L 10 R 5406/09 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5406/09 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen in vollem Umfang zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergeht die Kostenentscheidung durch den Berichterstatter, wobei über die Kosten beider Rechtszüge zu entscheiden ist.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil (oder das Hauptsacheverfahren abschließenden Beschluss) beendet wurde, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden, nachdem das Verfahren durch Vergleich mit der Maßgabe, dass das Gericht über die Kosten entscheidet, beendet worden ist.

Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dabei sind die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels zu berücksichtigen (vgl. u. a. Meyer-Ladewig, Kommentar Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 13) und es ist vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu erwartende voraussichtliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Sofern sich während des Rechtsstreits die Sach- und Rechtslage ändert, hat die Behörde keine Kosten zu tragen, wenn sie dem ohne schuldhaftes Zögern Rechnung trägt. Bei ungewissem Ausgang kommt auch eine Kostenteilung in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. m. w. N.).

Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist es unter Berücksichtigung der genannten Kriterien angemessen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen aufzuerlegen. Von der Kostenerstattung ist entgegen der Auffassung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips nicht teilweise abzusehen. Denn die Frage, ob der Kläger verpflichtet war, sein Dispositionsrecht dahingehend auszuüben, den Rentenantrag in Rumänien zu stellen, ist in der Hauptsache offen geblieben. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, diese Rechtsfrage zu klären. Dagegen hat der Kläger mit seinem Begehren in der Hauptsache, das auf die Gewährung der mit Bescheid vom 24.10.2008 bewilligten Rente ohne Vornahme eines Fiktivabzuges gerichtet war, nach der Regelung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs voll obsiegt, denn die Beklagte hat damit die mit den streitgegenständlichen Bescheiden vorgenommene Fiktivanrechnung zurückgenommen. Nachdem allein dies Streitgegenstand der Anfechtungsklage in der Hauptsache war, ist es insgesamt billig, die Beklagte zur Erstattung der vollen Kosten des Klägers zu verpflichten.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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