Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AY 43/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 23.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 werden abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin bewilligte Nachzahlung entsprechend dem für sie geltenden Regelsatzbetrag ungekürzt zu zahlen abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen nach AsylbLG. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die ungekürzte Nachzahlung von im Wege des § 44 SGB X nachträglich bewilligten Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in analoger Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII).
Die 1984 geborene Klägerin hält sich seit März 1992 in der Bundesrepublik auf. Sie bezog bis Ende Februar 2005 Leistungen nach § 3 AsylbLG.Nach Verheiratung wurde ihr am 3.02.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Derzeit bezieht sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II. Ihrem Überprüfungsantrag vom 03.04.2009 auf rückwirkende Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprach die Beklagte am 23.07.2009, indem sie der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 28.02.2005 eine Nachzahlung von 62,10 EUR bewilligte, die allerdings wegen der Kostenübernahme für einen Kleiderschrank für 70 EUR nicht zur Auszahlung kamen. Bei der Berechnung billigte die Beklagte der Klägerin nicht den vollen Differenzbetrag zwischen dem Regelsatz nach § 28 SGB XII und den bereits erhaltenen Leistungen nach AsylbLG zu. Stattdessen nahm sie zahlreiche Abzüge vom Regelsatzbetrag vor unter Hinweis auf den "Aktualitätsgrundsatz" und jetzt nicht mehr bestehende und darum hinsichtlich einzelner Regelsatzpositionen nicht mehr zu deckende Bedarfe. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2009 zurück.
Mit der am 28.10.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Unter Berufung auf BSG-Rechtsprechung vertritt sie die Ansicht, dass eine Kürzung des Regelsatzes rechtswidrig sei.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23.07.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin bewilligte Nachzahlung entsprechend dem für sie geltenden Regelsatzbetrag ungekürzt zu zahlen abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach erfordert der Aktualitätsgrundsatz die von ihr vorgenommene Kürzung, weil es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf nicht mehr bestehe.
Neben den Gerichtsakten haben der Kammer die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. Sie ist auch in der Sache selbst begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtswidrig und die Klägerin ist dadurch im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat zu Unrecht die der Klägerin in analoger Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) zustehenden Regelsatzleistungen nur gekürzt ausgezahlt.
Der Streit über die Befugnis der Beklagten zur Kürzung bestimmter Regelsatzanteile beruht auf missverständlichen Ausführungen des Bundessozialgerichts zum "Aktualitätsgrundsatz". Das Bundessozialgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 17.06.2008 (B 8 AY 5/06) die Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsrecht bejaht und hat zugleich unter Rdn. 16 betont, dass ggf Bedarfe, die durch das SGB XII hätten gedeckt werden müssen, mittlerweile entfallen sein könnten. In weiteren Entscheidungen vom 17.06.2008 (B 8/9b AY 1/07 R Rdn 19; B 8 AY 9/07 R Rdn 19; B 8 AY 11/07 R Rdn 15; B 8 AY 12/07 R Rdn 16; B 8 AY 13/07 R Rdn 16) hat der 8. Senat darauf hingewiesen, dass der "Aktualitätsgrundsatz" zur Folge hat, dass nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr zu decken sind. Diese Ausführungen sind von zahlreichen Verwaltungsträgern, vom LSG Berlin in seiner Entscheidung vom 16.09.2009 (L 23 AY 8/09 B PKH) wie auch vom Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen dahingehend missverstanden worden, dass keine Nachzahlungen zu leisten seien, wenn ein Bedarf für bestimmte Regelsatzbestandteile durch Zeitablauf entfallen war.
Das Urteil des BSG vom 17.06.2008 (B 8 AY 5/06) enthielt allerdings bereits unter Rdn 16 den (wenig erhellenden) Satz: "Bei dem erforderlichen Vergleich ist ohne Bedeutung, ob den Klägern nach den §§ 3 ff AsylbLG Einmalleistungen gewährt wurden, die bei entsprechender Anwendung des SGB XII durch Pauschalleistungen abgegolten würden." Was der 8. Senat des BSG damit sagen wollte, wurde auch noch nicht durch seine Entscheidung vom 26.08.2008 in B 8 SO 26/07 R deutlich, wo er hinsichtlich Grundsicherungsleistungen ausführte (Rdn 23), dass "sich vorliegend das Problem des Bedarfswegfalls wohl nicht stellt, weil die Gewährung von Pauschalen nicht nur zum aktuellen, sondern auch vergangenheitsbezogenen und zukunftsorientierten Haushalten zwingt". Mit seinem Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 16/08 R) hat der 8. Senat des BSG dann aber unmissverständlich seine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass bei pauschalierten Leistungen wie dem Regelsatz grundsätzlich nicht von einer anderweitigen Bedarfsdeckung ausgegangen werden kann, es sei denn, dass der Antragsteller inzwischen Einkommen erzielt oder Vermögen erworben hat.
Das BSG hat dazu unter Rdn 19 und 20 ausgeführt: "Besteht Bedürftigkeit iS des SGB XII oder (inzwischen) des SGB II ununterbrochen fort, sind Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X (nachträglich) zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten ist.
Dabei bedarf es bei pauschalierten Leistungen, die - wie der Regelsatz - typisierend von einer Bedarfsdeckung ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, nicht des Nachweises anderweitiger Bedarfsdeckung, wenn sie nicht nur der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienen (vgl Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 RdNr 3f). Diese Pauschalen ...sind bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs 4 SGB X nachzuzahlen."
Unter Rdn 21 hat das BSG dann noch klargestellt, dass eine Nachzahlung bei pauschalierten Leistungen allerdings dann abzulehnen ist, wenn die Bedürftigkeit bis zur letzten Tatsacheninstanz entfallen ist, weil der Antragsteller entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben hat.
Die 12. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen schließt sich dieser Rechtsprechung des 8. Senats des BSG an. Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen, weil sie das Wesen von Pauschalleistungen angemessen berücksichtigt und zudem eine erhebliche praktische Vereinfachung darstellt. Da die Klägerin derzeit nur Leistungen nach SGB II bezieht, ist ihre Bedürftigkeit auch nicht durch erzieltes Einkommen oder durch erworbenes Vermögen entfallen. Dementsprechend steht ihr die Nachzahlung in Höhe des für sie geltenden Regelsatzes ungekürzt zu und die Beklagte war entsprechend zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung der nach alledem begründeten Klage beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die ungekürzte Nachzahlung von im Wege des § 44 SGB X nachträglich bewilligten Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in analoger Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII).
Die 1984 geborene Klägerin hält sich seit März 1992 in der Bundesrepublik auf. Sie bezog bis Ende Februar 2005 Leistungen nach § 3 AsylbLG.Nach Verheiratung wurde ihr am 3.02.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Derzeit bezieht sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II. Ihrem Überprüfungsantrag vom 03.04.2009 auf rückwirkende Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprach die Beklagte am 23.07.2009, indem sie der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 28.02.2005 eine Nachzahlung von 62,10 EUR bewilligte, die allerdings wegen der Kostenübernahme für einen Kleiderschrank für 70 EUR nicht zur Auszahlung kamen. Bei der Berechnung billigte die Beklagte der Klägerin nicht den vollen Differenzbetrag zwischen dem Regelsatz nach § 28 SGB XII und den bereits erhaltenen Leistungen nach AsylbLG zu. Stattdessen nahm sie zahlreiche Abzüge vom Regelsatzbetrag vor unter Hinweis auf den "Aktualitätsgrundsatz" und jetzt nicht mehr bestehende und darum hinsichtlich einzelner Regelsatzpositionen nicht mehr zu deckende Bedarfe. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2009 zurück.
Mit der am 28.10.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Unter Berufung auf BSG-Rechtsprechung vertritt sie die Ansicht, dass eine Kürzung des Regelsatzes rechtswidrig sei.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23.07.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin bewilligte Nachzahlung entsprechend dem für sie geltenden Regelsatzbetrag ungekürzt zu zahlen abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach erfordert der Aktualitätsgrundsatz die von ihr vorgenommene Kürzung, weil es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf nicht mehr bestehe.
Neben den Gerichtsakten haben der Kammer die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. Sie ist auch in der Sache selbst begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtswidrig und die Klägerin ist dadurch im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat zu Unrecht die der Klägerin in analoger Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) zustehenden Regelsatzleistungen nur gekürzt ausgezahlt.
Der Streit über die Befugnis der Beklagten zur Kürzung bestimmter Regelsatzanteile beruht auf missverständlichen Ausführungen des Bundessozialgerichts zum "Aktualitätsgrundsatz". Das Bundessozialgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 17.06.2008 (B 8 AY 5/06) die Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsrecht bejaht und hat zugleich unter Rdn. 16 betont, dass ggf Bedarfe, die durch das SGB XII hätten gedeckt werden müssen, mittlerweile entfallen sein könnten. In weiteren Entscheidungen vom 17.06.2008 (B 8/9b AY 1/07 R Rdn 19; B 8 AY 9/07 R Rdn 19; B 8 AY 11/07 R Rdn 15; B 8 AY 12/07 R Rdn 16; B 8 AY 13/07 R Rdn 16) hat der 8. Senat darauf hingewiesen, dass der "Aktualitätsgrundsatz" zur Folge hat, dass nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr zu decken sind. Diese Ausführungen sind von zahlreichen Verwaltungsträgern, vom LSG Berlin in seiner Entscheidung vom 16.09.2009 (L 23 AY 8/09 B PKH) wie auch vom Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen dahingehend missverstanden worden, dass keine Nachzahlungen zu leisten seien, wenn ein Bedarf für bestimmte Regelsatzbestandteile durch Zeitablauf entfallen war.
Das Urteil des BSG vom 17.06.2008 (B 8 AY 5/06) enthielt allerdings bereits unter Rdn 16 den (wenig erhellenden) Satz: "Bei dem erforderlichen Vergleich ist ohne Bedeutung, ob den Klägern nach den §§ 3 ff AsylbLG Einmalleistungen gewährt wurden, die bei entsprechender Anwendung des SGB XII durch Pauschalleistungen abgegolten würden." Was der 8. Senat des BSG damit sagen wollte, wurde auch noch nicht durch seine Entscheidung vom 26.08.2008 in B 8 SO 26/07 R deutlich, wo er hinsichtlich Grundsicherungsleistungen ausführte (Rdn 23), dass "sich vorliegend das Problem des Bedarfswegfalls wohl nicht stellt, weil die Gewährung von Pauschalen nicht nur zum aktuellen, sondern auch vergangenheitsbezogenen und zukunftsorientierten Haushalten zwingt". Mit seinem Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 16/08 R) hat der 8. Senat des BSG dann aber unmissverständlich seine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass bei pauschalierten Leistungen wie dem Regelsatz grundsätzlich nicht von einer anderweitigen Bedarfsdeckung ausgegangen werden kann, es sei denn, dass der Antragsteller inzwischen Einkommen erzielt oder Vermögen erworben hat.
Das BSG hat dazu unter Rdn 19 und 20 ausgeführt: "Besteht Bedürftigkeit iS des SGB XII oder (inzwischen) des SGB II ununterbrochen fort, sind Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X (nachträglich) zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten ist.
Dabei bedarf es bei pauschalierten Leistungen, die - wie der Regelsatz - typisierend von einer Bedarfsdeckung ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, nicht des Nachweises anderweitiger Bedarfsdeckung, wenn sie nicht nur der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienen (vgl Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 RdNr 3f). Diese Pauschalen ...sind bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs 4 SGB X nachzuzahlen."
Unter Rdn 21 hat das BSG dann noch klargestellt, dass eine Nachzahlung bei pauschalierten Leistungen allerdings dann abzulehnen ist, wenn die Bedürftigkeit bis zur letzten Tatsacheninstanz entfallen ist, weil der Antragsteller entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben hat.
Die 12. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen schließt sich dieser Rechtsprechung des 8. Senats des BSG an. Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen, weil sie das Wesen von Pauschalleistungen angemessen berücksichtigt und zudem eine erhebliche praktische Vereinfachung darstellt. Da die Klägerin derzeit nur Leistungen nach SGB II bezieht, ist ihre Bedürftigkeit auch nicht durch erzieltes Einkommen oder durch erworbenes Vermögen entfallen. Dementsprechend steht ihr die Nachzahlung in Höhe des für sie geltenden Regelsatzes ungekürzt zu und die Beklagte war entsprechend zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung der nach alledem begründeten Klage beruht auf § 193 SGG.
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