Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 11 R 556/07
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 6 R 303/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 4 Abs. 1 S. 1, 8 und 9 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist die Beschwerde des vom Sozialgericht bestellten Sachverständigen gegen die durch gerichtlichen Beschluss des Sozialgerichts festgesetzte Vergütung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3, 1. Alternative (Wert des Beschwerdegegenstands über 200 Euro) statthaft.
2. § 4 JVEG beinhaltet bezüglich der möglichen Rechtsbehelfe im Vergütungsfestsetzungsverfahren eigenständige Verfahrensregeln, welche als lex specialis die vergleichbaren Regelungen der einzelnen Prozessordnungen - hier des § 178 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - verdrängen (Abgrenzung von den Beschlüssen des LSG Rheinland - Pfalz vom 29.1. und 7.4.2008 - L 4 B 13/08 SB und L 2 B 47/08 SB).
2. § 4 JVEG beinhaltet bezüglich der möglichen Rechtsbehelfe im Vergütungsfestsetzungsverfahren eigenständige Verfahrensregeln, welche als lex specialis die vergleichbaren Regelungen der einzelnen Prozessordnungen - hier des § 178 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - verdrängen (Abgrenzung von den Beschlüssen des LSG Rheinland - Pfalz vom 29.1. und 7.4.2008 - L 4 B 13/08 SB und L 2 B 47/08 SB).
1. Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 1.7.2009 wird zurückgewiesen.
2. sten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Vergütungsanspruchs für ein von Prof. Dr. S (nachfolgend: der Beschwerdeführer) in Heidelberg auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG im wegen einer Erwerbsminderungsrente des Klägers geführten Rechtsstreit S 11 R 556/07 beim Sozialgericht Speyer (SG) einschließlich einer psychologischen Evaluation durch die Dipl. Psych. S vom 29.8.2008 erstattetes Gutachten vom 26.8.2008.
Mit Rechnung vom 11.9.2008 ist ein Betrag von 1.415,68 Euro unter Zugrundelegung der Honorargruppe M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG geltend gemacht worden.
Der Kostenbeamte des SG hat mit Schreiben vom 11.12.2008 ausgehend von den Angaben des Sachverständigen, jedoch unter Zugrundelegung der Honorargruppe M 2, die Vergütung auf 1.014,05 Euro festgesetzt.
Auf die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2008 geltend gemachten Einwände hat der Vorsitzende der 11. Kammer des SG mit Beschluss vom 1.7.2009 die Vergütung des Beschwerdeführers auf 1.014,05 Euro festgesetzt und ausgeführt, einschlägig sei hier Honorargruppe M 2 für so genannte "Zustandsgutachten" mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, also beschreibende Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, wozu insbesondere – wie hier - Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität zählten. Besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, welche die Anwendung der Honorargruppe M 3 hätten rechtfertigen können, hätten nicht bestanden.
Gegen diesen ihm am 3.7.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10.7.2009 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 7.7.2009 begründet.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 1.7.2009 zu ändern und die Vergütung für das Gutachten vom 26.8.2008 auf Euro 1.415,68 festzusetzen.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG durch Beschluss des SG vom 1.7.2009 ist statthaft, aber unbegründet.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 4 Abs. 3 JVEG. Nach dieser Bestimmung können gegen den Beschluss nach Abs. 1 der Berechtigte – hier der Beschwerdeführer – und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Der Beschwerdewert übersteigt hier 200 Euro. Geltend gemacht war ein Vergütungsbetrag von 1.415,68 Euro, festgesetzt wurde ein Betrag von 1.014,05 Euro.
Bezüglich der Beschwerdefrist enthält § 4 JVEG keine eigene Regelung, so dass insoweit auf die Bestimmung des § 173 SGG zurückzugreifen ist. Die darin genannte Monatsfrist hat der Beschwerdeführer eingehalten.
Somit ist die Beschwerde zulässig.
Der Senat folgt nicht der Auffassung (so Beschlüsse des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.1. und 7.4.2008 – L 4 B 13/08 SB und L 2 B 47/08 SB – sowie die im genannten Beschluss vom 7.4.2008 zitierte weitere Rechtsprechung), dass die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 8 JVEG durch das "abschließende Normgefüge" der §§ 172 ff. SGG, insbesondere durch § 178 SGG, ausgeschlossen sei.
Zwar erfasst § 178 S. 1 SGG nach seinem Wortlaut auch die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gegen dessen Entscheidungen binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet.
Diese Bestimmung kommt jedoch vorliegend nicht zum Tragen, weil sie durch die die Entschädigung der gerichtlich bestellten Sachverständigen regelnden Bestimmungen des JVEG, das als vorrangiges lex specialis anzusehen ist, verdrängt wird.
§ 1 des ab 1.7.2004 geltenden JVEG in der Fassung vom 5.5.2004 bestimmt in Abs. 1 S. 1 Nrn. 1. – 3. und in S. 2 Folgendes:
" Dieses Gesetz regelt
1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt".
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ist das JVEG das für die Regelung der Vergütung der durch ein Gericht herangezogenen Sachverständigen maßgebliche Gesetz und gilt insoweit ohne Einschränkung für die verschiedenen Gerichtsbarkeitszweige.
Überdies spricht § 1 Abs. 1 S. 2 JVEG mit unmissverständlicher Eindeutigkeit aus, dass eine Vergütung oder Entschädigung für die in Abs. 1 S. 1 Nrn. 1. – 3. genannten Personen nur nach diesem Gesetz gewährt wird, und bringt damit seinen Charakter als lex specialis zum Ausdruck. Der durch § 4 Abs. 1 – 9 JVEG bekundete gesetzgeberische Wille bezweckt offensichtlich eine von den einzelnen Prozessordnungen – wie z.B. dem SGG, der VwGO, der ZPO, der StPO u.s.w. - unabhängige einheitliche Regelung des Kostenfestsetzungsverfahrens hinsichtlich der aus der Staatskasse an die in Abs. 1 S. 1 Nrn. 1. – 3. genannten Personen zu zahlenden Vergütungen und Entschädigungen.
Der Senat ist der Überzeugung, dass es dem vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Regelungszweck zuwiderliefe, in den einzelnen Prozessordnungen vorliegend im SGG– Ausnahmen zuzulassen. § 4 JVEG beinhaltet folglich bezüglich der möglichen Rechtsbehelfe im Vergütungsfestsetzungsverfahren eigenständige Verfahrensregeln, welche als lex specialis die vergleichbaren Regelungen der einzelnen Prozessordnungen – hier des § 178 S. 1 SGG – verdrängen.
Die somit zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Nach hM ist bei Zustandsgutachten wie hier regelmäßig Honorargruppe M 2 anzuwenden ( so LSG Thüringen Beschluss vom 3.11.2008 – L 6 SF 48/08 – mwN in juris). Eine Einstufung in M 3 hat das LSG Thüringen (Beschluss vom 3.11.2008 – L 6 SF 48/08 – in Anlehnung an den vom Beschwerdeführer zitierten - in juris nicht veröffentlichten - Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 3.7.2006 – L 12 R 2761/06 KO-B –) bei folgender Sachverhaltskonstellation für begründet angesehen:
"Die Zuerkennung einer höheren Honorargruppe allein wegen des Fachgebiets des Sachverständigen hat der Senat bereits bei der Vorgängerregelung grundsätzlich abgelehnt (z.B. bei Schmerzgutachten mit Beschluss vom 14. November 2002 - Az.: L 6 B 26/02 SF). Er hält weiter daran fest. Hier ist der Erinnerungsführerin jedoch zuzugeben, dass die Begutachtung chronischer nicht monokausal erklärbarer Schmerzen eine interdisziplinäre Aufgabe ist, die Kompetenz sowohl zur Beurteilung körperlicher als auch psychischer Störungen erfordert (vgl. Leitlinie für die Begutachtung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften - AWMF, Stand 3/2007; www.uni-duesseldorf.de/AWMF/II/030-102.htm). Dann sind zur Einschätzung der Diagnose, der Funktionsbeeinträchtigungen und der prognostischen Bewertung unfassende und vielschichtige differentialdiagnostische Erwägungen erforderlich. Im Hauptsacheverfahren hatte der Sachverständige Dr. Dr. B. in seinem orthopädischen Gutachten vom 21. August 2007 den körperlichen Anteil an der Schmerzsymptomatik der Klägerin beurteilt. Die Erinnerungsführerin hatte daraufhin fachübergreifend den Anteil der erklärbaren Schmerzen durch körperliche und psychische Störungen durch Schädigungen des Nervensystems und anderer Gewebearten festzustellen und zu beurteilen. Hierfür waren eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung chronischer Schmerzen und eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Lehre unabdingbar. U.a. musste die Erinnerungsführerin die Selbsteinschätzungsskalen und Fragebögen, die die Grundlage für die Beurteilung des Grades und des Ausmaßes der Symptomatik und der konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben durch den Sachverständigen bilden (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2003 - Az.: B 5 RJ 80/02 B, nach juris), anhand der nach ihrer Ansicht relevanten Leitlinie (Fibromyalgie) auswerten. Dies ist hier erfolgt. Insofern ist dieser Fall gerade nicht mit dem "Normalfall" vergleichbar, in dem sich ein Sachverständiger nur mit früheren Gutachten aus seinem Fachgebiet auseinander zu setzen hat. In einem solchen Fall bejaht er bei einer fachgerechten Auseinandersetzung mit der Leitlinie ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Gruppe M3 (so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2006 - Az.: L 12 R 2761/06 KO-B)".
Im vorliegenden Fall waren nicht nur orthopädische und internistische Gesundheitsstörungen zu beurteilen, sondern auch eine psychische Störung in Gestalt vom Kläger angegebener chronischer Schmerzen. Hierzu hat der Beschwerdeführer den Deutschen Schmerzfragebogen verwandt und die darin von der Klägerin gegebenen Selbstauskünfte (Bl 100 ff) zum Ausmaß des Schmerzgeschehens den von der Klägerin bei der persönlichen Befragung (Bl 109 – 110, 112 - 113) gemachten Angaben zum Tagesablauf gegenübergestellt und daraus (Bl 137 – 138) den Schluss gezogen, dass der Kläger durch die auf psychischem Gebiet von Dipl. Psych. S im Zusatzgutachten vom 29.8.2008 gestellten Diagnosen einer gemischten Anpassungsstörung und einer Schmerzstörung mit psychischen und medizinischen Krankheitsfaktoren insoweit eingeschränkt sei, als Arbeiten unter Zeitdruck, mit erhöhter Verantwortung und Konzentration, Bewältigung mehrerer Aufgaben gleichzeitig, Arbeiten an schnell laufenden Maschinen, unter Lärm oder Nässe zu vermeiden seien. Das aktuelle Funktionsvermögen erlaube leichte bis bisweilen mittelschwere geistige und psychische Belastungen.
Eine besonders schwierige Leistung war dies nach der Auffassung des Senats nicht. Die kritische Hinterfragung und Bewertung bei der Begutachtung in einem Fragebogen gegebener schriftlicher Antworten sowie der in der Untersuchungssituation vorgeführten Schmerzäußerungen, inwieweit diese mit den Angaben bei der persönlichen Befragung (Bl 178-179) zum Tagesablauf und mit den auf orthopädischem Gebiet erhobenen Funktionsbefunden übereinstimmen, gehört zur normalen sorgfältigen Herangehensweise eines Sachverständigen, ohne dass allein schon daraus eine besondere Schwierigkeit der Begutachtung zu begründen wäre. Außerdem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Erstellung seines interdisziplinären Gutachtens zur Diagnostik der nicht organischen Gesundheitsstörungen die Dipl. Psych. S hinzugezogen hat, auf deren Ergebnisse er seine Leistungsbeurteilung der Klägerin stützen konnte. Insofern liegt hier keine besondere Schwierigkeit bei der Beurteilung der Frage der Erwerbsminderung der Klägerin vor, so dass keine höhere Honorargruppe als M 2 in Ansatz zu bringen ist. Diesbezüglich unterscheidet sich vorliegender Fall auch wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des LSG Thüringen (aaO) zugrunde gelegen hat. Dort hatte es sich um eine Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärztin für Innere Medizin, Spezielle Schmerztherapie gehandelt, die ihr Gutachten allein erstellt hat. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer die interdisziplinäre Aufgabe nicht allein erledigt, sondern die Dipl. Psych. S hinzugezogen, woraus ersichtlich wird, dass er allein nicht über die Kompetenz sowohl zur Beurteilung körperlicher als auch psychischer Störungen verfügt hat.
Somit hat das SG der Vergütung des Beschwerdeführers zu Recht die Honorargruppe M 2 mit dem Stundensatz von 60,00 Euro für den angegebenen Zeitaufwand von insgesamt 13,5 Stunden (1,5 Stunden Aktenstudium/Diktat nach Aktenlage, 4 Stunden Beurteilung Röntgenfremdbilder, 2 Stunden Untersuchung mit Anamnese/Diktat, 2 Stunden Abfassung/Diktat der Anamnese, 4 Stunden Beurteilung/Beantwortung einschl. Diktat und Korrektur) zugrunde gelegt, woraus sich ein Betrag von 810,00 Euro ergibt.
Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens hat das SG auf der Basis der Angaben des Beschwerdeführers (51.876 Anschläge) gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG zutreffend 39,00 Euro angesetzt.
Somit ergibt sich ein Betrag von 810,00 + 39,00 = 849,00 zuz. 19 % Umsatzsteuer = 1.010,31 sowie + 3,74 Portokosten = 1.014,05 Euro, den das SG zutreffend festgesetzt hat.
Nach alldem ist die Beschwerde nicht begründet.
Das Verfahren ist gemäß § 4 Abs. 8 S. 1 und 2. JVEG gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.
Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht findet gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 JVEG nicht statt.
2. sten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Vergütungsanspruchs für ein von Prof. Dr. S (nachfolgend: der Beschwerdeführer) in Heidelberg auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG im wegen einer Erwerbsminderungsrente des Klägers geführten Rechtsstreit S 11 R 556/07 beim Sozialgericht Speyer (SG) einschließlich einer psychologischen Evaluation durch die Dipl. Psych. S vom 29.8.2008 erstattetes Gutachten vom 26.8.2008.
Mit Rechnung vom 11.9.2008 ist ein Betrag von 1.415,68 Euro unter Zugrundelegung der Honorargruppe M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG geltend gemacht worden.
Der Kostenbeamte des SG hat mit Schreiben vom 11.12.2008 ausgehend von den Angaben des Sachverständigen, jedoch unter Zugrundelegung der Honorargruppe M 2, die Vergütung auf 1.014,05 Euro festgesetzt.
Auf die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2008 geltend gemachten Einwände hat der Vorsitzende der 11. Kammer des SG mit Beschluss vom 1.7.2009 die Vergütung des Beschwerdeführers auf 1.014,05 Euro festgesetzt und ausgeführt, einschlägig sei hier Honorargruppe M 2 für so genannte "Zustandsgutachten" mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, also beschreibende Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, wozu insbesondere – wie hier - Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität zählten. Besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, welche die Anwendung der Honorargruppe M 3 hätten rechtfertigen können, hätten nicht bestanden.
Gegen diesen ihm am 3.7.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10.7.2009 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 7.7.2009 begründet.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 1.7.2009 zu ändern und die Vergütung für das Gutachten vom 26.8.2008 auf Euro 1.415,68 festzusetzen.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG durch Beschluss des SG vom 1.7.2009 ist statthaft, aber unbegründet.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 4 Abs. 3 JVEG. Nach dieser Bestimmung können gegen den Beschluss nach Abs. 1 der Berechtigte – hier der Beschwerdeführer – und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Der Beschwerdewert übersteigt hier 200 Euro. Geltend gemacht war ein Vergütungsbetrag von 1.415,68 Euro, festgesetzt wurde ein Betrag von 1.014,05 Euro.
Bezüglich der Beschwerdefrist enthält § 4 JVEG keine eigene Regelung, so dass insoweit auf die Bestimmung des § 173 SGG zurückzugreifen ist. Die darin genannte Monatsfrist hat der Beschwerdeführer eingehalten.
Somit ist die Beschwerde zulässig.
Der Senat folgt nicht der Auffassung (so Beschlüsse des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.1. und 7.4.2008 – L 4 B 13/08 SB und L 2 B 47/08 SB – sowie die im genannten Beschluss vom 7.4.2008 zitierte weitere Rechtsprechung), dass die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 8 JVEG durch das "abschließende Normgefüge" der §§ 172 ff. SGG, insbesondere durch § 178 SGG, ausgeschlossen sei.
Zwar erfasst § 178 S. 1 SGG nach seinem Wortlaut auch die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gegen dessen Entscheidungen binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet.
Diese Bestimmung kommt jedoch vorliegend nicht zum Tragen, weil sie durch die die Entschädigung der gerichtlich bestellten Sachverständigen regelnden Bestimmungen des JVEG, das als vorrangiges lex specialis anzusehen ist, verdrängt wird.
§ 1 des ab 1.7.2004 geltenden JVEG in der Fassung vom 5.5.2004 bestimmt in Abs. 1 S. 1 Nrn. 1. – 3. und in S. 2 Folgendes:
" Dieses Gesetz regelt
1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt".
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ist das JVEG das für die Regelung der Vergütung der durch ein Gericht herangezogenen Sachverständigen maßgebliche Gesetz und gilt insoweit ohne Einschränkung für die verschiedenen Gerichtsbarkeitszweige.
Überdies spricht § 1 Abs. 1 S. 2 JVEG mit unmissverständlicher Eindeutigkeit aus, dass eine Vergütung oder Entschädigung für die in Abs. 1 S. 1 Nrn. 1. – 3. genannten Personen nur nach diesem Gesetz gewährt wird, und bringt damit seinen Charakter als lex specialis zum Ausdruck. Der durch § 4 Abs. 1 – 9 JVEG bekundete gesetzgeberische Wille bezweckt offensichtlich eine von den einzelnen Prozessordnungen – wie z.B. dem SGG, der VwGO, der ZPO, der StPO u.s.w. - unabhängige einheitliche Regelung des Kostenfestsetzungsverfahrens hinsichtlich der aus der Staatskasse an die in Abs. 1 S. 1 Nrn. 1. – 3. genannten Personen zu zahlenden Vergütungen und Entschädigungen.
Der Senat ist der Überzeugung, dass es dem vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Regelungszweck zuwiderliefe, in den einzelnen Prozessordnungen vorliegend im SGG– Ausnahmen zuzulassen. § 4 JVEG beinhaltet folglich bezüglich der möglichen Rechtsbehelfe im Vergütungsfestsetzungsverfahren eigenständige Verfahrensregeln, welche als lex specialis die vergleichbaren Regelungen der einzelnen Prozessordnungen – hier des § 178 S. 1 SGG – verdrängen.
Die somit zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Nach hM ist bei Zustandsgutachten wie hier regelmäßig Honorargruppe M 2 anzuwenden ( so LSG Thüringen Beschluss vom 3.11.2008 – L 6 SF 48/08 – mwN in juris). Eine Einstufung in M 3 hat das LSG Thüringen (Beschluss vom 3.11.2008 – L 6 SF 48/08 – in Anlehnung an den vom Beschwerdeführer zitierten - in juris nicht veröffentlichten - Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 3.7.2006 – L 12 R 2761/06 KO-B –) bei folgender Sachverhaltskonstellation für begründet angesehen:
"Die Zuerkennung einer höheren Honorargruppe allein wegen des Fachgebiets des Sachverständigen hat der Senat bereits bei der Vorgängerregelung grundsätzlich abgelehnt (z.B. bei Schmerzgutachten mit Beschluss vom 14. November 2002 - Az.: L 6 B 26/02 SF). Er hält weiter daran fest. Hier ist der Erinnerungsführerin jedoch zuzugeben, dass die Begutachtung chronischer nicht monokausal erklärbarer Schmerzen eine interdisziplinäre Aufgabe ist, die Kompetenz sowohl zur Beurteilung körperlicher als auch psychischer Störungen erfordert (vgl. Leitlinie für die Begutachtung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften - AWMF, Stand 3/2007; www.uni-duesseldorf.de/AWMF/II/030-102.htm). Dann sind zur Einschätzung der Diagnose, der Funktionsbeeinträchtigungen und der prognostischen Bewertung unfassende und vielschichtige differentialdiagnostische Erwägungen erforderlich. Im Hauptsacheverfahren hatte der Sachverständige Dr. Dr. B. in seinem orthopädischen Gutachten vom 21. August 2007 den körperlichen Anteil an der Schmerzsymptomatik der Klägerin beurteilt. Die Erinnerungsführerin hatte daraufhin fachübergreifend den Anteil der erklärbaren Schmerzen durch körperliche und psychische Störungen durch Schädigungen des Nervensystems und anderer Gewebearten festzustellen und zu beurteilen. Hierfür waren eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung chronischer Schmerzen und eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Lehre unabdingbar. U.a. musste die Erinnerungsführerin die Selbsteinschätzungsskalen und Fragebögen, die die Grundlage für die Beurteilung des Grades und des Ausmaßes der Symptomatik und der konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben durch den Sachverständigen bilden (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2003 - Az.: B 5 RJ 80/02 B, nach juris), anhand der nach ihrer Ansicht relevanten Leitlinie (Fibromyalgie) auswerten. Dies ist hier erfolgt. Insofern ist dieser Fall gerade nicht mit dem "Normalfall" vergleichbar, in dem sich ein Sachverständiger nur mit früheren Gutachten aus seinem Fachgebiet auseinander zu setzen hat. In einem solchen Fall bejaht er bei einer fachgerechten Auseinandersetzung mit der Leitlinie ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Gruppe M3 (so im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2006 - Az.: L 12 R 2761/06 KO-B)".
Im vorliegenden Fall waren nicht nur orthopädische und internistische Gesundheitsstörungen zu beurteilen, sondern auch eine psychische Störung in Gestalt vom Kläger angegebener chronischer Schmerzen. Hierzu hat der Beschwerdeführer den Deutschen Schmerzfragebogen verwandt und die darin von der Klägerin gegebenen Selbstauskünfte (Bl 100 ff) zum Ausmaß des Schmerzgeschehens den von der Klägerin bei der persönlichen Befragung (Bl 109 – 110, 112 - 113) gemachten Angaben zum Tagesablauf gegenübergestellt und daraus (Bl 137 – 138) den Schluss gezogen, dass der Kläger durch die auf psychischem Gebiet von Dipl. Psych. S im Zusatzgutachten vom 29.8.2008 gestellten Diagnosen einer gemischten Anpassungsstörung und einer Schmerzstörung mit psychischen und medizinischen Krankheitsfaktoren insoweit eingeschränkt sei, als Arbeiten unter Zeitdruck, mit erhöhter Verantwortung und Konzentration, Bewältigung mehrerer Aufgaben gleichzeitig, Arbeiten an schnell laufenden Maschinen, unter Lärm oder Nässe zu vermeiden seien. Das aktuelle Funktionsvermögen erlaube leichte bis bisweilen mittelschwere geistige und psychische Belastungen.
Eine besonders schwierige Leistung war dies nach der Auffassung des Senats nicht. Die kritische Hinterfragung und Bewertung bei der Begutachtung in einem Fragebogen gegebener schriftlicher Antworten sowie der in der Untersuchungssituation vorgeführten Schmerzäußerungen, inwieweit diese mit den Angaben bei der persönlichen Befragung (Bl 178-179) zum Tagesablauf und mit den auf orthopädischem Gebiet erhobenen Funktionsbefunden übereinstimmen, gehört zur normalen sorgfältigen Herangehensweise eines Sachverständigen, ohne dass allein schon daraus eine besondere Schwierigkeit der Begutachtung zu begründen wäre. Außerdem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Erstellung seines interdisziplinären Gutachtens zur Diagnostik der nicht organischen Gesundheitsstörungen die Dipl. Psych. S hinzugezogen hat, auf deren Ergebnisse er seine Leistungsbeurteilung der Klägerin stützen konnte. Insofern liegt hier keine besondere Schwierigkeit bei der Beurteilung der Frage der Erwerbsminderung der Klägerin vor, so dass keine höhere Honorargruppe als M 2 in Ansatz zu bringen ist. Diesbezüglich unterscheidet sich vorliegender Fall auch wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des LSG Thüringen (aaO) zugrunde gelegen hat. Dort hatte es sich um eine Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärztin für Innere Medizin, Spezielle Schmerztherapie gehandelt, die ihr Gutachten allein erstellt hat. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer die interdisziplinäre Aufgabe nicht allein erledigt, sondern die Dipl. Psych. S hinzugezogen, woraus ersichtlich wird, dass er allein nicht über die Kompetenz sowohl zur Beurteilung körperlicher als auch psychischer Störungen verfügt hat.
Somit hat das SG der Vergütung des Beschwerdeführers zu Recht die Honorargruppe M 2 mit dem Stundensatz von 60,00 Euro für den angegebenen Zeitaufwand von insgesamt 13,5 Stunden (1,5 Stunden Aktenstudium/Diktat nach Aktenlage, 4 Stunden Beurteilung Röntgenfremdbilder, 2 Stunden Untersuchung mit Anamnese/Diktat, 2 Stunden Abfassung/Diktat der Anamnese, 4 Stunden Beurteilung/Beantwortung einschl. Diktat und Korrektur) zugrunde gelegt, woraus sich ein Betrag von 810,00 Euro ergibt.
Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens hat das SG auf der Basis der Angaben des Beschwerdeführers (51.876 Anschläge) gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG zutreffend 39,00 Euro angesetzt.
Somit ergibt sich ein Betrag von 810,00 + 39,00 = 849,00 zuz. 19 % Umsatzsteuer = 1.010,31 sowie + 3,74 Portokosten = 1.014,05 Euro, den das SG zutreffend festgesetzt hat.
Nach alldem ist die Beschwerde nicht begründet.
Das Verfahren ist gemäß § 4 Abs. 8 S. 1 und 2. JVEG gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.
Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht findet gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 JVEG nicht statt.
Rechtskraft
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