L 11 AS 644/09 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1024/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 644/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom
05.08.2009 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.
Streitig ist der Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung.
Den Antrag u.a. auch auf diese Leistungen lehnte die Beklagte u.a. mit Bescheid vom 31.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2008 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2009 (zur Post gegeben am 09.07.2009, zugestellt am 13.07.2009) abgewiesen. Nach den sog. Empfehlungen des Deutschen Vereins (Stand 01.10.2008) bestehe vorliegend kein Mehrbedarf. Auch aus dem vorgelegten Attest ergebe sich kein solcher. Der Kläger hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Am 09.07.2009 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim SG beantragt und gleichzeitig den Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen übersandt. Das SG hat mit Beschluss vom 05.08.2009 den Antrag abgelehnt. Dieser sei erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt worden und der Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei erst am 31.07.2009 vorgelegt worden. Im Übrigen bestehe auch keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insoweit werde auf den Inhalt des Gerichtsbescheides verwiesen.
Dagegen hat der Kläger ohne weitere Begründung Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG den Antrag abgelehnt.
Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 73a Rdnr 7a). Der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit feststehen.
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht vorliegend nicht. Weder aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins (Stand 01.10.2008) noch aus dem vorgelegten Attest ergeben sich vorliegend Anhaltspunkte für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 05.08.2009 iVm dem dortigen Verweis auf den Inhalt des Gerichtsbescheides vom 30.06.2009 gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Entscheidungen des Senates vom 23.04.2009 - L 11 AS 124/08 - und vom 16.10.2008 - L 11 AS 337/06 - hingewiesen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der erhobenen Klage kann die Frage offen gelassen werden, ob der Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 09.07.2009 rechtzeitig vor Aufgabe des Gerichtsbescheides zur Post beim SG eingegangen ist und ob das Verfahren bereits abgeschlossen war, als der Antrag auf Prozesskostenhilfe am 09.07.2009 vollständig vorgelegen hat, obwohl der Kläger noch Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte und tatsächlich auch gestellt hat.
Nach alledem war die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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