Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 178/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 554/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2004 für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. März 2005 einen Eingliederungszuschuss in Höhe 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts der Arbeitnehmerin C S, die ab 1. Juni 2004 in Vollzeit im Betrieb des Klägers beschäftigt war, sowie in Höhe von 50 % der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und damit im Ergebnis 816,- Euro monatlich bewilligt. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er einen höheren Eingliederungszuschuss erstrebte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2004 - bindend - zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 29. November 2004 widerrief die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses im Bescheid vom 7. Juli 2004 und machte eine Rückforderung in Höhe 1.632,- Euro geltend. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005).
Mit der am 19. Mai 2005 beim Sozialgericht (SG) F (O) eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 gewandt, den er nach dem Inhalt der Klageschrift am 10. Mai 2005 zur Kenntnis genommen hatte. Er hat vorgetragen, dass er die in dem Bescheid enthaltene Rückforderung anfechte. Bei der Bemühung um fristgerechte Erledigung sei die zumutbare Sorgfalt erfüllt worden. Er habe "einer nicht vertretungsberichtigten Person die Arbeit der Terminslistenführung übertragen, entgegen dieser Anweisung sei dies aber nicht befolgt worden".
Das SG F (O) hat mit Urteil vom 21. November 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Die gegen den Widerrufsbescheid vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 gerichtete Klage sei verfristet. Der mit einer vollständigen, ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. März 2005 sei ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten noch am 22. März 2005 als einfacher Brief zur Post aufgegeben worden. Er gelte mithin als am 25. März 2005, dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, zugegangen. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, und es sei den Akten ein irgendwie gearteter Anhaltspunkt nicht zu entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 25. März 2005 zugegangen sei. Die einmonatige Klagefrist habe mithin am 26. März 2005 begonnen und dem gemäß am 25. April 2005 geendet. Die erst am 19. Mai 2005 eingegangene Klage sei somit nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden, was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei. Soweit der Kläger meine, er habe einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, folge das Gericht dieser Auffassung nicht. Denn der Kläger habe Gründe, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, bislang nicht ausreichend dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Dass der Kläger tatsächlich ohne sein Verschulden die einmonatige Klagefrist versäumt habe, habe sich gerade nicht feststellen lassen. Der Kläger habe hierzu lediglich vorgetragen, dass er einer nicht vertretungsberechtigten Person die Terminlistenführung übertragen habe und diese Person den maßgeblichen Termin nicht in die Liste eingetragen habe. Er habe weder Ausführungen zur Büroorganisation innerhalb der Firma noch zum Namen der erwähnten Person getätigt. Trotz des ausdrücklichen Hinweises an den Kläger im Termin am 17. Januar 2006, dass sein bisheriges Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe nicht erfülle, habe der Kläger weder in diesem Termin noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung seinen Vortrag ergänzt. Das Gericht sehe deshalb die Behauptung des Klägers als reine Schutzbehauptung an. Das gegen den Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtete Klagebegehren, mit der der Kläger einen höheren Einstellungszuschuss begehre, stelle eine unzulässige Klageänderung dar. Die Beklagte habe sich weder in einem Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung auf die Klageänderung eingelassen. Das Gericht halte die Änderung der Klage auch keineswegs für sachdienlich. Denn der Bescheid vom 7. Juli 2004, der mit der geänderten Klage nunmehr angefochten werde, sei bereits bestandskräftig geworden. Der gegen diesen Bescheid schon unter dem 6. August 2004 eingelegte Widerspruch des Klägers sei nämlich bereits mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2004 zurückgewiesen worden. Vor dem Hintergrund der sich aus der verspäteten Klageerhebung ergebenden Unzulässigkeit des diesbezüglichen Klagebegehrens sei die Klageänderung jedenfalls nicht sachdienlich.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt vor: Zu einem solchen Sachurteil habe das erkennende Gericht überhaupt nicht gelangen können. Er beabsichtige auch auf dem Schriftwege keine weiteren Tatsachen anzuführen. Es könne nicht unerwähnt bleiben, welche Bemühungen im damaligen Zeitraum von 11 Jahren er getätigt habe und mit welcher Beurteilungsmethode die Verwaltung durch ihre Organe hierauf beschieden habe.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts F (O) vom 21. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2004 einen höheren Eingliederungszuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Senat hat die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klagen sind unzulässig.
Soweit sich der Kläger mit der am 19. Mai 2006 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 wendet, hat er die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, war ausweislich der Abschlussverfügung in der Akte der Beklagten am selben Tag abgesandt worden. Er gilt daher mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) als zugestellt, mithin am 25. März 2005. Ungeachtet des Zusatzes in der Klageschrift vom 11. Mai 2005 zu dem Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 "zur Kenntnis genommen am 10.05.2005" hat der Kläger im gesamten Verfahren, und zwar auch nicht bei seiner persönlichen Anhörung im Erörterungstermin beim SG am 17. Januar 2006, behauptet, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zu einem Zeitpunkt nach dem 25. März 2005 zugegangen sei. Damit gilt die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, da kein Anhalt für einen späteren Zugang besteht (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Die Klagefrist begann daher am 26. März 2005 zu laufen und endete am 25. April 2005, einem Montag, so dass die am 19. Mai 2005 erhobene Klage verspätet eingelegt worden ist.
Wiedereinsetzungsgründe hat das SG in zutreffender Anwendung des § 67 SGG zu Recht verneint. Der Kläger hat seinen Vortrag, er habe einer nicht vertretungsberechtigten Person die Arbeit der Terminslistenführung übertragen, nicht näher substantiiert, obwohl ihm u. a. beim Erörterungstermin vor dem SG dafür ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, und schon gar nicht glaubhaft gemacht.
Auch die mit Schriftsatz vom 21. März 2006 geänderte Klage, mit der der Kläger den Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2004 angreift und eine Mehrleistung von 80 % statt 50 % erstrebt, ist unzulässig. Unabhängig davon, ob diese Klageänderung iS des § 99 Abs. 1 SGG als sachgerecht anzusehen ist, ist die geänderte Klage in jedem Falle wegen der Versäumung der Klagefrist von einem Monat unzulässig. Denn auch bei einer geänderten Klage müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R = SozR 4-2700 § 136 Nr. 3; Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R - juris), mithin muss auch die Klagefrist eingehalten worden sein. Der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2004 betreffend "die Höhe des Lohnkostenzuschusses" ist aber ausweislich der in der Akte der Beklagten befindlichen Abschlussverfügung am 25. Oktober 2004 abgesandt worden, so dass er am 28. Oktober 2004 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als zugestellt gilt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2004 hat sich der Kläger erstmals mit dem am 22. März 2006 beim SG eingegangenen Schriftsatz vom 21. März 2006 gewandt und damit außerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG. Auch dieser Widerspruchsbescheid ist damit gemäß § 77 SGG bindend geworden und nicht mehr in zulässiger Weise mit der Klage anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2004 für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. März 2005 einen Eingliederungszuschuss in Höhe 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts der Arbeitnehmerin C S, die ab 1. Juni 2004 in Vollzeit im Betrieb des Klägers beschäftigt war, sowie in Höhe von 50 % der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und damit im Ergebnis 816,- Euro monatlich bewilligt. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er einen höheren Eingliederungszuschuss erstrebte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2004 - bindend - zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 29. November 2004 widerrief die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses im Bescheid vom 7. Juli 2004 und machte eine Rückforderung in Höhe 1.632,- Euro geltend. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005).
Mit der am 19. Mai 2005 beim Sozialgericht (SG) F (O) eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 gewandt, den er nach dem Inhalt der Klageschrift am 10. Mai 2005 zur Kenntnis genommen hatte. Er hat vorgetragen, dass er die in dem Bescheid enthaltene Rückforderung anfechte. Bei der Bemühung um fristgerechte Erledigung sei die zumutbare Sorgfalt erfüllt worden. Er habe "einer nicht vertretungsberichtigten Person die Arbeit der Terminslistenführung übertragen, entgegen dieser Anweisung sei dies aber nicht befolgt worden".
Das SG F (O) hat mit Urteil vom 21. November 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Die gegen den Widerrufsbescheid vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 gerichtete Klage sei verfristet. Der mit einer vollständigen, ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. März 2005 sei ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten noch am 22. März 2005 als einfacher Brief zur Post aufgegeben worden. Er gelte mithin als am 25. März 2005, dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, zugegangen. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, und es sei den Akten ein irgendwie gearteter Anhaltspunkt nicht zu entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 25. März 2005 zugegangen sei. Die einmonatige Klagefrist habe mithin am 26. März 2005 begonnen und dem gemäß am 25. April 2005 geendet. Die erst am 19. Mai 2005 eingegangene Klage sei somit nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden, was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei. Soweit der Kläger meine, er habe einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, folge das Gericht dieser Auffassung nicht. Denn der Kläger habe Gründe, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, bislang nicht ausreichend dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Dass der Kläger tatsächlich ohne sein Verschulden die einmonatige Klagefrist versäumt habe, habe sich gerade nicht feststellen lassen. Der Kläger habe hierzu lediglich vorgetragen, dass er einer nicht vertretungsberechtigten Person die Terminlistenführung übertragen habe und diese Person den maßgeblichen Termin nicht in die Liste eingetragen habe. Er habe weder Ausführungen zur Büroorganisation innerhalb der Firma noch zum Namen der erwähnten Person getätigt. Trotz des ausdrücklichen Hinweises an den Kläger im Termin am 17. Januar 2006, dass sein bisheriges Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe nicht erfülle, habe der Kläger weder in diesem Termin noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung seinen Vortrag ergänzt. Das Gericht sehe deshalb die Behauptung des Klägers als reine Schutzbehauptung an. Das gegen den Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtete Klagebegehren, mit der der Kläger einen höheren Einstellungszuschuss begehre, stelle eine unzulässige Klageänderung dar. Die Beklagte habe sich weder in einem Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung auf die Klageänderung eingelassen. Das Gericht halte die Änderung der Klage auch keineswegs für sachdienlich. Denn der Bescheid vom 7. Juli 2004, der mit der geänderten Klage nunmehr angefochten werde, sei bereits bestandskräftig geworden. Der gegen diesen Bescheid schon unter dem 6. August 2004 eingelegte Widerspruch des Klägers sei nämlich bereits mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2004 zurückgewiesen worden. Vor dem Hintergrund der sich aus der verspäteten Klageerhebung ergebenden Unzulässigkeit des diesbezüglichen Klagebegehrens sei die Klageänderung jedenfalls nicht sachdienlich.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt vor: Zu einem solchen Sachurteil habe das erkennende Gericht überhaupt nicht gelangen können. Er beabsichtige auch auf dem Schriftwege keine weiteren Tatsachen anzuführen. Es könne nicht unerwähnt bleiben, welche Bemühungen im damaligen Zeitraum von 11 Jahren er getätigt habe und mit welcher Beurteilungsmethode die Verwaltung durch ihre Organe hierauf beschieden habe.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts F (O) vom 21. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2004 einen höheren Eingliederungszuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Senat hat die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klagen sind unzulässig.
Soweit sich der Kläger mit der am 19. Mai 2006 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 wendet, hat er die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, war ausweislich der Abschlussverfügung in der Akte der Beklagten am selben Tag abgesandt worden. Er gilt daher mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) als zugestellt, mithin am 25. März 2005. Ungeachtet des Zusatzes in der Klageschrift vom 11. Mai 2005 zu dem Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 "zur Kenntnis genommen am 10.05.2005" hat der Kläger im gesamten Verfahren, und zwar auch nicht bei seiner persönlichen Anhörung im Erörterungstermin beim SG am 17. Januar 2006, behauptet, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zu einem Zeitpunkt nach dem 25. März 2005 zugegangen sei. Damit gilt die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, da kein Anhalt für einen späteren Zugang besteht (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Die Klagefrist begann daher am 26. März 2005 zu laufen und endete am 25. April 2005, einem Montag, so dass die am 19. Mai 2005 erhobene Klage verspätet eingelegt worden ist.
Wiedereinsetzungsgründe hat das SG in zutreffender Anwendung des § 67 SGG zu Recht verneint. Der Kläger hat seinen Vortrag, er habe einer nicht vertretungsberechtigten Person die Arbeit der Terminslistenführung übertragen, nicht näher substantiiert, obwohl ihm u. a. beim Erörterungstermin vor dem SG dafür ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, und schon gar nicht glaubhaft gemacht.
Auch die mit Schriftsatz vom 21. März 2006 geänderte Klage, mit der der Kläger den Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2004 angreift und eine Mehrleistung von 80 % statt 50 % erstrebt, ist unzulässig. Unabhängig davon, ob diese Klageänderung iS des § 99 Abs. 1 SGG als sachgerecht anzusehen ist, ist die geänderte Klage in jedem Falle wegen der Versäumung der Klagefrist von einem Monat unzulässig. Denn auch bei einer geänderten Klage müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R = SozR 4-2700 § 136 Nr. 3; Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R - juris), mithin muss auch die Klagefrist eingehalten worden sein. Der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2004 betreffend "die Höhe des Lohnkostenzuschusses" ist aber ausweislich der in der Akte der Beklagten befindlichen Abschlussverfügung am 25. Oktober 2004 abgesandt worden, so dass er am 28. Oktober 2004 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als zugestellt gilt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2004 hat sich der Kläger erstmals mit dem am 22. März 2006 beim SG eingegangenen Schriftsatz vom 21. März 2006 gewandt und damit außerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG. Auch dieser Widerspruchsbescheid ist damit gemäß § 77 SGG bindend geworden und nicht mehr in zulässiger Weise mit der Klage anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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