L 10 R 4142/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1352/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4142/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1974 geborene Kläger verließ die Hauptschule ohne Schulabschluss und hat keinen Beruf erlernt. Für die Zeit von Oktober 1990 bis Oktober 1991 wurden für ihn wegen des Besuchs eines Förderlehrganges und für die Zeit von Mai 1992 bis Mai 1993 wegen der Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Sozialleistungen; derzeit erhält er Arbeitslosengeld II. Von Februar 2000 bis März 2006 übte er eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung in einer Gaststätte aus. Hinsichtlich der Einzelheiten rentenrechtlicher Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 16.01.2007 Bezug genommen.

Einen erstmaligen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 08.01.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2004 und Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 ab. Dem lag das Gutachten der Internistin Dr. Me. (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenischen und selbstunsicheren Zügen, leichte Intelligenzminderung; der Kläger könne körperlich mittelschwere, geistig einfache, weisungsgebundene Arbeiten ohne vermehrten Zeitdruck mindestens sechs Stunden täglich ausüben) zu Grunde.

Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Kläger unter Hinweis auf ein von dem Neurologen und Psychiater Dr. Z. im Oktober 2003 für das Arbeitsamt B. erstattetes Gutachten (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend asthenischen, selbstunsicheren und soziophobischen Anteilen; der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Wettbewerbsbedingungen nicht arbeits- und erwerbsfähig, da jeglicher Druck zu einer Verweigerungshaltung führe) das Vorliegen von Erwerbsminderung geltend machte, wies das Sozialgericht Reutlingen mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2005 (S 12 R 2853/04) ab. Hierbei stützte sich das Sozialgericht auf das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. St ... Dieser führte aus, bei dem Kläger bestehe eine mögliche kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantilen, narzisstischen und auch abhängigen Zügen, hingegen - nach einer früher ausführlich getesteten (s. Bl. 38 ff. der LSG-Akte) durchschnittlichen Intelligenz (IQ 100) - keine Intelligenzminderung, keine leichte geistige Behinderung, maximal - auf Grund des klinischen Eindrucks - eine Minderbegabung. Der Kläger könne unter ihm möglicher eigener Willensanspannung eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Akkordarbeiten, Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und geistiger Beanspruchung in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Am 07.12.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beiziehung eines Gutachtens nach Aktenlage der Arbeitsamtsärztin Em. (vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Akkordarbeiten, Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und geistiger Beanspruchung) zunächst mit Bescheid vom 16.01.2007 und der Begründung, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt, ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2007 den Bescheid vom 16.01.2007 zurück und lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007 zurück.

Der Kläger hat am 10.04.2007 Klage zum Sozialgericht Reutlingen mit dem Begehren, die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu verurteilen, erhoben und geltend gemacht, entgegen den Ausführungen des Dr. St. sei ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht mehr gegeben. Ergänzend hat er ein Gutachten des Psychologen E. vom Oktober 2006 für das Arbeitsamt B. (auf Grund der Chronifizierung einer Angststörung, verbunden mit massivsten Selbstzweifeln an der eigenen Leistungsfähigkeit müsse von einer psychischen Behinderung ausgegangen werden, die so gravierend sei, dass der Kläger nicht mehr in die Lage versetzt werden könne, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen; es sei davon auszugehen, dass er auch einer geringfügigen Tätigkeit nicht gewachsen sei) vorgelegt und geltend gemacht, der Psychologe E. beschreibe in nachvollziehbarer Weise, dass auf Grund der psychischen Situation Arbeitsverhältnisse scheiterten und scheitern müssten. Das Sozialgericht hat den behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Sp. (im Verlauf der Behandlung seit März 2007 keine Änderung des Krankheitsbildes; der Kläger sei nicht bereit, die Anweisungen der Ärzte zu befolgen bzw. Therapien durchzuziehen und lehne eine psychiatrische Inanspruchnahme ab; er sei nicht mehr in der Lage, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, auch einer geringfügigen Beschäftigung sei er nicht gewachsen) schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2008 abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Sämtliche von Dr. Sp. und dem Psychologen E. genannten Befunde seien durch Dr. St. diskutiert und berücksichtigt worden. Eine maßgebliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung sei durch den Kläger nicht geltend gemacht worden und auch für das Gericht nicht ersichtlich. Der mangelnde Leistungswille des Klägers sei nicht geeignet, eine relevante Leistungsminderung zu begründen.

Gegen den am 13.08.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.08.2008 Berufung eingelegt. Er macht geltend, er leide an einer Lernbehinderung, derentwegen er weder über einen Hauptschulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfüge und jetzt schon seit 16 Jahren arbeitslos sei. Er habe Schwierigkeiten im Denkvermögen, die es nicht zuließen, dass er arbeiten könne. Er sei auf die Rentenzahlung angewiesen, da er mit dem Arbeitslosengeld II seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend bestreiten könne.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.08.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2007 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 30.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2007. Gegen diese Bescheide hat der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 20.09.2007 im erstinstanzlichen Verfahren die Klage auch zutreffend gerichtet. Es ist daher unschädlich, wenn das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 05.08.2008 als angefochtenen Bescheid denjenigen vom 16.01.2007 bezeichnet hat. Der Bescheid vom 16.01.2007 wurde von der Beklagten mit dem Bescheid vom 30.01.2007 aufgehoben und ist somit nicht mehr existent. Nachdem der im erstinstanzlichen Verfahren rechtskundig vertretene Kläger seinen Antrag ausweislich des Schriftsatzes vom 20.09.2007 ausdrücklich auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beschränkt hat, ist auch nur ein solcher Anspruch Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Im Übrigen, also im Hinblick auf einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit sind die Bescheide bestandskräftig geworden. Da der Kläger weiterhin geltend macht, überhaupt nicht arbeiten zu können, macht er weiterhin einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend. Soweit das Sozialgericht die Klage hinsichtlich eines angenommenen Klagebegehrens auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgewiesen hat, ist der Gerichtsbescheid mangels Anfechtung insoweit rechtskräftig geworden.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger ist auch nach Überzeugung des Senats nicht voll erwerbsgemindert. Der Senat stützt sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. in seinem im Verfahren S 12 RJ 2853/04 erstatteten Gutachten. Wie Dr. St. nachvollziehbar dargelegt hat, liegt bei dem Kläger als Krankheit auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet zwar eine mögliche kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantilen, narzisstischen und auch abhängigen Zügen, hingegen keine krankhafte Intelligenzminderung oder geistige Behinderung und auch keine depressive Störung vor. Soweit der Kläger eine "Lernbehinderung", die ihn an der Ausführung einer beruflichen Tätigkeit hindere, in den Vordergrund stellt, hat Dr. St. nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Kläger mit einer durchschnittlichen Intelligenz (IQ 100) keine Intelligenzminderung (IQ unter 70) und auch keine leichte geistige Behinderung, sondern maximal eine Minderbegabung vorliegt. Dies wird durch die von der Gutachterin Dr. Me. erhobenen Befunde bestätigt. Danach konnte der Kläger bei der Untersuchung zügig und annähernd fehlerfrei lesen, auch das Schreiben war mit einzelnen Rechtschreibfehlern gut möglich. Probleme fielen beim Rechnen auf, allerdings gelang das Rechnen im Zahlenraum unter 50 fehlerfrei und zügig und auch die von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze zeigen, dass er durchaus in der Lage ist, längere Texte ohne gehäufte Rechtschreibfehler zu verfassen. Dr. St. hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Untersuchung an verschiedenen Stellen ein klar simuliertes Verhalten und eine mangelnde Kooperationswilligkeit des Klägers vorlag. So gab der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. St. beispielsweise an, dass er überhaupt nicht rechnen könne und auch nicht wisse was "1+1" ergebe, obwohl ihm bei der Untersuchung durch Dr. Me. Rechenaufgaben bis 50 fehlerfrei möglich waren. Die Simulation wird insoweit auch dadurch belegt, dass der Kläger, als er - so Dr. St. - ein drittes Mal gefragt wurde, wer die Wohnung sauber halte, dem Sachverständigen erklärte, dass diese Frage schon zuvor zweimal und jetzt das dritte Mal gestellt werde. Dies belegt eindrücklich, dass der Kläger entgegen seinen Angaben zu einfachen Rechenaufgaben durchaus in der Lage ist und damit - so schlüssig Dr. St. - die von dem Kläger dargestellte mangelnde geistige Leistungsbreite bewusst vorgeschoben ist. Eine Intelligenzminderung, die den Kläger daran hindern würde, geistig einfache Tätigkeiten auszuüben, ist damit auszuschließen.

Wie Dr. St. nachvollziehbar dargelegt hat, liegt bei dem Kläger auch keine sonstige psychische Störung vor, die ihn an der Ausübung geistig einfacher Arbeiten hindern würde. Der Kläger zeigte - so Dr. St. - bei der Untersuchung von der Antriebslage her zwar eher wenig zielgerichtete Energie; eine völlige Antriebsarmut oder Antriebshemmung oder eine Depressivität war jedoch nicht feststellbar, das Konzentrationsvermögen war erhalten. Dass eine wesentliche Antriebshemmung nicht vorliegt, zeigt auch das von dem Kläger gegenüber dem Sachverständigen St. geschilderte, gut strukturierte Alltagsverhalten. Dabei gab er an, dreimal täglich in die 3 km entfernte Gaststätte zu gehen, um dort im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung zu arbeiten (Mithilfe in der Gaststätte, Getränke auffüllen, Aufräumen, Saubermachen, Spülen), seine Wohnung selbst zu putzen, sich auch sonst selbst zu versorgen und einkaufen zu gehen. Insgesamt hat Dr. St. damit nachvollziehbar dargelegt, dass selbst wenn bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung angenommen wird, diese nicht so schwerwiegend ist, dass sie bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Akkordarbeiten, Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und geistiger Beanspruchung) zu einer quantitativen Minderung der Leistungsfähigkeit führt. Dass der Kläger bei ihm zumutbarer Willensanstrengung in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, zeigt sich bereits daran, dass er über einen Zeitraum von sechs Jahren in der Lage war, die geringfügige Beschäftigung in der Gaststätte auszuüben und dabei dreimal täglich die Wegstrecke von und zu der Arbeit von jeweils 30 Minuten zurückzulegen.

Die Einschätzung des im Jahr 2003 von der Agentur für Arbeit B. gehörten Gutachters Dr. Z. und des im Jahr 2006 gehörten Psychologen E. sowie des behandelnden Arztes Dr. Sp. ist nicht geeignet, Zweifel an der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. St. zu begründen. Dr. Z. hat seine Einschätzung, der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Wettbewerbsbedingungen nicht arbeits- und erwerbsfähig, damit begründet, dass jeglicher Druck zu einer Verweigerungshaltung führen würde. Wie Dr. St. allerdings nachvollziehbar dargelegt hat, ist die Verweigerungshaltung des Klägers, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht behinderungs- oder krankheitsbedingt, sondern beruht auf einem Nichtwollen, das bei zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden kann. Allein die Leistungsunwilligkeit des Klägers kann - wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht begründen. Die Einschätzung des Psychologen E. und des Allgemeinarztes Dr. Sp. , der Kläger sei nicht einmal in der Lage, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, ist eindrucksvoll dadurch widerlegt, dass der Kläger langjährig eine solche geringfügige Beschäftigung tatsächlich ausübte. Im Übrigen lässt sowohl das Gutachten des Psychologen E. als auch die sachverständige Zeugenaussage des Allgemeinarztes Dr. Sp. eine Objektivierung der angenommenen Leistungsbeurteilung vermissen.

Insgesamt ist damit der Kläger noch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Akkordarbeiten, keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und geistiger Beanspruchung) in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der Untersuchung durch Dr. St. hat, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, der Kläger weder selbst vorgetragen, noch ist eine solche ersichtlich, nachdem der behandelnde Allgemeinarzt Dr. Sp. bestätigt hat, dass sich eine Änderung des Krankheitsbildes in keinster Weise ergeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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