Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 7/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung der Kläger gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Kosten für dieses Verfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden. Nach § 197 a Abs. 1 SGG werden "die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben". Zu diesen gehören auch die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe. Sie gehen über § 197 a SGG den allgemeinen nach §§ 172 ff. SGG vor (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. B. vom 25.03.2009 - L 1 KR 36/09 B- zur Streitwertbeschwerde. Dass § 66 Abs. 6 GKG eine Übertragungsmöglichkeit auf den jeweiligen Einzelrichter im jeweiligen Prozessrecht voraussetze, welche aber in § 155 Abs. 1 SGG für Streitwertbeschwerden fehle (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2006 - L 10 B 21/05 KA -) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie enthält vielmehr eine originäre Einzelrichterübertragung. Der Geschäftsverteilungsplan des Senats aufgrund § 21 g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfasst nach § 21 g Abs. 2 GVG deshalb auch die Zuständigkeit des einzelnen Berichterstatters zur Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze.
Mit der im Tenor genannten Kostenfestsetzung für das Verfahren L 1 KR 315/08 hat die Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts unter anderem Fotokopierkosten für Schriftsätze der Klägerin festgesetzt, die nicht mit allen erforderlichen Abschriften für die Beteiligten versehen eingereicht worden waren (§ 93 S. 2 SGG). Deshalb wurden vom Gericht Kopien gefertigt, für die eine Kostenpauschale zu erheben ist, § 28 Abs. 1 S. 2, Anlage 1 Nr. 9000 GKG.
Im Einzelnen wird hierzu auf die Verfügung des Senats vom 14. Januar, ausgeführt am 18. Januar 2010 samt Anlage verwiesen, nach der sogar mehr Kopien gefertigt wurden.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden. Nach § 197 a Abs. 1 SGG werden "die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben". Zu diesen gehören auch die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe. Sie gehen über § 197 a SGG den allgemeinen nach §§ 172 ff. SGG vor (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. B. vom 25.03.2009 - L 1 KR 36/09 B- zur Streitwertbeschwerde. Dass § 66 Abs. 6 GKG eine Übertragungsmöglichkeit auf den jeweiligen Einzelrichter im jeweiligen Prozessrecht voraussetze, welche aber in § 155 Abs. 1 SGG für Streitwertbeschwerden fehle (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2006 - L 10 B 21/05 KA -) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie enthält vielmehr eine originäre Einzelrichterübertragung. Der Geschäftsverteilungsplan des Senats aufgrund § 21 g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfasst nach § 21 g Abs. 2 GVG deshalb auch die Zuständigkeit des einzelnen Berichterstatters zur Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze.
Mit der im Tenor genannten Kostenfestsetzung für das Verfahren L 1 KR 315/08 hat die Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts unter anderem Fotokopierkosten für Schriftsätze der Klägerin festgesetzt, die nicht mit allen erforderlichen Abschriften für die Beteiligten versehen eingereicht worden waren (§ 93 S. 2 SGG). Deshalb wurden vom Gericht Kopien gefertigt, für die eine Kostenpauschale zu erheben ist, § 28 Abs. 1 S. 2, Anlage 1 Nr. 9000 GKG.
Im Einzelnen wird hierzu auf die Verfügung des Senats vom 14. Januar, ausgeführt am 18. Januar 2010 samt Anlage verwiesen, nach der sogar mehr Kopien gefertigt wurden.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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