L 10 R 5699/09 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5699/09 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Gründe:

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht hat dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage bzw. der Berufung sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsmittels. Bei ungewissem Ausgang kommt auch eine Kostenteilung in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 13).

Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte entspricht es bei dem vorliegenden Sachverhalt der Billigkeit, die Beklagte in vollem Umfang mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Zwar ist in der Hauptsache offen, ob die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers unter Anwendung des § 31 Fremdrentengesetz (FRG) rechtsfehlerhaft um den Betrag der ihm voraussichtlich zustehenden rumänischen Rente gemindert hat. Allerdings war der Kläger mit seinem Begehren, das in der Hauptsache auf die Abänderung des Bescheides vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2008 gerichtet war, soweit die Altersrente durch einen Fiktivabzug gemäß § 31 FRG gemindert wurde, in vollem Umfang erfolgreich. Denn die Beklagte hat nach Ziffer 3 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs ihre in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen über die Fiktivanrechnung zurückgenommen. Dies lässt es als billig erscheinen, den Kläger nicht mit außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu belasten.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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