L 18 AS 556/10 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 29134/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 556/10 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. März 2010 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Über den Antrag war wegen der Dringlichkeit der Sache durch den Vorsitzenden zu entscheiden (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Der Antrag ist schon deshalb nicht begründet, weil ein im Wege der einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sicherungsfähiger Anordnungsanspruch des Antragstellers auf bestimmte Vermittlungsvorschläge ("passende Stellen") nicht besteht. Insbesondere ist der Antragsgegner bei seiner Vermittlungstätigkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 35 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - nicht darauf beschränkt, einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Arbeit zu vermitteln, die seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder seiner Ausbildung entspricht (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Vielmehr ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 10 Abs. 1 SGB II grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Gründe dafür, dass die dem Antragsteller angebotenen Tätigkeiten wie Altenpfleger oder Koch ausnahmsweise nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 SGB II unzumutbar sein könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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