 28.07.1998) bewilligt, diesen Bescheid auf den Hinweis der Klägerin, ihr letztes Arbeitsverhältnis bestehe nunmehr doch bis zum 31.12.1998 und nicht wie zunächst angegeben nur bis zum 31.07.1998, jedoch zurückgenommen und die gewährten Zahlungen zurückgefordert.
Im Dezember 2007 leitete die Beklagte im Hinblick auf die ihr im November 2007 aufgrund einer Betriebsprüfung bekannt gewordene Beschäftigungsaufnahme der Klägerin zum 1. Juni 2000 eine Überprüfung der Höhe ihres Hinzuverdienstes ein. Diese ergab, dass die Klägerin mit monatlichen Einkünften von jeweils 3.500,00 DM von Juni bis November 2000 und Januar bis Dezember 2001 bzw. von 5.000,00 DM im Dezember 2000 sowie 1.750,00 EUR von Januar bis März 2002 sämtliche monatlichen Hinzuverdienstgrenzen (Juni 2000: 2.704,73 DM; Juli 2000 bis Juni 2001: 2.720,82 DM; Juli bis Dezember 2001: 2.772,91 DM; Januar bis März 2002: 1.417,76 EUR) überschritten hatte.
Mit Schreiben vom 20.06.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über diesen Sachverhalt und legte dar, dass sie aus ihrem Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe und die Altersrente in diesem Zeitraum daher nicht zu leisten sei. Entsprechend sei eine Rentenüberzahlung in Höhe von insgesamt 7.423,67 EUR entstanden. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 11.11.1998 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 aufzuheben und den überzahlten Betrag zurückzufordern. Hierauf machte die Klägerin geltend, ihr sei niemals bewusst gewesen, eine Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten. Sie sei stets der Meinung gewesen, zu der Altersrente dürfe sie unbegrenzt hinzuverdienen. Die geforderten Beträge stammten im Übrigen aus den Jahren 2000 bis 2002 und seien daher gemäß § 45 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) verjährt.
Mit Bescheid vom 11.07.2008 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 11.11.1998 für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 gemäß § 48 SGB X auf und forderte die Klägerin auf, den entsprechenden Überzahlungsbetrag in Höhe von 7.423,67 EUR zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus, durch das unzulässige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze habe sie Einkommen erzielt, das zu einer Rentenminderung führe. Aufgrund ihrer Mitteilungspflichten, über die sie im Bescheid vom 11.11.1998 informiert worden sei, habe sie gewusst, dass das Überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenze zur Rentenminderung führen könne. Nur in atypischen Sonderfällen könne im Rahmen der Ermessensausübung von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein solcher Fall liege nicht vor, da in dem genannten Bescheid ein Hinweis auf die entsprechende Mitteilungspflicht enthalten gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe mindestens ebenso viel Schuld an der Rentenüberzahlung wie sie selbst, da sie, die Beklagte, Rentenversicherungsbeiträge aus ihrer Beschäftigung entgegengenommen habe, ohne hierauf zu reagieren. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008 mit der weiteren Begründung zurückgewiesen, der Klägerin sei im Hinblick auf den Schriftwechsel von September/Oktober 1998, worauf der Rentenbeginn auf den 01.01.1999 verschoben worden sei, weil sie weiterhin eine Beschäftigung ausgeübt habe, bekannt gewesen, dass eine Beschäftigung unter Umständen rentenschädlich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 19.12.2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und u.a. wiederum geltend gemacht, die Beklagte habe schon im Jahr 2000 die Möglichkeit gehabt, sie auf die Schädlichkeit ihres Hinzuverdienstes für die Altersrente hinzuweisen. Das Verschulden an der Überzahlung liege daher im Wesentlichen bei der Beklagten, die ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht nachgekommen sei.
Die Beklagte ist der Klage mit dem Hinweis entgegengetreten, ihr sei im Anfechtungszeitraum der Bezug des Einkommens nicht bekannt gewesen. Eine erste Entgeltmeldung sei bei ihr erst am 26.08.2002 für die Zeit ab 01.01.2002 eingegangen, weitere sodann am 10.12.2003 für die Zeit ab 01.06.2002, am 10.12.2003 für die Zeit ab 01.10.2000 und am 15.04.2004 für die Zeit ab 01.04.2002.
Mit Urteil vom 16.04.2009 hat das SG die Klage abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 06.08.2009 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und weiterhin den Standpunkt vertreten, der Beklagten seien ihre über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkünfte aus ihrer Beschäftigung bekannt gewesen. Sie sei verpflichtet gewesen, sie auf diesen Umstand hinzuweisen. Insoweit sei sie jedoch erst am 20.06.2008 tätig geworden, weshalb allenfalls noch ein Teilbetrag der geltend gemachten Forderung zurückverlangt werden könne. Auch liege ein sog. "atypischer Fall" vor, da sie die ihr gewährten Leistungen restlos verbraucht habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.04.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Zeit vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 den Bescheid vom 11.11.1998 wegen Überschreitens sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen für die gewährte Altersrente für Frauen aufgehoben und die sich dadurch ergebende Überzahlung in Höhe von 7.423,67 EUR zurückgefordert hat.
Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Abänderung des Bescheids vom 11.11.1998 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Nach Satz 1 dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene u.a. einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach Erlass des Bescheids vom 11.11.1998, mit dem die Beklagte der Klägerin Altersrente ab 01.01.1999 in Form einer Vollrente gewährt hat, ist eine Änderung insofern eingetreten, als die Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 Einkommen in einer Höhe erzielt hat, mit dem sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin die gewährte Altersrente weder als Vollrente noch als Teilrente zustand.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der hier anzuwendenden ab 01.01.2000 gültig gewesenen Fassung bestand Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Diese war nach Satz 2 der Regelung dann nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 3 genannten Beträge nicht überstieg, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht blieb. Nach Abs. 3 Nr. 1 der Regelung betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Dies war von Juni 2000 bis Dezember 2001 ein Betrag in Höhe von 630,00 DM und ab 01.01.2002 ein solcher von 325,00 EUR. Nach Abs. 3 Nr. 2 betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von einem Drittel der Vollrente das 23,3fache (Buchst. a), von der Hälfte der Vollrente das 17,5fache (Buchst. b) und von zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache (Buchst. c) des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Nach den Berechnungen der Beklagten entsprach die höchste Hinzuverdienstgrenze, mithin jene für eine Rente wegen Alters als Teilrente von einem Drittel der Vollrente, im Juni 2000 einem Betrag von 2.704,73 DM, von Juli 2000 bis Juni 2001 einem Betrag von 2.720,82 DM, von Juli bis Dezember 2001 einem solchen von 2.772,91 DM und von Januar bis März 2002 einem Betrag in Höhe von 1.417,76 EUR. Fehler in dieser Berechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Damit hätte der Klägerin die ihr bewilligte Rente wegen Alters als Vollrente fortlaufend nur zugestanden, wenn sie im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses die Verdienstgrenze von 630,00 DM bzw. 325,00 EUR nicht überschritten hätte. Dies war vom 01.06.2000 bis 31.03.2002 mit Einkünften von 3.500,00 DM, 5.000,00 DM bzw. 1.750,00 EUR jedoch nicht der Fall. Vielmehr überschritt sie mit diesen monatlichen Einkommen auch die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Teilrente von einem Drittel der Vollrente, sodass ihr nicht einmal die geringstmögliche Rente wegen Alters in Höhe von einem Drittel der Vollrente zustand. Dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel.
Entgegen der Ansicht der Klägerin durfte die Beklagte den Bescheid vom 11.11.1998 auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit für die Vergangenheit aufheben. Anders als die Klägerin meint, liegt insbesondere kein atypischer Fall vor, der die Ausübung von Ermessen bei der Entscheidung über die teilweise Rücknahme der Rentenbewilligung erforderlich gemacht hätte. Für den Senat sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der vorliegende Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall des Tatbestandes des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, der die Aufhebung für die Vergangenheit gerade rechtfertigt, signifikant abweicht.
Im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB X kam die Klägerin einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nach. § 60 Abs.1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) bestimmt insoweit, dass derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze in dem hier in Rede stehenden Zeitraum, die zum Wegfall der gewährten Altersrente als Vollrente führte, war ein in diesem Sinne mitteilungspflichtiger Umstand. Ihrer Pflicht zur Mitteilung dieses Umstandes kam die Klägerin nicht nach. Insoweit handelte die Klägerin auch zumindest grob fahrlässig. Denn sie ließ das außer Acht, worauf sie im Bescheid vom 11.11.1998 ausdrücklich hingewiesen worden war. Dieser enthielt nämlich den ausdrücklichen Hinweis auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht. So wurde die Klägerin ausdrücklich auf die geltenden Hinzuverdienstgrenzen hingewiesen, sowie auf den Umstand, dass sie verpflichtet ist, die Aufnahme oder die Ausübung einer Tätigkeit, mit deren Verdienst diese Grenzen überschritten werden, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Diese Hinweise waren ausführlich und verständlich, sodass für die Klägerin hinreichend deutlich geworden sein musste, dass ihr mit Überschreiten des entsprechenden monatlichen Einkommensbetrages die bezogene Altersrente als Vollrente nicht mehr zusteht. Ungeachtet dieser Hinweise musste der Klägerin dieser Umstand auch deshalb bekannt gewesen sein, weil sie im Hinblick auf die Fortführung ihrer Berufstätigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt 31.07.1998 hinaus, die Beklagte gebeten hatte, den Altersrentenbeginn entgegen dem Bewilligungsbescheid vom 28.07.1998 vom 01.08.1998 auf den 01.01.1999 hinauszuschieben.
Ein atypischer Fall lässt sich weder aus dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens der Beklagten herleiten noch aus der mit der rückwirkenden Abänderung des Rentenbescheids verbundenen Rückzahlungspflicht (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X). Ein Mitverschulden der Beklagten kommt allein deshalb schon nicht in Betracht, weil der Beklagten eine erste Entgeltmeldung in Bezug auf das am 01.06.2000 von der Klägerin aufgenommene Beschäftigungsverhältnis - entsprechend der Mitteilung der Beklagten - erst im August 2002 zuging, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet war. Im Übrigen ist die Rückerstattung die zwangsläufige Folge der rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung. Daher steht der rückwirkenden Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids vom 11.11.1998 auch nicht entgegen, dass die Klägerin den überzahlten Rentenbetrag verbraucht hat.
Nach alledem ist die Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zu viel gezahlten Leistungen in Höhe von 7.423,67 EUR zu erstatten. Der Klägerin nachteilige Fehler in der Berechnung des Erstattungsbetrages sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Da die Berufung der Klägerin nach alledem keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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