Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 163/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1210/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2008 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber der Klägerin und die Erstattung der ihr gewährten Leistungen im Streit.
Am 02.03.2005 beantragte die 1954 geborene, aus der ehemaligen DDR stammende Klägerin, die bis zum 12.03.2005 im Arbeitslosengeldbezug stand, bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II für sich und ihren 1961 geborenen Ehemann. Dabei gab die Klägerin unter anderem an, sie habe Nebeneinkommen als Reinigungskraft. Ihr Ehemann, dessen Arbeitslosengeldbezug am 08.01.2003 geendet habe, stehe bis 31.03.2005 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Im Haushalt lebe auch die 1985 geborene arbeitsuchende Tochter. Die monatliche Mietzahlung für die 3-Zimmerwohnung mit 65,54 qm Wohnfläche belaufe sich auf 480,23 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 116 EUR monatlich. Ergänzend legte die Klägerin u.a. Bescheinigungen über ihr Nebeneinkommen für die Monate Dezember 2004 (90 EUR), Januar 2005 (120 EUR) und Februar 2005 (80 EUR) und über den Bezug von Übergangsgeld durch ihren Ehemann im Jahr 2004, dessen befristeten Arbeitsvertrag vom Februar 2005 und dessen Lohn-/Gehaltsabrechnungen vom Februar 2005 (netto 1.098,65 EUR) sowie den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 04.03.2005 über die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 03.02.2003 bis 26.01.2005 an ihren Ehemann vor.
Mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 06.06.2005 (Bl. 60 ff.) bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann daraufhin für die Zeit vom 03.03.2005 bis 30.09.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 0 EUR für die Zeit vom 03.03. bis 31.03.2005 und in Höhe von 782,72 EUR monatlich für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2005. Als Anlage waren dem Bescheid zwei Berechnungsbogen, zum einen für den Bewilligungszeitraum vom 03.03.2005 bis 31.03.2005 und zum anderen für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 beigefügt. Jeder Berechnungsbogen umfasst drei Seiten. Er weist den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, das monatliche Gesamteinkommen, die Verteilung der Einkommensanteile und den Gesamtbetrag der monatlich zustehenden Leistungen aus. Im Berechnungsbogen für den Monat März 2005 ist ein anzusetzendes Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 136,45 EUR und ihres Ehemanns in Höhe von 867,53 EUR (Netto-Erwerbseinkommen 1.047,21 EUR), im Berechnungsbogen für die Folgemonate ein anzusetzendes Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 132,07 EUR (monatliches Gesamteinkommen 225,43 EUR) und ihres Ehemanns in Höhe von 0 EUR angegeben.
Unter dem 04.07.2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie einen weiteren Nebenjob gefunden habe. Sie fügte eine Kopie des Arbeitsvertrags über das am 01.07.2005 beginnende Arbeitsverhältnis und die an ihre Tochter und ihren Ehemann gerichteten Bewilligungsbescheide der Agentur für Arbeit vom 18.04. bzw. 01.06.2005 bei. Nach dem an ihren Ehemann gerichteten Bewilligungsbescheid erhält dieser Arbeitslosengeld (Alg) ab 10.05.2005. Der tägliche Zahlbetrag beläuft sich auf 28,36 EUR.
Am 15./16.08.2005 überprüfte die Beklagte die Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemanns und stellte hierbei fest, dass der Ehemann der Klägerin bis 31.03.2005 Arbeitsentgelt, in der Zeit vom 01.04. bis 03.04.2005 Alg, vom 04.04.2005 bis 09.05.2005 Übergangsgeld und ab 10.05.2005 wieder Alg bezog. Zahlungen in Höhe von 85,08 EUR für die Zeit vom 01.04. bis 03.04.2005 leistete die Agentur für Arbeit am 29.04.2005, in Höhe von 623,92 EUR für die Zeit vom 04.04.2005 bis 31.05.2005 am 02.06.2005 und in Höhe von jeweils 850,80 EUR für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2005 am 29.06.2005 und für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2005 am 28.07.2005.
Am 24.08.2005 legte die Klägerin Bescheinigungen über ihr Nebeneinkommen in der Zeit von März bis Juli 2005, das sich zwischen 160 und 205 EUR bewegte, und eine zusätzliche Lohn-/Gehaltsabrechnung über die weitere Nebentätigkeit ab Juli 2005 in Höhe von 105 EUR monatlich vor.
Auf die erfolgte Anhörung der Klägerin berief sich diese am 25.10.2005 im Wesentlichen darauf, dass sie auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut habe. Sie habe alle notwendigen Nachweise rechtzeitig erbracht.
Mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 10.11.2005 nahm die Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 ganz zurück und setzte die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen auf 4.696,32 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 06.06.2005 sei rechtswidrig, da ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht bestanden habe. Bei der Berechnung der Leistungen im fraglichen Zeitraum seien Einkünfte nicht berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Einkünfte hätten die Leistungen nicht gewährt werden dürfen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 06.06.2005 sei der Klägerin und ihrem Ehemann aus grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen. Aus der Berechnung ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass das Einkommen nicht berücksichtigt worden sei. Dies hätte man aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen erkennen müssen.
Den von der Klägerin und ihrem Ehemann erhobenen Widerspruch, den sie ergänzend darauf stützten, dass auch ein Amtsverschulden vorliege, wies die Beklagte mit an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 zurück. Das Einkommen des Ehemannes sei versehentlich nicht berücksichtigt worden, obwohl er Einkünfte gehabt habe. Die Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes seien höher gewesen als der im bewilligten Zeitraum erforderliche Bedarf. Hilfebedürftigkeit habe somit nicht vorgelegen.
Am 16.01.2006, einem Montag, hat die Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie habe an die Ordnungsgemäßheit der behördlichen Arbeit geglaubt. Es habe überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass sie genau das nicht hätte tun dürfen. Sie habe den Antrag korrekt ausgefüllt, alle Unterlagen beigebracht und absolut nichts verschwiegen. Die an sie gewährten Leistungen habe sie verbraucht.
Am 28.11.2006 hat auch der Ehemann der Klägerin Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid erhoben.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 29.01.2007 hat die Klägerin auf die Frage des Vorsitzenden, was sie sich gedacht habe, als sie den Bewilligungsbescheid erhalten und darin ein Einkommen ihres Ehemanns von 0 EUR angegeben gewesen sei, obwohl er tatsächlich Einkommen bezogen habe, erklärt, sie habe angenommen, dass dies richtig sei. Sie hätte nicht erkennen können, dass da irgendwo ein Fehler aufgetreten sei. Ihr Ehemann hat auf die gleichlautende Frage geantwortet, er habe sich nichts weiter dabei gedacht.
Mit Urteil vom 29.01.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung der Beklagten erweise sich als rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 06.06.2005 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt hätten. Ihr Bedarf habe sich auf 1.008,15 EUR monatlich belaufen. Diesen Bedarf habe das Einkommen überstiegen. Berücksichtige man im April 2005 allein den Unterhaltsgeldbezug von 1.194,48 EUR, so liege dieser bereits über dem tatsächlichen Bedarf. Hinzu komme noch das Nebeneinkommen der Klägerin zu Ziffer 1. Auch ab Mai 2005 habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden, da das anrechenbare Arbeitslosengeld I in Höhe von 820,80 EUR (850,80 EUR abzüglich 30 EUR Versicherungspauschale) und das im Bewilligungsbescheid enthaltene Einkommen der Klägerin in Höhe von 225,43 EUR den Bedarf ebenfalls übersteige. Auf schutzwürdiges Vertrauen könnten sich die Kläger nicht berufen. Sie hätten die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Es hätte ihnen auffallen müssen, dass der Bewilligungsbescheid vom 06.06.2005 beim Kläger ein monatliches Gesamteinkommen von 0 EUR aufweise und insoweit ein Fehler vorliegen müsse, da der Kläger tatsächlich über Einkommen verfügt habe. Den Klägern hätte, nachdem bei der Antragstellung u.a. Angaben zum Einkommen hätten gemacht werden müssen, bewusst gewesen sein müssen, dass dieses Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II eine maßgebliche Rolle spiele. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie des Einsichtsvermögens der Kläger. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung habe sich die Kammer davon überzeugen können, dass bei den Klägern keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass sie aufgrund persönlicher Defizite oder mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht dazu in der Lage gewesen wären, diesen offenkundigen Fehler zu erkennen. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Bei der Rücknahme handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Pflicht zur Erstattung des rechtswidrig bewilligten Arbeitslosengeldes II ergebe sich aus § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Dagegen haben die Klägerin und ihr Ehemann am 28.02.2007 Berufung eingelegt. Sie tragen ergänzend vor, auf Seiten der Klägerin, die allein Adressatin des Bescheides sei, so dass nur auf sie abzustellen sei, liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Sie habe lediglich eine Mindest-Schulausbildung von 8 Jahren in der ehemaligen DDR der sechziger Jahren erhalten und keinen Beruf erlernt. Eine derartige Schulausbildung sei sicherlich nicht annähernd mit einem heutigen Hauptschulabschluss vergleichbar und müsse als erheblich unterdurchschnittlich gelten. Im Jahr 1997 sei die Klägerin aus dem Gebiet der ehemaligen DDR nach Baden-Württemberg übergesiedelt und habe auch hier immer wieder nur als ungelernte Kraft gearbeitet. Ihre Sozialisation in der DDR sei nicht geprägt von einem kritischen Umgang mit Behördenentscheidungen. Es sei in der ehemaligen DDR üblich gewesen, Behördenentscheidungen ungefragt hinzunehmen und ihrer Richtigkeit zu vertrauen. Die Erziehung seiner Bürger zur Kritikfähigkeit in einem allumfassenden Sinne habe der Staatsführung der ehemaligen DDR völlig fern gelegen. Im Übrigen hätten sie immer alles das gemacht, was ihnen die Behörde aufgetragen habe und ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich genügt. Sie hätten deshalb bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 08.02.2001 davon ausgehen dürfen, dass eine Fachbehörde ihre wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetze und nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen frage. Mitentscheidend sei auch, dass es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 06.06.2005 um ein sehr unübersichtlich gestaltetes Dokument handle. Der Fehler der Beklagten lasse sich erst auf Seite 8 des Bescheides erkennen. Auf Seite 5 sei für den Ehemann der Klägerin noch ein Netto-Erwerbseinkommen angegeben.
Mit Erstattungsbescheid vom 10.03.2008 (Bl. 32 LSG-Akte) änderte die Beklagte den Rücknahmebescheid vom 10.11.2005 dahingehend ab, dass der Bescheid vom 06.06.2005 nur bezüglich der der Klägerin nach dem SGB II vom 01.04. bis 30.09.2005 gewährten Leistungen ganz zurückgenommen werde und von ihr ein Betrag in Höhe von 2.348,16 EUR zu erstatten sei. Gegenüber ihrem Ehemann sei mangels erfolgter Anhörung und Erlass eines an ihn gerichteten Rücknahmebescheids eine Rückforderung zu Unrecht erhaltener Leistungen nicht möglich. Hierauf haben die Klägerin und ihr Ehemann den Rechtsstreit bezüglich des zurückgenommenen Teils für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Januar 2007 und den Bescheid vom 10. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 in der Fassung des Erstattungsbescheids vom 10. März 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2008 abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie die gleichfalls beigezogenen Akten des SG verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Der Ehemann der Klägerin ist, nachdem die Rücknahme und die Rückforderung auf die der Klägerin gewährten SGB II-Leistungen beschränkt worden und der Rechtsstreit im Hinblick auf die Rücknahme und Rückforderung dem Ehemann gegenüber für erledigt erklärt worden ist, nicht mehr am Verfahren beteiligt. Über die ihm entstandenen Kosten ist auf Antrag gesondert zu entscheiden (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2005 in der Fassung des Erstattungsbescheids vom 10.03.2008 und die darin verfügte Rücknahme der der Klägerin bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und Erstattung eines Betrags in Höhe von 2.348,16 EUR. Über den Bescheid vom 10.03.2008 entscheidet der Senat auf Klage.
Die so gefasste Berufung und die Klage sind jedoch nicht begründet. Die Beklagte durfte mit den angefochtenen Bescheiden die der Klägerin bewilligten SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 zurücknehmen und einen Betrag von 2.348,16 EUR zur Erstattung fordern.
Hinsichtlich der Darstellung der Rechtsgrundlagen für die Rücknahme einer Bewilligungsentscheidung gemäß § 45 SGB X und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und unter welchen Voraussetzungen grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht deshalb insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf die grobe Fahrlässigkeit auszuführen, dass Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde ist. Allerdings können "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkte für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind. Dabei besteht zu Lasten des durch einen Verwaltungsakt Begünstigten die aus dem Sozialrechtsverhältnis herzuleitende Obliegenheit, die erteilten Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, wobei - so das Bundessozialgericht - der Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, im Allgemeinen jedoch nicht zugunsten der Fachbehörde gehalten sein dürfte, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - in SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Der Antragsteller darf davon ausgehen, dass eine Fachbehörde nach den für die Leistungen erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist das SG davon ausgegangen, dass die zu Gunsten der Klägerin und ihrem Ehemann erfolgte Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mangels Hilfebedürftigkeit von Anfang an rechtswidrig war und deshalb aufzuheben ist. Diese Auffassung wird vom Senat, soweit nunmehr nur noch die Aufhebung und Rückforderung gegenüber der Klägerin im Streit ist, geteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Urteils gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin, ihr Vertrauen sei schutzwürdig, Folgendes auszuführen: Wie das SG ist auch der Senat der Auffassung, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 06.06.2005 grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.03.2005 zutreffende und vollständige Angaben gemacht hat und deshalb grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass die Fachbehörde nach den für die Leistungen erheblichen Tatsachen fragt und ihre wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt. Anders verhielt es sich jedoch zum Zeitpunkt des Erlass des Bescheids am 06.06.2005. Zu diesem Zeitpunkt lag der Klägerin und ihrem Ehemann der dem Ehemann ab 10.05.2005 Alg bewilligende Arbeitslosengeldbescheid vom 01.06.2005 vor. Dieser Bescheid wurde der Beklagten erst am 04.07.2005 vorgelegt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin und ihr Ehemann laufende Leistungen der Agentur für Arbeit unter anderem am 03.04.2005 und 31.05.2005 erhielten. Auch den Erhalt dieser Leistungen hat die Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt. Angesichts dessen durfte sich die Klägerin, die auf Grund der Fragen der Beklagten im Antragsformular wusste, dass es auf ihre eigenen und auf die Einkommensverhältnisse ihres Ehemanns ankommt, nicht darauf verlassen, dass der Bewilligungsbescheid vom 06.06.2005 richtig ist und es einer Nachprüfung nicht bedarf. Dass bezüglich des Ehemanns für die Monate April bis September 2005 keine Einkünfte angesetzt wurden, ergibt sich auch ohne weiteres aus dem als Anlage dem Bescheid vom 06.06.2005 beigefügten Berechnungsbogen. Der Bescheid vom 06.06.2005 ist übersichtlich. Er benennt genau die bewilligten Leistungen. Bereits auf Seite 1 wird differenziert im Hinblick auf die Leistungen zwischen dem 03.03. und 31.03.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.09.2005. Dies wiederholt sich dann bei den Anlagen, die auf Seite 4 bis 6 Berechnungsbögen für die Zeit vom 03.03.2005 bis 31.03.2005 und auf Seite 7 bis 9 für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2005 enthalten. Bezüglich des Bewilligungszeitraums ab April 2005 ist dem Berechnungsbogen auf Seite 8 oben zweifelsfrei und eindeutig zu entnehmen, dass beim Ehemann der Klägerin ein monatliches Netto-Erwerbseinkommen von 0 EUR und auch ein monatliches Gesamteinkommen von 0 EUR zugrunde gelegt wurde. Es handelt sich hierbei um einen ins Auge springenden "Fehler", der der Klägerin, zumal sich die Einkommensverhältnisse seit der Antragstellung am 03.03.2005 geändert hatten, auffallen musste. Zu ihrer Entlastung kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie habe auf die Richtigkeit des Bescheids vertraut und ihn nicht näher überprüft. Sie dürfte auch in diesem Fall zwar wohl nicht die Pflicht treffen, den Bewilligungsbescheid des Näheren auf seine Richtigkeit zu prüfen, dies entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, ihn zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Dabei hätte sie, ohne dass insoweit eine Berechnung hätte durchgeführt werden müssen, erkennen können und müssen, dass die Beklagte für ihren Ehemann kein Einkommen zugrunde gelegt hat und die Bewilligung aufgrund der Tatsache, dass dessen Einkommen über den bewilligten Leistungen der Beklagten lag, fehlerhaft war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin in der ehemaligen DDR aufgewachsen und dort bis zu ihrem 43. Lebensjahr gelebt hat. Dahingestellt bleiben kann, ob in der ehemaligen DDR Behördenakte tatsächlich widerspruchslos hingenommen wurden, denn zu beachten ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides bereits acht Jahre in der Bundesrepublik Deutschland lebte, vorher bereits Leistungen der Agentur für Arbeit bezog und deshalb im Umgang mit Behörden bewandert war. Dies wird auch daraus deutlich, dass sie diejenige war, die den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft gestellt hat, und im Übrigen, auch wenn sie nur acht Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt hat, des Lesens und Schreibens mächtig ist. Sie hätte erkennen können und müssen, dass der Bewilligungsbescheid, nachdem mittlerweile ihrem Ehemann Alg bewilligt worden war, falsch ist.
Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Mit dem ersten Bescheid vom 10.11.2005 hat die Beklagte - wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat - die Jahresfrist gewahrt. Diese läuft nicht ab dem Tag, an dem der Fehler der Beklagten unterlaufen ist, hier also am 06.06.2005, sondern sie beginnt erst zu laufen, wenn die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Behörde aufgrund des ermittelten Sachverhalts Kenntnis von der Bösgläubigkeit der Klägerin hatte. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendigen Tatsachen besteht (BSG, Urteil vom 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R - ). Diese Kenntnis lag hier frühestens am 25.10.2005 vor, als die Klägerin auf die Anhörung reagierte. Mit dem Bescheid vom 10.11.2005 ist damit auf jeden Fall die Jahresfrist gewahrt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte am 10.03.2008 einen weiteren Erstattungsbescheid gegenüber der Klägerin erließ, denn mit diesem weiteren Erstattungsbescheid wurde der ursprüngliche Rücknahmebescheid vom 10.11.2005, der ebenfalls an die Klägerin gerichtet war, nicht ersetzt, sondern lediglich abgeändert und präzisiert, so dass durch den ursprünglichen Bescheid die Jahresfrist gewahrt ist.
Ob die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung vom 06.06.2005 von der Beklagten mit verursacht worden ist, weil sie bezüglich des Einkommens des Ehemanns der Klägerin nicht nachgefragt hat, kann dahingestellt bleiben, denn dies würde, da nach § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Ermessenserwägungen auch bei grobem Verschulden der Behörde nicht erforderlich sind, den Vorhalt grober Fahrlässigkeit nicht hindern.
Der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin zu erstattende Betrag in Höhe von insgesamt 2.348,16 EUR ist zutreffend berechnet. Auf Verbrauch der Leistung oder Fähigkeit zur Erstattung kommt es vorliegend nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Die Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2008 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber der Klägerin und die Erstattung der ihr gewährten Leistungen im Streit.
Am 02.03.2005 beantragte die 1954 geborene, aus der ehemaligen DDR stammende Klägerin, die bis zum 12.03.2005 im Arbeitslosengeldbezug stand, bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II für sich und ihren 1961 geborenen Ehemann. Dabei gab die Klägerin unter anderem an, sie habe Nebeneinkommen als Reinigungskraft. Ihr Ehemann, dessen Arbeitslosengeldbezug am 08.01.2003 geendet habe, stehe bis 31.03.2005 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Im Haushalt lebe auch die 1985 geborene arbeitsuchende Tochter. Die monatliche Mietzahlung für die 3-Zimmerwohnung mit 65,54 qm Wohnfläche belaufe sich auf 480,23 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 116 EUR monatlich. Ergänzend legte die Klägerin u.a. Bescheinigungen über ihr Nebeneinkommen für die Monate Dezember 2004 (90 EUR), Januar 2005 (120 EUR) und Februar 2005 (80 EUR) und über den Bezug von Übergangsgeld durch ihren Ehemann im Jahr 2004, dessen befristeten Arbeitsvertrag vom Februar 2005 und dessen Lohn-/Gehaltsabrechnungen vom Februar 2005 (netto 1.098,65 EUR) sowie den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 04.03.2005 über die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 03.02.2003 bis 26.01.2005 an ihren Ehemann vor.
Mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 06.06.2005 (Bl. 60 ff.) bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann daraufhin für die Zeit vom 03.03.2005 bis 30.09.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 0 EUR für die Zeit vom 03.03. bis 31.03.2005 und in Höhe von 782,72 EUR monatlich für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2005. Als Anlage waren dem Bescheid zwei Berechnungsbogen, zum einen für den Bewilligungszeitraum vom 03.03.2005 bis 31.03.2005 und zum anderen für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 beigefügt. Jeder Berechnungsbogen umfasst drei Seiten. Er weist den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, das monatliche Gesamteinkommen, die Verteilung der Einkommensanteile und den Gesamtbetrag der monatlich zustehenden Leistungen aus. Im Berechnungsbogen für den Monat März 2005 ist ein anzusetzendes Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 136,45 EUR und ihres Ehemanns in Höhe von 867,53 EUR (Netto-Erwerbseinkommen 1.047,21 EUR), im Berechnungsbogen für die Folgemonate ein anzusetzendes Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 132,07 EUR (monatliches Gesamteinkommen 225,43 EUR) und ihres Ehemanns in Höhe von 0 EUR angegeben.
Unter dem 04.07.2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie einen weiteren Nebenjob gefunden habe. Sie fügte eine Kopie des Arbeitsvertrags über das am 01.07.2005 beginnende Arbeitsverhältnis und die an ihre Tochter und ihren Ehemann gerichteten Bewilligungsbescheide der Agentur für Arbeit vom 18.04. bzw. 01.06.2005 bei. Nach dem an ihren Ehemann gerichteten Bewilligungsbescheid erhält dieser Arbeitslosengeld (Alg) ab 10.05.2005. Der tägliche Zahlbetrag beläuft sich auf 28,36 EUR.
Am 15./16.08.2005 überprüfte die Beklagte die Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemanns und stellte hierbei fest, dass der Ehemann der Klägerin bis 31.03.2005 Arbeitsentgelt, in der Zeit vom 01.04. bis 03.04.2005 Alg, vom 04.04.2005 bis 09.05.2005 Übergangsgeld und ab 10.05.2005 wieder Alg bezog. Zahlungen in Höhe von 85,08 EUR für die Zeit vom 01.04. bis 03.04.2005 leistete die Agentur für Arbeit am 29.04.2005, in Höhe von 623,92 EUR für die Zeit vom 04.04.2005 bis 31.05.2005 am 02.06.2005 und in Höhe von jeweils 850,80 EUR für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2005 am 29.06.2005 und für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2005 am 28.07.2005.
Am 24.08.2005 legte die Klägerin Bescheinigungen über ihr Nebeneinkommen in der Zeit von März bis Juli 2005, das sich zwischen 160 und 205 EUR bewegte, und eine zusätzliche Lohn-/Gehaltsabrechnung über die weitere Nebentätigkeit ab Juli 2005 in Höhe von 105 EUR monatlich vor.
Auf die erfolgte Anhörung der Klägerin berief sich diese am 25.10.2005 im Wesentlichen darauf, dass sie auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut habe. Sie habe alle notwendigen Nachweise rechtzeitig erbracht.
Mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 10.11.2005 nahm die Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 ganz zurück und setzte die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen auf 4.696,32 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 06.06.2005 sei rechtswidrig, da ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht bestanden habe. Bei der Berechnung der Leistungen im fraglichen Zeitraum seien Einkünfte nicht berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Einkünfte hätten die Leistungen nicht gewährt werden dürfen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 06.06.2005 sei der Klägerin und ihrem Ehemann aus grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen. Aus der Berechnung ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass das Einkommen nicht berücksichtigt worden sei. Dies hätte man aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen erkennen müssen.
Den von der Klägerin und ihrem Ehemann erhobenen Widerspruch, den sie ergänzend darauf stützten, dass auch ein Amtsverschulden vorliege, wies die Beklagte mit an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 zurück. Das Einkommen des Ehemannes sei versehentlich nicht berücksichtigt worden, obwohl er Einkünfte gehabt habe. Die Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes seien höher gewesen als der im bewilligten Zeitraum erforderliche Bedarf. Hilfebedürftigkeit habe somit nicht vorgelegen.
Am 16.01.2006, einem Montag, hat die Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie habe an die Ordnungsgemäßheit der behördlichen Arbeit geglaubt. Es habe überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass sie genau das nicht hätte tun dürfen. Sie habe den Antrag korrekt ausgefüllt, alle Unterlagen beigebracht und absolut nichts verschwiegen. Die an sie gewährten Leistungen habe sie verbraucht.
Am 28.11.2006 hat auch der Ehemann der Klägerin Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid erhoben.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 29.01.2007 hat die Klägerin auf die Frage des Vorsitzenden, was sie sich gedacht habe, als sie den Bewilligungsbescheid erhalten und darin ein Einkommen ihres Ehemanns von 0 EUR angegeben gewesen sei, obwohl er tatsächlich Einkommen bezogen habe, erklärt, sie habe angenommen, dass dies richtig sei. Sie hätte nicht erkennen können, dass da irgendwo ein Fehler aufgetreten sei. Ihr Ehemann hat auf die gleichlautende Frage geantwortet, er habe sich nichts weiter dabei gedacht.
Mit Urteil vom 29.01.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung der Beklagten erweise sich als rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 06.06.2005 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt hätten. Ihr Bedarf habe sich auf 1.008,15 EUR monatlich belaufen. Diesen Bedarf habe das Einkommen überstiegen. Berücksichtige man im April 2005 allein den Unterhaltsgeldbezug von 1.194,48 EUR, so liege dieser bereits über dem tatsächlichen Bedarf. Hinzu komme noch das Nebeneinkommen der Klägerin zu Ziffer 1. Auch ab Mai 2005 habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden, da das anrechenbare Arbeitslosengeld I in Höhe von 820,80 EUR (850,80 EUR abzüglich 30 EUR Versicherungspauschale) und das im Bewilligungsbescheid enthaltene Einkommen der Klägerin in Höhe von 225,43 EUR den Bedarf ebenfalls übersteige. Auf schutzwürdiges Vertrauen könnten sich die Kläger nicht berufen. Sie hätten die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Es hätte ihnen auffallen müssen, dass der Bewilligungsbescheid vom 06.06.2005 beim Kläger ein monatliches Gesamteinkommen von 0 EUR aufweise und insoweit ein Fehler vorliegen müsse, da der Kläger tatsächlich über Einkommen verfügt habe. Den Klägern hätte, nachdem bei der Antragstellung u.a. Angaben zum Einkommen hätten gemacht werden müssen, bewusst gewesen sein müssen, dass dieses Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II eine maßgebliche Rolle spiele. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie des Einsichtsvermögens der Kläger. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung habe sich die Kammer davon überzeugen können, dass bei den Klägern keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass sie aufgrund persönlicher Defizite oder mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht dazu in der Lage gewesen wären, diesen offenkundigen Fehler zu erkennen. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Bei der Rücknahme handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Pflicht zur Erstattung des rechtswidrig bewilligten Arbeitslosengeldes II ergebe sich aus § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Dagegen haben die Klägerin und ihr Ehemann am 28.02.2007 Berufung eingelegt. Sie tragen ergänzend vor, auf Seiten der Klägerin, die allein Adressatin des Bescheides sei, so dass nur auf sie abzustellen sei, liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Sie habe lediglich eine Mindest-Schulausbildung von 8 Jahren in der ehemaligen DDR der sechziger Jahren erhalten und keinen Beruf erlernt. Eine derartige Schulausbildung sei sicherlich nicht annähernd mit einem heutigen Hauptschulabschluss vergleichbar und müsse als erheblich unterdurchschnittlich gelten. Im Jahr 1997 sei die Klägerin aus dem Gebiet der ehemaligen DDR nach Baden-Württemberg übergesiedelt und habe auch hier immer wieder nur als ungelernte Kraft gearbeitet. Ihre Sozialisation in der DDR sei nicht geprägt von einem kritischen Umgang mit Behördenentscheidungen. Es sei in der ehemaligen DDR üblich gewesen, Behördenentscheidungen ungefragt hinzunehmen und ihrer Richtigkeit zu vertrauen. Die Erziehung seiner Bürger zur Kritikfähigkeit in einem allumfassenden Sinne habe der Staatsführung der ehemaligen DDR völlig fern gelegen. Im Übrigen hätten sie immer alles das gemacht, was ihnen die Behörde aufgetragen habe und ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich genügt. Sie hätten deshalb bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 08.02.2001 davon ausgehen dürfen, dass eine Fachbehörde ihre wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetze und nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen frage. Mitentscheidend sei auch, dass es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 06.06.2005 um ein sehr unübersichtlich gestaltetes Dokument handle. Der Fehler der Beklagten lasse sich erst auf Seite 8 des Bescheides erkennen. Auf Seite 5 sei für den Ehemann der Klägerin noch ein Netto-Erwerbseinkommen angegeben.
Mit Erstattungsbescheid vom 10.03.2008 (Bl. 32 LSG-Akte) änderte die Beklagte den Rücknahmebescheid vom 10.11.2005 dahingehend ab, dass der Bescheid vom 06.06.2005 nur bezüglich der der Klägerin nach dem SGB II vom 01.04. bis 30.09.2005 gewährten Leistungen ganz zurückgenommen werde und von ihr ein Betrag in Höhe von 2.348,16 EUR zu erstatten sei. Gegenüber ihrem Ehemann sei mangels erfolgter Anhörung und Erlass eines an ihn gerichteten Rücknahmebescheids eine Rückforderung zu Unrecht erhaltener Leistungen nicht möglich. Hierauf haben die Klägerin und ihr Ehemann den Rechtsstreit bezüglich des zurückgenommenen Teils für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Januar 2007 und den Bescheid vom 10. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 in der Fassung des Erstattungsbescheids vom 10. März 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2008 abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie die gleichfalls beigezogenen Akten des SG verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Der Ehemann der Klägerin ist, nachdem die Rücknahme und die Rückforderung auf die der Klägerin gewährten SGB II-Leistungen beschränkt worden und der Rechtsstreit im Hinblick auf die Rücknahme und Rückforderung dem Ehemann gegenüber für erledigt erklärt worden ist, nicht mehr am Verfahren beteiligt. Über die ihm entstandenen Kosten ist auf Antrag gesondert zu entscheiden (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2005 in der Fassung des Erstattungsbescheids vom 10.03.2008 und die darin verfügte Rücknahme der der Klägerin bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und Erstattung eines Betrags in Höhe von 2.348,16 EUR. Über den Bescheid vom 10.03.2008 entscheidet der Senat auf Klage.
Die so gefasste Berufung und die Klage sind jedoch nicht begründet. Die Beklagte durfte mit den angefochtenen Bescheiden die der Klägerin bewilligten SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 zurücknehmen und einen Betrag von 2.348,16 EUR zur Erstattung fordern.
Hinsichtlich der Darstellung der Rechtsgrundlagen für die Rücknahme einer Bewilligungsentscheidung gemäß § 45 SGB X und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und unter welchen Voraussetzungen grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht deshalb insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf die grobe Fahrlässigkeit auszuführen, dass Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde ist. Allerdings können "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkte für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind. Dabei besteht zu Lasten des durch einen Verwaltungsakt Begünstigten die aus dem Sozialrechtsverhältnis herzuleitende Obliegenheit, die erteilten Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, wobei - so das Bundessozialgericht - der Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, im Allgemeinen jedoch nicht zugunsten der Fachbehörde gehalten sein dürfte, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - in SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Der Antragsteller darf davon ausgehen, dass eine Fachbehörde nach den für die Leistungen erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist das SG davon ausgegangen, dass die zu Gunsten der Klägerin und ihrem Ehemann erfolgte Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mangels Hilfebedürftigkeit von Anfang an rechtswidrig war und deshalb aufzuheben ist. Diese Auffassung wird vom Senat, soweit nunmehr nur noch die Aufhebung und Rückforderung gegenüber der Klägerin im Streit ist, geteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Urteils gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin, ihr Vertrauen sei schutzwürdig, Folgendes auszuführen: Wie das SG ist auch der Senat der Auffassung, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 06.06.2005 grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.03.2005 zutreffende und vollständige Angaben gemacht hat und deshalb grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass die Fachbehörde nach den für die Leistungen erheblichen Tatsachen fragt und ihre wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt. Anders verhielt es sich jedoch zum Zeitpunkt des Erlass des Bescheids am 06.06.2005. Zu diesem Zeitpunkt lag der Klägerin und ihrem Ehemann der dem Ehemann ab 10.05.2005 Alg bewilligende Arbeitslosengeldbescheid vom 01.06.2005 vor. Dieser Bescheid wurde der Beklagten erst am 04.07.2005 vorgelegt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin und ihr Ehemann laufende Leistungen der Agentur für Arbeit unter anderem am 03.04.2005 und 31.05.2005 erhielten. Auch den Erhalt dieser Leistungen hat die Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt. Angesichts dessen durfte sich die Klägerin, die auf Grund der Fragen der Beklagten im Antragsformular wusste, dass es auf ihre eigenen und auf die Einkommensverhältnisse ihres Ehemanns ankommt, nicht darauf verlassen, dass der Bewilligungsbescheid vom 06.06.2005 richtig ist und es einer Nachprüfung nicht bedarf. Dass bezüglich des Ehemanns für die Monate April bis September 2005 keine Einkünfte angesetzt wurden, ergibt sich auch ohne weiteres aus dem als Anlage dem Bescheid vom 06.06.2005 beigefügten Berechnungsbogen. Der Bescheid vom 06.06.2005 ist übersichtlich. Er benennt genau die bewilligten Leistungen. Bereits auf Seite 1 wird differenziert im Hinblick auf die Leistungen zwischen dem 03.03. und 31.03.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.09.2005. Dies wiederholt sich dann bei den Anlagen, die auf Seite 4 bis 6 Berechnungsbögen für die Zeit vom 03.03.2005 bis 31.03.2005 und auf Seite 7 bis 9 für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2005 enthalten. Bezüglich des Bewilligungszeitraums ab April 2005 ist dem Berechnungsbogen auf Seite 8 oben zweifelsfrei und eindeutig zu entnehmen, dass beim Ehemann der Klägerin ein monatliches Netto-Erwerbseinkommen von 0 EUR und auch ein monatliches Gesamteinkommen von 0 EUR zugrunde gelegt wurde. Es handelt sich hierbei um einen ins Auge springenden "Fehler", der der Klägerin, zumal sich die Einkommensverhältnisse seit der Antragstellung am 03.03.2005 geändert hatten, auffallen musste. Zu ihrer Entlastung kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie habe auf die Richtigkeit des Bescheids vertraut und ihn nicht näher überprüft. Sie dürfte auch in diesem Fall zwar wohl nicht die Pflicht treffen, den Bewilligungsbescheid des Näheren auf seine Richtigkeit zu prüfen, dies entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, ihn zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Dabei hätte sie, ohne dass insoweit eine Berechnung hätte durchgeführt werden müssen, erkennen können und müssen, dass die Beklagte für ihren Ehemann kein Einkommen zugrunde gelegt hat und die Bewilligung aufgrund der Tatsache, dass dessen Einkommen über den bewilligten Leistungen der Beklagten lag, fehlerhaft war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin in der ehemaligen DDR aufgewachsen und dort bis zu ihrem 43. Lebensjahr gelebt hat. Dahingestellt bleiben kann, ob in der ehemaligen DDR Behördenakte tatsächlich widerspruchslos hingenommen wurden, denn zu beachten ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides bereits acht Jahre in der Bundesrepublik Deutschland lebte, vorher bereits Leistungen der Agentur für Arbeit bezog und deshalb im Umgang mit Behörden bewandert war. Dies wird auch daraus deutlich, dass sie diejenige war, die den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft gestellt hat, und im Übrigen, auch wenn sie nur acht Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt hat, des Lesens und Schreibens mächtig ist. Sie hätte erkennen können und müssen, dass der Bewilligungsbescheid, nachdem mittlerweile ihrem Ehemann Alg bewilligt worden war, falsch ist.
Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Mit dem ersten Bescheid vom 10.11.2005 hat die Beklagte - wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat - die Jahresfrist gewahrt. Diese läuft nicht ab dem Tag, an dem der Fehler der Beklagten unterlaufen ist, hier also am 06.06.2005, sondern sie beginnt erst zu laufen, wenn die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Behörde aufgrund des ermittelten Sachverhalts Kenntnis von der Bösgläubigkeit der Klägerin hatte. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendigen Tatsachen besteht (BSG, Urteil vom 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R - ). Diese Kenntnis lag hier frühestens am 25.10.2005 vor, als die Klägerin auf die Anhörung reagierte. Mit dem Bescheid vom 10.11.2005 ist damit auf jeden Fall die Jahresfrist gewahrt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte am 10.03.2008 einen weiteren Erstattungsbescheid gegenüber der Klägerin erließ, denn mit diesem weiteren Erstattungsbescheid wurde der ursprüngliche Rücknahmebescheid vom 10.11.2005, der ebenfalls an die Klägerin gerichtet war, nicht ersetzt, sondern lediglich abgeändert und präzisiert, so dass durch den ursprünglichen Bescheid die Jahresfrist gewahrt ist.
Ob die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung vom 06.06.2005 von der Beklagten mit verursacht worden ist, weil sie bezüglich des Einkommens des Ehemanns der Klägerin nicht nachgefragt hat, kann dahingestellt bleiben, denn dies würde, da nach § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Ermessenserwägungen auch bei grobem Verschulden der Behörde nicht erforderlich sind, den Vorhalt grober Fahrlässigkeit nicht hindern.
Der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin zu erstattende Betrag in Höhe von insgesamt 2.348,16 EUR ist zutreffend berechnet. Auf Verbrauch der Leistung oder Fähigkeit zur Erstattung kommt es vorliegend nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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