Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 U 104/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 299/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2007 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 wird insoweit aufgehoben, als die Zahlung eines Eigenanteils an der Wohnungshilfe i. H. v. 18.000,00 Euro von der Klägerin gefordert wird. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläge-rin. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Forderung einer Eigenbeteiligung an der Wohnungshilfe i. H. v. 18.000,00 Euro.
Die 1960 geborene Klägerin war Verwaltungsangestellte des St.-J-Krankenhauses in P, als sie am 18. September 2001 in der Mittagspause einen schweren Unfall erlitt, der zu einer Rückenmarksverletzung führte. Die Klägerin ist seither auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.
Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in mit freistehendem eingeschossigem Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss aus dem Jahr 1930/31, in dem sie zum Unfallzeitpunkt mit ihrer erwachsenen Tochter und ihrem Lebensgefährten (jetzt Ehemann) wohnte. Bei einer Besichtung zur Wohnungshilfe durch die Berufshelfer B und K am 22. November 2001 wurde festgestellt, dass das zweistöckige Haus nicht behindertengerecht war. In einem weiteren Termin vor Ort in Anwesenheit des von der Beklagten eingeschalteten Architekten für barrierefreies Wohnen R am 07. Dezember 2001 wurden ein zusätzlicher Raumbedarf von 30 bis 35 m2 sowie die Notwendigkeit von Umbaumaßnahmen im Erdgeschoss festgestellt. Vereinbart wurde ein Anbau voraussichtlich an der Nordseite des Gebäudes, in dem sich ein komplett neues Schlafzimmer sowie ein behindertengerechtes Badezimmer befinden sollten. Des Weiteren sollte eine Garage geschaffen werden, welche mit dem Hauptgebäude verbunden sein und einen Rollstuhlwechselplatz beinhalten sollte. Außerdem sollte der Übergang zur Terrasse schwellenlos gestaltet und die Terrassenfläche für die Klägerin nutzbar gemacht werden. Der Architekt wurde beauftragt, eine Untersuchung über die behinderungsbedingt erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu erstellen.
Bei einem Treffen am 19. Dezember 2001 stellte der Architekt der Klägerin sowie dem Berufshelfer K einen ersten Bauentwurf vor. Nach einer Grobschätzung sollten sich die entstehenden Umbaukosten auf ca. 150.000,00 DM belaufen. Mit Vertrag (Honorarvereinbarung) vom 19. Dezember 2001/11. Januar 2002 beauftragte die Beklagte den Architekten R damit, bezüglich des Bauvorhabens "behinderungsbedingte Woh-nungsanpassung W, 1 T" auf Abruf Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Planungs- und Überwachungsleistungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzungen Beratung und Betreuung im Rahmen der Wohnungshilfe sowie Erarbeitung von geeigneten Lösungen zur behinderungsbedingt erforderlichen Anpassung der Wohnraumversorgung zu erbringen.
Am 14. Januar 2002 erstellte der Architekt R einen Untersuchungsbericht über die behinderungsbedingten Maßnahmen und Kosten. Die geplanten Maßnahmen umfassten die Errichtung eines Anbaus im Erdgeschoss, die Verbreiterung der Terrasse, den barrierefreien Zugang zur Terrasse, die Erneuerung der Garage, die Überdachung des Übergangs zwischen Garage und Hauseingang, den barrierefreien Zugang zum Haus, die teilweise Öffnung der Küche zum Essbereich, die Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers sowie die Anpassung der Küche. Die Kosten wurden auf 163.231,58 Euro geschätzt. In seinem Bericht wies der Architekt darauf hin, dass die Anpassung mit einer Wertsteigerung verbunden sei, die sich die Klägerin ggf. in Form einer Eigenbeteiligung an den Baukosten anrechnen lassen müsse. In einer ergänzenden Berechnung vom 25. April 2002 ging der Architekt unter anderem von ei-nem Wohnflächengewinn im Obergeschoss von 20,35 m2 aus, der über die Kapitalisierung einer fiktiv angesetzten Miete zu einer Wertsteigerung des Hauses in Höhe von 10.331,54 Euro führe.
Am 14. Juni 2002 bat die Beklagte den Architekten, das Bauverfahren einzuleiten. Auftraggeber sei sie, die Beklagte. Der schriftliche Vertrag über Architekten- und Ingenieurleistungen zwischen der Beklagten und Herrn R datiert vom 17. Juni/09. Juli 2002. Am 09. Juli 2002 überreichte die Beklagte der Klägerin den Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gewährung von Wohnungshilfe. Hierin wurde unter anderem ein wertsteigerungsbedingter Eigenanteil der Klägerin ausgehend von einem behinderungsbedingten Wohnflächenmehrbedarf von 36,25 m2 i. H. v. 27.440,45 Euro errechnet.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 lehnte die Klägerin den Vertragsentwurf ab, da eine Reihe von Punkten nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere die Festlegung des Eigenanteils aufgrund einer zu erwartenden Wertsteigerung sowie die hierzu angestellten Berechnungen seien nicht verständlich. Die Schaffung der zusätzlichen Wohnfläche sei ausschließlich behinderungsbedingt notwendig. Ihr persönlicher Gewinn bestehe lediglich aus einem zusätzlichen Schlafzimmer, das sie selber nicht nutzen könne. Das zusätzliche Bad sei allein wegen des erhöhten Zeitaufwands für die Körperpflege ausschließlich durch sie selber zu nutzen, die Familie werde weiterhin das alte Bad benutzen. Daher sei aus ihrer Sicht eine Wertsteigerung lediglich über die von ihr nicht mehr genutzte Wohnfläche im Dachgeschoss zu berechnen. Sie bitte im Übrigen um Entscheidung in Form eines widerspruchsfähigen Bescheids.
Im September 2002 wurde der Bauantrag gestellt. Mit Schreiben an den Architekten vom 02. Oktober 2002 bestätigte die Beklagte die Kostenübernahme für die laut dem Gutachten des Architekten vom 15. Januar 2002 bei der Klägerin durchzuführenden behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen. Die Kosten würden durch die Beklagte vollständig vorfinanziert, es werde um eine Gesamtkostenaufstellung am Schluss zur Berechnung der entsprechenden Eigenbeteiligung durch die Klägerin gebeten. Am 21. November 2002 wurde die Baugenehmigung erteilt. Anschließend wurde mit dem Umbau begonnen. Bereits im September war das untere Bad nach Kostenübernahme durch die Beklagte (Bescheid vom 16. August 2002) provisorisch umgebaut worden, damit die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen werde konnte.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 übersandte die Beklagte der Klägerin einen geänderten Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Wohnungshilfe, in welchem unter 2.3.2 ein wertsteigerungsbedingter Eigenanteil der Klägerin ausgehend von freiwerdendem Wohnraum im Umfang von 10,13 m2 i. H. v. 16.575,42 Euro brutto aufgeführt wurde. In einem Gespräch vom 26. November 2002 lehnte die Klägerin auch diesen Vertragsentwurf wegen des bei der Berechnung des wertsteigerungsbedingten Eigenanteils angesetzten Quadratmeterpreises von 1.636,27 Euro ab. Mit Schreiben vom 28. November 2002 erläuterte die Klägerin ihre Bedenken unter anderem dahingehend, die Wohnungshilfe-Richtlinien sähen an keiner Stelle vor, dass nach Anpassung eines vorhandenen Wohnhauses eine damit verbundene Wertsteigerung vom Versicherten zu tragen sei. Soweit bei der Berechnung des Eigenanteils auf einen Zugewinn von Wohnfläche im Obergeschoss abgestellt werde, sei darauf hin-zuweisen, dass die Beklagte aus Kostengründen einen Umbau des Hauses mit Aufzug abgelehnt habe. Der jetzige Umbau sei also die kostengünstigere Variante, weswegen nicht nachvollziehbar sei, dass die dadurch erzielte zusätzliche Wohnfläche nunmehr ihr als Wertsteigerung angerechnet werden solle. Des Weiteren sei als Quadratmeterpreis ein Preis angesetzt worden, der sich aus den bei der Errichtung eines Neubaus entstehenden Kosten ableite, obwohl es sich um einen Altbau hande-le.
Im Zeitraum von April 2003 bis März 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin Vorschüsse auf die jeweils eingegangenen Teil- bzw. Schlussrechnungen der in das Bauvorhaben involvierten Baufirmen i. H. v. insgesamt rund 112.000,00 Euro.
Am 26. März 2003 erstattete der Bauingenieur A S im Auftrag der Beklagten ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks der Klägerin. Hierin wurde ein Verkehrswert unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes i. H. v. 130.000,00 Euro sowie ein Verkehrswert unter Berücksichtigung der geplanten Um-/Aus- und Anbauarbeiten nach Fertigstellung i. H. v. 200.000,00 Euro ermittelt.
Nach Abschluss der gesamten Umbauarbeiten im Juli 2004 erstellte der Architekt eine Schlussabrechnung (ohne Badprovisorium), nach der sich die Nettogesamtkosten auf 125.570,22 Euro (145.661,46 Euro brutto) beliefen. Hiervon betrage der Anteil der Klägerin für von dieser gewünschte zusätzliche Umbaumaßnahmen (z. B. Unterkellerung Anbau, Wintergarten vor der Küche, Verlängerung der Terrasse, Arbeiten an der Außenanlage) 36.897,94 Euro netto. Mit Honorarabrechnung vom 23. Juli 2004 (Schlussrechnung) machte der Architekt außerdem ein Honorar i. H. v. 35.631,06 Eu-ro netto gegenüber der Beklagten geltend.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 31. März 2004 Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H ...
Mit Schreiben vom 13. September 2004 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Vorschusszahlungen ab. Sie verwies mit beigelegter Abrechnung darauf, dass sich die Kosten für die von der Beklagten zu tragenden behinderungsbedingten Umbauten auf 103.717,69 Euro einschließlich der aus dem provisorischen Badezimmerumbau weiter verwendeten Materialien beliefen. Die Klägerin habe jedoch insgesamt 112.600,00 Euro an Vorschüssen erhalten, so dass eine Überzahlung i. H. v. 8.882,31 Euro eingetreten sei. Für das Provisorium seien Kosten i. H. v. 5.403,37 Euro angefallen. Abzüglich des bereits von der Beklagten gezahlten Kostenanteils i. H. v. 2.361,49 Euro und des Betrags für die weiter verwendeten Materialien i. H. v. 857,85 Euro ergebe sich ein Erstattungsbetrag i. H. v. 2.184,03 Euro. Das Einverständnis der Klägerin vorausgesetzt, werde dieser Betrag mit den überzahlten Vorschüssen verrechnet, so dass eine Überzahlung i. H. v. 6.698,28 Euro verbleibe, die die Klägerin zu zahlen habe. Eine anteilige Abrechnung des Architektenhonorars folge.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstat-tung von Architektenhonorar i. H. v. 12.143,35 Euro für die von der Klägerin privat in Auftrag gegebenen und anlässlich des behinderungsbedingt notwendig gewordenen Umbaus erfolgten Baumaßnahmen. Telefonisch habe sich die Klägerin mit der Anrechnung des noch einbehaltenen Nachzahlungsbetrags der Verletztenrente i. H. v. 2.765,97 Euro auf die Honorarkosten einverstanden erklärt, so dass ein Forderungs-betrag i. H. v. 9.377,38 Euro verbleibe. In einem Gespräch vom selben Tag wurde deutlich, dass die Klägerin die Kosten für den Küchenumbau allein getragen hatte.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin Wohnungshilfe nach § 41 Abs. 4 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger. Die behinderungsbedingt notwendigen Umbau- und Anbaumaßnahmen seien inzwischen abgeschlossen und abgerechnet. Durch die Um- und Anbaumaßnahmen seien Kosten von insgesamt 103.717,69 Euro entstanden. An der durch die Um- und Anbaumaßnahmen eingetretenen Wertsteigerung werde die Klägerin mit einem Eigenanteil von 18.000,00 Euro beteiligt. Hinzu komme eine Eigenbeteiligung aufgrund der Vergrößerung der Terrassenfläche i. H. v. 514,70 Euro. Der behinderungsbedingte Mehraufwand zur Einrichtung der Einbauküche werde i. H. v. 50% der Gesamtkosten der Küche (7.200,00 Euro) übernommen. Hieraus ergebe sich eine Gesamteigenbeteiligung i. H. von 14.914,70 Euro. Art und Umfang der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien liege im Ermessen der Unfallversicherungsträger. Sie richte sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Behinderung, der Familiengröße und der bisherigen Wohnverhältnisse. Hierbei seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 69 Sozialgesetz-buch Viertes Buch (SGB IV)). Danach sei die Klägerin an den Kosten angemessen zu beteiligen, soweit die Maßnahmen zu einer Wertsteigerung am Gebäude bzw. Grundstück führten. Zur Ermittlung der entstandenen Wertsteigerung sei ein Verkehrswertgutachten von dem Bauingenieur S eingeholt worden, wonach die behinde-rungsbedingt notwendigen Um- und Anbauten zu einer Wertsteigerung von 70.000,00 Euro führten. Hierbei sei der inzwischen errichtete Wintergarten nicht berücksichtigt worden. An dieser Wertsteigerung werde die Klägerin angemessen beteiligt. Im Rahmen der Ermessensausübung seien drei verschiedene Berechnungsmodelle aufgestellt worden: Im Modell 1 sei der Eigenanteil aus der Errechnung eines Pauschbetrags anhand des durchschnittlichen Quadratmeterpreises der Bauwertkosten pro Wohnfläche des An-baus einschließlich der behinderungsbedingten Sonderausstattungen ermittelt wor-den. Nach den Wohnungshilfe-Richtlinien sei aufgrund der Behinderung von einem Mehrflächenbedarf von 36,25 m2 auszugehen. Aus der Abrechnung des Architekten R ergebe sich ein durchschnittlicher Nettoquadratmeterpreis von 1.064,91 Euro. Es er-rechne sich somit ein pauschalierter Zuschussbetrag von 38.602,99 Euro. Danach verbleibe ein Betrag i. H. v. 18.433,49 Euro, der grundsätzlich als Eigenbeteiligung zu berücksichtigen wäre. Im Modell 2 sei die im Obergeschoss frei werdende Wohnfläche von 10,13 m2 mit dem durchschnittlichen Nettoquadratmeterpreis von 1.064,91 Euro multipliziert worden, woraus sich ein Betrag von 10.787,54 Euro ergebe. Im Modell 3 werde von einer Kapitalisierung der Mieteinnahmen für die im Oberge-schoss frei werdende Wohnfläche ausgegangen, was zu einem Betrag von 10.331,54 Euro führe (Gutachten des Architekten R). Im Rahmen ihres Ermessens habe sich die Beklagte für das Berechnungsmodell 1 entschieden. Dieses Modell entspreche in analoger Anwendung dem Berechnungs-modell nach Weiner der Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger für Neu- und Anbauten. Wenn das Berechnungsmodell von Weiner auch nicht direkt der Berechnung einer Wertsteigerung durch behindertengerechte Anbaumaßnahmen diene, so erlaube die analoge Anwendung zumindest die recht genaue Bestimmung der behinderungsbedingten Mehrkosten und davon abgeleitet die Ermittlung des Eigenanteils der Wertsteigerung. Zumal die Wohnungshilfe-Richtlinien eindeutig darauf hinwiesen, dass diese nicht nur für Neu-, sondern auch für Um- und Anbauten entsprechend angewendet werden könnten. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Tatsache, dass die behinderungsgerechte Gestaltung des Wohnhauses lediglich in Form dieses Anbaus habe umgesetzt werden können, werde der Betrag abgerundet auf 18.000,00 Euro. Dieser Betrag sei angemessen und vertretbar, da der im Verkehrswertgutachten bezifferte Wertzuwachs von ca. 70.000,00 Euro selbst bei voller Anrechnung aller von der Klägerin selbst getragenen Baumaßnahmen immer noch einen Wert von 27.000,00 Euro übersteige. Zuzüglich der für die Erweiterung der Terrassenfläche anzusetzenden Eigenbeteiligung (12,12% der Gesamtterrassenfläche) i. H. v. 514,70 Euro ergebe sich eine Gesamteigenbeteiligung von 18.514,70 Euro. Die von der Klägerin bisher vollständig getragenen Kosten für die Einbauküche seien zu 50% (d. h. i. H. v. 3.600,00 Euro) abzuziehen.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr sei lediglich für die Terrassen-erweiterung ein Betrag i. H. v. 514,70 Euro anzurechnen, da es sich hierbei nicht um behinderungsbedingte Kosten handele. Ferner erkläre sie sich damit einverstanden, ergänzend aufzunehmen, dass bei einem Verkauf ihres Eigentums und bei Bestehen eines erneuten Wohnungshilfeanspruchs der erzielte Mehrerlös, der sich ausschließlich aus der besonderen Wertsteigerung durch den behinderungsbedingten Umbau ergebe, auf die erneut zu gewährende Wohnungshilfe angerechnet werde. Hierzu beziehe sie sich auf die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R -. In dem Urteil bestätige das BSG zwar, dass die Wertsteigerung des Hauseigentums eine gewisse Relevanz haben könne, aber ausschließlich dann, wenn auch tatsächlich durch eine Veräußerung eine Wertsteigerung zu einem wirtschaftlichen Vorteil für den Versicherten geführt habe. Sollte ein Umzug ihrerseits erforderlich werden, müsse sie selbstverständlich akzeptieren, dass ein dann erzielter Verkaufspreis, soweit er wesentlich durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen beeinflusst werde, auf eine erneut zu gewährende Wohnungshilfe anzurechnen wäre. Solange sie aber tatsächlich keinen Vorteil erlangt habe, sei die Anrechnung einer Wertsteigerung nicht zulässig. Ausdrücklich verweise das BSG darauf, dass der Ausgleich des durch den Versicherungsfall verursachten Schadens im Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers liege. Solange sie nicht ausschließen könne, dass ihr die Wertsteigerung in Geld gar nicht zur Verfügung stehe, sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich schon jetzt eine Eigenbeteiligung anrechnen lassen müsse. Bei den durchgeführten Umbaumaßnahmen habe sie alle nicht behinderungsbedingten Maßnahmen selber finanziert. Die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen hätten es ihr lediglich ermöglicht, auch weiterhin in ihrem Eigentum zu verbleiben und erbrächten keinen aktuellen finanziellen Vorteil. Darüber hinaus ver-stoße die Festsetzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn ein durch behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen entstehender Wertverlust werde durch den Versicherungsträger nicht ausgeglichen. Grundsätzlich sei die Wohnungshilfe als verlorener Zuschuss zu gewähren. Eine konkrete Gesetzesgrundlage, in der festgelegt sei, dass der Verletzte/Eigentümer an den Kosten der Wohnungshilfe angemessen zu beteiligen sei, werde von der Beklagten nicht genannt. Der von der Beklagten genannte Ermessensspielraum beziehe sich lediglich auf Art und Umfang der erforderlichen Baumaßnahmen. Stehe fest, welche Umbaumaßnahmen erforderlich seien, seien diese auch in vollem Umfang zu gewähren. Die Beklagte bestätige selbst, dass die Wohnungshilfe-Richtlinien sich im Wesentlichen auf die Bezuschussung von Neubauten bezögen. Bei Neubauten sei es nachvollziehbar, dass es zu pauschalierten Regelungen kommen müsse, weil bei einem Neubau Räume geschaffen werden müssten, die auch ohne eine Behinderung notwendig wären. Bei einem Anbau könnten die Berechnungsgrundlagen der Wohnungshilfe-Richtlinien aber nicht ohne weiteres übernom-men werden. Sie habe vor dem Unfall ein vollwertig nutzbares Haus gehabt. Die Schaffung zusätzlicher Flächen sei jedoch im Bestand nur mit einem unverhältnismäßigen Mehrkostenaufwand (Ausbau des Dachgeschosses, Installation eines Senkrechtaufzugs) möglich gewesen, weswegen es allen Beteiligten günstiger erschienen sei, einen Anbau zu errichten. Sie habe vor dem Unfall eine Neuschaffung von Räu-men im Erdgeschoss nicht geplant. Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, habe sie den geforderten Betrag i. H. v. 14.914,70 Euro zunächst überwiesen. Sie bitte um Rücküberweisung des Gesamtbetrags von 18.000,00 Euro.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 zurück. In seinem Urteil vom 06. Mai 2003 habe das BSG dazu Stellung genommen, ob bei einem erneuten Wohnungshilfeanspruch der durch den Verkauf des Hauses erzielte Gewinn ohne Weiteres auf den neuen Leistungsanspruch angerechnet werden könne. Das BSG stelle klar, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nur dann zu Lasten des Versicherten berücksichtigt werden könne, wenn dieser auch wesentlich durch den behinderungsbedingten Umbau entstanden sei. In dem entschiedenen Fall habe dies nicht generell unterstellt werden können. Im Fall der Klägerin sei durch das Gutachten des Bauingenieurs S eine Steigerung des Verkehrswerts durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen i. H. v. 70.000,00 Euro nachgewiesen. Selbst unter Abzug der von der Klägerin selbst initiierten und getragenen Baukosten i. H. von 42,861,00 Euro verbleibe immer noch eine Wertsteigerung von mehr als 27.000,00 Euro. Der von dem Gutachter festgestellte Wertzuwachs sei auch nicht durch andere Einflussfaktoren wie eine allgemeine Wertsteigerung, einen Inflationsausgleich oder das Verhandlungsgeschick eines Verkäufers beeinflusst oder verfälscht worden. Somit würde beim Verkauf des Hauses unter Geltendmachung eines erneuten Wohnungshilfeanspruchs auch keine Anrechnung mehr erfolgen. Die Berücksichtigung der Wertsteigerung als Eigenanteil könne dagegen nicht grundsätzlich deswegen abgelehnt werden, weil die Klägerin nicht beabsichtige, das Haus zu verkaufen oder dies tatsächlich auch nicht tue. Hieraus würde sich zwangsläufig ergeben, dass nur dem Versicherten eine Wertsteigerung anzurechnen sei, der aufgrund des Verkaufs des Eigentums einen erneuten Wohnungshilfeanspruch geltend mache. Zwar stehe der Klägerin die Wertsteigerung nicht in einem Geldwert, wohl aber als Sachwert zur Verfügung. Es werde auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Für einen Ausgleich eines durch behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen eingetretenen Wertverlustes existiere keine Rechtsgrundlage. Wohl aber sei dieser Gesichtspunkt bei der Wertsteigerung zu berücksichtigen. Im Fall der Klägerin sei davon auszugehen, dass für die behindertengerechte Nutzung zusätzlich realisierte Einbauten (z. B. Torantrieb, Rampen, zwei Bäder) nicht in vollem wertmäßigem Umfang von einem Käufer ausgeglichen würden. Daher sei bei der Ermittlung des Verkehrswertes auch eine wertmäßige Berichtigung des Gesamtsachwertes i. H. v. 5% erfolgt.
Mit ihrer vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren fortgeführt. Die gewährte Wohnungshilfe möge zwar zu einer Wertsteigerung ihres Eigentums und damit zu einem Vermögenszuwachs geführt haben. Ein Vermögenszuwachs entstehe jedoch auch bei anderen Geld- und Sachleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So habe auch ihr behindertenangepasstes Kraftfahrzeug, das ebenfalls von der Beklagten bezuschusst worden sei, durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen einen höheren Wert erhalten. Im Übrigen gehe die Beklagte nicht darauf ein, weshalb der Bescheid über die Wohnungshilfe erst nach Durchführung aller Baumaßnahmen erteilt worden sei. Grundsätzlich werde in Frage gestellt, dass es einen Anspruch auf einen Eigenanteil gebe. Die Wohnungshilfe-Richtlinien sähen einen Ausgleich für eine Wertminderung vor, jedoch keinen Eigenanteil. Die Meinung der Beklagten, sie könne Ermessen ausüben, gehe fehl. Sie sei vielmehr in ihrer Entscheidung gebunden. Die Entscheidung habe sie getroffen, als sie den Umbau in der Form, wie er durchgeführt worden sei, bewilligt habe. Das Ermessen bestehe jeweils nur bei der Festlegung des Umfangs der Baumaßnahmen. Auch nur in diesem Bereich sei die Beklagte an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich noch für einen kostengünstigeren Umbau entscheiden können. So hätte sie unter Umständen einen Teil der Arbeiten nicht ausführen lassen müssen. Das nachträgliche Festsetzen der Eigenbeteiligung sei für einen Versicherten nicht hinnehmbar und nach den Wohnungshilfe-Richtlinien auch nicht vorgesehen. Darüber hinaus sei die Entscheidung der Beklagten auch ermessenfehlerhaft, denn die Beklagte habe nicht die Möglichkeit bedacht, überhaupt keine Eigenbeteiligung zu fordern.
Das SG hat die auf die Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005, soweit ein Eigenanteil von 18.000,00 Euro gefordert worden ist, gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2007 abgewiesen. Art und der Umfang der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger liege im Ermessen der Beklagten. Hiernach sei die Auswahl des von der Beklagten im Bescheid vom 28. Dezember 2004 erläuterten Modells 1 nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen eine Wertsteigerung in Form eines Sachwertes zugeflossen. Dies werde daran deutlich, dass das Objekt nunmehr höher zu beleihen sei als vor Ausführung der Baumaßnahmen. Zudem würde das Objekt im Rahmen eines etwaigen Verkaufs aller Voraussicht nach einen höheren Verkaufspreis erzielen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor. Auch könne nicht von einer nachträglichen Festsetzung einer Eigenbeteiligung gesprochen werden, denn die Klägerin sei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens über die Festlegung einer Eigenbeteiligung informiert worden. Sie habe spätestens seit dem Gespräch vom 09. Juli 2002 mit der Festlegung eines Eigenanteils rechnen müssen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, ihre Zahlung eines Eigenanteils sei ohne Rechtsgrund erfolgt, die Bescheide seien rechtswidrig. Im Übrigen gingen die Beklagte und das SG von einer fehlerhaften Vorstellung aus, wann und wie bei der Wohnungshilfe Ermessen auszuüben sei. Nach § 41 SGB VII bestehe kein Ermessen, ob Wohnungshilfe gewährt werde. Bei einer rechtmäßigen Ermessensausübung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit könne die Beklagte nur den Umfang der Baumaßnahmen beschränken. Jede weitergehende Auslegung widerspreche der Regelung des § 41 SGB VII. Die Beklagte übe ihr Ermessen dann sachgerecht aus, wenn sie bei der Planung der Baumaßnahmen auf eine wirtschaftliche und sparsame Bauausführung bestehe. Darüber hinaus stehe ihr kein Ermessen zu. Ferner stehe es der Struktur des SGB VII entgegen, eine Eigenbeteiligung bei den Leistungen zu fordern, weil dann die Gefahr bestehe, dass sich der Versicherte für den Umbau verschulden müsse. Dies sei jedoch – wie sich aus Punkt 6 der Wohnungshilfe-Richtlinien ergebe – nicht vorgesehen. Soweit die Wohnungshilfe-Richtlinien unter Punkt 3.2 eine Ermessensentscheidung zuließen, die sich an den persönlichen Verhältnissen und den örtlichen Gegebenheiten ausrichte, könne sich diese nur auf den Umfang der zu fördernden Bau-maßnahmen beziehen. Ein Ermessen werde auch nicht durch einen möglichen Wertzuwachs begründet. Ein solcher könne von der Beklagten erst dann zurückgefordert werden, wenn er realisiert werde. Eine Berechnung des Wertzuwachses zu einem Zeitpunkt, in dem dieser noch nicht realisiert werde, sei zu unbestimmt. Schließlich sei sie erst nach dem Umbau über die Höhe der Eigenbeteiligung informiert worden. Zwar habe sie vor Beginn der Baumaßnahmen gewusst, dass sie einen Teil der Baukosten selber finanzieren müsse. Ihr sei aber nicht bekannt gewesen, wie hoch eine Eigenbeteiligung ausfallen würde. Nur wenn sie vor den Baumaßnahmen die Höhe der Selbstbeteiligung hätte abschätzen können, hätte die Möglichkeit bestanden, auf die Kosten des Umbaus einzuwirken.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als die Zahlung eines Eigenanteils in Höhe von 18.000,00 Euro gefordert worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Wertsteigerung bei der Ermessensabwägung hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen sei § 41 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien. Dies sei vom BSG in seinem Urteil vom 06. Mai 2003 eindeutig bestätigt worden. Insbesondere habe das BSG in dieser Entscheidung nicht festgestellt, dass eine Wertsteigerung durch Leistungen zur Wohnungshilfe nur dann berücksichtigt werden könne, wenn hierdurch ein höherer Kaufpreis erzielt werde. Genauso wenig sei festgestellt worden, dass eine Wertsteigerung nur bei erneuter Wohnungshilfe berücksichtigt werden könne. Zielsetzung der Gewährung von Wohnungshilfe sei der Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile für ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben. Nicht beabsichtigt sei, dass durch diese Leistungen ein für den Behinderten darüber hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil entstehe. Bei der Berücksichtigung der Wertsteigerung im Rahmen der Ermessensabwägung handele es sich nicht um eine Rückforderung nach §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da im vorliegenden Fall nie ein erteilter Verwaltungsakt zurückgenommen oder aufgehoben worden sei. Die Berücksichtigung der Wertsteigerung sei mit der erstmaligen Bescheiderteilung am 28. Dezember 2004 erfolgt.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (9 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht fordert die Beklagte von der Klägerin einen "Eigenanteil" an der Wohnungshilfe i. H. v. 18.000,00 Euro. Der Bescheid vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Der Anspruch auf Wohnungshilfe hat eine gesetzliche Regelung erstmals in § 41 SGB VII erfahren. Unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde Wohnungshilfe lediglich im Rahmen des § 569a Nr. 5 RVO als "sonstige Leistung, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern", gewährt (vgl. Brackmann/Krasney, SGB VII, § 41 Randnr. 1 m. w. N.). Ausgehend von der bisherigen Praxis und Rechtslage (vgl. insoweit Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, § 556 Anm. 6; BT-Drucks 13/2204 S. 86) ist Zweck dieser gesetzlichen Regelung vornehmlich die Sicherstellung der sozialen und medizinischen Rehabilitation des durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) gesundheitlich geschädigten Versicherten auch für den Bereich des Wohnens. Neben der sozialen bzw. medi-zinischen Rehabilitation ist auch der spezielle Aspekt der beruflichen Rehabilitation geeignet, die Gewährung von Wohnungshilfe zu begründen (Brackmann/Krasney, a. a. O., § 41 Randnr. 13; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 41 SGB VII Randnr. 3); dies kommt durch die Gliederung des § 41 SGB VII in die Abs. 1 und 2 zum Ausdruck. Solange der anspruchsbegründende Umstand vorliegt, nämlich ent-weder ein versicherungsfallbedingtes Bedürfnis nach dauerhaftem behindertengerechtem Wohnraum (Abs. 1) gegeben ist oder - auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 - die Wohnungshilfe zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist (Abs. 2), hat der Versicherte zunächst einmal dem Grunde nach einen unbedingten Anspruch auf die Gewährung von Wohnungshilfe.
Aus der gesetzlichen Formulierung ("wird erbracht") folgt, dass die Verwaltung an die-ser Stelle der Prüfung des Anspruchs nicht zu einer Ausübung von Ermessen im Sinne eines Entschließungsermessens befugt ist, wie dies etwa bei einer Formulierung mit den Worten "kann" oder "darf" der Fall wäre. Erst wenn die Prüfung ergeben hat, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, steht dem Unfallversicherungsträ-ger im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen ein Auswahlermes-sen zu (vgl. Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1 m. w. N.).
Das "Nähere" regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien (§ 41 Abs. 4 SGB VII); eine solche Regelung ist durch die Wohnungshilfe-Richtlinien geschaffen worden. Durch die Bezeichnung der zu schaffenden Regelun-gen als "Richtlinien" und durch die Benennung der Verbände der Unfallversicherungs-träger als Erlassberechtigte macht das Gesetz deutlich, dass § 41 Abs. 4 SGB VII kei-ne Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, sondern lediglich von Verwal-tungsvorschriften darstellt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25. November 1998 - L 2 U 232/98 = HVBG-Info 1999, 1670 zu den ab dem 01. Janu-ar 1981 geltenden Richtlinien; allgemein zu Verwaltungsvorschriften Hommel in Pe-ters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 54 Randnr. 109 m. w. N.). Dadurch, dass der Gesetzgeber den Verbänden der Unfallversicherungsträger das "Nähere" zur Regelung überlassen hat, hat er sie zu einer Konkretisierung des gesetzlichen Anspruchs für ihren Bereich beauftragt. Die Richtlinien haben daher den Zweck, für Entscheidungen über die Gewährung von Wohnungshilfe eine gleichmäßi-ge Verwaltungspraxis und Ermessensausübung sicherzustellen. Nach den gesetzge-berischen Motiven zu § 41 Abs. 4 SGB VII (BT-Drucks. 13/2204 S. 86) sollen sich die Richtlinien nur auf den Leistungsinhalt beziehen; daher und auch im Hinblick auf den Rang von Verwaltungsvorschriften in der allgemeinen Normenhierarchie wäre es un-zulässig, etwa durch eine einschränkende Beschreibung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in den Richtlinien den Anspruch zu begrenzen. Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des § 41 SGB VII binden die Richtlinien allein die Verwaltung, grundsätzlich - abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Selbst-bindung - aber nicht die Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 214, 227; Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – a. a. O.; Urteil des LSG für das Saarland vom 24. Februar 2005 – L 4 KN 11/03 U -, zitiert nach Juris).
Unstreitig hat die Klägerin Anspruch auf die Gewährung von Wohnungshilfe dem Grunde nach gemäß § 41 Abs. 1 SGB VII, denn infolge der durch den Arbeitsunfall vom 18. September 2001 erlittenen dauerhaften und schwerwiegenden Gesundheits-störungen (laut Bescheid vom 13. Juli 2004: unvollständige Querschnittslähmung un-terhalb des 4. Halswirbelkörpers mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen, spinalen Muskelverspannungen, wie-derkehrenden Harnwegsinfekten, Funktionseinschränkungen beider Arme und Beine nach Schädigung des Rückenmarks mit Band- und Bandscheibenverletzung im Seg-ment C4/5 und C5/6, knöchern verheilter Schienbeinschaftmehrfragmentbruch sowie Wadenbeinbruch links bei noch liegendem Material) ist eine behindertengerechte An-passung des in ihrem Eigentum stehenden Wohnhauses aus dem Jahre 1930/31 er-forderlich geworden. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl das Schlaf- als auch das Badezimmer sich im für Rollstuhlfahrer nicht zugänglichen Obergeschoss befanden, hatte eine Anpassung zu erfolgen (vgl. hierzu die Berichte des Berufshelfers vom 22. November 2001 und 12. Dezember 2001).
Der Klägerin ist von der Beklagten auch bereits vor Erlass des Bescheides vom 28. Dezember 2004 Wohnungshilfe gewährt worden und zwar durch die Steuerung der Planungen (vgl. hierzu den Architektenvertrag zwischen der Beklagten und dem Archi-tekten R vom 17. Juni/09. Juli 2002) sowie die Auswahl des Umfangs und der Art der Baumaßnahmen und die Finanzierung der von der Beklagten behinderungsbedingt für erforderlich gehaltenen Maßnahmen. Zwar hat die Beklagte erst unter dem 28. De-zember 2004 einen schriftlichen Bescheid erlassen, mit welchem sie Wohnungshilfe gewährt hat. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um eine Bestätigung der bereits vollständig dem Grunde sowie der Art und des Umfangs nach gewährten Wohnungs-hilfe. Denn bereits vor Erlass des schriftlichen Bescheides vom 28. Dezember 2004 waren die – von der Beklagten für notwendig gehaltenen (vgl. hierzu das Schreiben der Beklagten an den Architekten vom 02. Oktober 2002) – Baumaßnahmen vollstän-dig abgeschlossen und die auf die verschiedenen Teilrechnungen bzw. Schlussrech-nungen der ausführenden Firmen gewährten Vorschüsse vollständig mit der Klägerin abgerechnet (vgl. die Schlussrechnung vom 13. September 2004). Die Erhebung ei-nes wertsteigerungsbedingten Eigenanteils findet in der Schlussabrechnung der Vor-schüsse keine Erwähnung. Die vorschussweise Gewährung von Wohnungshilfe hat ihre Erledigung durch die Abrechnung der Vorschüsse erfahren und ist dadurch zur der Höhe nach endgültig bestimmten Gewährung geworden. Damit ist die Wohnungs-hilfe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erst mit dem Bescheid vom 28. De-zember 2004 gewährt worden, sondern sowohl dem Grunde nach als auch nach Art, Umfang und Höhe entweder ohne Verwaltungsakt zuvor bereits allein durch tatsächli-ches Handeln der Verwaltung (i. e. Durchführung und Finanzierung der Maßnahmen) oder durch einen spätestens in der Gesamtzahlung und –abrechnung zu sehenden konkludenten Verwaltungsakt gemäß §§ 31 Satz 1, 33 Abs. 2 SGB X in Höhe von 103.717,69 Euro gewährt worden (vgl. zur Zahlung von Krankengeld: BSG in SozR 2200 § 182 Nr. 103; zur Zahlung von Kindergeld: BSG in SozR 3-1300 § 50 Nr. 13).
Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 28. Dezember 2004 von der Klägerin die Zahlung eines Eigenanteils i. H. v. 18.000,00 Euro fordert, kann es sich nur um die Geltendmachung der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im Rahmen der Wohnungshilfe handeln (§ 50 SGB X).
Eine Erstattung hat zu erfolgen, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (§ 50 Abs. 1 SGB X) oder – wenn Leistungen ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind – ohne Aufhebungsentscheidung in entsprechender Anwendung der §§ 45, 48 SGB X (§ 50 Abs. 2 SGB X). Der Rückforderungs- und Festsetzungsbescheid kann mit dem Aufhebungsbescheid verbunden werden (§ 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Eine Anwendung von § 48 SGB X (analog) kommt hier nicht in Betracht, denn bei der Ge-währung von Wohnungshilfe handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dau-erwirkung, im Übrigen ist eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten. Hinsicht-lich des Rückgriffs auf § 45 SGB X (analog) ist in jedem Fall Voraussetzung, dass die Leistung von Anfang an zu Unrecht – d. h. ohne Rechtsgrundlage – erbracht worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X (analog)).
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte hier überhaupt eine Entscheidung getrof-fen hat, die als (Aufhebungs-) Entscheidung nach § 45 SGB X (analog) ausgelegt wer-den kann, ist die Höhe der gewährten Wohnungshilfe nicht zu beanstanden, soweit ein Eigenanteil von 18.000,00 Euro nicht in Abzug gebracht worden ist. Eine Rechts-grundlage für die Absetzung eines solchen Eigenanteils von der Wohnungshilfe ist nicht erkennbar und liegt nicht vor. Die Erhebung eines derartigen Eigenanteils ist ex-pressis verbis weder in § 41 SGB VII noch in den ab dem 01. Januar 1998 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien (vgl. HVBG-Info 1/1998 vom 02. Januar 1998 Bl. 59-68), die die Wohnungshilfe-Richtlinien vom 01. Januar 1981 i. d. F. vom 01. November 1986 abgelöst haben, vorgesehen. Die im Termin vorgelegten Wohnungshilfe-Richtlinien in der Version von 1997, die die Erhebung eines Eigenanteils regelte, fin-det wegen des Eintritts des Versicherungsfalls am 18. September 2001 hier keine Anwendung mehr. Zwar stand der Beklagten im Hinblick auf die im Einzelfall auszu-führenden Maßnahmen ein Auswahlermessen zu (vgl. Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – a. a. O.), was nicht zu trennen ist von einem Ermessen hin-sichtlich der Höhe der gewährten Wohnungshilfe. Von diesem Ermessen hat sie je-doch durch weitgehende Steuerung der Umbaumaßnahmen unter Einschaltung eines von ihr in das Verfahren eingebundenen Architekten (vgl. Nr. 3.2 Satz 3 der ab dem 01. Januar 1998 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien) bereits Gebrauch gemacht. Der im Rahmen des Ermessens zu Art und Umfang der Wohnungshilfemaßnahmen in Anwendung zubringende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV; vgl. Nr. 3.2 Satz 1 der ab dem 01. Januar 1998 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien) war insoweit bei der Frage, welche Umbaumaßnahmen welcher Qualität erforderlich und notwendig sind, zu berücksichtigen.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet die Beklagte dazu, lediglich die behinderungsbedingt unbedingt erforderlichen Maßnahmen auf einfa-chem und zweckmäßigem Niveau durchzuführen bzw. zu finanzieren (vgl. Nr. 3.2 Satz 2 der ab dem 01. Januar 1998 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien). Hier besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte ausschließlich die Kosten für die unbedingt er-forderlichen und zweckmäßigen Um- bzw. Anbaumaßnahmen tragen muss und auch getragen hat. Insoweit hat die Beklagte ihr Auswahlermessen schon vollständig aus-geübt ("verbraucht").
Aus diesem Grundsatz erwächst jedoch nicht zusätzlich die Verpflichtung der Kläge-rin, eine Eigenbeteiligung/einen Eigenanteil aufgrund einer Wertsteigerung des Grundstücks zu erbringen, die den Anspruch auf Wohnungshilfe der Höhe nach über die Begrenzung auf das Erforderliche und Zweckmäßige hinaus mindern würde. Durch eine solche Gesetzesanwendung würde der Anwendungsbereich der gesetzli-chen Norm des § 41 SGB VII in unzulässiger Weise beschränkt. Grundsätzlich liegt der Ausgleich des der Klägerin durch den Arbeitsunfall vom 18. September 2001 ein-getretenen Schadens im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (vgl. das Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – a. a. O.). Die Erhebung eines – wertsteigerungs-bedingten - Eigenanteils ist dem SGB VII ebenso systemfremd. Es liegt in der Natur der Sache, dass die meisten Sachleistungen, die im Rahmen des SGB VII zu erbrin-gen sind, das Vermögen der Versicherten wertmäßig erhöhen (z. B. bei der Kfz-Hilfe oder bei den Hilfsmitteln), ohne dass hierfür von den Versicherten ein Ausgleich ver-langt werden würde. Dies widerspräche auch dem Zweck des Gesetzes, die versiche-rungsfallbedingten Schäden mit allen geeigneten Mitteln auszugleichen (§§ 1 Abs. 2, 26 Abs. 2 SGB VII). Zudem führt ein Vermögenszuwachs in den Sachwerten nicht zwangsläufig zu einem Zuwachs der liquiden Mittel, aus denen der Versicherte einen solchen Ausgleich finanzieren müsste. Die Versicherten zahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung auch weder eine Praxisgebühr noch Eigenanteile an Medikamen-ten oder Heilmitteln.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das BSG in seinem Urteil von 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – nicht entschieden, dass im Falle einer durch die behinderungsbeding-ten Umbauten eingetretenen Wertsteigerung des Eigentums eines Versicherten bei der Entscheidung über die Höhe der Wohnungshilfe vom Unfallversicherungsträger ein Eigenanteil des Versicherten zu berücksichtigen ist. Das BSG hatte einen von dem hier vorliegenden Fall in wesentlichen Teilen abweichenden Fall zu entscheiden. In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine erneute Gewährung von Woh-nungshilfe nur in Betracht kommt, wenn die Aufgabe der behindertengerechten Woh-nung allein durch die Unfallfolgen bedingt ist. Diese Frage ist hier nicht im Streit. Allein am Schluss seiner Entscheidungsgründe hat das BSG Ausführungen dazu gemacht, ob im Rahmen der Ermessensentscheidung über Art und Umfang der Leistung von der Beklagten ein im Rahmen des Verkaufs der behindertengerechten Immobilie er-zielter Gewinn Berücksichtigung finden könne. Dies wurde vom BSG für möglich gehalten ("könnte"), sofern der gegenüber dem Jahr des Ersterwerbs beim Verkauf realisierte Gewinn wesentlich auf einer besonderen Wertsteigerung durch den behin-derungsbedingten Umbau beruht. Abweichend von diesem Fall hat die Klägerin hier bisher keinen Gewinn realisiert. Weder hat sie das Grundstück verkauft noch mit ei-nem über das vor dem Umbau mögliche Maß hinaus belastet oder gewinnbringend vermietet. Allein die Möglichkeit, das Grundstück mit einer höheren Summe belasten zu können, stellt im Übrigen keinen wirtschaftlichen Gewinn dar, denn die Klägerin müsste für eine solche Belastung schließlich Zinsen zahlen. Ein erhöhter "Buchwert" des Grundstücks führt für die Klägerin als Privatperson zu keinerlei wirtschaftlichen Vorteilen. Es ist auch allein schon wegen der Unwägbarkeiten des Immobilienmarktes und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in keiner Weise vorauszusagen, ob die Klägerin bei einem möglicherweise in der Zukunft erfolgendem Verkauf der Immobilie einen Gewinn machen wird. Insofern würde die Abschöpfung einer "Wertsteigerung" zum jetzigen Zeitpunkt unter Umständen bedeuten, dass die Klägerin jetzt zahlt, ohne später diese "Wertsteigerung" wieder am Markt wirklich erzielen zu können. Somit würde der Klägerin ein ganz erhebliches finanzielles Risiko aufgebürdet. Tatsächlich wäre es für die Beklagte – wie sie selber einräumt (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 06. Juni 2005) - einfacher, jetzt einen Eigenanteil aufgrund einer Steigerung des Verkehrswertes im Jahre der Fertigstellung der Umbauten einzufor-dern, als eventuell später einmal im Falle des Verkaufs feststellen zu müssen, ob ein Gewinn realisiert wurde und worauf dieser wesentlich beruht. Allein der Aspekt der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt jedoch nicht die systemwidrige Absetzung ei-nes Eigenanteils aufgrund eines fiktiven Vermögensvorteils ohne gesetzliche Grund-lage.
Die Beklagte hat auch keinen von der Gewährung der Wohnungshilfe getrennten, ei-genständigen Anspruch auf Zahlung eines wertsteigerungsbedingten Eigenanteils, mit dem sie etwa aufrechnen könnte, denn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür ist – wie bereits ausgeführt - im SGB VII nicht ersichtlich.
Der Berufung der Klägerin war daher stattzugeben, das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Forderung einer Eigenbeteiligung an der Wohnungshilfe i. H. v. 18.000,00 Euro.
Die 1960 geborene Klägerin war Verwaltungsangestellte des St.-J-Krankenhauses in P, als sie am 18. September 2001 in der Mittagspause einen schweren Unfall erlitt, der zu einer Rückenmarksverletzung führte. Die Klägerin ist seither auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.
Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in mit freistehendem eingeschossigem Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss aus dem Jahr 1930/31, in dem sie zum Unfallzeitpunkt mit ihrer erwachsenen Tochter und ihrem Lebensgefährten (jetzt Ehemann) wohnte. Bei einer Besichtung zur Wohnungshilfe durch die Berufshelfer B und K am 22. November 2001 wurde festgestellt, dass das zweistöckige Haus nicht behindertengerecht war. In einem weiteren Termin vor Ort in Anwesenheit des von der Beklagten eingeschalteten Architekten für barrierefreies Wohnen R am 07. Dezember 2001 wurden ein zusätzlicher Raumbedarf von 30 bis 35 m2 sowie die Notwendigkeit von Umbaumaßnahmen im Erdgeschoss festgestellt. Vereinbart wurde ein Anbau voraussichtlich an der Nordseite des Gebäudes, in dem sich ein komplett neues Schlafzimmer sowie ein behindertengerechtes Badezimmer befinden sollten. Des Weiteren sollte eine Garage geschaffen werden, welche mit dem Hauptgebäude verbunden sein und einen Rollstuhlwechselplatz beinhalten sollte. Außerdem sollte der Übergang zur Terrasse schwellenlos gestaltet und die Terrassenfläche für die Klägerin nutzbar gemacht werden. Der Architekt wurde beauftragt, eine Untersuchung über die behinderungsbedingt erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu erstellen.
Bei einem Treffen am 19. Dezember 2001 stellte der Architekt der Klägerin sowie dem Berufshelfer K einen ersten Bauentwurf vor. Nach einer Grobschätzung sollten sich die entstehenden Umbaukosten auf ca. 150.000,00 DM belaufen. Mit Vertrag (Honorarvereinbarung) vom 19. Dezember 2001/11. Januar 2002 beauftragte die Beklagte den Architekten R damit, bezüglich des Bauvorhabens "behinderungsbedingte Woh-nungsanpassung W, 1 T" auf Abruf Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Planungs- und Überwachungsleistungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzungen Beratung und Betreuung im Rahmen der Wohnungshilfe sowie Erarbeitung von geeigneten Lösungen zur behinderungsbedingt erforderlichen Anpassung der Wohnraumversorgung zu erbringen.
Am 14. Januar 2002 erstellte der Architekt R einen Untersuchungsbericht über die behinderungsbedingten Maßnahmen und Kosten. Die geplanten Maßnahmen umfassten die Errichtung eines Anbaus im Erdgeschoss, die Verbreiterung der Terrasse, den barrierefreien Zugang zur Terrasse, die Erneuerung der Garage, die Überdachung des Übergangs zwischen Garage und Hauseingang, den barrierefreien Zugang zum Haus, die teilweise Öffnung der Küche zum Essbereich, die Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers sowie die Anpassung der Küche. Die Kosten wurden auf 163.231,58 Euro geschätzt. In seinem Bericht wies der Architekt darauf hin, dass die Anpassung mit einer Wertsteigerung verbunden sei, die sich die Klägerin ggf. in Form einer Eigenbeteiligung an den Baukosten anrechnen lassen müsse. In einer ergänzenden Berechnung vom 25. April 2002 ging der Architekt unter anderem von ei-nem Wohnflächengewinn im Obergeschoss von 20,35 m2 aus, der über die Kapitalisierung einer fiktiv angesetzten Miete zu einer Wertsteigerung des Hauses in Höhe von 10.331,54 Euro führe.
Am 14. Juni 2002 bat die Beklagte den Architekten, das Bauverfahren einzuleiten. Auftraggeber sei sie, die Beklagte. Der schriftliche Vertrag über Architekten- und Ingenieurleistungen zwischen der Beklagten und Herrn R datiert vom 17. Juni/09. Juli 2002. Am 09. Juli 2002 überreichte die Beklagte der Klägerin den Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gewährung von Wohnungshilfe. Hierin wurde unter anderem ein wertsteigerungsbedingter Eigenanteil der Klägerin ausgehend von einem behinderungsbedingten Wohnflächenmehrbedarf von 36,25 m2 i. H. v. 27.440,45 Euro errechnet.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 lehnte die Klägerin den Vertragsentwurf ab, da eine Reihe von Punkten nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere die Festlegung des Eigenanteils aufgrund einer zu erwartenden Wertsteigerung sowie die hierzu angestellten Berechnungen seien nicht verständlich. Die Schaffung der zusätzlichen Wohnfläche sei ausschließlich behinderungsbedingt notwendig. Ihr persönlicher Gewinn bestehe lediglich aus einem zusätzlichen Schlafzimmer, das sie selber nicht nutzen könne. Das zusätzliche Bad sei allein wegen des erhöhten Zeitaufwands für die Körperpflege ausschließlich durch sie selber zu nutzen, die Familie werde weiterhin das alte Bad benutzen. Daher sei aus ihrer Sicht eine Wertsteigerung lediglich über die von ihr nicht mehr genutzte Wohnfläche im Dachgeschoss zu berechnen. Sie bitte im Übrigen um Entscheidung in Form eines widerspruchsfähigen Bescheids.
Im September 2002 wurde der Bauantrag gestellt. Mit Schreiben an den Architekten vom 02. Oktober 2002 bestätigte die Beklagte die Kostenübernahme für die laut dem Gutachten des Architekten vom 15. Januar 2002 bei der Klägerin durchzuführenden behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen. Die Kosten würden durch die Beklagte vollständig vorfinanziert, es werde um eine Gesamtkostenaufstellung am Schluss zur Berechnung der entsprechenden Eigenbeteiligung durch die Klägerin gebeten. Am 21. November 2002 wurde die Baugenehmigung erteilt. Anschließend wurde mit dem Umbau begonnen. Bereits im September war das untere Bad nach Kostenübernahme durch die Beklagte (Bescheid vom 16. August 2002) provisorisch umgebaut worden, damit die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen werde konnte.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 übersandte die Beklagte der Klägerin einen geänderten Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Wohnungshilfe, in welchem unter 2.3.2 ein wertsteigerungsbedingter Eigenanteil der Klägerin ausgehend von freiwerdendem Wohnraum im Umfang von 10,13 m2 i. H. v. 16.575,42 Euro brutto aufgeführt wurde. In einem Gespräch vom 26. November 2002 lehnte die Klägerin auch diesen Vertragsentwurf wegen des bei der Berechnung des wertsteigerungsbedingten Eigenanteils angesetzten Quadratmeterpreises von 1.636,27 Euro ab. Mit Schreiben vom 28. November 2002 erläuterte die Klägerin ihre Bedenken unter anderem dahingehend, die Wohnungshilfe-Richtlinien sähen an keiner Stelle vor, dass nach Anpassung eines vorhandenen Wohnhauses eine damit verbundene Wertsteigerung vom Versicherten zu tragen sei. Soweit bei der Berechnung des Eigenanteils auf einen Zugewinn von Wohnfläche im Obergeschoss abgestellt werde, sei darauf hin-zuweisen, dass die Beklagte aus Kostengründen einen Umbau des Hauses mit Aufzug abgelehnt habe. Der jetzige Umbau sei also die kostengünstigere Variante, weswegen nicht nachvollziehbar sei, dass die dadurch erzielte zusätzliche Wohnfläche nunmehr ihr als Wertsteigerung angerechnet werden solle. Des Weiteren sei als Quadratmeterpreis ein Preis angesetzt worden, der sich aus den bei der Errichtung eines Neubaus entstehenden Kosten ableite, obwohl es sich um einen Altbau hande-le.
Im Zeitraum von April 2003 bis März 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin Vorschüsse auf die jeweils eingegangenen Teil- bzw. Schlussrechnungen der in das Bauvorhaben involvierten Baufirmen i. H. v. insgesamt rund 112.000,00 Euro.
Am 26. März 2003 erstattete der Bauingenieur A S im Auftrag der Beklagten ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks der Klägerin. Hierin wurde ein Verkehrswert unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes i. H. v. 130.000,00 Euro sowie ein Verkehrswert unter Berücksichtigung der geplanten Um-/Aus- und Anbauarbeiten nach Fertigstellung i. H. v. 200.000,00 Euro ermittelt.
Nach Abschluss der gesamten Umbauarbeiten im Juli 2004 erstellte der Architekt eine Schlussabrechnung (ohne Badprovisorium), nach der sich die Nettogesamtkosten auf 125.570,22 Euro (145.661,46 Euro brutto) beliefen. Hiervon betrage der Anteil der Klägerin für von dieser gewünschte zusätzliche Umbaumaßnahmen (z. B. Unterkellerung Anbau, Wintergarten vor der Küche, Verlängerung der Terrasse, Arbeiten an der Außenanlage) 36.897,94 Euro netto. Mit Honorarabrechnung vom 23. Juli 2004 (Schlussrechnung) machte der Architekt außerdem ein Honorar i. H. v. 35.631,06 Eu-ro netto gegenüber der Beklagten geltend.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 31. März 2004 Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H ...
Mit Schreiben vom 13. September 2004 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Vorschusszahlungen ab. Sie verwies mit beigelegter Abrechnung darauf, dass sich die Kosten für die von der Beklagten zu tragenden behinderungsbedingten Umbauten auf 103.717,69 Euro einschließlich der aus dem provisorischen Badezimmerumbau weiter verwendeten Materialien beliefen. Die Klägerin habe jedoch insgesamt 112.600,00 Euro an Vorschüssen erhalten, so dass eine Überzahlung i. H. v. 8.882,31 Euro eingetreten sei. Für das Provisorium seien Kosten i. H. v. 5.403,37 Euro angefallen. Abzüglich des bereits von der Beklagten gezahlten Kostenanteils i. H. v. 2.361,49 Euro und des Betrags für die weiter verwendeten Materialien i. H. v. 857,85 Euro ergebe sich ein Erstattungsbetrag i. H. v. 2.184,03 Euro. Das Einverständnis der Klägerin vorausgesetzt, werde dieser Betrag mit den überzahlten Vorschüssen verrechnet, so dass eine Überzahlung i. H. v. 6.698,28 Euro verbleibe, die die Klägerin zu zahlen habe. Eine anteilige Abrechnung des Architektenhonorars folge.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstat-tung von Architektenhonorar i. H. v. 12.143,35 Euro für die von der Klägerin privat in Auftrag gegebenen und anlässlich des behinderungsbedingt notwendig gewordenen Umbaus erfolgten Baumaßnahmen. Telefonisch habe sich die Klägerin mit der Anrechnung des noch einbehaltenen Nachzahlungsbetrags der Verletztenrente i. H. v. 2.765,97 Euro auf die Honorarkosten einverstanden erklärt, so dass ein Forderungs-betrag i. H. v. 9.377,38 Euro verbleibe. In einem Gespräch vom selben Tag wurde deutlich, dass die Klägerin die Kosten für den Küchenumbau allein getragen hatte.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin Wohnungshilfe nach § 41 Abs. 4 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger. Die behinderungsbedingt notwendigen Umbau- und Anbaumaßnahmen seien inzwischen abgeschlossen und abgerechnet. Durch die Um- und Anbaumaßnahmen seien Kosten von insgesamt 103.717,69 Euro entstanden. An der durch die Um- und Anbaumaßnahmen eingetretenen Wertsteigerung werde die Klägerin mit einem Eigenanteil von 18.000,00 Euro beteiligt. Hinzu komme eine Eigenbeteiligung aufgrund der Vergrößerung der Terrassenfläche i. H. v. 514,70 Euro. Der behinderungsbedingte Mehraufwand zur Einrichtung der Einbauküche werde i. H. v. 50% der Gesamtkosten der Küche (7.200,00 Euro) übernommen. Hieraus ergebe sich eine Gesamteigenbeteiligung i. H. von 14.914,70 Euro. Art und Umfang der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien liege im Ermessen der Unfallversicherungsträger. Sie richte sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Behinderung, der Familiengröße und der bisherigen Wohnverhältnisse. Hierbei seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 69 Sozialgesetz-buch Viertes Buch (SGB IV)). Danach sei die Klägerin an den Kosten angemessen zu beteiligen, soweit die Maßnahmen zu einer Wertsteigerung am Gebäude bzw. Grundstück führten. Zur Ermittlung der entstandenen Wertsteigerung sei ein Verkehrswertgutachten von dem Bauingenieur S eingeholt worden, wonach die behinde-rungsbedingt notwendigen Um- und Anbauten zu einer Wertsteigerung von 70.000,00 Euro führten. Hierbei sei der inzwischen errichtete Wintergarten nicht berücksichtigt worden. An dieser Wertsteigerung werde die Klägerin angemessen beteiligt. Im Rahmen der Ermessensausübung seien drei verschiedene Berechnungsmodelle aufgestellt worden: Im Modell 1 sei der Eigenanteil aus der Errechnung eines Pauschbetrags anhand des durchschnittlichen Quadratmeterpreises der Bauwertkosten pro Wohnfläche des An-baus einschließlich der behinderungsbedingten Sonderausstattungen ermittelt wor-den. Nach den Wohnungshilfe-Richtlinien sei aufgrund der Behinderung von einem Mehrflächenbedarf von 36,25 m2 auszugehen. Aus der Abrechnung des Architekten R ergebe sich ein durchschnittlicher Nettoquadratmeterpreis von 1.064,91 Euro. Es er-rechne sich somit ein pauschalierter Zuschussbetrag von 38.602,99 Euro. Danach verbleibe ein Betrag i. H. v. 18.433,49 Euro, der grundsätzlich als Eigenbeteiligung zu berücksichtigen wäre. Im Modell 2 sei die im Obergeschoss frei werdende Wohnfläche von 10,13 m2 mit dem durchschnittlichen Nettoquadratmeterpreis von 1.064,91 Euro multipliziert worden, woraus sich ein Betrag von 10.787,54 Euro ergebe. Im Modell 3 werde von einer Kapitalisierung der Mieteinnahmen für die im Oberge-schoss frei werdende Wohnfläche ausgegangen, was zu einem Betrag von 10.331,54 Euro führe (Gutachten des Architekten R). Im Rahmen ihres Ermessens habe sich die Beklagte für das Berechnungsmodell 1 entschieden. Dieses Modell entspreche in analoger Anwendung dem Berechnungs-modell nach Weiner der Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger für Neu- und Anbauten. Wenn das Berechnungsmodell von Weiner auch nicht direkt der Berechnung einer Wertsteigerung durch behindertengerechte Anbaumaßnahmen diene, so erlaube die analoge Anwendung zumindest die recht genaue Bestimmung der behinderungsbedingten Mehrkosten und davon abgeleitet die Ermittlung des Eigenanteils der Wertsteigerung. Zumal die Wohnungshilfe-Richtlinien eindeutig darauf hinwiesen, dass diese nicht nur für Neu-, sondern auch für Um- und Anbauten entsprechend angewendet werden könnten. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Tatsache, dass die behinderungsgerechte Gestaltung des Wohnhauses lediglich in Form dieses Anbaus habe umgesetzt werden können, werde der Betrag abgerundet auf 18.000,00 Euro. Dieser Betrag sei angemessen und vertretbar, da der im Verkehrswertgutachten bezifferte Wertzuwachs von ca. 70.000,00 Euro selbst bei voller Anrechnung aller von der Klägerin selbst getragenen Baumaßnahmen immer noch einen Wert von 27.000,00 Euro übersteige. Zuzüglich der für die Erweiterung der Terrassenfläche anzusetzenden Eigenbeteiligung (12,12% der Gesamtterrassenfläche) i. H. v. 514,70 Euro ergebe sich eine Gesamteigenbeteiligung von 18.514,70 Euro. Die von der Klägerin bisher vollständig getragenen Kosten für die Einbauküche seien zu 50% (d. h. i. H. v. 3.600,00 Euro) abzuziehen.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr sei lediglich für die Terrassen-erweiterung ein Betrag i. H. v. 514,70 Euro anzurechnen, da es sich hierbei nicht um behinderungsbedingte Kosten handele. Ferner erkläre sie sich damit einverstanden, ergänzend aufzunehmen, dass bei einem Verkauf ihres Eigentums und bei Bestehen eines erneuten Wohnungshilfeanspruchs der erzielte Mehrerlös, der sich ausschließlich aus der besonderen Wertsteigerung durch den behinderungsbedingten Umbau ergebe, auf die erneut zu gewährende Wohnungshilfe angerechnet werde. Hierzu beziehe sie sich auf die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R -. In dem Urteil bestätige das BSG zwar, dass die Wertsteigerung des Hauseigentums eine gewisse Relevanz haben könne, aber ausschließlich dann, wenn auch tatsächlich durch eine Veräußerung eine Wertsteigerung zu einem wirtschaftlichen Vorteil für den Versicherten geführt habe. Sollte ein Umzug ihrerseits erforderlich werden, müsse sie selbstverständlich akzeptieren, dass ein dann erzielter Verkaufspreis, soweit er wesentlich durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen beeinflusst werde, auf eine erneut zu gewährende Wohnungshilfe anzurechnen wäre. Solange sie aber tatsächlich keinen Vorteil erlangt habe, sei die Anrechnung einer Wertsteigerung nicht zulässig. Ausdrücklich verweise das BSG darauf, dass der Ausgleich des durch den Versicherungsfall verursachten Schadens im Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers liege. Solange sie nicht ausschließen könne, dass ihr die Wertsteigerung in Geld gar nicht zur Verfügung stehe, sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich schon jetzt eine Eigenbeteiligung anrechnen lassen müsse. Bei den durchgeführten Umbaumaßnahmen habe sie alle nicht behinderungsbedingten Maßnahmen selber finanziert. Die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen hätten es ihr lediglich ermöglicht, auch weiterhin in ihrem Eigentum zu verbleiben und erbrächten keinen aktuellen finanziellen Vorteil. Darüber hinaus ver-stoße die Festsetzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn ein durch behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen entstehender Wertverlust werde durch den Versicherungsträger nicht ausgeglichen. Grundsätzlich sei die Wohnungshilfe als verlorener Zuschuss zu gewähren. Eine konkrete Gesetzesgrundlage, in der festgelegt sei, dass der Verletzte/Eigentümer an den Kosten der Wohnungshilfe angemessen zu beteiligen sei, werde von der Beklagten nicht genannt. Der von der Beklagten genannte Ermessensspielraum beziehe sich lediglich auf Art und Umfang der erforderlichen Baumaßnahmen. Stehe fest, welche Umbaumaßnahmen erforderlich seien, seien diese auch in vollem Umfang zu gewähren. Die Beklagte bestätige selbst, dass die Wohnungshilfe-Richtlinien sich im Wesentlichen auf die Bezuschussung von Neubauten bezögen. Bei Neubauten sei es nachvollziehbar, dass es zu pauschalierten Regelungen kommen müsse, weil bei einem Neubau Räume geschaffen werden müssten, die auch ohne eine Behinderung notwendig wären. Bei einem Anbau könnten die Berechnungsgrundlagen der Wohnungshilfe-Richtlinien aber nicht ohne weiteres übernom-men werden. Sie habe vor dem Unfall ein vollwertig nutzbares Haus gehabt. Die Schaffung zusätzlicher Flächen sei jedoch im Bestand nur mit einem unverhältnismäßigen Mehrkostenaufwand (Ausbau des Dachgeschosses, Installation eines Senkrechtaufzugs) möglich gewesen, weswegen es allen Beteiligten günstiger erschienen sei, einen Anbau zu errichten. Sie habe vor dem Unfall eine Neuschaffung von Räu-men im Erdgeschoss nicht geplant. Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, habe sie den geforderten Betrag i. H. v. 14.914,70 Euro zunächst überwiesen. Sie bitte um Rücküberweisung des Gesamtbetrags von 18.000,00 Euro.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 zurück. In seinem Urteil vom 06. Mai 2003 habe das BSG dazu Stellung genommen, ob bei einem erneuten Wohnungshilfeanspruch der durch den Verkauf des Hauses erzielte Gewinn ohne Weiteres auf den neuen Leistungsanspruch angerechnet werden könne. Das BSG stelle klar, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nur dann zu Lasten des Versicherten berücksichtigt werden könne, wenn dieser auch wesentlich durch den behinderungsbedingten Umbau entstanden sei. In dem entschiedenen Fall habe dies nicht generell unterstellt werden können. Im Fall der Klägerin sei durch das Gutachten des Bauingenieurs S eine Steigerung des Verkehrswerts durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen i. H. v. 70.000,00 Euro nachgewiesen. Selbst unter Abzug der von der Klägerin selbst initiierten und getragenen Baukosten i. H. von 42,861,00 Euro verbleibe immer noch eine Wertsteigerung von mehr als 27.000,00 Euro. Der von dem Gutachter festgestellte Wertzuwachs sei auch nicht durch andere Einflussfaktoren wie eine allgemeine Wertsteigerung, einen Inflationsausgleich oder das Verhandlungsgeschick eines Verkäufers beeinflusst oder verfälscht worden. Somit würde beim Verkauf des Hauses unter Geltendmachung eines erneuten Wohnungshilfeanspruchs auch keine Anrechnung mehr erfolgen. Die Berücksichtigung der Wertsteigerung als Eigenanteil könne dagegen nicht grundsätzlich deswegen abgelehnt werden, weil die Klägerin nicht beabsichtige, das Haus zu verkaufen oder dies tatsächlich auch nicht tue. Hieraus würde sich zwangsläufig ergeben, dass nur dem Versicherten eine Wertsteigerung anzurechnen sei, der aufgrund des Verkaufs des Eigentums einen erneuten Wohnungshilfeanspruch geltend mache. Zwar stehe der Klägerin die Wertsteigerung nicht in einem Geldwert, wohl aber als Sachwert zur Verfügung. Es werde auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Für einen Ausgleich eines durch behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen eingetretenen Wertverlustes existiere keine Rechtsgrundlage. Wohl aber sei dieser Gesichtspunkt bei der Wertsteigerung zu berücksichtigen. Im Fall der Klägerin sei davon auszugehen, dass für die behindertengerechte Nutzung zusätzlich realisierte Einbauten (z. B. Torantrieb, Rampen, zwei Bäder) nicht in vollem wertmäßigem Umfang von einem Käufer ausgeglichen würden. Daher sei bei der Ermittlung des Verkehrswertes auch eine wertmäßige Berichtigung des Gesamtsachwertes i. H. v. 5% erfolgt.
Mit ihrer vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren fortgeführt. Die gewährte Wohnungshilfe möge zwar zu einer Wertsteigerung ihres Eigentums und damit zu einem Vermögenszuwachs geführt haben. Ein Vermögenszuwachs entstehe jedoch auch bei anderen Geld- und Sachleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So habe auch ihr behindertenangepasstes Kraftfahrzeug, das ebenfalls von der Beklagten bezuschusst worden sei, durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen einen höheren Wert erhalten. Im Übrigen gehe die Beklagte nicht darauf ein, weshalb der Bescheid über die Wohnungshilfe erst nach Durchführung aller Baumaßnahmen erteilt worden sei. Grundsätzlich werde in Frage gestellt, dass es einen Anspruch auf einen Eigenanteil gebe. Die Wohnungshilfe-Richtlinien sähen einen Ausgleich für eine Wertminderung vor, jedoch keinen Eigenanteil. Die Meinung der Beklagten, sie könne Ermessen ausüben, gehe fehl. Sie sei vielmehr in ihrer Entscheidung gebunden. Die Entscheidung habe sie getroffen, als sie den Umbau in der Form, wie er durchgeführt worden sei, bewilligt habe. Das Ermessen bestehe jeweils nur bei der Festlegung des Umfangs der Baumaßnahmen. Auch nur in diesem Bereich sei die Beklagte an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich noch für einen kostengünstigeren Umbau entscheiden können. So hätte sie unter Umständen einen Teil der Arbeiten nicht ausführen lassen müssen. Das nachträgliche Festsetzen der Eigenbeteiligung sei für einen Versicherten nicht hinnehmbar und nach den Wohnungshilfe-Richtlinien auch nicht vorgesehen. Darüber hinaus sei die Entscheidung der Beklagten auch ermessenfehlerhaft, denn die Beklagte habe nicht die Möglichkeit bedacht, überhaupt keine Eigenbeteiligung zu fordern.
Das SG hat die auf die Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005, soweit ein Eigenanteil von 18.000,00 Euro gefordert worden ist, gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2007 abgewiesen. Art und der Umfang der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger liege im Ermessen der Beklagten. Hiernach sei die Auswahl des von der Beklagten im Bescheid vom 28. Dezember 2004 erläuterten Modells 1 nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen eine Wertsteigerung in Form eines Sachwertes zugeflossen. Dies werde daran deutlich, dass das Objekt nunmehr höher zu beleihen sei als vor Ausführung der Baumaßnahmen. Zudem würde das Objekt im Rahmen eines etwaigen Verkaufs aller Voraussicht nach einen höheren Verkaufspreis erzielen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor. Auch könne nicht von einer nachträglichen Festsetzung einer Eigenbeteiligung gesprochen werden, denn die Klägerin sei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens über die Festlegung einer Eigenbeteiligung informiert worden. Sie habe spätestens seit dem Gespräch vom 09. Juli 2002 mit der Festlegung eines Eigenanteils rechnen müssen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, ihre Zahlung eines Eigenanteils sei ohne Rechtsgrund erfolgt, die Bescheide seien rechtswidrig. Im Übrigen gingen die Beklagte und das SG von einer fehlerhaften Vorstellung aus, wann und wie bei der Wohnungshilfe Ermessen auszuüben sei. Nach § 41 SGB VII bestehe kein Ermessen, ob Wohnungshilfe gewährt werde. Bei einer rechtmäßigen Ermessensausübung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit könne die Beklagte nur den Umfang der Baumaßnahmen beschränken. Jede weitergehende Auslegung widerspreche der Regelung des § 41 SGB VII. Die Beklagte übe ihr Ermessen dann sachgerecht aus, wenn sie bei der Planung der Baumaßnahmen auf eine wirtschaftliche und sparsame Bauausführung bestehe. Darüber hinaus stehe ihr kein Ermessen zu. Ferner stehe es der Struktur des SGB VII entgegen, eine Eigenbeteiligung bei den Leistungen zu fordern, weil dann die Gefahr bestehe, dass sich der Versicherte für den Umbau verschulden müsse. Dies sei jedoch – wie sich aus Punkt 6 der Wohnungshilfe-Richtlinien ergebe – nicht vorgesehen. Soweit die Wohnungshilfe-Richtlinien unter Punkt 3.2 eine Ermessensentscheidung zuließen, die sich an den persönlichen Verhältnissen und den örtlichen Gegebenheiten ausrichte, könne sich diese nur auf den Umfang der zu fördernden Bau-maßnahmen beziehen. Ein Ermessen werde auch nicht durch einen möglichen Wertzuwachs begründet. Ein solcher könne von der Beklagten erst dann zurückgefordert werden, wenn er realisiert werde. Eine Berechnung des Wertzuwachses zu einem Zeitpunkt, in dem dieser noch nicht realisiert werde, sei zu unbestimmt. Schließlich sei sie erst nach dem Umbau über die Höhe der Eigenbeteiligung informiert worden. Zwar habe sie vor Beginn der Baumaßnahmen gewusst, dass sie einen Teil der Baukosten selber finanzieren müsse. Ihr sei aber nicht bekannt gewesen, wie hoch eine Eigenbeteiligung ausfallen würde. Nur wenn sie vor den Baumaßnahmen die Höhe der Selbstbeteiligung hätte abschätzen können, hätte die Möglichkeit bestanden, auf die Kosten des Umbaus einzuwirken.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als die Zahlung eines Eigenanteils in Höhe von 18.000,00 Euro gefordert worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Wertsteigerung bei der Ermessensabwägung hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen sei § 41 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien. Dies sei vom BSG in seinem Urteil vom 06. Mai 2003 eindeutig bestätigt worden. Insbesondere habe das BSG in dieser Entscheidung nicht festgestellt, dass eine Wertsteigerung durch Leistungen zur Wohnungshilfe nur dann berücksichtigt werden könne, wenn hierdurch ein höherer Kaufpreis erzielt werde. Genauso wenig sei festgestellt worden, dass eine Wertsteigerung nur bei erneuter Wohnungshilfe berücksichtigt werden könne. Zielsetzung der Gewährung von Wohnungshilfe sei der Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile für ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben. Nicht beabsichtigt sei, dass durch diese Leistungen ein für den Behinderten darüber hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil entstehe. Bei der Berücksichtigung der Wertsteigerung im Rahmen der Ermessensabwägung handele es sich nicht um eine Rückforderung nach §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da im vorliegenden Fall nie ein erteilter Verwaltungsakt zurückgenommen oder aufgehoben worden sei. Die Berücksichtigung der Wertsteigerung sei mit der erstmaligen Bescheiderteilung am 28. Dezember 2004 erfolgt.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (9 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht fordert die Beklagte von der Klägerin einen "Eigenanteil" an der Wohnungshilfe i. H. v. 18.000,00 Euro. Der Bescheid vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Der Anspruch auf Wohnungshilfe hat eine gesetzliche Regelung erstmals in § 41 SGB VII erfahren. Unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde Wohnungshilfe lediglich im Rahmen des § 569a Nr. 5 RVO als "sonstige Leistung, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern", gewährt (vgl. Brackmann/Krasney, SGB VII, § 41 Randnr. 1 m. w. N.). Ausgehend von der bisherigen Praxis und Rechtslage (vgl. insoweit Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, § 556 Anm. 6; BT-Drucks 13/2204 S. 86) ist Zweck dieser gesetzlichen Regelung vornehmlich die Sicherstellung der sozialen und medizinischen Rehabilitation des durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) gesundheitlich geschädigten Versicherten auch für den Bereich des Wohnens. Neben der sozialen bzw. medi-zinischen Rehabilitation ist auch der spezielle Aspekt der beruflichen Rehabilitation geeignet, die Gewährung von Wohnungshilfe zu begründen (Brackmann/Krasney, a. a. O., § 41 Randnr. 13; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 41 SGB VII Randnr. 3); dies kommt durch die Gliederung des § 41 SGB VII in die Abs. 1 und 2 zum Ausdruck. Solange der anspruchsbegründende Umstand vorliegt, nämlich ent-weder ein versicherungsfallbedingtes Bedürfnis nach dauerhaftem behindertengerechtem Wohnraum (Abs. 1) gegeben ist oder - auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 - die Wohnungshilfe zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist (Abs. 2), hat der Versicherte zunächst einmal dem Grunde nach einen unbedingten Anspruch auf die Gewährung von Wohnungshilfe.
Aus der gesetzlichen Formulierung ("wird erbracht") folgt, dass die Verwaltung an die-ser Stelle der Prüfung des Anspruchs nicht zu einer Ausübung von Ermessen im Sinne eines Entschließungsermessens befugt ist, wie dies etwa bei einer Formulierung mit den Worten "kann" oder "darf" der Fall wäre. Erst wenn die Prüfung ergeben hat, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, steht dem Unfallversicherungsträ-ger im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen ein Auswahlermes-sen zu (vgl. Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1 m. w. N.).
Das "Nähere" regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien (§ 41 Abs. 4 SGB VII); eine solche Regelung ist durch die Wohnungshilfe-Richtlinien geschaffen worden. Durch die Bezeichnung der zu schaffenden Regelun-gen als "Richtlinien" und durch die Benennung der Verbände der Unfallversicherungs-träger als Erlassberechtigte macht das Gesetz deutlich, dass § 41 Abs. 4 SGB VII kei-ne Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, sondern lediglich von Verwal-tungsvorschriften darstellt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25. November 1998 - L 2 U 232/98 = HVBG-Info 1999, 1670 zu den ab dem 01. Janu-ar 1981 geltenden Richtlinien; allgemein zu Verwaltungsvorschriften Hommel in Pe-ters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 54 Randnr. 109 m. w. N.). Dadurch, dass der Gesetzgeber den Verbänden der Unfallversicherungsträger das "Nähere" zur Regelung überlassen hat, hat er sie zu einer Konkretisierung des gesetzlichen Anspruchs für ihren Bereich beauftragt. Die Richtlinien haben daher den Zweck, für Entscheidungen über die Gewährung von Wohnungshilfe eine gleichmäßi-ge Verwaltungspraxis und Ermessensausübung sicherzustellen. Nach den gesetzge-berischen Motiven zu § 41 Abs. 4 SGB VII (BT-Drucks. 13/2204 S. 86) sollen sich die Richtlinien nur auf den Leistungsinhalt beziehen; daher und auch im Hinblick auf den Rang von Verwaltungsvorschriften in der allgemeinen Normenhierarchie wäre es un-zulässig, etwa durch eine einschränkende Beschreibung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in den Richtlinien den Anspruch zu begrenzen. Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des § 41 SGB VII binden die Richtlinien allein die Verwaltung, grundsätzlich - abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Selbst-bindung - aber nicht die Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 214, 227; Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – a. a. O.; Urteil des LSG für das Saarland vom 24. Februar 2005 – L 4 KN 11/03 U -, zitiert nach Juris).
Unstreitig hat die Klägerin Anspruch auf die Gewährung von Wohnungshilfe dem Grunde nach gemäß § 41 Abs. 1 SGB VII, denn infolge der durch den Arbeitsunfall vom 18. September 2001 erlittenen dauerhaften und schwerwiegenden Gesundheits-störungen (laut Bescheid vom 13. Juli 2004: unvollständige Querschnittslähmung un-terhalb des 4. Halswirbelkörpers mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen, spinalen Muskelverspannungen, wie-derkehrenden Harnwegsinfekten, Funktionseinschränkungen beider Arme und Beine nach Schädigung des Rückenmarks mit Band- und Bandscheibenverletzung im Seg-ment C4/5 und C5/6, knöchern verheilter Schienbeinschaftmehrfragmentbruch sowie Wadenbeinbruch links bei noch liegendem Material) ist eine behindertengerechte An-passung des in ihrem Eigentum stehenden Wohnhauses aus dem Jahre 1930/31 er-forderlich geworden. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl das Schlaf- als auch das Badezimmer sich im für Rollstuhlfahrer nicht zugänglichen Obergeschoss befanden, hatte eine Anpassung zu erfolgen (vgl. hierzu die Berichte des Berufshelfers vom 22. November 2001 und 12. Dezember 2001).
Der Klägerin ist von der Beklagten auch bereits vor Erlass des Bescheides vom 28. Dezember 2004 Wohnungshilfe gewährt worden und zwar durch die Steuerung der Planungen (vgl. hierzu den Architektenvertrag zwischen der Beklagten und dem Archi-tekten R vom 17. Juni/09. Juli 2002) sowie die Auswahl des Umfangs und der Art der Baumaßnahmen und die Finanzierung der von der Beklagten behinderungsbedingt für erforderlich gehaltenen Maßnahmen. Zwar hat die Beklagte erst unter dem 28. De-zember 2004 einen schriftlichen Bescheid erlassen, mit welchem sie Wohnungshilfe gewährt hat. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um eine Bestätigung der bereits vollständig dem Grunde sowie der Art und des Umfangs nach gewährten Wohnungs-hilfe. Denn bereits vor Erlass des schriftlichen Bescheides vom 28. Dezember 2004 waren die – von der Beklagten für notwendig gehaltenen (vgl. hierzu das Schreiben der Beklagten an den Architekten vom 02. Oktober 2002) – Baumaßnahmen vollstän-dig abgeschlossen und die auf die verschiedenen Teilrechnungen bzw. Schlussrech-nungen der ausführenden Firmen gewährten Vorschüsse vollständig mit der Klägerin abgerechnet (vgl. die Schlussrechnung vom 13. September 2004). Die Erhebung ei-nes wertsteigerungsbedingten Eigenanteils findet in der Schlussabrechnung der Vor-schüsse keine Erwähnung. Die vorschussweise Gewährung von Wohnungshilfe hat ihre Erledigung durch die Abrechnung der Vorschüsse erfahren und ist dadurch zur der Höhe nach endgültig bestimmten Gewährung geworden. Damit ist die Wohnungs-hilfe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erst mit dem Bescheid vom 28. De-zember 2004 gewährt worden, sondern sowohl dem Grunde nach als auch nach Art, Umfang und Höhe entweder ohne Verwaltungsakt zuvor bereits allein durch tatsächli-ches Handeln der Verwaltung (i. e. Durchführung und Finanzierung der Maßnahmen) oder durch einen spätestens in der Gesamtzahlung und –abrechnung zu sehenden konkludenten Verwaltungsakt gemäß §§ 31 Satz 1, 33 Abs. 2 SGB X in Höhe von 103.717,69 Euro gewährt worden (vgl. zur Zahlung von Krankengeld: BSG in SozR 2200 § 182 Nr. 103; zur Zahlung von Kindergeld: BSG in SozR 3-1300 § 50 Nr. 13).
Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 28. Dezember 2004 von der Klägerin die Zahlung eines Eigenanteils i. H. v. 18.000,00 Euro fordert, kann es sich nur um die Geltendmachung der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im Rahmen der Wohnungshilfe handeln (§ 50 SGB X).
Eine Erstattung hat zu erfolgen, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (§ 50 Abs. 1 SGB X) oder – wenn Leistungen ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind – ohne Aufhebungsentscheidung in entsprechender Anwendung der §§ 45, 48 SGB X (§ 50 Abs. 2 SGB X). Der Rückforderungs- und Festsetzungsbescheid kann mit dem Aufhebungsbescheid verbunden werden (§ 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Eine Anwendung von § 48 SGB X (analog) kommt hier nicht in Betracht, denn bei der Ge-währung von Wohnungshilfe handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dau-erwirkung, im Übrigen ist eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten. Hinsicht-lich des Rückgriffs auf § 45 SGB X (analog) ist in jedem Fall Voraussetzung, dass die Leistung von Anfang an zu Unrecht – d. h. ohne Rechtsgrundlage – erbracht worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X (analog)).
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte hier überhaupt eine Entscheidung getrof-fen hat, die als (Aufhebungs-) Entscheidung nach § 45 SGB X (analog) ausgelegt wer-den kann, ist die Höhe der gewährten Wohnungshilfe nicht zu beanstanden, soweit ein Eigenanteil von 18.000,00 Euro nicht in Abzug gebracht worden ist. Eine Rechts-grundlage für die Absetzung eines solchen Eigenanteils von der Wohnungshilfe ist nicht erkennbar und liegt nicht vor. Die Erhebung eines derartigen Eigenanteils ist ex-pressis verbis weder in § 41 SGB VII noch in den ab dem 01. Januar 1998 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien (vgl. HVBG-Info 1/1998 vom 02. Januar 1998 Bl. 59-68), die die Wohnungshilfe-Richtlinien vom 01. Januar 1981 i. d. F. vom 01. November 1986 abgelöst haben, vorgesehen. Die im Termin vorgelegten Wohnungshilfe-Richtlinien in der Version von 1997, die die Erhebung eines Eigenanteils regelte, fin-det wegen des Eintritts des Versicherungsfalls am 18. September 2001 hier keine Anwendung mehr. Zwar stand der Beklagten im Hinblick auf die im Einzelfall auszu-führenden Maßnahmen ein Auswahlermessen zu (vgl. Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – a. a. O.), was nicht zu trennen ist von einem Ermessen hin-sichtlich der Höhe der gewährten Wohnungshilfe. Von diesem Ermessen hat sie je-doch durch weitgehende Steuerung der Umbaumaßnahmen unter Einschaltung eines von ihr in das Verfahren eingebundenen Architekten (vgl. Nr. 3.2 Satz 3 der ab dem 01. Januar 1998 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien) bereits Gebrauch gemacht. Der im Rahmen des Ermessens zu Art und Umfang der Wohnungshilfemaßnahmen in Anwendung zubringende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV; vgl. Nr. 3.2 Satz 1 der ab dem 01. Januar 1998 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien) war insoweit bei der Frage, welche Umbaumaßnahmen welcher Qualität erforderlich und notwendig sind, zu berücksichtigen.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet die Beklagte dazu, lediglich die behinderungsbedingt unbedingt erforderlichen Maßnahmen auf einfa-chem und zweckmäßigem Niveau durchzuführen bzw. zu finanzieren (vgl. Nr. 3.2 Satz 2 der ab dem 01. Januar 1998 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien). Hier besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte ausschließlich die Kosten für die unbedingt er-forderlichen und zweckmäßigen Um- bzw. Anbaumaßnahmen tragen muss und auch getragen hat. Insoweit hat die Beklagte ihr Auswahlermessen schon vollständig aus-geübt ("verbraucht").
Aus diesem Grundsatz erwächst jedoch nicht zusätzlich die Verpflichtung der Kläge-rin, eine Eigenbeteiligung/einen Eigenanteil aufgrund einer Wertsteigerung des Grundstücks zu erbringen, die den Anspruch auf Wohnungshilfe der Höhe nach über die Begrenzung auf das Erforderliche und Zweckmäßige hinaus mindern würde. Durch eine solche Gesetzesanwendung würde der Anwendungsbereich der gesetzli-chen Norm des § 41 SGB VII in unzulässiger Weise beschränkt. Grundsätzlich liegt der Ausgleich des der Klägerin durch den Arbeitsunfall vom 18. September 2001 ein-getretenen Schadens im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (vgl. das Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – a. a. O.). Die Erhebung eines – wertsteigerungs-bedingten - Eigenanteils ist dem SGB VII ebenso systemfremd. Es liegt in der Natur der Sache, dass die meisten Sachleistungen, die im Rahmen des SGB VII zu erbrin-gen sind, das Vermögen der Versicherten wertmäßig erhöhen (z. B. bei der Kfz-Hilfe oder bei den Hilfsmitteln), ohne dass hierfür von den Versicherten ein Ausgleich ver-langt werden würde. Dies widerspräche auch dem Zweck des Gesetzes, die versiche-rungsfallbedingten Schäden mit allen geeigneten Mitteln auszugleichen (§§ 1 Abs. 2, 26 Abs. 2 SGB VII). Zudem führt ein Vermögenszuwachs in den Sachwerten nicht zwangsläufig zu einem Zuwachs der liquiden Mittel, aus denen der Versicherte einen solchen Ausgleich finanzieren müsste. Die Versicherten zahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung auch weder eine Praxisgebühr noch Eigenanteile an Medikamen-ten oder Heilmitteln.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das BSG in seinem Urteil von 06. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – nicht entschieden, dass im Falle einer durch die behinderungsbeding-ten Umbauten eingetretenen Wertsteigerung des Eigentums eines Versicherten bei der Entscheidung über die Höhe der Wohnungshilfe vom Unfallversicherungsträger ein Eigenanteil des Versicherten zu berücksichtigen ist. Das BSG hatte einen von dem hier vorliegenden Fall in wesentlichen Teilen abweichenden Fall zu entscheiden. In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine erneute Gewährung von Woh-nungshilfe nur in Betracht kommt, wenn die Aufgabe der behindertengerechten Woh-nung allein durch die Unfallfolgen bedingt ist. Diese Frage ist hier nicht im Streit. Allein am Schluss seiner Entscheidungsgründe hat das BSG Ausführungen dazu gemacht, ob im Rahmen der Ermessensentscheidung über Art und Umfang der Leistung von der Beklagten ein im Rahmen des Verkaufs der behindertengerechten Immobilie er-zielter Gewinn Berücksichtigung finden könne. Dies wurde vom BSG für möglich gehalten ("könnte"), sofern der gegenüber dem Jahr des Ersterwerbs beim Verkauf realisierte Gewinn wesentlich auf einer besonderen Wertsteigerung durch den behin-derungsbedingten Umbau beruht. Abweichend von diesem Fall hat die Klägerin hier bisher keinen Gewinn realisiert. Weder hat sie das Grundstück verkauft noch mit ei-nem über das vor dem Umbau mögliche Maß hinaus belastet oder gewinnbringend vermietet. Allein die Möglichkeit, das Grundstück mit einer höheren Summe belasten zu können, stellt im Übrigen keinen wirtschaftlichen Gewinn dar, denn die Klägerin müsste für eine solche Belastung schließlich Zinsen zahlen. Ein erhöhter "Buchwert" des Grundstücks führt für die Klägerin als Privatperson zu keinerlei wirtschaftlichen Vorteilen. Es ist auch allein schon wegen der Unwägbarkeiten des Immobilienmarktes und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in keiner Weise vorauszusagen, ob die Klägerin bei einem möglicherweise in der Zukunft erfolgendem Verkauf der Immobilie einen Gewinn machen wird. Insofern würde die Abschöpfung einer "Wertsteigerung" zum jetzigen Zeitpunkt unter Umständen bedeuten, dass die Klägerin jetzt zahlt, ohne später diese "Wertsteigerung" wieder am Markt wirklich erzielen zu können. Somit würde der Klägerin ein ganz erhebliches finanzielles Risiko aufgebürdet. Tatsächlich wäre es für die Beklagte – wie sie selber einräumt (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 06. Juni 2005) - einfacher, jetzt einen Eigenanteil aufgrund einer Steigerung des Verkehrswertes im Jahre der Fertigstellung der Umbauten einzufor-dern, als eventuell später einmal im Falle des Verkaufs feststellen zu müssen, ob ein Gewinn realisiert wurde und worauf dieser wesentlich beruht. Allein der Aspekt der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt jedoch nicht die systemwidrige Absetzung ei-nes Eigenanteils aufgrund eines fiktiven Vermögensvorteils ohne gesetzliche Grund-lage.
Die Beklagte hat auch keinen von der Gewährung der Wohnungshilfe getrennten, ei-genständigen Anspruch auf Zahlung eines wertsteigerungsbedingten Eigenanteils, mit dem sie etwa aufrechnen könnte, denn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür ist – wie bereits ausgeführt - im SGB VII nicht ersichtlich.
Der Berufung der Klägerin war daher stattzugeben, das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen.
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