Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 170/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 65/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2010 wird aufgehoben, soweit darin Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. N, beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Der bedürftigen Antragstellerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen des Eilantrages und der Beschwerde bis zur Erledigungserklärung sind hier jedenfalls nicht nur entfernt gewesen.
Hier spricht viel dafür, dass der Eilantrag zumindest teilweise Erfolg gehabt hätte.
Ein Anordnungsanspruch zumindest auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die begehrte 24-Stunden-Behandlungspflege als Sachleistung zu erbringen bzw. die Antragstellerin von Pflichten dem Pflegedienst gegenüber freizustellen, besteht nach der im Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung. Nach diesem Maßstab besteht dem Anschein nach ein Anspruch auf die ärztlich verordnete Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), da sich die Antragstellerin in einer Einrichtung des betreuten Wohnens ohne einen Anspruch auf entsprechende Behandlungspflege befindet. Alternativ kommt als Anspruchsgrundlage auch § 37 Abs. 2 S. 3 SGB V. i. V. m. § 43 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI) in Betracht. Für die Frage häuslicher Krankenpflege dürfte das Verhältnis Pflegekasse zu Sozialhilfeträger (vgl. § 43a SGB XI) hier ohne Belang sein.
Es ist ferner von Eilbedürftigkeit auszugehen. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, dass die für sie lebenswichtige Frage ihrer notwendigen Behandlungspflege ungeklärt bleibt, auch wenn der Pflegedienst rein formal zur Kündigung derzeit nicht berechtigt ist.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Der bedürftigen Antragstellerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen des Eilantrages und der Beschwerde bis zur Erledigungserklärung sind hier jedenfalls nicht nur entfernt gewesen.
Hier spricht viel dafür, dass der Eilantrag zumindest teilweise Erfolg gehabt hätte.
Ein Anordnungsanspruch zumindest auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die begehrte 24-Stunden-Behandlungspflege als Sachleistung zu erbringen bzw. die Antragstellerin von Pflichten dem Pflegedienst gegenüber freizustellen, besteht nach der im Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung. Nach diesem Maßstab besteht dem Anschein nach ein Anspruch auf die ärztlich verordnete Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), da sich die Antragstellerin in einer Einrichtung des betreuten Wohnens ohne einen Anspruch auf entsprechende Behandlungspflege befindet. Alternativ kommt als Anspruchsgrundlage auch § 37 Abs. 2 S. 3 SGB V. i. V. m. § 43 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI) in Betracht. Für die Frage häuslicher Krankenpflege dürfte das Verhältnis Pflegekasse zu Sozialhilfeträger (vgl. § 43a SGB XI) hier ohne Belang sein.
Es ist ferner von Eilbedürftigkeit auszugehen. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, dass die für sie lebenswichtige Frage ihrer notwendigen Behandlungspflege ungeklärt bleibt, auch wenn der Pflegedienst rein formal zur Kündigung derzeit nicht berechtigt ist.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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