Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 62/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 39/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Anerkennung einer Berufskrankheit (hier: Nr 1317 der Anlage zur BKV).
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Gewährung entsprechender Leistungen.
Am 20.12.2006 beantragte die 1947 geborene Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit. Sie machte geltend, dass ihr Körper aufgrund der Stoffe, mit denen sie gearbeitet habe, komplett vergiftet sei. Sei leide u.a. an Atemwegsbeschwerden, Bauchschmerzen, Gefühlsstörungen in den Händen und Füßen und plötzlichem Nasenbluten.
Nachdem die Beklagte Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 25.10.2007 die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den von der Klägerin geklagten Beschwerden und deren beruflicher Tätigkeit. In Bezug auf die Atemwegserkrankung sei bereits in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren das Vorliegen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4301 oder 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) mit Bescheid vom 13.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2001 abgelehnt worden. In dem sich daran anschließenden Sozialgerichtsverfahren (S 15 U 370/01) hatte die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2006 zurückgenommen. Auch nach Stellungnahme der Staatlichen Gewerbeärztin Fr. Dr. S. vom 10.09.2007 bestehe kein Anhalt für das Vorliegen einer Berufskrankheit.
Den gegen den Bescheid vom 25.10.2007 am 29.10.2007 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 zurück. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und stattgehabten beruflichen Einwirkungen sei nicht hinreichend wahrscheinlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.02.2008 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und Unterlagen vorgelegt, wonach sie unter Polyneuropathie leide. Das SG hat die Akte S 15 U 370/01 und die ärztl. Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zum Verfahren beigezogen. Im Auftrag des SG hat der Arbeitsmediziner Prof. Dr.H. am 30.06.2008 ein Gutachten erstattet und ist darin zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die Arbeitsanamnese noch das Krankheitsbild mit der Annahme einer beruflich bedingten Nervenerkrankung im Sinne der vorliegend in Betracht kommenden Nr. 1317 der Anlage zur BKV vereinbar seien.
Mit Urteil vom 26.11.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen könnten zu keiner Anerkennung als Berufskrankheit führen. Insbesondere liege eine solche nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV nicht vor. Bei der Klägerin bestehe eine leichte, rein sensible axonale Polyneuropathie auf der rechten Seite. Bereits die Asymmetrie dieser Beschwerden weise darauf hin, dass eine Verursachung durch Lösungsmittel weitgehend auszuschließen sei. Zudem sei nach arbeitsmedizinischem Wissensstand die bei der Klägerin am Arbeitsplatz vorgelegene Exposition gegenüber phenolhaltigen Lösungsmitteln nicht geeignet, eine Polyneuropathie zu verursachen. Das SG habe insoweit keine Bedenken, sich den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Prof. Dr.H. anzuschließen. Im Hinblick auf die von der Klägerin erneut geltend gemachten Atemwegsbeschwerden sei darauf hingewiesen, dass diese bereits Gegenstand eines Klageverfahrens gewesen seien (Az: S 15 U 370/01). In jenem Verfahren sei die Klage am 20.09.2006 zurückgenommen worden, nachdem zuvor das SG zwei Sachverständigengutachten eingeholt habe.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 02.02.2009 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie wolle eine neue Diagnose aufgrund der Röntgenbilder haben. Das Gericht möge neutrale Sachverständige, einen Lungenarzt, Orthopäden und Neurologen beauftragen, ihre Röntgenbilder anzusehen und eine Diagnose zu erstellen. Sie begehre eine Verhandlung vor dem Senat, in dem auch die sachverständigen Ärzte als Zeugen aussagen sollen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin einen Arztbrief des Neurologen und Nervenarztes Dr.R. vom 13.01.2008 und ein Attest des Orthopäden - Chirotherapeuten Dr.N. vom 10.02.2009 übergeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2008 aufzuheben und festzustellen, dass bei der Klägerin eine Berufskrankheit vorliegt sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.2008 zurückzuweisen.
Es werde Bezug genommen auf das Vorbringen in erster Instanz, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen und den Inhalt der beigefügten Verwaltungsakte.
Der Senat hat die Akte der Beklagten, die Akten des SG (Az: S 15 U 62/08,
S 15 U 370/01 und S 2 U 237/07) sowie Röntgenaufnahmen, insbesondere CTs und 1 CD von der Klägerin beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine Polyneuropathie als Berufskrankheit, insbesondere eine Berufskrankheit nach der Nr 1317 der Anlage zur BKV anzuerkennen.
Der Senat hält die Ausführungen des SG im Urteil vom 26.11.2008 in vollem Umfang für zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG. Neue - bisher nicht berücksichtigte - Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus der Berufungsbegründung sowie den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Arztbrief des Neurologen und Nervenarztes Dr.R. vom 13.01.2008 und ärztliches Attest des Orthopäden Dr.N. vom 10.02.2009). Gegen das von der Klägerin behauptete Vorliegen einer beruflich bedingten Polyneuropathie spricht insbesondere der Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Nervenarztes Dr.R. vom 13.01.2008, wonach sich gerade kein Nachweis einer Polyneuropathie ergibt. Vielmehr lassen sich die Gefühlsstörungen der Klägerin an den Händen mit dem bei ihr vorliegenden Karpaltunnelsyndrom beidseits erklären.
Aufgrund der Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung, weitere Ermittlungen von Gerichts wegen gemäß § 106 SGG anzustellen, insbesondere ein erneutes ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Auch waren die "sachverständigen Ärzte" entgegen der Anregung der Klägerin nicht als sachverständige Zeugen bzw. Prof. Dr.H. nicht als Sachverständiger einzuvernehmen. Zum einen hat die Klägerin nicht benannt, wer bzw. welche "sachverständigen Ärzte" einvernommen werden sollen und das Beweisthema nicht wenigstens sinngemäß umrissen, d.h. die Klägerin hat nicht angegeben, zu welchen - noch aufklärungsbedürftigen - Fragen die "sachverständigen Ärzte" einvernommen werden sollen. Zum anderen hat der Senat keinen Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen des vom SG gehörten Prof. Dr.H ... Das vom SG gefundene Beweisergebnis, das sich insbesondere auf das schlüssige Gutachten des Arbeitsmediziners Prof. Dr.H. vom 30.06.2008 stützt, hält der Senat für uneingeschränkt überzeugend.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 26.11.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Gewährung entsprechender Leistungen.
Am 20.12.2006 beantragte die 1947 geborene Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit. Sie machte geltend, dass ihr Körper aufgrund der Stoffe, mit denen sie gearbeitet habe, komplett vergiftet sei. Sei leide u.a. an Atemwegsbeschwerden, Bauchschmerzen, Gefühlsstörungen in den Händen und Füßen und plötzlichem Nasenbluten.
Nachdem die Beklagte Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 25.10.2007 die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den von der Klägerin geklagten Beschwerden und deren beruflicher Tätigkeit. In Bezug auf die Atemwegserkrankung sei bereits in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren das Vorliegen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4301 oder 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) mit Bescheid vom 13.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2001 abgelehnt worden. In dem sich daran anschließenden Sozialgerichtsverfahren (S 15 U 370/01) hatte die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2006 zurückgenommen. Auch nach Stellungnahme der Staatlichen Gewerbeärztin Fr. Dr. S. vom 10.09.2007 bestehe kein Anhalt für das Vorliegen einer Berufskrankheit.
Den gegen den Bescheid vom 25.10.2007 am 29.10.2007 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 zurück. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und stattgehabten beruflichen Einwirkungen sei nicht hinreichend wahrscheinlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.02.2008 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und Unterlagen vorgelegt, wonach sie unter Polyneuropathie leide. Das SG hat die Akte S 15 U 370/01 und die ärztl. Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zum Verfahren beigezogen. Im Auftrag des SG hat der Arbeitsmediziner Prof. Dr.H. am 30.06.2008 ein Gutachten erstattet und ist darin zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die Arbeitsanamnese noch das Krankheitsbild mit der Annahme einer beruflich bedingten Nervenerkrankung im Sinne der vorliegend in Betracht kommenden Nr. 1317 der Anlage zur BKV vereinbar seien.
Mit Urteil vom 26.11.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen könnten zu keiner Anerkennung als Berufskrankheit führen. Insbesondere liege eine solche nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV nicht vor. Bei der Klägerin bestehe eine leichte, rein sensible axonale Polyneuropathie auf der rechten Seite. Bereits die Asymmetrie dieser Beschwerden weise darauf hin, dass eine Verursachung durch Lösungsmittel weitgehend auszuschließen sei. Zudem sei nach arbeitsmedizinischem Wissensstand die bei der Klägerin am Arbeitsplatz vorgelegene Exposition gegenüber phenolhaltigen Lösungsmitteln nicht geeignet, eine Polyneuropathie zu verursachen. Das SG habe insoweit keine Bedenken, sich den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Prof. Dr.H. anzuschließen. Im Hinblick auf die von der Klägerin erneut geltend gemachten Atemwegsbeschwerden sei darauf hingewiesen, dass diese bereits Gegenstand eines Klageverfahrens gewesen seien (Az: S 15 U 370/01). In jenem Verfahren sei die Klage am 20.09.2006 zurückgenommen worden, nachdem zuvor das SG zwei Sachverständigengutachten eingeholt habe.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 02.02.2009 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie wolle eine neue Diagnose aufgrund der Röntgenbilder haben. Das Gericht möge neutrale Sachverständige, einen Lungenarzt, Orthopäden und Neurologen beauftragen, ihre Röntgenbilder anzusehen und eine Diagnose zu erstellen. Sie begehre eine Verhandlung vor dem Senat, in dem auch die sachverständigen Ärzte als Zeugen aussagen sollen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin einen Arztbrief des Neurologen und Nervenarztes Dr.R. vom 13.01.2008 und ein Attest des Orthopäden - Chirotherapeuten Dr.N. vom 10.02.2009 übergeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2008 aufzuheben und festzustellen, dass bei der Klägerin eine Berufskrankheit vorliegt sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.2008 zurückzuweisen.
Es werde Bezug genommen auf das Vorbringen in erster Instanz, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen und den Inhalt der beigefügten Verwaltungsakte.
Der Senat hat die Akte der Beklagten, die Akten des SG (Az: S 15 U 62/08,
S 15 U 370/01 und S 2 U 237/07) sowie Röntgenaufnahmen, insbesondere CTs und 1 CD von der Klägerin beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine Polyneuropathie als Berufskrankheit, insbesondere eine Berufskrankheit nach der Nr 1317 der Anlage zur BKV anzuerkennen.
Der Senat hält die Ausführungen des SG im Urteil vom 26.11.2008 in vollem Umfang für zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG. Neue - bisher nicht berücksichtigte - Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus der Berufungsbegründung sowie den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Arztbrief des Neurologen und Nervenarztes Dr.R. vom 13.01.2008 und ärztliches Attest des Orthopäden Dr.N. vom 10.02.2009). Gegen das von der Klägerin behauptete Vorliegen einer beruflich bedingten Polyneuropathie spricht insbesondere der Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Nervenarztes Dr.R. vom 13.01.2008, wonach sich gerade kein Nachweis einer Polyneuropathie ergibt. Vielmehr lassen sich die Gefühlsstörungen der Klägerin an den Händen mit dem bei ihr vorliegenden Karpaltunnelsyndrom beidseits erklären.
Aufgrund der Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung, weitere Ermittlungen von Gerichts wegen gemäß § 106 SGG anzustellen, insbesondere ein erneutes ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Auch waren die "sachverständigen Ärzte" entgegen der Anregung der Klägerin nicht als sachverständige Zeugen bzw. Prof. Dr.H. nicht als Sachverständiger einzuvernehmen. Zum einen hat die Klägerin nicht benannt, wer bzw. welche "sachverständigen Ärzte" einvernommen werden sollen und das Beweisthema nicht wenigstens sinngemäß umrissen, d.h. die Klägerin hat nicht angegeben, zu welchen - noch aufklärungsbedürftigen - Fragen die "sachverständigen Ärzte" einvernommen werden sollen. Zum anderen hat der Senat keinen Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen des vom SG gehörten Prof. Dr.H ... Das vom SG gefundene Beweisergebnis, das sich insbesondere auf das schlüssige Gutachten des Arbeitsmediziners Prof. Dr.H. vom 30.06.2008 stützt, hält der Senat für uneingeschränkt überzeugend.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 26.11.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
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