S 22 AS 369/09 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 369/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.11.2009 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Streitig ist die Absenkung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um monatlich 30 Prozent im Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 28.02.2010 wegen der Verletzung von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung. Der Antragsteller steht im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Am 17.09.2009 schlossen die Beteiligten im Anschluss an eine Informationsveranstaltung eine Eingliederungsvereinbarung. Als Bemühungen des Antragstellers wurde darin unter anderem folgendes vereinbart: "Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 4 Wochen - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 3 Bewerbungsbemühungen monatlich um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber monatlich jeweils zum Ende eines jeden Monats unaufgefordert folgende Nachweise vor: konkrete Form des Nachweises z.B. Eingangsbestätigung der Bewerbung, Absagen etc." Zudem wurde dem Antragsteller u.a. die Wahrnehmung aller Termine bei der Antragsgegnerin sowie die Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge aufgegeben. Der Eingliederungsvereinbarung war etwa eine Seite mit insgesamt elf Ziffern umfassende Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Zwischen der Rechtsfolgenbelehrung und dem Unterschriftenfeld enthält die Eingliederungsvereinbarung einen weiteren Abschnitt mit folgendem Wortlaut: "Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen. Unklare Punkte und die möglichen Rechtsfolgen wurden erläutert. Ich bin mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung einverstanden und habe ein Exemplar erhalten. Ich verpflichte mich, die vereinbarten Aktivitäten einzuhalten und beim nächsten Termin über die Ergebnisse zu berichten." Die Eingliederungsvereinbarung trägt im Kopf das Datum 16.09.2009; die Unterschriften sind undatiert. Mit Schreiben vom 21.10.2009 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 SGB II an mit der Begründung, er habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllt, da er seine Eigenbemühungen nicht nachgewiesen habe. Er habe sich verpflichtet, mindestens drei Eigenbemühungen pro Monat zu unternehmen und diese zum Ende eines jeden Monats nachzuweisen. Am 26.10.2009 nahm der Antragsteller bei einer Vorsprache mündlich Stellung. Laut dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin wies er dabei auf eine seit zehn Jahren bestehende Erwerbsunfähigkeit hin und darauf, in seinem Beruf nichts mehr finden zu können. Er habe vorgetragen, dass er sich nicht bewerben werde. Mit Bescheid vom 04.11.2009 senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 28.02.2010 ab, und zwar wörtlich "monatlich um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ( ...), höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages". Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von 107,70 Euro monatlich. Die Antragsgegnerin hob die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung insoweit auf. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in der Eingliederungsvereinbarung vom 17.09.2009 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen habe. Er habe sich verpflichtet, monatlich drei Eigenbemühungen nachzuweisen. Die am 26.10.2009 vorgetragenen Gründe könnten bei Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig im Sinne des § 31 SGB II anerkannt werden. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 26.11.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei an Parkinson erkrankt und habe eine defekte Schulter, zudem sei er 52 Jahre alt und aus diesen Gründen nicht in der Lage, einen Beruf auszuüben. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Am 26.11.2009 hat der Antragsteller zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und bezieht sich zur Begründung auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren.

Er beantragt wörtlich, die Antragsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich über seinen Widerspruch vom 26.11.2009 zu entscheiden und ihm bis zu einer Entscheidung die beantragten Leistungen in voller Höhe zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe sich in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, mindestens drei Bewerbungsbemühungen monatlich vorzunehmen und unaufgefordert zum Ende eines jeden Monats Nachweise darüber vorzulegen. Einwände dagegen seien erst im Widerspruchsverfahren vorgebracht worden. Durch bisherige Untersuchungen habe Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt werden können. Das Gericht hat die Antragsgegnerin mit Verfügungen vom 14.12. und 21.12.2009 aufgefordert zu erläutern und glaubhaft zu machen, ob und mit welchem konkreten Inhalt der Antragsteller zusätzlich zur schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung belehrt worden ist. Die Antragsgegnerin hat einen Aktenvermerk über die Vorsprache des Antragstellers am 17.09.2009 sowie eine Stellungnahme der Arbeitsvermittlerin zur Gerichtsakte gereicht. Darin heißt es unter anderem, es könne wegen früherer Eingliederungsvereinbarungen davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller genaue Kenntnis über Grundpflichten und Meldepflichten habe. Zudem sei die Rechtsfolgenbelehrung am 17.09.2009 "umfassend erläutert" worden und der Antragsteller habe Gelegenheit gehabt, diesbezüglich Fragen zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist, soweit er die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen in voller Höhe beantragt, nach verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass er sich gegen den Sanktionsbescheid vom 04.11.2009 zur Wehr setzen und Leistungen in unverminderter Höhe erhalten möchte. Dies stellt grundsätzlich eine Anfechtungssituation dar, weil nach Beseitigung des Sanktionsbescheides der ursprüngliche Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II wieder auflebt. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier vor, da nach § 39 Nr. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung haben. Es handelt sich bei dem angefochtenen Sanktionsbescheid um einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende herabsetzt. Gegen diesen ist Widerspruch eingelegt, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen dem Rechtsschutzziel des Antragstellers entspricht. Statthafter Antrag ist daher derjenige auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der so auszulegende Antrag ist zulässig und begründet. Bei der Entscheidung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 12 ff). In die Abwägung einzustellen sind das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung andererseits. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgssaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache von Bedeutung. Entscheidungserheblich ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungaktes bestehen oder ob seine Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliches Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Dabei kann auch von Bedeutung sein, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2007, L 7 B 11/07 AS ER). Nach diesen Erwägungen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.11.2009. Die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides ist zunächst deshalb ernstlich anzuzweifeln, weil das Verhalten des Antragstellers, das mit dem Bescheid sanktioniert wird, keine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB II darstellt. Der Sanktionsbescheid stellt in seiner Begründung auf den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II ab. Danach wird das Arbeitslosengeld II abgesenkt, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides, den Ausführungen im Anhörungsverfahren und der Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren geht die Antragsgegnerin davon aus, dass eine Pflichtverletzung des Antragstellers bereits darin liegt, dass er bis zum 21.10.2009 (Datum des Anhörungsschreibens) seine Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen hat. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch noch keine Pflichtverletzung vor. Denn in der Eingliederungsvereinbarung ist festgelegt, dass der Antragsteller im Turnus von 4 Wochen beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und Nachweise darüber jeweils zum Ende eines Monats vorzulegen habe. Die Pflicht zur Vorlage der Nachweise bestand somit frühestens zum Ende des Monats Oktober 2009, denn der erste vereinbarte Vier-Wochen-Turnus endete zwar am 15.10.2009, die Vorlagepflicht bestand jedoch nach dem Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung zum Ende des Monats und mithin am Ende des Oktobers. Soweit die Antragsgegnerin die Formulierung der Eingliederungsvereinbarung so verstanden wissen will, dass mit "Monat" ebenfalls der Vier-Wochen-Turnus gemeint sein soll, so ist die Formulierung in der Eingliederungsvereinbarung nicht eindeutig. Unklare oder widersprüchliche Regelungen können jedoch nicht zulasten des Antragstellers gehen. Soweit eine Pflichtverletzung des Antragstellers darin liegen könnte, dass er im Anhörungsverfahren mündlich mitgeteilt haben soll, überhaupt keine Bewerbungsbemühungen zu unternehmen, kann dies zwar eine Weigerung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II darstellen. Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid jedoch nicht darauf gegründet. Soweit dies als Begründung nachholbar sein sollte, wäre aber jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu ermitteln, ob eine solche Weigerung tatsächlich vorlag. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Vermerk über die Vorsprache ist dafür nicht ausreichend.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides ergeben sich zudem aus dem Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung, die der Eingliederungsvereinbarung vom 17.09.2009 beigefügt war. Voraussetzung einer Sanktion auf Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II ist eine Pflichtverletzung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 60/07 R) muss die Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich - entsprechend den zu den unterschiedlichen Sperrzeittatbeständen entwickelten Grundsätzen - konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtfolgenbelehrung, nämlich der Warn- und Steuerungsfunktion, zu genügen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere erforderlich, dass eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall vorgenommen wird und es mithin nicht genügt, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbstständig ermitteln muss (BSG,aaO). Dies wird durch die in der Eingliederungsvereinbarung vom 17.09.2009 erteilte Belehrung nicht ausreichend erfüllt. Die darin enthaltene Belehrung stellt eine allgemeine Übersicht, vergleichbar einem Informationsblatt, dar, welche nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht ausreichend ist. Die Belehrung enthält über eine Seite und in insgesamt elf Ziffern eine Zusammenstellung vieler verschiedener Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse sowie der denkbaren Rechtsfolgen in den verschiedenen nach § 31 SGB II zulässigen Abstufungen. Ihre Warn- und Erziehungsfunktion kann eine Belehrung nur erfüllen, wenn sie dem Hilfebedürftigen eindeutig und konkret vor Augen führt, welches Verhalten von ihm nach Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erwartet wird und wie ein davon abweichendes Verhalten sanktioniert werden kann. Durch die Eingliederungsvereinbarung vom 17.09.2009 werden dem Antragsteller verschiedene Pflichten aufgegeben, darunter Meldepflichten, Bewerbungsbemühungen und Vorlage von Nachweisen sowie Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge. Welche Rechtsfolge bei welcher Pflichtverletzung droht, ist der Eingliederungsvereinbarung jedoch nicht eindeutiger zu entnehmen als einem allgemeinen Informationsblatt. Es fehlt einer konkreten Zuordnung auf den Einzelfall.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Antragsteller sei zusätzlich mündlich ausreichend belehrt worden, so ist dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Der eingereichte Vermerk und die Stellungnahme der Arbeitsvermittlerin reichen zur Glaubhaftmachung nicht aus. Insbesondere lassen sie keine Erkenntnisse darüber zu, was konkret Inhalt der mündlichen Belehrung war. Die Formulierung, Rechtsfolgen seien "umfassend" erläutert worden, ist im Hinblick auf die dargelegten Anforderungen an die Belehrung jedenfalls nicht aussagekräftig. Auch der Verweis auf frühere Rechtsfolgenbelehrungen und mögliche Kenntnisse des Antragstellers können die konkrete Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung der Sanktionierung nicht ersetzen. Dasselbe gilt im Hinblick auf den in die Eingliederungsvereinbarung formularmäßig aufgenommenen Passus, die möglichen Rechtsfolgen seien erläutert worden. Auch insoweit ist unklar, worüber konkret belehrt wurde. Ob der Antragsteller am 17.09.2009 oder jedenfalls vor der sanktionierten Pflichtverletzung mündlich ausreichend belehrt worden ist, ließe sich erst durch eine Beweisaufnahme feststellen. Diese muss im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Neben der ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides spricht für ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers schließlich die vorzunehmende Folgenabwägung zwischen den Folgen, die bei einer negativen Eilentscheidung entstünden, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen, die eine Vollziehung vor einer für den Antragsteller positiven Entscheidung in der Hauptsache zur Folge hätte. Bei Vollziehung des Sanktionsbescheides fallen die Regelleistung für den Antragsteller und damit die existenzsichernden Leistungen um 30 Prozent weg, so dass dem Antragsteller für drei Monate lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer Höhe zur Verfügung stehen, die unterhalb des Existenzminimums liegen. Unter Berücksichtigung dieser Folgen ist auch unter Einbeziehung des präventiven Zwecks der Sanktionierung einerseits und den Grundrechten des Antragstellers andererseits dem Antragsteller ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten.

Soweit der Antragsteller in seinem Antrag die unverzügliche Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt, hat er keinen Erfolg, weil dieser Antrag bereits unzulässig ist. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsgegnerin ist nach der Regelung des § 88 Abs. 2 SGG eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um über den Widerspruch zu entscheiden. Sein Rechtsschutzziel, unverminderte Leistungen zu erhalten, erreicht der Antragsteller bereits durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Gericht hält eine nur teilweise Kostenerstattung trotz der teilweisen Ablehnung nicht für angemessen, weil der Grad des Unterliegens des Antragstellers gering ist.
Rechtskraft
Aus
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