Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4337/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 12 AL 4337/09 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Förderung ihrer am 10. September 2007 begonnenen und Ende Februar 2008 abgebrochenen Weiterbildung an der freien Hochschule S. zur Waldorfpädagogin nach § 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) über den 9. September 2007 hinaus.
Die 1977 geborene Klägern verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Sonderschullehrerin mit Hauptfach Sprachbehindertenpädagogik und Nebenfach Sehbehindertenpädagogik (Examensnote 2,2). Nach halbjähriger beruflicher Tätigkeit als Sonderschullehrerin und neunmonatiger Tätigkeit als Kurzzeitmissionarin meldete sich die Klägerin zum 1. August 2007 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Am 4. September 2007 beantragte sie die Förderung einer einjährigen Ausbildung an der freien Hochschule S. zur Klassenlehrerin Waldorfpädagogin, welche sie am 10. September 2007 begann. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und machte geltend, sie habe sich bereits im August in K. erkundigt, ob die Maßnahme unterstützt werden könne, was dort verneint worden sei. Nun habe sie erfahren, dass einige Kursteilnehmer gefördert würden.
Mit Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 1. August bis 9. September 2007. Den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung Waldorfpädagogik lehnte sie mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 mit der Begründung ab, die Weiterbildung sei nicht notwendig, weil die Klägerin über ein abgeschlossenes Studium verfüge und bereits sechs Monate Berufserfahrung gesammelt habe.
Mit ihrem Widerspruch gegen beide Bescheide machte die Klägerin geltend, die Weiterbildung sei zur beruflichen Eingliederung notwendig. Aus einer beigefügten Bescheinigung des Bundes der Freien Waldorfschulen ergebe sich, dass ca. 90 % aller Absolventen übernommen würden. Der Klägerin seien drei Fälle bekannt, in welchen eine solche Maßnahme von der Beklagten gefördert worden sei. Ihr stehe auch Alg für die Zeit der Maßnahme zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück, da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg über den 9. September 2007 hinaus nicht vorlägen, da die Klägerin neben der Maßnahmeteilnahme keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben könne. Die Ablehnung des Weiterbildungsantrags sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin verfüge über ein abgeschlossenes Studium und Berufserfahrung, es liege bei ihr auch keine Berufstrennung von vier Jahren vor. Die durch die Agentur für Arbeit R. geförderten Fälle seien daher nicht vergleichbar. Es gebe bundesweit derzeit 20 Stellenangebote für Sonderschulpädagogen, bei denen die Klägerin die Anforderungen bei den meisten Stellen erfülle. Es seien lediglich drei Stellenangebote gemeldet, bei denen nach Waldorfpädagogen gesucht werde, in der Stellenbeschreibung werde hierbei nicht die von der Klägerin gewünschte Weiterbildung verlangt.
Die hiergegen am 22. Januar 2008 zum Sozialgericht (SG) K. erhobene Klage verwies das SG K. mit Beschluss vom 5. Juni 2008 an das SG S ... Zur Klagebegründung wird vorgetragen, die Klägerin habe sich vor Beginn der Maßnahme erfolglos in drei Bundesländern beworben. Die Beklagte habe die angegebenen mindestens 20 Stellen zumindest im Einzelnen nachweisen müssen. Die Weiterbildungsmaßnahme sei erforderlich, Waldorfschulen stellten keine Lehrer ein, die nicht ausgebildete Waldorfpädagogen seien, jedenfalls habe die Klägerin diese Auskunft bekommen. Sachfremd sei die Überlegung der Beklagten, die Klägerin verfüge bereits über Berufserfahrung. Sechs Monate seien lediglich ein "Hineinschnuppern" in den Beruf. Die Beklagte habe selbst ausgeführt, dass Einzelfallentscheidungen im Rahmen des Ermessens positiv getroffen werden könnten, wenn eine schriftliche Zusage eines Arbeitgebers vorliege. Aus der Bescheinigung des Bundes der Freien Waldorfschulen folge die Wahrscheinlichkeit einer Übernahme zu 90%, so dass dies einer Stellenzusage nahezu gleich komme.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2009 hat das SG die Klage abgewiesen, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III nicht erfüllt seien. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten u.a. gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Die Annahme der beruflichen Wiedereingliederung als Förderungsvoraussetzung setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 4-4300 § 77 Nr. 1) eine positive Beschäftigungsprognose voraus. Hinsichtlich der Prognoseentscheidung stehe dem Leistungsträger ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als maßgeblichem Zeitpunkt für die Überprüfung sei die negative Prognoseentscheidung der Beklagten in Bezug auf die Notwendigkeit der begehrten Weiterbildung nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe dargelegt, dass eine Weiterbildung in diesem Bereich nicht notwendig sei, um die Klägerin in Arbeit zu bringen, da im Bereich der Sonderschulpädagogik genügend Stellen offen gewesen seien und eine Integration in den Arbeitsmarkt daher auch auf diese Weise gewährleistet gewesen sei. Diese Einschätzung halte einer gerichtlichen Überprüfung stand, auch wenn von den im Zeitpunkt der behördlichen Ablehnung vorhandenen 20 Stellen nur noch vier aktenkundig seien. Von den noch dokumentierten vier Stellenangeboten kämen zumindest zwei für die Klägerin ernstlich in Betracht. Unabhängig davon scheitere die Förderung auch daran, dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung der Klägerin durch die Agentur für Arbeit nicht erfolgt sei. Die Förderung einer ohne vorausgegangene Beratung begonnenen Weiterbildung komme nicht in Betracht. Ob im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs etwas anderes gelten könne, könne dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin im August 2007 unzutreffende Informationen zur Förderungsfähigkeit der Weiterbildung erhalten haben sollte, trage sie durch die späte Antragstellung am 4. September 2007 im Kern selbst die Verantwortung dafür, dass die Beklagte für sie keine Vermittlungs- und Beratungsbemühungen entfalten konnte. Nach alledem könne die Klägerin auch nicht die Gewährung von Alg über den 9. September 2007 hinaus verlangen. Die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Klägerin ab 10. September 2007 bis Februar 2008 in Vollzeit die auf ein Jahr angelegte Weiterbildung zur Waldorfpädagogin absolviert habe und daher ab diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Anschließend habe sie zum 1. März 2008 eine Lehrerstelle in Landau angetreten. Aus § 124a SGB III folge kein anderes Ergebnis, da diese Vorschrift verlange, dass der Antragsteller sich in einer nach § 77 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme befinde, woran es vorliegend fehle.
Am 11. September 2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, bei den größtenteils nicht mehr nachweisbaren Stellen im Jahr 2007 habe es bundesweit nur eine Stelle gegeben, auf die sich die Klägerin hätte bewerben können. Auf Stellen in B. könne sie sich nicht bewerben, die hierfür erforderliche Zusatzqualifikation liege nicht vor. Ohne die von ihr beantragte Fortbildungsmaßnahme sei die Klägerin im Jahr 2007 praktisch chancenlos gewesen, eine Dauerbeschäftigung zu finden. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessenentscheidung sachfremde Erwägungen eingestellt. Es treffe nicht zu, dass es genügend Waldorfschulen gebe, die bereit seien, eine Lehrkraft auch ohne die entsprechende Qualifikation aufzunehmen unter der Voraussetzung, dass dies berufsbegleitend nachgeholt werde. Man könne der Klägerin auch nicht vorwerfen, sie habe sich nicht durch die Beklagte genügend beraten lassen. Unstreitig habe sie sich bei der Agentur für Arbeit K. im August 2007 erkundigt, ob eine Förderung zur freien Waldorfschullehrerin in Betracht komme und dort die falsche Auskunft erhalten, sie könne nicht gefördert werden. Erst nach Antritt der Maßnahme habe sie entdecken müssen, dass Klassenkameraden die entsprechende Förderung erhielten. Zum Beweis, dass ohne die Maßnahme ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin schwer zu finden sei, diene auch die Tatsache, dass die Klägerin sich bis jetzt mit Mutterschaftsvertretungen und anderen Kurzzeitbeschäftigungen habe zufrieden geben müssen und derzeit erneut arbeitslos geworden sei. Darüber hinaus werde geltend gemacht, dass es eine allgemeine Einstellungsnote für die von ihr erworbene Qualifikation im Jahr 2007 gegeben habe, die deutlich über ihrer Abschlussnote 2,2 gelegen habe, so dass sie sich zumindest bei staatlichen Schulen in B.-W. nicht habe bewerben können. Trotz mehrfacher Nachfrage habe die Klägerin vom Kultusministerium die Antwort erhalten, es gebe eine solche Note zwar, diese werde jedoch geheim gehalten. Nach allem sei die Klägerin der Meinung, dass ihr zumindest der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung zustehe. Hätte sie damals die finanzielle Förderung erhalten, hätte sie heute mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Waldorfschule eine dauerhafte Stellung gefunden. Für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten und verweist darauf, dass mehrere Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, so dass ein Ermessen gar nicht eröffnet werde. Eine fehlende Vermittlungserwartung im Ausgangsberuf habe nicht festgestellt werden könne, weil die Klägerin die Vermittlungstätigkeit der Beklagten im Vorfeld der Maßnahme nicht in Anspruch genommen habe. Der Vermittlungsvorrang umfasse auch eine Förderung mit Eingliederungszuschüssen gemäß §§ 217 ff. SGB III. Da nicht festgestellt werden könne, dass eine Vermittlung als Sonderschullehrerin - ggf. mit finanzieller Förderung - in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen wäre, sei eine Weiterbildungsförderung schon aus diesem Grund nicht möglich. Dies wäre auch in der kurzen Zeit zwischen Arbeitslosmeldung und Teilnahmebeginn nicht zwingend festzustellen gewesen. Auf die Beschäftigungsprognose für den Zielberuf Waldorfpädagogin komme es somit nicht mehr an. Unabhängig davon sei auch der Tatbestand der vorherigen Beratung und Zustimmung durch die Beklagte nicht erfüllt. Die behauptete Kontaktaufnahme der Klägerin im August 2007 sei nicht vermerkt, von der Klägerin sei auch weder ein bestimmter Mitarbeiter noch ein genaues Datum bzw. Uhrzeit genannt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).
Erfolgsaussichten im oben dargestellten Sinne liegen hier nicht vor. Das SG hat überzeugend und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass schon die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III aus mehreren Gründen nicht gegeben sind, so dass ein Ermessen nicht eröffnet ist. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Ergänzend ist auszuführen, dass nichts dafür spricht, dass die Klägerin tatsächlich schon im August 2007 wegen der beabsichtigten Weiterbildungsmaßnahme mit der Beklagen Kontakt aufgenommen hat. Dokumentiert ist vielmehr ein Anruf am 4. September 2007, in welchem die Klägerin sich wegen Förderungsmöglichkeiten der von ihr beabsichtigten Weiterbildung erkundigte und die Auskunft erhielt, dass eine Förderung nicht möglich sei. Noch bei einer persönlichen Vorsprache am 23. Oktober 2007 erkundigte sich die Klägerin erneut wegen der Förderung und verwies dabei auf ihre Anfrage vom 4. September 2007. Erst in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2007 wird unspezifiziert ausgeführt, sie habe sich im Augst 2007 an die Beklagte gewandt. Nachdem die Klägerin bereits eine Woche nach ihrer Anfrage an die Beklagte am 10. September 2007 mit der Weiterbildung begonnen hatte, war eine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III erforderliche Beratung durch die Agentur für Arbeit vor Beginn der Teilnahme nicht mehr möglich. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob eine ohne Beratung begonnene Maßnahme mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gefördert werden kann (vgl. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; a.A. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rdnr. 51; Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 20; Olk in NK-SGB III, 3. Aufl., § 77 Rdnr. 30 ff.), denn die Voraussetzungen für die Annahme eines Herstellungsanspruchs sind angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht erfüllt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Prognose der Notwendigkeit der Maßnahme eine zeitliche Komponente enthält, denn die Förderung ist nur notwendig, wenn dem Antragsteller in angemessener Zeit kein Arbeitsplatz vermittelt werden kann. In Zeiten einer allgemein angespannten Arbeitsmarktlage kann angesichts der im September 2007 erst gut einen Monat andauernden Arbeitslosigkeit der Klägerin noch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Vermittlungsbemühungen aussichtslos sind (vgl. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).
Da schon aus diesen Gründen die Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat, kommt es auf die weiteren, vom Bevollmächtigten der Klägerin genannten Gesichtspunkte nicht mehr an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Förderung ihrer am 10. September 2007 begonnenen und Ende Februar 2008 abgebrochenen Weiterbildung an der freien Hochschule S. zur Waldorfpädagogin nach § 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) über den 9. September 2007 hinaus.
Die 1977 geborene Klägern verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Sonderschullehrerin mit Hauptfach Sprachbehindertenpädagogik und Nebenfach Sehbehindertenpädagogik (Examensnote 2,2). Nach halbjähriger beruflicher Tätigkeit als Sonderschullehrerin und neunmonatiger Tätigkeit als Kurzzeitmissionarin meldete sich die Klägerin zum 1. August 2007 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Am 4. September 2007 beantragte sie die Förderung einer einjährigen Ausbildung an der freien Hochschule S. zur Klassenlehrerin Waldorfpädagogin, welche sie am 10. September 2007 begann. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und machte geltend, sie habe sich bereits im August in K. erkundigt, ob die Maßnahme unterstützt werden könne, was dort verneint worden sei. Nun habe sie erfahren, dass einige Kursteilnehmer gefördert würden.
Mit Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 1. August bis 9. September 2007. Den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung Waldorfpädagogik lehnte sie mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 mit der Begründung ab, die Weiterbildung sei nicht notwendig, weil die Klägerin über ein abgeschlossenes Studium verfüge und bereits sechs Monate Berufserfahrung gesammelt habe.
Mit ihrem Widerspruch gegen beide Bescheide machte die Klägerin geltend, die Weiterbildung sei zur beruflichen Eingliederung notwendig. Aus einer beigefügten Bescheinigung des Bundes der Freien Waldorfschulen ergebe sich, dass ca. 90 % aller Absolventen übernommen würden. Der Klägerin seien drei Fälle bekannt, in welchen eine solche Maßnahme von der Beklagten gefördert worden sei. Ihr stehe auch Alg für die Zeit der Maßnahme zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück, da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg über den 9. September 2007 hinaus nicht vorlägen, da die Klägerin neben der Maßnahmeteilnahme keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben könne. Die Ablehnung des Weiterbildungsantrags sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin verfüge über ein abgeschlossenes Studium und Berufserfahrung, es liege bei ihr auch keine Berufstrennung von vier Jahren vor. Die durch die Agentur für Arbeit R. geförderten Fälle seien daher nicht vergleichbar. Es gebe bundesweit derzeit 20 Stellenangebote für Sonderschulpädagogen, bei denen die Klägerin die Anforderungen bei den meisten Stellen erfülle. Es seien lediglich drei Stellenangebote gemeldet, bei denen nach Waldorfpädagogen gesucht werde, in der Stellenbeschreibung werde hierbei nicht die von der Klägerin gewünschte Weiterbildung verlangt.
Die hiergegen am 22. Januar 2008 zum Sozialgericht (SG) K. erhobene Klage verwies das SG K. mit Beschluss vom 5. Juni 2008 an das SG S ... Zur Klagebegründung wird vorgetragen, die Klägerin habe sich vor Beginn der Maßnahme erfolglos in drei Bundesländern beworben. Die Beklagte habe die angegebenen mindestens 20 Stellen zumindest im Einzelnen nachweisen müssen. Die Weiterbildungsmaßnahme sei erforderlich, Waldorfschulen stellten keine Lehrer ein, die nicht ausgebildete Waldorfpädagogen seien, jedenfalls habe die Klägerin diese Auskunft bekommen. Sachfremd sei die Überlegung der Beklagten, die Klägerin verfüge bereits über Berufserfahrung. Sechs Monate seien lediglich ein "Hineinschnuppern" in den Beruf. Die Beklagte habe selbst ausgeführt, dass Einzelfallentscheidungen im Rahmen des Ermessens positiv getroffen werden könnten, wenn eine schriftliche Zusage eines Arbeitgebers vorliege. Aus der Bescheinigung des Bundes der Freien Waldorfschulen folge die Wahrscheinlichkeit einer Übernahme zu 90%, so dass dies einer Stellenzusage nahezu gleich komme.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2009 hat das SG die Klage abgewiesen, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III nicht erfüllt seien. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten u.a. gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Die Annahme der beruflichen Wiedereingliederung als Förderungsvoraussetzung setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 4-4300 § 77 Nr. 1) eine positive Beschäftigungsprognose voraus. Hinsichtlich der Prognoseentscheidung stehe dem Leistungsträger ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als maßgeblichem Zeitpunkt für die Überprüfung sei die negative Prognoseentscheidung der Beklagten in Bezug auf die Notwendigkeit der begehrten Weiterbildung nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe dargelegt, dass eine Weiterbildung in diesem Bereich nicht notwendig sei, um die Klägerin in Arbeit zu bringen, da im Bereich der Sonderschulpädagogik genügend Stellen offen gewesen seien und eine Integration in den Arbeitsmarkt daher auch auf diese Weise gewährleistet gewesen sei. Diese Einschätzung halte einer gerichtlichen Überprüfung stand, auch wenn von den im Zeitpunkt der behördlichen Ablehnung vorhandenen 20 Stellen nur noch vier aktenkundig seien. Von den noch dokumentierten vier Stellenangeboten kämen zumindest zwei für die Klägerin ernstlich in Betracht. Unabhängig davon scheitere die Förderung auch daran, dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung der Klägerin durch die Agentur für Arbeit nicht erfolgt sei. Die Förderung einer ohne vorausgegangene Beratung begonnenen Weiterbildung komme nicht in Betracht. Ob im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs etwas anderes gelten könne, könne dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin im August 2007 unzutreffende Informationen zur Förderungsfähigkeit der Weiterbildung erhalten haben sollte, trage sie durch die späte Antragstellung am 4. September 2007 im Kern selbst die Verantwortung dafür, dass die Beklagte für sie keine Vermittlungs- und Beratungsbemühungen entfalten konnte. Nach alledem könne die Klägerin auch nicht die Gewährung von Alg über den 9. September 2007 hinaus verlangen. Die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Klägerin ab 10. September 2007 bis Februar 2008 in Vollzeit die auf ein Jahr angelegte Weiterbildung zur Waldorfpädagogin absolviert habe und daher ab diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Anschließend habe sie zum 1. März 2008 eine Lehrerstelle in Landau angetreten. Aus § 124a SGB III folge kein anderes Ergebnis, da diese Vorschrift verlange, dass der Antragsteller sich in einer nach § 77 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme befinde, woran es vorliegend fehle.
Am 11. September 2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, bei den größtenteils nicht mehr nachweisbaren Stellen im Jahr 2007 habe es bundesweit nur eine Stelle gegeben, auf die sich die Klägerin hätte bewerben können. Auf Stellen in B. könne sie sich nicht bewerben, die hierfür erforderliche Zusatzqualifikation liege nicht vor. Ohne die von ihr beantragte Fortbildungsmaßnahme sei die Klägerin im Jahr 2007 praktisch chancenlos gewesen, eine Dauerbeschäftigung zu finden. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessenentscheidung sachfremde Erwägungen eingestellt. Es treffe nicht zu, dass es genügend Waldorfschulen gebe, die bereit seien, eine Lehrkraft auch ohne die entsprechende Qualifikation aufzunehmen unter der Voraussetzung, dass dies berufsbegleitend nachgeholt werde. Man könne der Klägerin auch nicht vorwerfen, sie habe sich nicht durch die Beklagte genügend beraten lassen. Unstreitig habe sie sich bei der Agentur für Arbeit K. im August 2007 erkundigt, ob eine Förderung zur freien Waldorfschullehrerin in Betracht komme und dort die falsche Auskunft erhalten, sie könne nicht gefördert werden. Erst nach Antritt der Maßnahme habe sie entdecken müssen, dass Klassenkameraden die entsprechende Förderung erhielten. Zum Beweis, dass ohne die Maßnahme ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin schwer zu finden sei, diene auch die Tatsache, dass die Klägerin sich bis jetzt mit Mutterschaftsvertretungen und anderen Kurzzeitbeschäftigungen habe zufrieden geben müssen und derzeit erneut arbeitslos geworden sei. Darüber hinaus werde geltend gemacht, dass es eine allgemeine Einstellungsnote für die von ihr erworbene Qualifikation im Jahr 2007 gegeben habe, die deutlich über ihrer Abschlussnote 2,2 gelegen habe, so dass sie sich zumindest bei staatlichen Schulen in B.-W. nicht habe bewerben können. Trotz mehrfacher Nachfrage habe die Klägerin vom Kultusministerium die Antwort erhalten, es gebe eine solche Note zwar, diese werde jedoch geheim gehalten. Nach allem sei die Klägerin der Meinung, dass ihr zumindest der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung zustehe. Hätte sie damals die finanzielle Förderung erhalten, hätte sie heute mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Waldorfschule eine dauerhafte Stellung gefunden. Für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten und verweist darauf, dass mehrere Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, so dass ein Ermessen gar nicht eröffnet werde. Eine fehlende Vermittlungserwartung im Ausgangsberuf habe nicht festgestellt werden könne, weil die Klägerin die Vermittlungstätigkeit der Beklagten im Vorfeld der Maßnahme nicht in Anspruch genommen habe. Der Vermittlungsvorrang umfasse auch eine Förderung mit Eingliederungszuschüssen gemäß §§ 217 ff. SGB III. Da nicht festgestellt werden könne, dass eine Vermittlung als Sonderschullehrerin - ggf. mit finanzieller Förderung - in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen wäre, sei eine Weiterbildungsförderung schon aus diesem Grund nicht möglich. Dies wäre auch in der kurzen Zeit zwischen Arbeitslosmeldung und Teilnahmebeginn nicht zwingend festzustellen gewesen. Auf die Beschäftigungsprognose für den Zielberuf Waldorfpädagogin komme es somit nicht mehr an. Unabhängig davon sei auch der Tatbestand der vorherigen Beratung und Zustimmung durch die Beklagte nicht erfüllt. Die behauptete Kontaktaufnahme der Klägerin im August 2007 sei nicht vermerkt, von der Klägerin sei auch weder ein bestimmter Mitarbeiter noch ein genaues Datum bzw. Uhrzeit genannt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).
Erfolgsaussichten im oben dargestellten Sinne liegen hier nicht vor. Das SG hat überzeugend und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass schon die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III aus mehreren Gründen nicht gegeben sind, so dass ein Ermessen nicht eröffnet ist. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Ergänzend ist auszuführen, dass nichts dafür spricht, dass die Klägerin tatsächlich schon im August 2007 wegen der beabsichtigten Weiterbildungsmaßnahme mit der Beklagen Kontakt aufgenommen hat. Dokumentiert ist vielmehr ein Anruf am 4. September 2007, in welchem die Klägerin sich wegen Förderungsmöglichkeiten der von ihr beabsichtigten Weiterbildung erkundigte und die Auskunft erhielt, dass eine Förderung nicht möglich sei. Noch bei einer persönlichen Vorsprache am 23. Oktober 2007 erkundigte sich die Klägerin erneut wegen der Förderung und verwies dabei auf ihre Anfrage vom 4. September 2007. Erst in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2007 wird unspezifiziert ausgeführt, sie habe sich im Augst 2007 an die Beklagte gewandt. Nachdem die Klägerin bereits eine Woche nach ihrer Anfrage an die Beklagte am 10. September 2007 mit der Weiterbildung begonnen hatte, war eine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III erforderliche Beratung durch die Agentur für Arbeit vor Beginn der Teilnahme nicht mehr möglich. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob eine ohne Beratung begonnene Maßnahme mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gefördert werden kann (vgl. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; a.A. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rdnr. 51; Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 20; Olk in NK-SGB III, 3. Aufl., § 77 Rdnr. 30 ff.), denn die Voraussetzungen für die Annahme eines Herstellungsanspruchs sind angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht erfüllt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Prognose der Notwendigkeit der Maßnahme eine zeitliche Komponente enthält, denn die Förderung ist nur notwendig, wenn dem Antragsteller in angemessener Zeit kein Arbeitsplatz vermittelt werden kann. In Zeiten einer allgemein angespannten Arbeitsmarktlage kann angesichts der im September 2007 erst gut einen Monat andauernden Arbeitslosigkeit der Klägerin noch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Vermittlungsbemühungen aussichtslos sind (vgl. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).
Da schon aus diesen Gründen die Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat, kommt es auf die weiteren, vom Bevollmächtigten der Klägerin genannten Gesichtspunkte nicht mehr an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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