L 20 R 270/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 316/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 270/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 9/10 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beitragserstattung kann nicht verlangt werden, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen verlangen kann.

Die 1964 in Rumänien geborene Klägerin erhielt von der Beklagten mit Datum 14.11.2006 eine schriftliche Renteninformation, wonach von ihr 4.314,06 EUR, von ihren Arbeitgebern 4.298,53 EUR sowie von öffentlichen Kassen (z. B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) 2.608,65 EUR entrichtet worden seien und dass sie daraus bisher insgesamt Entgeltpunkte in Höhe von 2,3575 erworben habe. Lt. Telefonvermerk vom 30.11.2006 rief die Klägerin bei der A/B-Stelle der Beklagten an und beantragte die Erstattung der rumänischen Beiträge. Eine Faxmitteilung folge. Auf der Renteninformation vom 14.11.2006, die die Klägerin der Beklagten wieder zurückfaxte, war handschriftlich vermerkt, dass der aufaddierte Betrag von 11.321,24 EUR an sie überwiesen werden solle. Aufgrund der in Kraft getretenen Abkommen vom 08.04.2005 würden eingezahlte Rentenbeiträge auf Antrag bzw. Aufforderung zurückerstattet. Selbstverständlich werde auf die monatliche Rentenauszahlung verzichtet. Die Beklagte lehnte die beantragte Beitragserstattung mit Bescheid vom 19.12.2006 mit der Begründung ab, dass bis zum 30.04.2006 Rentenversicherungspflicht bestanden habe, sodass ein Antrag auf Beitragserstattung frühestens am 01.05.2008 gestellt werden könne. Außerdem bestehe für die Klägerin das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2007 als unbegründet zurück.

Zur Begründung der am 18.05.2007 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nicht erst am 30.11.2006 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe, sondern bereits am 01.01.2005 erstmals die Rückerstattung der eingezahlten Rentenbeiträge sowohl für das Versicherungskonto Nr. 18230553T047, das Versichertenkonto des verstorbenen Ehemannes, als auch für ihr Versicherungskonto Nr. 11064B546 beantragt habe. Es habe keine Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 30.04.2006 bestanden. Für die bis 1996 eingezahlten Beiträge und die am 01.01.2005 verlangte Rückerstattung der Summe von 11.321,00 EUR sei die vorgesehene Wartefrist von 24 Kalendermonaten bereits mehrfach verstrichen. Bei weniger als 60 Monaten eingezahlten Rentenbeiträgen in die gesetzliche Rentenkasse sei die Beitragserstattung gesetzlich geregelt und im deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommen vorgesehen. Eine erneute Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung würde nicht eintreten, auch für den Fall, dass Arbeitslosengeldbezug vorhanden wäre, unabhängig von der Angelegenheitsdauer der Rückerstattung der Rentenbeiträge. Ferner werde die Verzinsung der Beträge verlangt. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Erstattung der Beiträge nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vorlägen.

Zur Begründung der per Fax am 18.03.2008 beim SG Bayreuth eingelegten Berufung verweist die Klägerin auf die Regelungen des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens, aus denen ihrer Meinung nach ein Erstattungsanspruch folge.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2008 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 14.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr
Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 11.321,24 EUR zuzüglich Zinsen hier
aus zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2008 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 einen Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung abgelehnt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 19.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, da die Voraussetzungen des
§ 210 SGB VI nicht vorliegen.

Gemäß § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI werden auf entsprechenden Antrag hin Beiträge nur solchen Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Die Klägerin hat nach dem in der Rentenakte vorhandenen Gesamtkontospiegel vom 23.09.1993 bis zum 30.04.2006 Pflichtversicherungszeiten nachgewiesen, aus denen der Klägerin Entgeltpunkte zugeordnet wurden. Zum anderen wäre die Klägerin grundsätzlich berechtigt, von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Gebrauch zu machen. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Erstattung nach
§ 210 Abs.2 SGB VI zwischenzeitlich möglich wäre, nachdem zwischenzeitlich seit der Antragstellung mehr als 24 Kalendermonate abgelaufen sind, da die Voraussetzungen nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI nicht vorliegen. Soweit sich die Klägerin auf das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen beruft, folgt daraus ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung hinsichtlich der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten. Vielmehr kann die Klägerin aufgrund des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens nur verlangen, dass die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten so behandelt werden als hätte sie diese im Inland zurückgelegt. Sie sind also den Pflichtbeitragszeiten nach deutschem Recht gleichzustellen. Die Rechtswirkungen dieses Sozialversicherungsabkommens sind jedoch mit Aufnahme des Staates Rumänien in die Europäische Gemeinschaft mit Wirkung zum 01.01.2007 beendet und werden durch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der VO EG Nr. 1408/71 bzw. VO EG Nr. 574/72 und den dazu ergangenen Durchführungsanweisungen ersetzt. Solange danach ein Versicherter seinen tatsächlichen Aufenthalt in dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft hat, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Beitragserstattung, da die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI besteht.

Da bereits dem Grunde nach keine Rechtsgrundlage für die beantragte Beitragsrückerstattung besteht, ergibt sich auch kein Anspruch auf eine Verzinsung des Betrages. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2008 war deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, die Berufung hiergegen war somit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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