Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 12 R 584/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1211/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB Kreisbau Saalfeld war kein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens, weil sein Hauptzweck nicht in der massenhaften Errichtung standardisierter Bauwerke bestand.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Meiningen vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs - und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die 1952 geborene Klägerin erwarb mit Ingenieururkunde vom 26. Juli 1974 den Ingenieurtitel in der Fachstudienrichtung Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärtechnik und war vom 1. September 1974 bis 21. August 1978 als Ingenieur/Projektant beim VEB Baureparaturbetrieb S. und vom 7. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Ingenieur/Projektant beim VEB Kreisbau S. beschäftigt.
Nach dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogenen Register der volkseigenen Wirtschaft wurde der VEB Kreisbau S. aufgrund eines Beschlusses des Rates des Kreises Saalfeld vom 10. Januar 1979 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Das unmittelbar übergeordnete Organ war der Rat des Kreises Saalfeld Kreisbauamt und das zuständige Staatsorgan das Bezirksbauamt, später der Rat des Kreises Saalfeld. Am 29. Juli 1990 wurde die Rechtsfähigkeit des Betriebes beendet und als Rechtsnachfolger die B. GmbH gegründet. Die Löschung des VEB Kreisbau S. im Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgte am 30. Juli 1990 von Amts wegen.
Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Sie zahlte Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) seit dem 1. Januar 1977. Verdienste über 1.200,00 M im Monat wurden bis zum 30. Juni 1990 nicht erzielt.
Ihren Antrag vom 14. September 2003 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1974 bis 30. Juli 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch am 10. Dezember 2004 ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2005 zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer vor dem Sozialgericht Meiningen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei am 30. Juni 1990 als Projektantin in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Es handele sich um einen Produktionsbetrieb der Bauwirtschaft, der neben speziellen Projekten für die Kreisverwaltung für die Massenproduktion von Bauwerken zuständig war. Aus der vorgelegten Aufzählung der einzelnen vom VEB Baureparaturbetrieb S., später VEB Kreisbau S., durchgeführten Projekte im Zeitraum von 1966 bis 1999 ergebe sich eine Produktion in Form von Planung und Projektierung von mehreren hundert Wohneinheiten. Bei Kollegen sei bei der Rentenberechnung der VEB Kreisbau S. als volkseigener Produktionsbetrieb anerkannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung der Klägerin in die AVItech liege nicht vor. Beim VEB Kreisbau S. habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Der Betrieb sei nach der Wirtschaftsgruppenordnung der DDR den Rekonstruktionsbau- und Baureparaturbetrieben zuzuordnen. Diese Zuordnung werde durch die Aufstellung der Klägerin über die Projekte ihres Betriebes bestätigt. Eine überwiegende und industrielle Neuproduktion von Bauwerken habe nicht stattgefunden. Bezüglich der Einbeziehung anderer Arbeitskollegen gelte der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht".
Mit ihrer am 5. November 2007 eingelegten Berufung gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, der VEB Kreisbau S. habe innerhalb seines Kreises alle Bauvorhaben vorgenommen, die in der städtebaulichen Struktur angefallen seien. Er habe mindestens 164 Wohneinheiten im Kreis gebaut. Nur die Herstellung von Wohneinheiten, die ein ganzes Wohngebiet umfassten, sei damals vom Baukombinat übernommen worden, so zum Beispiel die gesamte Plattenbausiedlung im Stadtteil G.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Meiningen vom 26. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen in Vorinstanz sowie die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Meiningen und die Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987 (Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für Bauwesen vom 18. August 1987, Nr. 3). Unter Berücksichtigung der den Kreis- und Stadtbaubetriebenen zugewiesenen Aufgaben, der Einreihung des Betriebes in die Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) sowie der Definition der Baubetriebe durch das Bundessozialgericht zähle der VEB Kreisbau S. nicht zu den vom Geltungsbereich der AVItech erfassten Betrieben.
Mit den Beteiligten ist in einem Erörterungstermin am 20.August 2009 die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Diese haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wurde auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand des Erörterungstermins gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist gewahrt, weil das Ende der Berufungsfrist am 4. November 2007 auf einen Sonntag fällt und damit nach § 64 Abs. 3 SGG die Berufungsfrist erst mit Ablauf des nächsten Werktages, des 5. November 2007 endet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierfür gegeben haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1974 bis 21. August 1978 und vom 7. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Absatz 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG werden die Versorgungsberechtigungen erfasst, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaft deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsah, gilt diese Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 AAÜG nicht, weil sie bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft war. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hatte weder früher eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Einigungsvertrages bindend gebliebenen Verwaltungsaktes erhalten, noch war sie aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Klägerin war zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Versorgungszusage durch Aushändigung eines Dokumentes über die zusätzliche Altserversorgung erteilt worden. Mangels Einbeziehung konnte sie auch nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichtes vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen worden sind, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach dem am 30. Juli 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris).
Ein derartiger - fiktiver - bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (Gesetzblatt DDR, 1950, 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR, 1951, 487) von den folgenden Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzungen) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Absatz 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betriebe (betriebliche Voraussetzung).
Mit der Beschäftigung in dem VEB Kreisbau S. erfüllt die Klägerin nicht die genannte betriebliche Voraussetzung. Bei dem VEB Kreisbau S. handelt es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Ein solcher Betrieb lag nur vor, wenn es sich 1. um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR- Planwirtschaft zugeordnet war, und 2. der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R und vom 27. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 11/04 R, nach juris).
Ein VEB im Bereich des Bauwesens im Sinne der AVItech ist daher nur dann zu bejahen, wenn es um die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken ging. Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung die Massenproduktion in der Bauwirtschaft. Dem entsprechend wurde in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und dem Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az. B 4 RA 57/03 R, nach juris). Nur die erstgenannten Betriebe zur Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion wurden von der AVItech erfasst.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der VEB Kreisbau S. kein Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der AVItech. Zwar lässt die von der Klägerin vorgelegte Übersicht durchaus den Schluss zu, dass auch Bautätigkeit vorlag, aber ersichtlich nicht eine Massenproduktion von gleichartigen Bauwerken, die dem VEB das Gepräge gegeben hat. Sie räumt auch selbst ein, dass es sich allenfalls um kleinere und individuelle Bauvorhaben gehandelt hat, die vom VEB Kreisbaubetrieb ausgeführt wurden. Darüber hinaus fanden Sanierungsmaßnahmen, Projektierungsarbeiten und Rekonstruktionen sowie Modernisierungen statt. Dies lässt sich jedenfalls der vorgelegten Übersicht der durchgeführten Projekte entnehmen.
Die tatsächlichen Gegebenheiten stimmen überein mit der Einordnung des VEB Kreisbau S. in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Er wurde der Wirtschaftsgruppe 20270 zugeordnet. Hierbei handelt es sich um Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung sowie Baureparaturbetriebe, die Rekonstruktionsmaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie- und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs sowie des Post- und Fernmeldewesens für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke vornahmen. Eine massenhafte Produktion von Bauwerken wird nicht beschrieben. Sie wurde vielmehr durch die Bau- und Montagebetriebe betrieben, wie es die Klägerin auch bezüglich des Stadtteils G. durch das Baukombinat beschreibt.
Steht somit fest, dass die Hauptaufgabe des VEB Kreisbau S. die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, jedoch nicht die massenhafte Errichtung standardisierter Bauwerke war, so sind die Voraussetzungen der nachträglichen Einbeziehung in die AVItech nicht gegeben.
Der VEB Kreisbau S. war auch kein gleichgestellter Betriebs im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn Kreisbaubetriebe sind darin nicht aufgeführt. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Soweit die Beklagte in der Vergangenheit entsprechende Einbeziehungen nachträglich aufgrund eines vermeintlichen Anspruches durch die auslegende Rechtssprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichtes vorgenommen hat, erfolgten diese Einbeziehungen zu Unrecht. Diese rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Einbeziehungen durch Verwaltungsakte sind nicht ohne weiteres zurücknehmbar (vgl. §§ 45, 48 SGB X). Daraus kann jedoch die Klägerin keinen Anspruch auf ebenfalls rechtswidrige Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech ableiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs - und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die 1952 geborene Klägerin erwarb mit Ingenieururkunde vom 26. Juli 1974 den Ingenieurtitel in der Fachstudienrichtung Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärtechnik und war vom 1. September 1974 bis 21. August 1978 als Ingenieur/Projektant beim VEB Baureparaturbetrieb S. und vom 7. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Ingenieur/Projektant beim VEB Kreisbau S. beschäftigt.
Nach dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogenen Register der volkseigenen Wirtschaft wurde der VEB Kreisbau S. aufgrund eines Beschlusses des Rates des Kreises Saalfeld vom 10. Januar 1979 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Das unmittelbar übergeordnete Organ war der Rat des Kreises Saalfeld Kreisbauamt und das zuständige Staatsorgan das Bezirksbauamt, später der Rat des Kreises Saalfeld. Am 29. Juli 1990 wurde die Rechtsfähigkeit des Betriebes beendet und als Rechtsnachfolger die B. GmbH gegründet. Die Löschung des VEB Kreisbau S. im Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgte am 30. Juli 1990 von Amts wegen.
Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Sie zahlte Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) seit dem 1. Januar 1977. Verdienste über 1.200,00 M im Monat wurden bis zum 30. Juni 1990 nicht erzielt.
Ihren Antrag vom 14. September 2003 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1974 bis 30. Juli 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch am 10. Dezember 2004 ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2005 zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer vor dem Sozialgericht Meiningen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei am 30. Juni 1990 als Projektantin in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Es handele sich um einen Produktionsbetrieb der Bauwirtschaft, der neben speziellen Projekten für die Kreisverwaltung für die Massenproduktion von Bauwerken zuständig war. Aus der vorgelegten Aufzählung der einzelnen vom VEB Baureparaturbetrieb S., später VEB Kreisbau S., durchgeführten Projekte im Zeitraum von 1966 bis 1999 ergebe sich eine Produktion in Form von Planung und Projektierung von mehreren hundert Wohneinheiten. Bei Kollegen sei bei der Rentenberechnung der VEB Kreisbau S. als volkseigener Produktionsbetrieb anerkannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung der Klägerin in die AVItech liege nicht vor. Beim VEB Kreisbau S. habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Der Betrieb sei nach der Wirtschaftsgruppenordnung der DDR den Rekonstruktionsbau- und Baureparaturbetrieben zuzuordnen. Diese Zuordnung werde durch die Aufstellung der Klägerin über die Projekte ihres Betriebes bestätigt. Eine überwiegende und industrielle Neuproduktion von Bauwerken habe nicht stattgefunden. Bezüglich der Einbeziehung anderer Arbeitskollegen gelte der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht".
Mit ihrer am 5. November 2007 eingelegten Berufung gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, der VEB Kreisbau S. habe innerhalb seines Kreises alle Bauvorhaben vorgenommen, die in der städtebaulichen Struktur angefallen seien. Er habe mindestens 164 Wohneinheiten im Kreis gebaut. Nur die Herstellung von Wohneinheiten, die ein ganzes Wohngebiet umfassten, sei damals vom Baukombinat übernommen worden, so zum Beispiel die gesamte Plattenbausiedlung im Stadtteil G.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Meiningen vom 26. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen in Vorinstanz sowie die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Meiningen und die Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987 (Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für Bauwesen vom 18. August 1987, Nr. 3). Unter Berücksichtigung der den Kreis- und Stadtbaubetriebenen zugewiesenen Aufgaben, der Einreihung des Betriebes in die Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) sowie der Definition der Baubetriebe durch das Bundessozialgericht zähle der VEB Kreisbau S. nicht zu den vom Geltungsbereich der AVItech erfassten Betrieben.
Mit den Beteiligten ist in einem Erörterungstermin am 20.August 2009 die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Diese haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wurde auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand des Erörterungstermins gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist gewahrt, weil das Ende der Berufungsfrist am 4. November 2007 auf einen Sonntag fällt und damit nach § 64 Abs. 3 SGG die Berufungsfrist erst mit Ablauf des nächsten Werktages, des 5. November 2007 endet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierfür gegeben haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1974 bis 21. August 1978 und vom 7. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Absatz 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG werden die Versorgungsberechtigungen erfasst, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaft deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsah, gilt diese Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 AAÜG nicht, weil sie bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft war. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hatte weder früher eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Einigungsvertrages bindend gebliebenen Verwaltungsaktes erhalten, noch war sie aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Klägerin war zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Versorgungszusage durch Aushändigung eines Dokumentes über die zusätzliche Altserversorgung erteilt worden. Mangels Einbeziehung konnte sie auch nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichtes vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen worden sind, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach dem am 30. Juli 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris).
Ein derartiger - fiktiver - bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (Gesetzblatt DDR, 1950, 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR, 1951, 487) von den folgenden Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzungen) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Absatz 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betriebe (betriebliche Voraussetzung).
Mit der Beschäftigung in dem VEB Kreisbau S. erfüllt die Klägerin nicht die genannte betriebliche Voraussetzung. Bei dem VEB Kreisbau S. handelt es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Ein solcher Betrieb lag nur vor, wenn es sich 1. um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR- Planwirtschaft zugeordnet war, und 2. der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R und vom 27. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 11/04 R, nach juris).
Ein VEB im Bereich des Bauwesens im Sinne der AVItech ist daher nur dann zu bejahen, wenn es um die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken ging. Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung die Massenproduktion in der Bauwirtschaft. Dem entsprechend wurde in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und dem Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az. B 4 RA 57/03 R, nach juris). Nur die erstgenannten Betriebe zur Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion wurden von der AVItech erfasst.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der VEB Kreisbau S. kein Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der AVItech. Zwar lässt die von der Klägerin vorgelegte Übersicht durchaus den Schluss zu, dass auch Bautätigkeit vorlag, aber ersichtlich nicht eine Massenproduktion von gleichartigen Bauwerken, die dem VEB das Gepräge gegeben hat. Sie räumt auch selbst ein, dass es sich allenfalls um kleinere und individuelle Bauvorhaben gehandelt hat, die vom VEB Kreisbaubetrieb ausgeführt wurden. Darüber hinaus fanden Sanierungsmaßnahmen, Projektierungsarbeiten und Rekonstruktionen sowie Modernisierungen statt. Dies lässt sich jedenfalls der vorgelegten Übersicht der durchgeführten Projekte entnehmen.
Die tatsächlichen Gegebenheiten stimmen überein mit der Einordnung des VEB Kreisbau S. in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Er wurde der Wirtschaftsgruppe 20270 zugeordnet. Hierbei handelt es sich um Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung sowie Baureparaturbetriebe, die Rekonstruktionsmaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie- und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs sowie des Post- und Fernmeldewesens für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke vornahmen. Eine massenhafte Produktion von Bauwerken wird nicht beschrieben. Sie wurde vielmehr durch die Bau- und Montagebetriebe betrieben, wie es die Klägerin auch bezüglich des Stadtteils G. durch das Baukombinat beschreibt.
Steht somit fest, dass die Hauptaufgabe des VEB Kreisbau S. die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, jedoch nicht die massenhafte Errichtung standardisierter Bauwerke war, so sind die Voraussetzungen der nachträglichen Einbeziehung in die AVItech nicht gegeben.
Der VEB Kreisbau S. war auch kein gleichgestellter Betriebs im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn Kreisbaubetriebe sind darin nicht aufgeführt. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Soweit die Beklagte in der Vergangenheit entsprechende Einbeziehungen nachträglich aufgrund eines vermeintlichen Anspruches durch die auslegende Rechtssprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichtes vorgenommen hat, erfolgten diese Einbeziehungen zu Unrecht. Diese rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Einbeziehungen durch Verwaltungsakte sind nicht ohne weiteres zurücknehmbar (vgl. §§ 45, 48 SGB X). Daraus kann jedoch die Klägerin keinen Anspruch auf ebenfalls rechtswidrige Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech ableiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved