L 18 AS 13/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 11363/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 13/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren un-ter Beiordnung von Rechtsanwalt E wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Zur Begründung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und den in dem ebenfalls vom Kläger betriebenen Verfahren L 29 AS 1290/09 ER ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2009 verwiesen, dem sich der erkennende Senat anschließt. Der angefochtene Beschluss ist auch nicht deshalb als nichtig anzusehen, weil der Antragsteller das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 in der "Hauptsache" für erledigt und Kostenantrag gestellt hat. Denn eine Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in der "Hauptsache" ist durch die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers (noch) nicht eingetreten, weil es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, an dem nicht kostenprivilegierte Personen iSv § 183 SGG beteiligt sind und bei dem § 197a SGG mit der Folge eingreift, dass die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuwenden sind (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG; vgl. BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – B 7a AL 192/05 B –juris). Der Antragsteller gehört nicht zum Kreis der in § 183 SGG genannten Personen. Denn er verfolgt den erhobenen Anspruch auf Bescheidung der von ihm eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde jedenfalls nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger, behinderter Mensch oder deren Sonderrechtsnachfolger iSd § 183 Satz 1 SGG (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27. April 2009 – L 18 AL 100/09 B ER -). Eine Hauptsachenerledigung kann insoweit nur durch übereinstimmende Erledigungserklärung beider Beteiligten entsprechend § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung vgl. BSG, Beschluss vom 1. August 2002 – B 3 SF 1/02 R = SozR 3-1500 § 51 Nr 27). Die über § 202 SGG entsprechend anwendbare Regelung des § 17b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) beschränkt sich auf die Kosten des – nun zwangsläufig – gemeinsamen ersten Rechtszugs und findet keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (BSG aaO mwN). Der Antragsteller gehört nicht zum Kreis der in § 183 SGG genannten Personen. Eine Streitwertfestsetzung kann im Hinblick auf die Festgebühr nach Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtkostengesetz; 50,- EUR) unterbleiben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Eine Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG an das BSG ist im sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin ausgeschlossen (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Januar 2008 – B 3 SF 1/08 R = SozR 4-1720 § 17a Nr 4).
Rechtskraft
Aus
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