Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 2811/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 4/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es gibt im SGB II keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten, die bei der geplanten Verwertung eines Vermögendgegenstandes anfallen, hier die Kosten für die Abtrennung eines Teils des Wohngrundstückes zwecks nachfolgendem Verkauf. Diese Unkosten sind regelmäßig aus der Verwertung selbst zu bestreiten.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung eines Darlehen in Höhe von 4.000,- Euro. Hiervon entfallen 3.000,- auf eine Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und 1.000,- Euro auf die Kosten der Vorbereitung eines Grundstücksverkaufs.
Die Beschwerdeführer sind verheiratet. Sie beziehen sei Sommer 2006 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beschwerdeführer bewohnen ein Eigenheim, das mit etwa 350.000,- Euro Schulden belastet ist.
Der Beschwerdeführer zu 1 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen bei der Bewältigung betriebswirtschaftlicher Probleme ist. Dies soll insbesondere über den Vertrieb von Software (CD) zur Selbstanalyse der Probleme durch die betroffenen Unternehmen und darauf aufbauenden unterstützenden Leistungen der GmbH erfolgen.
Mit Bescheid vom 02.07.2008 bewilligte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern einen Betrag von einmalig 1500,- Euro als Darlehen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F.
Zur Unterstützung seiner Geschäftstätigkeit beantragte der Beschwerdeführer zu 1 im Juli 2009 in mehreren Schreiben ein weiteres Darlehen in Höhe von 5.000,- Euro. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29.07.2009 abgelehnt.
Am 16.11.2009 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zum Erhalt und Ausbau der Geschäftstätigkeit in Höhe von 4.000,- Euro. Der Betrag setze sich zusammen aus 1000,- Euro für den Kauf von Adressen, 1000,- Euro für Internetarbeiten durch einen IT-Fachmann, 1000,- Euro für Inserate in der Süddeutschen Zeitung sowie 1000,- Euro für die Vorbereitung eines Verkaufs eines Teilgrundstücks durch einen Architekten zur teilweisen Tilgung der Immobilienschulden.
Am 26.11.2009 beantragten die Beschwerdeführer beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz. Es bestünden gute Aussichten, die vorhandene berufliche Existenz zu halten und auszubauen. Die Ablehnung der Leistung würde jegliche berufliche Aktivitäten untergraben. Es bestehe die Gefahr, dass das Eigenheim von der hausfinanzierenden Bank zwangsversteigert werde. Es werde ein Darlehen in Höhe von 4.000,- Euro begehrt.
Mit Beschluss vom 23.12.2009 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Es fehle bereits an einer fachkundigen Stellungnahme zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit nach § 16c Abs. 1 S. 2 SGB II. Der von den Beschwerdeführens angefertigte und vorgelegte Beratungsbericht sei ohne Aussagekraft. Es bestünden aufgrund extrem optimistischer Gewinnerwartungen erhebliche Zweifel an dem vorgelegten Unternehmensplan.
Mit Bescheid vom 08.12.2009 wurde die Gewährung von 1000,- Euro für die Vorbereitung des Verkaufs eines Teils des Grundstücks abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2010 zurückgewiesen.
Am 04.01.2010 haben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Die Förderung werde nur nicht gewährt, weil die Beschwerdeführer ab September 2010 eine Rente beziehen könnten. Steuerkanzleien, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Banken und Insolvenzverwalter seien keine geeigneten Experten, um die Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführer seien ohne eigenes Verschulden hilfebedürftig geworden.
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 23.12.2009 zu verpflichten, den Beschwerdeführern vorläufig 4.000,- Euro als Darlehen zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Da die Beschwerdeführer eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstreben, ist eine einstweilige Anordnung nach § 86a Abs. 2 SGG statthaft.
Der strittige Betrag von 4.000,- Euro teilt sich auf in 3.000,- Euro für die Förderung der selbstständigen Tätigkeit und 1000,- Euro für die Kosten der Vorbereitung des Verkaufs eines Teils des Hausgrundstücks.
a) Selbständige Tätigkeit
Das Beschwerdegericht schließt sich hinsichtlich der 3.000,- Euro für die Förderung der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin nach § 16c Abs. 1 S. 2 SGB II eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einholen "soll". Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin regelmäßig eine derartige Stellungnahme einholen muss und nur in atypischen Fällen auf diese Stellungnahme verzichten darf. Weil das Eigeninteresse der Beschwerdeführer am Erhalt der Förderung auf der Hand liegt, kann eine vom Beschwerdeführer zu 1 erstellte fachkundige Stellungnahme weder die vorgesehene kritische Prüfung durch Dritte ersetzen, noch einen atypischen Ausnahmefall begründen. Selbst wenn eine ausreichende fachkundige Stellungnahme vorliegen würde, stünde die Gewährung der Förderung im Ermessen der Beschwerdegegnerin (vgl. Wortlaut § 16c Abs. 2 S. 1 SGB II "können"). Dies bedeutet, dass die begehrte Leistung vom Gericht nur zugesprochen werden könnte, wenn jede ablehnende Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, d.h. das Ermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert wäre. Eine derartige Situation ist hier nicht erkennbar.
b) Vorbereitung des Grundstücksverkaufs
Die Beschwerdeführer begehren ein Darlehen in Höhe von 1000,- Euro für die Vorbereitung des Verkaufs eines Teils ihres Hausgrundstücks, um dadurch etwa 150.000,- Euro der derzeit bestehenden Schulden von rund 350.000,- Euro tilgen zu können. Die hausfinanzierende Bank verlange dies und drohe mit der Zwangsverwertung des gesamten Grundstücks. Mit den 1000,- Euro solle ein Architekt für die Erstellung eines Teilungsplans bezahlt werden.
Eine bestandskräftige Ablehnung liegt noch nicht vor, weil gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 03.02.2010 noch Klage erhoben werden kann.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist zurückzuweisen, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Ein Leistungsanspruch ist nicht erkennbar.
Es handelt sich nicht um laufende Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. Es geht auch nicht um Umzugskosten nach § 22 Abs. 5 SGB II, weil kein Zusammenhang mit einem Umzug in eine andere Wohnung besteht. Es handelt sich ferner nicht um einen unabweisbaren, von der Regelleistung umfassten Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II, weil die Regelleistung derartige Kosten nicht enthält.
Die geltend gemachten Kosten sind Kosten, die anlässlich der beabsichtigten Verwertung eigenen Vermögens entstehen. Dafür ist im SGB II keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Dies ist systemkonform, weil die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Existenzsicherung dient, nicht der Übernahme der Unkosten einer Vermögensverwertung. Diese Unkosten sind regelmäßig aus der Verwertung selbst zu bestreiten.
Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) führt nicht zu Anspruch, weil dort nur für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf ein zusätzlicher Leistungsanspruch festgelegt wurde. Der streitgegenständliche Bedarf ist einmaliger Art.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung eines Darlehen in Höhe von 4.000,- Euro. Hiervon entfallen 3.000,- auf eine Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und 1.000,- Euro auf die Kosten der Vorbereitung eines Grundstücksverkaufs.
Die Beschwerdeführer sind verheiratet. Sie beziehen sei Sommer 2006 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beschwerdeführer bewohnen ein Eigenheim, das mit etwa 350.000,- Euro Schulden belastet ist.
Der Beschwerdeführer zu 1 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen bei der Bewältigung betriebswirtschaftlicher Probleme ist. Dies soll insbesondere über den Vertrieb von Software (CD) zur Selbstanalyse der Probleme durch die betroffenen Unternehmen und darauf aufbauenden unterstützenden Leistungen der GmbH erfolgen.
Mit Bescheid vom 02.07.2008 bewilligte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern einen Betrag von einmalig 1500,- Euro als Darlehen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F.
Zur Unterstützung seiner Geschäftstätigkeit beantragte der Beschwerdeführer zu 1 im Juli 2009 in mehreren Schreiben ein weiteres Darlehen in Höhe von 5.000,- Euro. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29.07.2009 abgelehnt.
Am 16.11.2009 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zum Erhalt und Ausbau der Geschäftstätigkeit in Höhe von 4.000,- Euro. Der Betrag setze sich zusammen aus 1000,- Euro für den Kauf von Adressen, 1000,- Euro für Internetarbeiten durch einen IT-Fachmann, 1000,- Euro für Inserate in der Süddeutschen Zeitung sowie 1000,- Euro für die Vorbereitung eines Verkaufs eines Teilgrundstücks durch einen Architekten zur teilweisen Tilgung der Immobilienschulden.
Am 26.11.2009 beantragten die Beschwerdeführer beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz. Es bestünden gute Aussichten, die vorhandene berufliche Existenz zu halten und auszubauen. Die Ablehnung der Leistung würde jegliche berufliche Aktivitäten untergraben. Es bestehe die Gefahr, dass das Eigenheim von der hausfinanzierenden Bank zwangsversteigert werde. Es werde ein Darlehen in Höhe von 4.000,- Euro begehrt.
Mit Beschluss vom 23.12.2009 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Es fehle bereits an einer fachkundigen Stellungnahme zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit nach § 16c Abs. 1 S. 2 SGB II. Der von den Beschwerdeführens angefertigte und vorgelegte Beratungsbericht sei ohne Aussagekraft. Es bestünden aufgrund extrem optimistischer Gewinnerwartungen erhebliche Zweifel an dem vorgelegten Unternehmensplan.
Mit Bescheid vom 08.12.2009 wurde die Gewährung von 1000,- Euro für die Vorbereitung des Verkaufs eines Teils des Grundstücks abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2010 zurückgewiesen.
Am 04.01.2010 haben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Die Förderung werde nur nicht gewährt, weil die Beschwerdeführer ab September 2010 eine Rente beziehen könnten. Steuerkanzleien, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Banken und Insolvenzverwalter seien keine geeigneten Experten, um die Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführer seien ohne eigenes Verschulden hilfebedürftig geworden.
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 23.12.2009 zu verpflichten, den Beschwerdeführern vorläufig 4.000,- Euro als Darlehen zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Da die Beschwerdeführer eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstreben, ist eine einstweilige Anordnung nach § 86a Abs. 2 SGG statthaft.
Der strittige Betrag von 4.000,- Euro teilt sich auf in 3.000,- Euro für die Förderung der selbstständigen Tätigkeit und 1000,- Euro für die Kosten der Vorbereitung des Verkaufs eines Teils des Hausgrundstücks.
a) Selbständige Tätigkeit
Das Beschwerdegericht schließt sich hinsichtlich der 3.000,- Euro für die Förderung der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin nach § 16c Abs. 1 S. 2 SGB II eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einholen "soll". Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin regelmäßig eine derartige Stellungnahme einholen muss und nur in atypischen Fällen auf diese Stellungnahme verzichten darf. Weil das Eigeninteresse der Beschwerdeführer am Erhalt der Förderung auf der Hand liegt, kann eine vom Beschwerdeführer zu 1 erstellte fachkundige Stellungnahme weder die vorgesehene kritische Prüfung durch Dritte ersetzen, noch einen atypischen Ausnahmefall begründen. Selbst wenn eine ausreichende fachkundige Stellungnahme vorliegen würde, stünde die Gewährung der Förderung im Ermessen der Beschwerdegegnerin (vgl. Wortlaut § 16c Abs. 2 S. 1 SGB II "können"). Dies bedeutet, dass die begehrte Leistung vom Gericht nur zugesprochen werden könnte, wenn jede ablehnende Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, d.h. das Ermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert wäre. Eine derartige Situation ist hier nicht erkennbar.
b) Vorbereitung des Grundstücksverkaufs
Die Beschwerdeführer begehren ein Darlehen in Höhe von 1000,- Euro für die Vorbereitung des Verkaufs eines Teils ihres Hausgrundstücks, um dadurch etwa 150.000,- Euro der derzeit bestehenden Schulden von rund 350.000,- Euro tilgen zu können. Die hausfinanzierende Bank verlange dies und drohe mit der Zwangsverwertung des gesamten Grundstücks. Mit den 1000,- Euro solle ein Architekt für die Erstellung eines Teilungsplans bezahlt werden.
Eine bestandskräftige Ablehnung liegt noch nicht vor, weil gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 03.02.2010 noch Klage erhoben werden kann.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist zurückzuweisen, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Ein Leistungsanspruch ist nicht erkennbar.
Es handelt sich nicht um laufende Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. Es geht auch nicht um Umzugskosten nach § 22 Abs. 5 SGB II, weil kein Zusammenhang mit einem Umzug in eine andere Wohnung besteht. Es handelt sich ferner nicht um einen unabweisbaren, von der Regelleistung umfassten Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II, weil die Regelleistung derartige Kosten nicht enthält.
Die geltend gemachten Kosten sind Kosten, die anlässlich der beabsichtigten Verwertung eigenen Vermögens entstehen. Dafür ist im SGB II keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Dies ist systemkonform, weil die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Existenzsicherung dient, nicht der Übernahme der Unkosten einer Vermögensverwertung. Diese Unkosten sind regelmäßig aus der Verwertung selbst zu bestreiten.
Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) führt nicht zu Anspruch, weil dort nur für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf ein zusätzlicher Leistungsanspruch festgelegt wurde. Der streitgegenständliche Bedarf ist einmaliger Art.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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