L 3 U 319/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 3 U 95/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 319/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. November 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 09. November 2009 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) auf den Antrag der Klägerin vom 31. Juli 2006 dieser Prozesskostenhilfe (PKH) mit Wirkung vom 19. September 2006 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten und Festsetzung von Raten i. H. v. 135,00 Euro monatlich bewilligt. Gegen die Festsetzung von Raten hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie verfüge derzeit über kein finanzielles Polster für die Zahlung von Kosten der Prozessführung. Anfang des Jahres 2009 habe sie für ihr Insolvenzverfahren den Restschuldbefreiungsbeschluss bekommen und beginne gerade, sich materiell ein wenig zu erholen. Insofern bitte sie, ihre Zahlungen zum Ausgleich der PKH aufzuschieben, bis in der Sache ent-schieden worden sei.

Das Sozialgericht hat die Beschwerde dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. November 2009 ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen und war daher nach § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht (mehr) statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.

Diese Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Das Sozialgericht hat die Voraussetzung für die Gewährung von PKH (hinreichende Erfolgsaussicht, keine Mutwilligkeit) bejaht und lediglich die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Nur diese Teilablehnung von PKH greift die Klägerin bei verständiger Würdigung an, nicht dagegen die grundsätzliche Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.

In dem zweigeteilten System der PKH gehören die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) ebenso wie die über die Festsetzung von Ratenzahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 – L 19 AS 817/09 B PKH – und 22. Dezember 2008 – L 8 B 365/08 AL PKH –, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Juli 2009 – L 7 B 77/08 AS –, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2009 – L 7 SO 5829/08 PKH-B –; zitiert nach juris). Nach Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Neuregelung, die eine Entlastung für die Fälle vorsieht, in denen das Sozialgericht nur wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH ablehnt, ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht nur bei vollständiger Ablehnung, sondern auch bei einer Teilablehnung unter Auferlegung von Ratenzahlungen zu verneinen (ausführlich hierzu: Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. August 2008 – L 2 B 411/08 AS PKH – in NZS 2009, 586 ff; a. Auf. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juni 2008 – L 28 B 852/08 AS PKH -, zitiert nach juris). Daher ist es schwerlich nachvollziehbar, weshalb ein Kläger, dessen Antrag auf PKH aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Form der Auferlegung von Ratenzahlungen teilweise abgelehnt wird, besser stehen sollte, als einer, der durch die vollständige Ablehnung stärker beschwert wird. Vielmehr soll nach der Gesetzesbegründung die Ablehnung der PKH nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Er-folgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint werden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7716 zu Nr. 29 – § 172 – Seite 22).

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach den dargelegten Einkommensverhältnissen der Klägerin die Anordnung der Ratenzahlung nicht zu beanstanden ist. Das Sozialgericht wird nunmehr die konkrete Anzahl der Raten nach Abschätzung der zu erwartenden Kosten für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren festzusetzen haben.

Außergerichtliche Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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