Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 KN 81/06 P
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 8/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Statthaftigkeit einer Restitutionsklage ist ein Wiederaufnahmegrund schlüssig zu behaupten. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes.
2. Zur Unzulässigkeit einer Abänderungsklage.
2. Zur Unzulässigkeit einer Abänderungsklage.
I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehrten die Gewährung der Differenz zwischen dem Pflegegeld nach der Stufe II und Stufe III in Höhe von 255.- EUR pro Monat für die Monate Juli und August 2002 sowie eines Zuschusses für Umzugs- und Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen in Höhe von 4.800.- EUR. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München (Az.: S 32 KN 133/03 P; S 32 KN 135/03 P) erkannte die Beklagte das Vorliegen der Pflegestufe III bereits ab 1. September 2002 an. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger nahm das Anerkenntnis an und erklärte die Rechtsstreitigkeiten für erledigt.
Mit Urteil vom 27. Juli 2006 stellte das Sozialgericht München fest, dass der Rechtsstreit Az.: S 32 KN 133/03 P, verbunden mit S 32 KN 135/03 P, beendet ist (Az.: S 32 KN 81/06 P). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 änderte das Bayer. Landessozialgericht nur die Kostenregelung ab, wies im Übrigen aber die Berufungen der Kläger zurück (Az.: L 2 KN 22/06 P). Das Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 6. April 2010 als unzulässig (Az.: B 3 P 2/10 B).
Mit Fax-Schreiben vom 1. Februar 2012 hat der Kläger zu 2) "gem. § 323 ZPO ( ...) Abänderungsklage/gem. §§ 579 - 580 ZPO Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage" erhoben. In mehreren Schreiben hat er zum Ausdruck gebracht, dass er u.a. die vorliegende Entscheidung für "menschenrechtsverletzend", "diskriminierend", "kriminell" und "irreführend" halte. Die Entscheidung sei inhaltlich fehlerhaft. Im Übrigen hat sich der Kläger zu 2) überwiegend gegen die Vollstreckung der ihm auferlegten Kosten gewandt.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 19. April 2012 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Berufungsverfahren L 2 KN 22/06 P wieder aufzunehmen und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2006 zu verurteilen, die verbundenen Streitsachen S 32 KN 133/03 P und S 32 KN 135/03 P fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die Differenz zwischen Pflegegeld nach Stufe II und Stufe III in Höhe von 255,00 EUR pro Monat für die Monate Juli und August 2002, insgesamt 510,00 EUR, sowie einen Zuschuss für Umzugs- und Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen in Höhe von 4.800,00 EUR an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen, die der Entscheidung zugrunde lagen.
Entscheidungsgründe:
:
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss über die Klage entscheiden (zur Restitutionsklage vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 179 Rdnr. 9).
Die Wiederaufnahmeklage in Form einer Restitutionsklage nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 580 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder in Form einer Nichtigkeitsklage nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 579 ZPO ist nicht zulässig. Es verbleibt daher bei der Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 22. Dezember 2009.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden, § 179 Abs. 1 SGG. Die Vorschrift verweist insoweit auf die Vorschriften der §§ 578 bis 591 ZPO. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist wieder aufzunehmen, wenn die Wiederaufnahmeklage zulässig und begründet ist.
Nach § 580 ZPO ist eine Restitutionsklage zulässig bei Mängeln der Urteilsgrundlagen, soweit zwischen Urteil und Restitutionsgrund ein ursächlicher Zusammenhang besteht (RGZ 130, 386, 387). § 580 ZPO nennt abschließend die Restitutionsgründe. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Die Klagefrist beträgt gemäß § 586 Abs. 1 ZPO einen Monat; sie beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Der Senat kann offenlassen, ob die Klagefrist eingehalten ist, da die Kläger jedenfalls einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig behaupten. Hinsichtlich der Form der Klage fehlt es bei der Klägerin zu 1) darüber hinaus bereits an deren Unterschrift.
Der Kläger muss zur Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage einen Wiederaufnahmegrund schlüssig behaupten (Bayer.LSG, Urt. V. 31.03.2011, Az.: L 15 VG 2/11 WA; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 179 Rdnr. 9). Der Kläger zu 2) behauptet jedoch nur allgemein, dass die gerichtlichen Entscheidungen "kriminell", "menschenrechtsverletzend", "diskriminierend" und "irreführend" seien. Als Straftatbestand wird "Untreue" in den Raum gestellt. Allein durch die Aufführung dieser allgemeinen Anschuldigungen kann jedoch nicht wenigstens ein gewisser Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat im Rahmen der Urteilsfindung und somit eines Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 4 oder 5 ZPO dargelegt werden.
Aber selbst bei Annahme, dass die Zulässigkeit der Restitutionsklage gegeben wäre, ergäbe die Prüfung der Begründetheit nicht das Vorliegen eines Restitutionsgrundes. Hierfür ist der Vollbeweis notwendig. Nach Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat wie insbesondere einer Rechtsbeugung durch die erkennenden Richter im Sinne des § 580 Nr. 5 ZPO, § 336 Strafgesetzbuch oder einer Straftat durch Vertreter der Beklagten wie eines Betrugs, einer Urkundenfälschung oder einer Veruntreuung.
Weitere Restitutionsgründe nach § 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG sind nicht vorgetragen und ersichtlich.
Auch eine vom Kläger zu 2) genannte "Nichtigkeitsklage" nach § 179 Abs. 1 SGG, § 579 ZPO ist nicht zulässig und begründet. Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gehört die Behauptung eines Prozessverstoßes, der unter § 579 Abs. 1 ZPO abschließend genannt ist, so wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein kraft Gesetz ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat (Nr. 2), wenn ein wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat (Nr. 3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war (Nr. 4). Derartige Gründe sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Ausdrücklich kennt das Sozialgerichtsgesetz nicht die Möglichkeit einer Abänderungsklage. Es ist daher umstritten, ob eine derartige Klageform im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens Anwendung findet (zum Streitstand: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 141 Rdnr. 22). Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO käme allenfalls über die Verweisungsnorm des § 202 SGG zum Tragen kommen. Jedenfalls wäre die Klage jedoch ebenfalls unzulässig, da zum einen auch hierfür kein schlüssiger Abänderungsgrund im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO vorgetragen wurde, zum anderen aufgrund der materiell-rechtlichen Möglichkeit der Rücknahmeregelungen nach §§ 44 ff des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere nach § 48 SGB X, das Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage fehlt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 23 mwN).
Soweit aus den Schreiben der Kläger ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a SGG herausgelesen werden kann, ist dieser Antrag abzulehnen. Aus den dargelegten Gründen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist der Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehrten die Gewährung der Differenz zwischen dem Pflegegeld nach der Stufe II und Stufe III in Höhe von 255.- EUR pro Monat für die Monate Juli und August 2002 sowie eines Zuschusses für Umzugs- und Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen in Höhe von 4.800.- EUR. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München (Az.: S 32 KN 133/03 P; S 32 KN 135/03 P) erkannte die Beklagte das Vorliegen der Pflegestufe III bereits ab 1. September 2002 an. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger nahm das Anerkenntnis an und erklärte die Rechtsstreitigkeiten für erledigt.
Mit Urteil vom 27. Juli 2006 stellte das Sozialgericht München fest, dass der Rechtsstreit Az.: S 32 KN 133/03 P, verbunden mit S 32 KN 135/03 P, beendet ist (Az.: S 32 KN 81/06 P). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 änderte das Bayer. Landessozialgericht nur die Kostenregelung ab, wies im Übrigen aber die Berufungen der Kläger zurück (Az.: L 2 KN 22/06 P). Das Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 6. April 2010 als unzulässig (Az.: B 3 P 2/10 B).
Mit Fax-Schreiben vom 1. Februar 2012 hat der Kläger zu 2) "gem. § 323 ZPO ( ...) Abänderungsklage/gem. §§ 579 - 580 ZPO Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage" erhoben. In mehreren Schreiben hat er zum Ausdruck gebracht, dass er u.a. die vorliegende Entscheidung für "menschenrechtsverletzend", "diskriminierend", "kriminell" und "irreführend" halte. Die Entscheidung sei inhaltlich fehlerhaft. Im Übrigen hat sich der Kläger zu 2) überwiegend gegen die Vollstreckung der ihm auferlegten Kosten gewandt.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 19. April 2012 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Berufungsverfahren L 2 KN 22/06 P wieder aufzunehmen und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2006 zu verurteilen, die verbundenen Streitsachen S 32 KN 133/03 P und S 32 KN 135/03 P fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die Differenz zwischen Pflegegeld nach Stufe II und Stufe III in Höhe von 255,00 EUR pro Monat für die Monate Juli und August 2002, insgesamt 510,00 EUR, sowie einen Zuschuss für Umzugs- und Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen in Höhe von 4.800,00 EUR an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen, die der Entscheidung zugrunde lagen.
Entscheidungsgründe:
:
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss über die Klage entscheiden (zur Restitutionsklage vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 179 Rdnr. 9).
Die Wiederaufnahmeklage in Form einer Restitutionsklage nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 580 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder in Form einer Nichtigkeitsklage nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 579 ZPO ist nicht zulässig. Es verbleibt daher bei der Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 22. Dezember 2009.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden, § 179 Abs. 1 SGG. Die Vorschrift verweist insoweit auf die Vorschriften der §§ 578 bis 591 ZPO. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist wieder aufzunehmen, wenn die Wiederaufnahmeklage zulässig und begründet ist.
Nach § 580 ZPO ist eine Restitutionsklage zulässig bei Mängeln der Urteilsgrundlagen, soweit zwischen Urteil und Restitutionsgrund ein ursächlicher Zusammenhang besteht (RGZ 130, 386, 387). § 580 ZPO nennt abschließend die Restitutionsgründe. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Die Klagefrist beträgt gemäß § 586 Abs. 1 ZPO einen Monat; sie beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Der Senat kann offenlassen, ob die Klagefrist eingehalten ist, da die Kläger jedenfalls einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig behaupten. Hinsichtlich der Form der Klage fehlt es bei der Klägerin zu 1) darüber hinaus bereits an deren Unterschrift.
Der Kläger muss zur Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage einen Wiederaufnahmegrund schlüssig behaupten (Bayer.LSG, Urt. V. 31.03.2011, Az.: L 15 VG 2/11 WA; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 179 Rdnr. 9). Der Kläger zu 2) behauptet jedoch nur allgemein, dass die gerichtlichen Entscheidungen "kriminell", "menschenrechtsverletzend", "diskriminierend" und "irreführend" seien. Als Straftatbestand wird "Untreue" in den Raum gestellt. Allein durch die Aufführung dieser allgemeinen Anschuldigungen kann jedoch nicht wenigstens ein gewisser Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat im Rahmen der Urteilsfindung und somit eines Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 4 oder 5 ZPO dargelegt werden.
Aber selbst bei Annahme, dass die Zulässigkeit der Restitutionsklage gegeben wäre, ergäbe die Prüfung der Begründetheit nicht das Vorliegen eines Restitutionsgrundes. Hierfür ist der Vollbeweis notwendig. Nach Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat wie insbesondere einer Rechtsbeugung durch die erkennenden Richter im Sinne des § 580 Nr. 5 ZPO, § 336 Strafgesetzbuch oder einer Straftat durch Vertreter der Beklagten wie eines Betrugs, einer Urkundenfälschung oder einer Veruntreuung.
Weitere Restitutionsgründe nach § 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG sind nicht vorgetragen und ersichtlich.
Auch eine vom Kläger zu 2) genannte "Nichtigkeitsklage" nach § 179 Abs. 1 SGG, § 579 ZPO ist nicht zulässig und begründet. Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gehört die Behauptung eines Prozessverstoßes, der unter § 579 Abs. 1 ZPO abschließend genannt ist, so wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein kraft Gesetz ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat (Nr. 2), wenn ein wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat (Nr. 3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war (Nr. 4). Derartige Gründe sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Ausdrücklich kennt das Sozialgerichtsgesetz nicht die Möglichkeit einer Abänderungsklage. Es ist daher umstritten, ob eine derartige Klageform im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens Anwendung findet (zum Streitstand: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 141 Rdnr. 22). Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO käme allenfalls über die Verweisungsnorm des § 202 SGG zum Tragen kommen. Jedenfalls wäre die Klage jedoch ebenfalls unzulässig, da zum einen auch hierfür kein schlüssiger Abänderungsgrund im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO vorgetragen wurde, zum anderen aufgrund der materiell-rechtlichen Möglichkeit der Rücknahmeregelungen nach §§ 44 ff des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere nach § 48 SGB X, das Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage fehlt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 23 mwN).
Soweit aus den Schreiben der Kläger ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a SGG herausgelesen werden kann, ist dieser Antrag abzulehnen. Aus den dargelegten Gründen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist der Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).
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