Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
47
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 47 AS 708/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 03. Januar 2006 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 25. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2009 dem Kläger für den Monat Januar 2006 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 15,00 Euro zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Anrechnung der Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro im Monat Januar 2006.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 03. Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2006 in Höhe von 323,54 Euro für den Monat Januar und in Höhe von 765,36 Euro monatlich für Februar 2006 bis Juni 2006.
Bis zum 15 Januar 2006 bezog der Kläger noch Arbeitslosengeld, welches ihm die Beklagte als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II anrechnete. Das Einkommen bereinigte sie nur um eine anteilige Versicherungspauschale von 15,- Euro.
Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, da die Beklagte, obwohl er über einen Wasserboiler verfügte, 7,94 Euro als Warmwasserkosten von den Heizkosten in Abzug brachte. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger stellte einen Überprüfungsantrag bezüglich des Bewilligungsbescheides und rügte die fehlerhafte Anwendung der §§ 11, 22, 41 SGB II.
Mit Überprüfungsbescheid vom 25. November 2008 stellte die Beklagte die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 03. Januar 2006 fest. Den dagegen eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2009 als unbegründet zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Versicherungspauschale nicht nur anteilig sondern in voller Höhe in Abzug gebracht werden müsse, wenn die Beklagte Leistungen für einen gesamten Monat gewährt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 03.01.2006 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 25.11.2008 und zuletzt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2009 höhere Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Begehren des Klägers die Versicherungspauschale voll anzurechnen, um neuen Vortrag gehandelt habe, so dass die Beklagte zumindest nicht die Kosten zu tragen habe.
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte, die Gegenstand in der Beratung war, verwiesen.
Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG haben die Parteien ausdrücklich zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bewilligungsbescheid vom 03.01.2006 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 25.11.2008 und zuletzt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2009 ist soweit er keine weiteren 15,00 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II. Er ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II hilfebedürftig. Hiernach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei hat der erwerbsfähige Hilfsbedürftige zunächst seinen Bedarf aus seinem Einkommen zu decken. Nur soweit dieses nicht ausreicht, stehen ihm Leistungen nach dem SGB II zu. Was als Einkommen im Sinne des § 9 SGB II zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 11 SGB II. Danach sind Einnahmen in Geld- oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 11Abs. 2 SGB II sind vom Einkommen die auf das Einkommen entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, die geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 Einkommenssteuergesetz nicht überschreiten, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 SGB II abzusetzen. Soweit keine höheren Beträge für die privaten Versicherungen nachgewiesen wurden, ist ein Pauschalbetrag von 30,- Euro nach § 6 Abs. 1 ALG II-VO abzusetzen.
Der Kläger hat bis zum 15. Januar 2006 noch Arbeitslosengeld bezogen. Dieses Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 9 SGB II, von welchem die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro abzusetzen ist. Da das Arbeitslosengeld auf den gesamten Bezugsmonat Januar 2006 als Einkommen bei der Ermittlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II angerechnet wird, ist auch die Versicherungspauschale in voller Höhe und nicht nur anteilig für den Zeitraum, für den das Arbeitslosengeld gezahlt wurde, zu berücksichtigen. Bei einem nur anteilen Abzug würde dies eine Schlechterstellung zu anderem Einkommen bedeuten, bei dem unabhängig von dem Zeitpunkt für welchen es erzielt wird, immer ein voller Abzug erfolgt. Eine solche Benachteiligung lässt sich weder aus der Einkommensart noch aus dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften ableiten. Einkommen ist grundsätzlich in dem Zuflussmonat zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle für welchen Zeitraum der Leistungsempfänger die Leistung erhält. Ist er im gesamten Zuflussmonat hilfsbedürftig, so ist das Einkommen in voller Höhe der Absetzungsbeträge zu bereinigen. Hier war das Einkommen mithin um einen weiteren Betrag von 15,- Euro zu mindern gewesen, so dass der Kläger einen um 15,- Euro höheren Leistungsanspruch hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in voller Höhe zu tragen, da sie Klage veranlasst hat. Bei der Rüge des fehlerhaften Abzugs der Versicherungspauschale handelt es sich nicht um erstmaligen Vortrag im Klageverfahren. Bereits mit dem Überprüfungsantrag hat der Kläger die fehlerhafte Anwendung des § 11 SGB II bemängelt und dahingehend um Überprüfung gebeten. Zwar hat er nicht ausdrücklich auf die Höhe der Versicherungspauschale hingewiesen, jedoch hatte die Beklagte dies im Rahmen ihrer vollumfänglichen Überprüfungspflichten zur richtigen Bereinigung des Einkommens nach § 11 SGB II zu beurteilen gehabt. Ebenso führt der Mangel in der Widerspruchsbegründung nicht zu einer anderen Kostenverteilung, da der Klägervertreter in seinem Widerspruch zunächst um Akteneinsicht gebeten hat, der die Beklagte vor einer Entscheidung über den Widerspruch nicht stattgegeben hat, so dass eine weitere Begründung des Widerspruchs durch den Kläger nicht erfolgen konnte.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da der Berufungsstreitwert von 750,- Euro nicht erreicht wird und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Anrechnung der Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro im Monat Januar 2006.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 03. Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2006 in Höhe von 323,54 Euro für den Monat Januar und in Höhe von 765,36 Euro monatlich für Februar 2006 bis Juni 2006.
Bis zum 15 Januar 2006 bezog der Kläger noch Arbeitslosengeld, welches ihm die Beklagte als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II anrechnete. Das Einkommen bereinigte sie nur um eine anteilige Versicherungspauschale von 15,- Euro.
Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, da die Beklagte, obwohl er über einen Wasserboiler verfügte, 7,94 Euro als Warmwasserkosten von den Heizkosten in Abzug brachte. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger stellte einen Überprüfungsantrag bezüglich des Bewilligungsbescheides und rügte die fehlerhafte Anwendung der §§ 11, 22, 41 SGB II.
Mit Überprüfungsbescheid vom 25. November 2008 stellte die Beklagte die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 03. Januar 2006 fest. Den dagegen eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2009 als unbegründet zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Versicherungspauschale nicht nur anteilig sondern in voller Höhe in Abzug gebracht werden müsse, wenn die Beklagte Leistungen für einen gesamten Monat gewährt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 03.01.2006 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 25.11.2008 und zuletzt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2009 höhere Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Begehren des Klägers die Versicherungspauschale voll anzurechnen, um neuen Vortrag gehandelt habe, so dass die Beklagte zumindest nicht die Kosten zu tragen habe.
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte, die Gegenstand in der Beratung war, verwiesen.
Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG haben die Parteien ausdrücklich zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bewilligungsbescheid vom 03.01.2006 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 25.11.2008 und zuletzt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2009 ist soweit er keine weiteren 15,00 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II. Er ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II hilfebedürftig. Hiernach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei hat der erwerbsfähige Hilfsbedürftige zunächst seinen Bedarf aus seinem Einkommen zu decken. Nur soweit dieses nicht ausreicht, stehen ihm Leistungen nach dem SGB II zu. Was als Einkommen im Sinne des § 9 SGB II zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 11 SGB II. Danach sind Einnahmen in Geld- oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 11Abs. 2 SGB II sind vom Einkommen die auf das Einkommen entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, die geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 Einkommenssteuergesetz nicht überschreiten, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 SGB II abzusetzen. Soweit keine höheren Beträge für die privaten Versicherungen nachgewiesen wurden, ist ein Pauschalbetrag von 30,- Euro nach § 6 Abs. 1 ALG II-VO abzusetzen.
Der Kläger hat bis zum 15. Januar 2006 noch Arbeitslosengeld bezogen. Dieses Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 9 SGB II, von welchem die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro abzusetzen ist. Da das Arbeitslosengeld auf den gesamten Bezugsmonat Januar 2006 als Einkommen bei der Ermittlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II angerechnet wird, ist auch die Versicherungspauschale in voller Höhe und nicht nur anteilig für den Zeitraum, für den das Arbeitslosengeld gezahlt wurde, zu berücksichtigen. Bei einem nur anteilen Abzug würde dies eine Schlechterstellung zu anderem Einkommen bedeuten, bei dem unabhängig von dem Zeitpunkt für welchen es erzielt wird, immer ein voller Abzug erfolgt. Eine solche Benachteiligung lässt sich weder aus der Einkommensart noch aus dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften ableiten. Einkommen ist grundsätzlich in dem Zuflussmonat zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle für welchen Zeitraum der Leistungsempfänger die Leistung erhält. Ist er im gesamten Zuflussmonat hilfsbedürftig, so ist das Einkommen in voller Höhe der Absetzungsbeträge zu bereinigen. Hier war das Einkommen mithin um einen weiteren Betrag von 15,- Euro zu mindern gewesen, so dass der Kläger einen um 15,- Euro höheren Leistungsanspruch hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in voller Höhe zu tragen, da sie Klage veranlasst hat. Bei der Rüge des fehlerhaften Abzugs der Versicherungspauschale handelt es sich nicht um erstmaligen Vortrag im Klageverfahren. Bereits mit dem Überprüfungsantrag hat der Kläger die fehlerhafte Anwendung des § 11 SGB II bemängelt und dahingehend um Überprüfung gebeten. Zwar hat er nicht ausdrücklich auf die Höhe der Versicherungspauschale hingewiesen, jedoch hatte die Beklagte dies im Rahmen ihrer vollumfänglichen Überprüfungspflichten zur richtigen Bereinigung des Einkommens nach § 11 SGB II zu beurteilen gehabt. Ebenso führt der Mangel in der Widerspruchsbegründung nicht zu einer anderen Kostenverteilung, da der Klägervertreter in seinem Widerspruch zunächst um Akteneinsicht gebeten hat, der die Beklagte vor einer Entscheidung über den Widerspruch nicht stattgegeben hat, so dass eine weitere Begründung des Widerspruchs durch den Kläger nicht erfolgen konnte.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da der Berufungsstreitwert von 750,- Euro nicht erreicht wird und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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