L 10 U 5944/09 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5944/09 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergeht die Kostenentscheidung durch den Berichterstatter, wobei über die Kosten beider Rechtszüge zu entscheiden ist, weil die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil (oder das Hauptsacheverfahren abschließenden Beschluss) beendet wurde, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden, nachdem das Verfahren durch Vergleich mit der Maßgabe, dass das Gericht über die Kosten entscheidet, beendet worden ist.

Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dabei sind die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels zu berücksichtigen (vgl. u. a. Meyer-Ladewig, Kommentar Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 13) und es ist vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu erwartende voraussichtliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Sofern sich während des Rechtsstreits die Sach- und Rechtslage ändert, hat die Behörde keine Kosten zu tragen, wenn sie dem ohne schuldhaftes Zögern Rechnung trägt. Bei ungewissem Ausgang kommt auch eine Kostenteilung in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Übernahme von außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch die Beklagte nicht gerechtfertigt. Denn die - auf Nr. 1 und Nr. 3, 1. Halbsatz des Tenors des angefochtenen erstinstanzlichen Urteil beschränkte - Berufung der Beklagten war begründet. Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 26.06.2007, mit dem die Beklagte die Verletztenrente der Klägerin gemäß §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingefroren hat, zu Unrecht aufgehoben. Diese Entscheidung ist rechtmäßig. Soweit das Sozialgericht die Klage im Übrigen abgewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Weitere Gesundheitsstörungen, insbesondere eine Hals-Mark-Schädigung, sind nicht als Folgen des Arbeitsunfalls vom 03.11.1998 festzustellen, weil die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Prof. Dr. G. und von Prof. Dr. M: die Diagnosen bzw. einen Unfallzusammenhang nicht bestätigt haben.

Der im gerichtlichen Vergleich erklärte Verzicht der Beklagten auf weitere gutachterliche Überprüfung des die Verletztenrente auf Dauer bewilligenden Bescheides vom 25.02.2002 rechtfertigt keine teilweise Kostentragung durch die Beklagte, da dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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