S 12 AL 7402/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 7402/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe steht dem "Bezug" von Entgeltersatzleistungen i.S.d. § 28a SGB III nicht entgegen.§ 28a
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2009 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 16. Oktober 2009 wird festgestellt, dass der Kläger ab 21. September 2009 in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch steht.

2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Arbeitslosenversicherung in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag steht.

Der am xx. xx. 1970 geborene Kläger stand vom 15. September 1999 bis 18. Juli 2008 sowie ab dem 1. September 2008 in einem Beschäftigungsverhältnis. Letzteres wurde durch Aufhebungsvertrag vom 29. Mai zum 17. Juli 2009 beendet. Am 26. Juni meldete sich der Kläger zum 18. Juli 2009 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 lehnte die Beklagte die Leistung für die Zeit vom 18. Juli bis 9. Oktober 2009 für die Dauer einer zwölfwöchigen Sperrzeit ab, da der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst habe. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 2. September 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "freiwillige Weiterversicherung" in der Arbeitslosenversicherung für eine aufzunehmende selbständige Tätigkeit. Am 21. September 2009 weitete der Kläger seine bisherige selbständige Nebentätigkeit zur Vollzeittätigkeit aus. Eine entsprechende Gewerbeummeldung ist erfolgt. Gründungszuschuss wurde durch die Beklagte gewährt.

Mit Bescheid vom 30. September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weiterversicherung ab, da der Kläger unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit weder in einem Versi-cherungspflichtverhältnis gestanden noch - wegen der Sperrzeit - eine Entgeltersatzleistung tatsächlich bezogen habe. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches trug der Kläger vor, er sei nicht darüber informiert worden, dass es für die Weiterversicherung auf den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld ankomme; auch das Merkblatt enthalte keinen entsprechenden Hinweis. Bei entsprechender Information hätte er ohne Weiteres die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auf ein Datum nach Beginn der tatsächlichen Zahlung von Arbeitslosengeld verschieben können. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, der Kläger sei durch das Hinweisblatt zur Weiterversicherung über das Erfordernis der Unmittelbarkeit informiert worden; für dessen Erhalt habe er am 18. September 2009 unterschrieben.

Hiergegen hat der Kläger am 5. November 2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft hat. Als Planungsgrundlage für die Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit hätten ihm die Hinweisblätter und -schriften sowie die Internetangebote der Beklagten, der Industrie- und Handelskammer sowie des Bundes- und Landeswirtschaftsministeriums gedient. Keiner habe er entnehmen können, dass es für die Unmittelbarkeit der Entgeltersatzleistung auf den tatsächlichen Bezug ankomme. Auch bei konkreten Nachfragen bei der Beklagten habe er keine entsprechenden Hinweise bekommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2009 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 16. Oktober 2009 festzustellen, dass er ab 21. September 2009 in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch steht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ihre Hinweise zur freiwilligen Weiterversicherung vorgelegt; auf Bl. 34/43 der Gerichtsakten wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Kläger steht in der Arbeitslosenversicherung in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. Die dies ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können ein Versiche-rungspflichtverhältnis auf Antrag Personen begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen oder ausüben. Diese Voraussetzung sowie die Vorversicherungszeit nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 hat der Kläger zum 21. September 2009 erfüllt, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Eine anderweitige Versicherungspflicht nach §§ 26, 27 SGB III besteht nicht. Der Antrag wurde rechtzeitig i.S.d. § 28a Abs. 1 S. 3 SGB III gestellt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten erfüllt der Kläger jedoch nach Auffassung der Kammer auch die allein streitige Voraussetzung des § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III, dass der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat. "Unmittelbar" bedeutet, dass die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt (amtliche Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucks 15/1515 S. 78).

Das allein in Betracht kommende Versicherungspflichtverhältnis der Beschäftigung lag bei Beginn der selbständigen Vollzeittätigkeit bereits mehr als einen Monat zurück. Der Kläger hat jedoch innerhalb eines Monats vor der Aufnahme am 21. September 2009 "bezogen" i.S.d. gesetzlichen Vorschrift. Nach Auffassung der Kammer reicht hierzu ein Anspruch dem Grunde nach aus, wenn dieser wegen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ruht.

In Betracht kommt vorliegend als Leistung in diesem Sinne nur Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Der Kläger hat im Zeitraum zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit weder tatsächlich Arbeitslosengeld bezogen noch war es ihm bewilligt worden. Der Kläger hatte aber mit der Arbeitslosmeldung, bzw. dem Eintritt der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erworben (sog. Stammrecht).

Nach dem Wortlaut stellt der Gesetzgeber auf den Bezug der Leistung ab. Nach seinem Wortsinn legt der "Bezug" grundsätzlich den tatsächlichen Erhalt der Leistung nahe, so dass ein Ruhen des Leistungsanspruches nicht dem Bezug gleichzustellen ist (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 55a Nr. 3 zu § 55a AFG). Auch die Regelungen des SGB III zeigen, dass der Gesetzgeber sprachlich zwischen dem Bezug von Leistungen und dem Bestehen des Anspruches dem Grunde nach unterscheidet. So ist in § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB III, abweichend von der hier fraglichen Regelung, als Tatbestandsvoraussetzung für den Gründungszuschuss ein "Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch" normiert. Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III setzt hingegen voraus, dass der Existenzgründer in engem zeitlichen Zusammenhang "Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat". Zur letztgenannten Formulierung wird jedoch in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass es trotz des Wortlauts nicht zur Auszahlung gekommen sein muss; auch ein Ruhen des Anspruches auf eine Entgeltersatzleistung schließe eine Förderung nicht per se aus (Brandts in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 421l Rn. 5). Diese Auffassung stützt sich auf die Regelung des § 421l Abs. 2 S. 4 SGB III: Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 SGB III vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. Diese Regelung macht zumindest deutlich, dass auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Sperrzeit entweder dem "Bezug" der Leistung oder einem engen zeitlichen Zusammenhang nicht entgegensteht (so im Ergebnis Brandts a.a.O.).

Auch das BSG hatte zur ähnlich formulierten Regelung von Überbrückungsgeld nach § 55a AFG entschieden, dass der Begriff "Bezug" hinsichtlich der Bedeutung des Ruhens je nach dem Sach-zusammenhang verschiedene Auslegungen zulasse (BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 2). Unter Be-rücksichtigung des Zwecks der Vorschrift hatte das Gericht eine "erweiternde Auslegung" des Wortlauts vorgenommen, wonach auch ein wegen Eintritts einer Sperrzeit - zeitlich begrenzt - ruhender Anspruch ausreichend sei. Entscheidend sei dabei, dass trotz der Unterbrechung des Leistungsbezugs durch den Ruhenstatbestand das Stammrecht erhalten bleibe, so dass der Arbeitslose nach der Unterbrechung die Leistung wieder beanspruchen könnte, wenn die Förderung nicht stattfände. Die in einer späteren Entscheidung (BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 4) vorgenommene Eingrenzung, dass die ruhensbedingte Unterbrechung nicht länger sein dürfe als die bei Ablehnung von Arbeitsangeboten mögliche Sperrzeit, war mit Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität unter Berücksichtigung des Normzwecks begründet worden. Auch soweit das BSG in einer weiteren Entscheidung (SozR3-4100 § 55a Nr. 3) darauf verwiesen hatte, dass "Bezug" grundsätzlich den tatsächlichen Erhalt von Leistungen nahelege, hat es einschränkend ausgeführt, dass dies nicht zur Folge haben müsse, dass im Einzelfall aufgrund anderer Auslegungskriterien nicht auch Ersatztatbestände anstelle eines tatsächlichen Leistungsbezugs als hinreichend angesehen werden könnten.

Hiervon ausgehend kann sowohl nach gesetzgeberischer Vorstellung als auch nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls in Einzelfällen ein ruhender Leistungsanspruch für den "Bezug" der Leistung genügen. Maßgeblich ist insoweit der Zweck der jeweiligen Regelung, bzw. gegebenenfalls der erkennbare gesetzgeberische Wille.

Zweck der freiwilligen Weiterversicherung, bzw. des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach § 28a SGB III ist es, einem eng begrenzten Kreis von Personen, die bisher in der Ar-beitslosenversicherung pflichtversichert waren, einen Verbleib als Pflichtversicherte in der Ar-beitslosenversicherung zu ermöglichen. Es wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, den "Versiche-rungsschutz aufrechtzuerhalten" (BT-Drucks. 15/1515 S. 78 zu Nr. 20; vgl. a. Schlegel in Ei-cher/Schlegel, SGB III, § 28a Rn. 2). Die Einführung dieser Antragsversicherung steht in Zu-sammenhang mit der Neuregelung der Rahmenfrist des § 124 SGB III, die nun keine Sonderregelungen für Pflegepersonen oder selbständig Tätige mehr vorsieht (vgl. BT-Drucks. a.a.O.; Schlegel a.a.O. Rn. 3). Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 28a Abs. 1 SGB III (a.a.O.): "Die im Übrigen geforderten Vorversicherungszeiten und Anknüpfungstatbestände gewährleisten, dass von dem Privileg der Versicherungsberechtigung nur Personen profitieren, die der Versichertengemeinschaft bereits in der Vergangenheit angehört haben." Weitere Hinweise auf die Funktion des "Bezugs" von Leistungen sind nicht enthalten. Gleiches gilt für die Gesetzesbegründung zu § 421l SGB III (BT-Drucks. 15/26 S. 22 f zu § 421m des Entwurfs) zu dem ähnlichen Wortlaut hinsichtlich des "Bezugs" und für diejenige zu § 57 SGB III (BT-Drucks. 16/1696 S. 30 zu Nr. 4 zu § 57), der auf den "Anspruch auf Entgeltersatzleistungen" abstellt.

Zweck der Regelungen des § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB III ist es somit sicherzustellen, dass nur solche Personen in den Genuss der Weiterversicherung kommen, die einen engen Bezug zur Pflichtversicherung der Arbeitslosenversicherung aufweisen. Dieser Bezug wird vermittelt durch ein Versicherungspflichtverhältnis i.S.d. § 26 SGB III oder durch Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III. § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III konkretisiert diese Verbindung hinsichtlich einer ausreichend langen Zugehörigkeit zum Versicherungssystem in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit, die zur Weiterversicherung berechtigt. Die Regelung der Nr. 2 verschärft zusätzlich die Anforderungen an die Aktualität der Verbindung zum Versicherungssystem. Die Zugehörigkeit zum Versicherungssystem der Arbeitslosenpflichtversicherung wird jedoch durch eine - zeitlich begrenzte - Unterbrechung der Anknüpfungstatbestände nicht gelöst, wenn in dieser der Leistungsanspruch lediglich sperrzeitbedingt ruht. Denn der bereits entstandene Arbeitslosengeldanspruch dem Grunde nach (Stammrecht) schafft eine Verbindung zwischen der - versicherungspflichtigen - Beschäftigung und der zur Weiterversicherung berechtigenden Beschäftigung oder Tätigkeit, die eine Zugehörigkeit des Arbeitslosen zur Arbeitslospflichtversicherung aufrecht erhält. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen nach Ablauf der Sperrzeit der Arbeitslose ohne die zur Weiterversicherung berechtigende Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitslosengeld beziehen würde. Dem Zweck des § 28a Abs. 1 S. 2 SGB III ist daher auch dann genügt, wenn bei Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit i.S.d. §28 a SGB III der Leistungsanspruch bereits entstanden ist und lediglich sperrzeitbedingt ruht. Weitere Zwecke als die genannte Verbindung des Arbeitslosen zur Arbeitslosenpflichtversicherung sind für die Regelung des § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III nicht ersicht-lich. Insbesondere lassen sich solche nicht aus den Gesetzesbegründungen zu § 28a, bzw. §§ 57, 421l SGB III entnehmen. Gerade auch auf Existenzgründer im Sinne dieser letztgenannten Vorschriften zielt jedoch die Weiterversicherung. Folgt man der Ansicht der Beklagten, hätte dies zunächst zur Folge, dass der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 SGB III mit dem Ausschluss von der Weiterversicherungsmöglichkeit eine zusätzliche Sanktionswirkung nach sich zöge, als in § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III vorgesehen. Des Weiteren böte ein solches Verständnis der Regelung Anlass für den Existenzgründer, die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auf einen Zeitpunkt nach Ende der Sperrzeit zu verschieben und zunächst tatsächlich Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Dies entspricht weder dem Zweck der Förderungsvorschriften, eine schnelle Beendigung der Arbeitslosigkeit herbeizuführen, noch einer sinnvollen Mittelverwendung.

Die Kammer geht daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III auch dann erfüllt sind, wenn der bereits entstandene Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - über einen Monat - sperrzeitbedingt ruht. Ein Ruhen des Anspruches nach § 143a SGB III kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger keine Entlassungsentschädigung erhalten hat.

Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt aufgrund des am 2. September 2009 gestellten Antrages nach § 28a Abs. 2 S. 1 SGB III mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 21. September 2009. Dies war unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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