L 6 R 215/07 KN

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 RJ 927/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 R 215/07 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Juli 1948 geborene Kläger bezog aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 25. Januar 1993 seit Mai 1992 wegen der gesundheitlich bedingten Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit auf eine unterhalbschichtige Beschäftigung auch für körperlich leichte Arbeiten bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an Stelle der bis dahin gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Ablauf des Monats Oktober 1999 stellte die Beklagte wegen aufgekommener Zweifel, ob der Kläger sich nicht dauerhaft im Ausland aufhalte, die Rentenzahlung formlos ein. Mit Schreiben vom 9. November 1999 unterrichtete sie den Kläger von ihrer Absicht, die bislang wegen Erwerbsunfähigkeit gewährte Rente in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umzuwandeln. Seinen Angaben zufolge habe er seinen Wohnsitz nicht mehr im Inland. Gemäß § 112 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sei eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ins Ausland nur zu zahlen, wenn die Erwerbsunfähigkeit unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehe. Für die mit Bescheid vom 25. Januar 1993 bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seien jedoch die Verhältnisse am Arbeitsmarkt ausschlaggebend. Der Kläger bestätigte, seinen Lebensmittelpunkt seit Mitte November 1999 auf Dauer in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) verlegt zu haben; jedoch widersprach er den Ausführungen der Beklagten zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt für den Bezug der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und verwies auf die bei ihm bestehende Herzerkrankung sowie Erkrankungen im Stütz- und Bewegungsapparat. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 ab dem 1. November 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dem mit verfahrensrechtlichen wie auch materiell rechtlichen Erwägungen begründeten Widerspruch des Klägers vom 5. Januar 2000 half die Beklagte insofern ab, als sie im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2001 die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nunmehr förmlich aufhob, und zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen erst mit Wirkung vom 1. Mai 2001, d. h. lediglich mit Wirkung für die Zukunft. Gleichzeitig kündigte sie an, zu prüfen, ob der Kläger schon allein aufgrund der von ihm vorgetragenen Beschwerden im Stütz- und Bewegungsapparat erwerbsunfähig oder vollständig erwerbsgemindert sei und deswegen auch nach seiner Übersiedlung in die USA eine entsprechende Rente beanspruchen könne. Unter Bezugnahme auf diesen - vom Kläger nicht angefochtenen - Widerspruchsbescheid verfügte sie mit Bescheid vom 6. Juni 2001 unter Berufung auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Januar 1993 über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Mai 2001. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage bewilligte sie dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. November 1999 bis zum 30. April 2001 und führte zur Begründung der Befristung aus, der Kläger sei nach ihren Feststellungen nicht mehr erwerbsunfähig. Für die nachfolgende Zeit werde er eine weitere Mitteilung erhalten. Nach der Rücknahme des Aufhebungsbescheides vom 6. Juni 2001 durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2001, die sie mit der bereits im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2001 erfolgte Aufhebung begründete, verfügte sie mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 die unbefristete Weitergewährung der mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 wegen Berufsunfähigkeit gewährten Rente. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, er sei über den 30. April 2001 hinaus erwerbsunfähig und habe Anspruch auf eine entsprechende Rente. Wegen einer angeborenen Fettstoffwechselstörung, die zu einem Herzinfarkt geführt habe und eine lebenslange Behinderung darstelle, sowie wegen einer hochgradigen medialen Gonarthrose rechts und einer Inaktivitätsosteoporose, die bereits Teile seines rechten Hüftgelenks zerstört habe, sei er nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen oder mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Im November 2002 sei er wegen akuten Herzversagens ins Krankenhaus eingeliefert worden. Seinerzeit seien ihm drei Stents implantiert worden.

Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2004 aus, wegen der verminderten Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparats und des Herz-Kreislauf-Systems könne der Kläger schwerere körperliche Arbeiten mit dem Heben und Tragen schwererer Lasten nicht mehr leisten. Er könne deshalb nicht mehr den bisherigen Beruf als Koch, wohl aber außerhalb dieses Berufsfeldes eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausüben. Dies ergebe sich schon aus der Beschäftigung als Sicherheitsbeamter, die der Kläger zumindest im Jahre 2002 ausgeübt habe. Die Beklagte bezog sich dabei auf den vom Kläger vorgelegten Bericht über seine Behandlung im dem C. Hospital wegen Beschwerden im Brustkorb im November 2002 und den Bericht des Orthopäden Dr. S. vom 9. Mai 2003.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg ist die Ärztin für Chirurgie Dr. A. S1 in ihrem nach Lage der Akten erstatteten Gutachten vom 19. August 2005 zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger aufgrund der Erkrankungen auf ihrem Fachgebiet - funktionelle Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Aufbaustörungen und degenerativen Veränderungen des Zwischenwirbelraumes L 5/ S1, Schulterdacheinengungssyndrom links bei knöchern verheiltem Schulterblattbruch Januar 2003, Verschleißumformung des rechten Hüftgelenks, Osteoporose - lediglich leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 10 bis 15 kg vollschichtig verrichten könne, und zwar in wechselnder Körperhaltung, nicht auf Leitern und Gerüsten oder gefährdenden Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr sowie unter Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft.

Der Internist Dr. W. hat in seinem am 31. März 2006 ebenfalls nach Lage der Akten erstatteten Gutachten die Auffassung vertreten, auf seinem Fachgebiet sei die Leistungsfähigkeit des Klägers durch eine verengende Herzkranzgefäßerkrankung mit Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 1987, Zustand nach aortokoronarer Venenbypass-Operation 1987 und Zustand nach mehrfachen Ballonaufweitungen und Stentimplantationen 1992, 1993, 2002 und 2005 mit leicht- bis mäßiggradiger Funktionsminderung des Herzens insofern eingeschränkt, als er nur noch leichte Arbeiten körperlicher Art und einfache bis durchschnittliche Arbeiten geistiger Art ohne erhöhten Zeitdruck und ohne Nachtarbeit, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, die Körperhaltung einmal pro Stunde zu wechseln, vollschichtig verrichten könne.

Die Ärztin für Orthopädie Dr. S1 hat am 21. Juni 2006 unter Auswertung des vom Hausarzt des Klägers Dr. D. (F., Florida) dem Sozialgericht am 27. Juni 2006 erstatteten Berichts ihre Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers dahin geändert, dass dieser wegen der von Dr. D. mitgeteilten fortgeschrittenen schweren Verschleißerkrankung des rechten Hüftgelenks mit wiederholtem bzw. andauerndem Reizzustand nur noch leichte körperliche Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung von höchstens 8 bis 10 kg verrichten könne.

Das Sozialgericht hat die Mitteilung des Dr. D., dass der Kläger an chronischen Angstgefühlen und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und Anzeichen einer bedeutenden Depression zeige, zum Anlass genommen, die Ärztin für Psychiatrie Dr. C1 D1, C2, Florida, zu beauftragen, die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu begutachten. Diese kam nach Untersuchung des Klägers am 12. Februar 2007 in ihrem Gutachten vom 22. Februar 2007 zu Ergebnis, beim Kläger bestünden neben den bereits bekannten Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und des Stütz- und Bewegungsapparates generalisierte Angstzustände mit leichter Erregbarkeit sowie medikamentös bisher nicht beherrschbare reaktive Depressionen mit emotionaler Labilität und Konzentrationsstörungen. Der Kläger könne deshalb keinerlei Arbeiten mehr ausführen. Diese deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und seiner Leistungsfähigkeit bestehe mindestens seit 2002. Seinerzeit sei es als Reaktion auf den Herz-Kreislaufstillstand bei der Katheteruntersuchung zu einer extremen psychischen Belastung und in ihrem Gefolge zu akuten Angstzuständen gekommen.

Die Beklagte hat daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung des Rechtsstreits dem Kläger für einen im November 2005 eingetretenen Leistungsfall eine zeitlich unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Diesen Vorschlag hat der Kläger nicht angenommen und auf das Gutachten der Frau Dr. D1 verwiesen.

Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. ist in seinem am 20. August 2007 auf Veranlassung des Sozialgerichts nach Lage der Akten erstatteten Gutachten zum Ergebnis gekommen, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei wegen einer Angststörung und einer depressiven Störung aufgehoben, allerdings nicht früher als seit November 2005.

Gestützt auf dieses Gutachten hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2007 die Beklagte unter entsprechender Änderung ihres Bescheides vom 9. Oktober 2001 und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines im November 2005 eingetretenen Leistungsfalls ab dem 1. Dezember 2005 auf unbestimmte Zeit zu gewähren.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 26. Oktober 2007 zugestellten Urteil am 23. November 2007 Berufung eingelegt. Er erhebt unverändert Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erst ab dem 1. Dezember 2005, sondern bereits ab Dezember 2002.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit an Stelle der wegen Berufsunfähigkeit gewährten Rente bereits auf der Grundlage eines im November 2002 eingetretenen Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter als Einzelrichter über die Berufung des Klägers entscheidet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid - in der vom Sozialgericht geänderten und von der Beklagten nicht angefochtenen Fassung - ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem Dezember 2005, denn der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger gemäß seinem Vortrag schon zu einem früheren Zeitpunkt - insbesondere schon seit 2002 - vollständig erwerbsgemindert war. Der Kläger verweist für seine Auffassung ohne Erfolg auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. D1 vom 22. Februar 2007, denn die von ihr dort abgegebene Einschätzung zum Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung beim Kläger ist nicht nachvollziehbar. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Es hat sich zu Recht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. in dessen Gutachten vom 20. August 2007 zu eigen gemacht hat, denn diese tragen - anders als die der Sachverständigen Dr. D1 - den vorliegenden Berichten über die dem Kläger während der strittigen Zeit in den USA zuteil gewordenen Behandlungen Rechnung. Diese enthalten keinen Beleg dafür, dass in den Jahren zwischen 2002 und 2006 eine bereits hochgradige psychopathologische Auffälligkeit bestanden hat, geschweige denn eine, die zur fachärztlichen Befunderhebung oder Behandlung geführt hätte. So findet sich in den Berichten des C. Hospital und des H. Medical Centre – beide in F./ Florida - über die dort im November durchgeführte Behandlung von Beschwerden im Brustkorb infolge einer koronaren Herzkrankheit (KHK) kein entsprechender Hinweis. Ihnen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger seinerzeit als "security officer" - an anderer Stelle heisst es "security guard" und "security agent" (Wachmann) - beschäftigt war und von den behandelnden Ärzten bei seiner Entlassung am 27. November 2002 für fähig befunden wurde, diese Arbeit am Mittwoch, dem 4. Dezember 2002, d. h. eine Woche später, ohne Einschränkungen wieder aufzunehmen. Dies ist dann auch geschehen, denn der Orthopäde Dr. S. berichtete am 5. Februar 2003 über einen vom Kläger während seiner Beschäftigung als Wachmann am 2. Februar 2002 erlittenen Arbeitsunfall, als er bei der Verfolgung eines Verdächtigen auf einem Parkplatz gestolpert und direkt auf seine linke Schulter gefallen sei. Zu psychischen Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen des Klägers finden sich auch dort keine Angaben. Dasselbe gilt für die anschließenden monatlichen Berichte bis Mai 2003. Der vom Orthopäden Dr. R. am 9. Mai 2003 erstattete Bericht erwähnt (lediglich) eine schwere Osteoporose in der Lendenwirbelsäule sowie eine Osteopenie der Hüfte mit einzelnen Osteoporoseherden. Dr. S.s Bericht vom 25. März 2004 behandelt Beschwerden in der rechten Hüfte infolge einer fortgeschrittenen Arthritis und die Notwendigkeit, dort ein künstliches Gelenk einzusetzen, sein Bericht vom 23. Dezember 2004 eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks in Bezug auf das Anheben des Arms infolge eines Impingement-Syndroms. Die zeitlich nächsten Berichte stammen aus dem November 2005 (6., 8. und 16. November), den die Beklagte als Monat des Eintritts der vollen Erwerbsminderung bereits akzeptiert hat, und wurden erstattet vom H. Medical Centre (Dr. P. und Dr. R1) bzw. vom Kardiologen Dr. T., alle F ... Sie betreffen die stationäre Behandlung des Klägers wegen einer instabilen Angina Pectoris. Nach einer Koronarangiographie wurde die Verengung einer Arterie mittels eines Stent aufgeweitet. Über eine beim Kläger bereits bestehende nachhaltige psychiatrische Störung wird dort nichts verlautbart. Vielmehr berichtet Dr. P. zur Vorgeschichte, der Kläger sei notfallmäßig aufgenommen worden, nachdem er am Ende einer Auseinandersetzung mit einem Nachbarn auf dessen Veranlassung von der Polizei in einem Streifenwagen bei geschlossenen Fenstern festgesetzt worden sei, was zu Luftnot und Thoraxbeschwerden ähnlich den in der Vergangenheit erlebten und zu Hyperventilation geführt habe. In der medizinischen Anamnese werden dort allein die bekannten Beschwerden im Herz-Kreislauf-System sowie im Stütz- und Bewegungsapparat beschrieben; in der Sozialanamnese wird berichtet, er arbeite am Ort als security agent (gleichbedeutend mit security guard bzw. officer), d. h. als Wachmann.

Auch der (erste) nach der Entlassung aus der Klinik vom Hausarzt Dr. D. erstattete Bericht vom 5. Dezember 2005 behandelt lediglich internistische Leiden des Klägers, darin eingeschlossen eine Fettstoffwechselstörung. Allerdings erwähnt Dr. D., der Kläger habe zu Hause zahlreiche Stressoren mit Nachbarn, und macht diese für einige der wieder-kehrenden Brustkorbbeschwerden verantwortlich. Der nachfolgende Bericht des Dr. D. vom 21. März 2006 führt neben den bekannten internistischen Diagnosen die ebenfalls bekannte schwere Osteoarthritis der Hüfte auf.

Seelische Leiden erwähnt Dr. D. erstmalig in seinem Bericht vom 26. April 2006. Dort stehen im Vordergrund die schwere Arthritis und der Verschleiß der Hüfte, die es dem Kläger unmöglich machten, mehr als einige Schritte zu gehen, und die ihn deshalb zum Invaliden machten, sowie eine generalisierte Angst mit einer beinahe schon posttraumatischen Belastungsstörung. Diese führt Dr. D. zurück auf die (anderen) Erkrankungen des Klägers und die Stressoren. Eingangs seines Berichtes verweist Dr. D. insofern auf zahlreiche soziale Stressoren zu Hause und große Angst und Sorgen wegen des im November 2002 erlittenen Herzstillstandes. Manchmal seien diese so groß, dass er sich auf nichts anderes mehr konzentrieren könne und es ihm schwer falle, durch den Tag zu kommen.

Anzeichen einer bedeutenden depressiven Störung berichtet Dr. D. erstmalig am 27. Juni 2006: neben die eingangs seines Berichts angeführten chronischen Angstgefühle und eine posttraumatische Belastungsstörung sind demnach aktuell ("now") Zeichen einer größeren depressiven Störung getreten, die Dr. D. ebenso wie die Ängste auf die Umstände des Krankenhausaufenthalts 2002 zurückführt. Er beabsichtige, den Kläger mit einem Antidepressivum zu behandeln. Zum Ausmaß dieser Störung, insbesondere zu einer Einschränkung des Lebensradius oder ähnlicher Parameter, wird nichts dokumentiert. Bei erstmaliger Erwähnung einer behandlungsbedürftigen Depression durch Dr. D. im Juni 2006 erscheint unter Berücksichtigung eines gewissen Vorlaufs der Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung im November 2005, wie von der Beklagten vorgeschlagen, gut nachvollziehbar. Etwas anderes lässt sich angesichts der zitierten Berichte auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Umstand ableiten, dass er wegen einer neurotischen Depression vom 19. Oktober 1982 bis zum 22. Januar 1997 ambulant in der Klinik für Psychiatrie in H1/Deutschland behandelt worden ist, denn dieser Umstand besagt nichts für das Leistungsvermögen des Klägers während der strittige Zeit.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
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