Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 4802/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 313/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, die erstinstanzlich bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) einen Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage iSv § 86b Abs. 1 SGG gegen die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin zu 1) vom 13. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2009 sowie gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners zu 2) vom 9. August 2006 in der Fassung des Bescheides vom 11. Mai 2007 verlautbarte Darlehensrückzahlungsaufforderung gestellt hat, ist nicht begründet.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz besteht schon deshalb nicht mehr, weil der Antragsgegner zu 2) die Forderung ruhend gestellt hat und die Antragsgegnerin zu 1), die mit der Einziehung der Forderung von dem Antragsgegner zu 2) beauftragt ist, von einer Vollstreckung derzeit absieht. Ob und ggf. inwieweit die Antragsgegnerin zu 1) oder der Antragsgegner zu 2) für das im Hauptsacheverfahren verfolgte Begehren passiv legitimiert sind, bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass der die Darlehensrückzahlung ab 1. November 2006 verlautbarende Bescheid des Antragsgegners zu 2) vom 9. August 2006 in der Fassung des Bescheides vom 11. Mai 2007 der Antragstellerin zugegangen und auch bestandskräftig geworden sein dürfte. Denn die Antragstellerin hatte ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten des Antragsgegners zu 2) gegen den Bescheid vom 9. August 2006 einen "Teilwiderspruch" eingelegt (vgl. Schreiben vom 1. September 2009).
Dass das Sozialgericht (SG) den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Antragstellerin wurde die begehrte Akteneinsicht bewilligt; Akteneinsicht wurde am 6. Januar 2010 auch genommen. Eine instanzbeendende Entscheidung hat das SG sodann erst nach Vorlage der ergänzenden Äußerung der Antragstellerin vom 6. Januar 2010 am 18. Januar 2010 getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, die erstinstanzlich bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) einen Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage iSv § 86b Abs. 1 SGG gegen die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin zu 1) vom 13. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2009 sowie gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners zu 2) vom 9. August 2006 in der Fassung des Bescheides vom 11. Mai 2007 verlautbarte Darlehensrückzahlungsaufforderung gestellt hat, ist nicht begründet.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz besteht schon deshalb nicht mehr, weil der Antragsgegner zu 2) die Forderung ruhend gestellt hat und die Antragsgegnerin zu 1), die mit der Einziehung der Forderung von dem Antragsgegner zu 2) beauftragt ist, von einer Vollstreckung derzeit absieht. Ob und ggf. inwieweit die Antragsgegnerin zu 1) oder der Antragsgegner zu 2) für das im Hauptsacheverfahren verfolgte Begehren passiv legitimiert sind, bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass der die Darlehensrückzahlung ab 1. November 2006 verlautbarende Bescheid des Antragsgegners zu 2) vom 9. August 2006 in der Fassung des Bescheides vom 11. Mai 2007 der Antragstellerin zugegangen und auch bestandskräftig geworden sein dürfte. Denn die Antragstellerin hatte ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten des Antragsgegners zu 2) gegen den Bescheid vom 9. August 2006 einen "Teilwiderspruch" eingelegt (vgl. Schreiben vom 1. September 2009).
Dass das Sozialgericht (SG) den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Antragstellerin wurde die begehrte Akteneinsicht bewilligt; Akteneinsicht wurde am 6. Januar 2010 auch genommen. Eine instanzbeendende Entscheidung hat das SG sodann erst nach Vorlage der ergänzenden Äußerung der Antragstellerin vom 6. Januar 2010 am 18. Januar 2010 getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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