S 128 AS 9212/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
128
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 9212/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für 2007 weitere Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 46,32 EUR zu erstatten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat der Klägerin 70 Prozent von deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für eine Heiz- und Betriebskostennachforderung.

Die 1949 geborene Klägerin bewohnt mit ihrem 1941 geborenen und eine Altersrente beziehenden Ehemann eine rund 58 qm große Wohnung zu einer monatlichen Warmmiete von 612,64 EUR (Kaltmiete 326,30 EUR; Betriebskosten 197,- EUR; Heizkosten 89,34 EUR). Im Jahr 2007 übernahm der Beklagte Unterkunfts- und Heizkosten anteilig für die Klägerin bis September in Höhe von 299,87 EUR monatlich. Ab dem 1. Oktober 2007 übernahm der Beklagte nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten anteilig in Höhe von 222,- EUR. Die gegen die Kürzung der Unterkunfts- und Heizkosten gerichtete Klage nahm die Klägerin am 21. September 2009 zurück (Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin S 168 AS .../07).

Unter dem 27. Oktober 2008 übermittelte der Vermieter der Klägerin und ihrem Mann eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2007, aus der sich ein zum 1. Dezember 2008 fälliger Nachzahlungsbetrag von 511,12 EUR ergab, wobei 332,31 EUR auf Betriebs- und 178,81 EUR auf Heizkosten entfielen. Die tatsächlichen Betriebskosten für 2007 betrugen 2.696,31 EUR, die darauf entrichteten Zahlungen der Klägerin und ihres Mannes 2.364,- EUR. In den Heizkosten von 1.250,89 EUR, auf die die Klägerin und ihr Ehemann 1.072,08 EUR entrichtet haben, waren Warmwasserkosten in Höhe von 756,10 EUR enthalten; diese teilten sich wiederum in Grund- (218,45 EUR) und Verbrauchskosten (537,65 EUR). Die Klägerin beantragte die Übernahme des auf sie entfallenden Anteils in Höhe von 255,56 EUR. Mit Bescheid vom 17. November 2008 übernahm der Beklagte nur 191,67 EUR. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 zurück. Zu berücksichtigen sei, dass nur für neun Monate des Jahres 2007 die vollen Unterkunfts- und Heizkosten übernommen worden seien. Dementsprechend könne die Klägerin auch nur 9/12 des auf sie entfallenden Anteils beanspruchen.

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Januar 2009 Klage erhoben. Ihre Wohnung sei angemessen groß. Die Betriebskostenabrechnung fuße auf der jeweiligen Wohnungsgröße.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für 2007 weitere Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 63,89 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte, der Prozessakte S 168 AS /07 sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Bescheid vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Sie kann noch 46,32 EUR Erstattung für die Heiz- und Betriebskostenforderung für 2007 verlangen. Darüber hinaus stehen ihr Leistungen nicht zu.

Der Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung (vgl. § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 2 Nr. 4 der Betriebskostenverordnung) die gegenüber dem Vermieter geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu berücksichtigen. Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme dagegen zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R – juris; vgl. dazu Neunaber in jurisPR-SozR 26/2009 Anm. 1).

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin jedenfalls für die Zeit, für die der Beklagte die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten übernommen hat (bis September 2007), anteilig die Betriebs- und Heizkosten auch aus der Betriebskostenabrechnung für 2007 verlangen kann. Denn akzeptiert die Behörde die Kosten der Unterkunft als angemessen, kann der Leistungsberechtigte davon ausgehen, dass die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang übernommen werden. Maßgeblich ist, ob der Betroffene die Aufwendungen senken kann oder konnte. Rückwirkend können bereits entstandene Verpflichtungen (Nettokaltmiete, nicht beeinflussbare Betriebskosten) und bereits erfolgter Verbrauch (verbrauchsabhängige Heiz- und andere Kosten wie Wasserkosten) nicht mehr gesenkt werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen zeitabschnittbezogen für die jeweilige aktuelle Nutzung, auch wenn der Vermieter diese erst später abrechnet und Nachforderungen erst später fällig werden. Die Klägerin konnte also darauf vertrauen, dass bis September 2007 sowohl die Nettokaltmiete, als auch die Heiz- und Betriebskosten übernommen würden. Daraus folgt, dass der Beklagte alle bis September 2007 tatsächlich entstandenen Kosten übernehmen muss, auch wenn sie erst zu einem Zeitpunkt fällig gewesen sind, an den sich möglicherweise die Unangemessenheit der Wohnung herausgestellt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Dezember 2009 - L 32 AS 1592/09 – juris; Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 12/10 R).

Aus dem Gesagten folgt indes nicht wie der Beklagte meint, dass für die Zeit, für die nur noch die vermeintlich angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten übernommen worden sind, keine Erstattung einer Betriebskostenforderung verlangt werden kann. Zur Überzeugung der Kammer muss der Beklagte anteilig die Forderung aus der Betriebkostenabrechnung insoweit übernehmen, als er die Unterkunfts- und Heizkosten erbracht hat. Vorliegend hat der Beklagte 222,- EUR von 306,32 EUR übernommen, was gerundet einem Anteil von 72,5 Prozent entspricht. Diesem Anteil entsprechend muss er den noch streitigen Betrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2007 erstatten, was vorliegend 46,32 EUR, ein Betrag, der auch angemessen ist, entspricht. Die Argumentation des Beklagten ist nicht schlüssig. Träfe sie zu, bekämen die Hilfebedürftigen in Fällen der vorliegenden Art die Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung in vollem Umfang erstattet, betrüge die Warmmiete 444,- EUR monatlich. Bei nur geringfügigem Überschreiten dieser Angemessenheitsgrenze bekämen die Hilfebedürftigen die Forderung aus einer Betriebkostenabrechnung gar nicht, auch nicht anteilig, erstattet. Diese "Alles-oder-Nichts"-Lösung findet im Gesetz keine Stütze.

Dem Anspruch der Klägerin steht hier nicht entgegen, dass in der Betriebkostenabrechnung für 2007 in erheblichem Umfang auch Warmwasserkosten enthalten sind. Zwar sind die Kosten der Warmwasserbereitung keine Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern als Kosten der Haushaltsenergie im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II aus der pauschal gewährten Regelleistung, die nicht erhöht werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II), zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Daraus folgt aber hier nicht, dass der Klägerin ein höherer als der über den Regelsatz gewährte Anteil für Warmwasser (sechs mal 5,60 EUR, sechs mal 5,63 EUR, ergibt 67,38 EUR) abzuziehen wäre (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 7 AS 44/08- juris).

Es gilt Folgendes: Im Regelsatz enthalten sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Kosten für die Warmwasserbereitung. Nicht enthalten sind darin aber sonstige Kosten, die mit der Warmwasserversorgung im Zusammenhang stehen, namentlich die Mietservicegebühren für Warm- und Kaltwasserzähler, Mietservicegebühr Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr sowie die Kosten für Kalt- und Abwasser (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2009 - L 3 AS 29/08 – juris; Revision hiergegen anhängig unter B 14 AS 86/09 R). Dies zeigt auch die hier streitige Heiz- und Betriebskostenabrechnung, die die entsprechenden Kosten im Zusammenhang mit Kaltwasser den Betriebskosten zuordnet. Damit geht vorliegend aber selbst aus der einigermaßen detaillierten Heiz- und Betriebskostenabrechnung nicht mit letzter Gewissheit hervor, welche Kosten konkret im Jahre 2007 für die Warmwasserbereitung, also die Haushaltsenergiekosten zur Erwärmung des Wassers (vgl. SG Dresden, Urteil vom 2. September 2009 - S 34 AS 634/08 - juris), angefallen sind. Damit kann aber die Erstattungsfähigkeit der 756,10 EUR, die für Warmwasser angefallen sind, nicht pauschal mit dem Argument abgelehnt werden, es handele sich nicht um Heiz- oder Betriebskosten. Ist dies aber so, können vorliegend nur die Kosten für die Warmwasserbereitung abgezogen werden, die im Regelsatz konkret enthalten sind. Für die Klägerin sind dies die bereits genannten 67,38 EUR.

Die Kammer gibt daneben – ohne dass es darauf ankäme – zu bedenken, dass die Verweigerung der Übernahme der Forderung aus der Heizkostennachzahlung mit dem Argument, im Nachzahlungsbetrag seien Warmwasserkosten enthalten, ohnehin nicht zwingend wäre. Denn es ist auch denkbar, dass die Klägerin – je nachdem wie sie ihre Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung verteilt hat – die Kosten für Warmwasser vollständig gezahlt hat, offen also nur noch Heizkosten sind. Denn die Heiz- und Betriebskostenabrechnung differenziert hier – wie regelmäßig – nicht, ob in welchem Umfang in den noch offenen Heizkosten Warmwasserkosten enthalten sind.

Es ergibt sich damit folgende Berechung: Für Betriebs- und Heizkosten sind im Jahr 2007 1.973,60 EUR bei der Klägerin angefallen. Abzuziehen sind hiervon 67,38 EUR für die Warmwasserbereitung. Abzuziehen sind des Weiteren die Zahlungen, die sie vom Beklagten erhalten hat. Für die Monate Januar bis September 2007 sind dies neun mal 136,72 EUR, was 1.230,48 EUR ergibt. Für die Monate Oktober bis Dezember 2007 ist eine exakte Bestimmung, wie sich die gezahlten 222,- EUR auf Kaltmiete, Betriebs- und Heizkosten verteilen, nicht möglich. Dies kann aber auch offen bleiben. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beklagte habe auch für diese Monate 136,72 EUR monatlich an die Klägerin für Betriebs- und Heizkosten gezahlt, ergäbe sich für 2007 ein gesamter Leistungsbetrag von 1.640,64 EUR, zu dem die anerkannte Zahlung auf die Betriebskostenabrechung in Höhe von 191,67 EUR hinzu zu addieren wäre, also 1.832,31 EUR. Zieht man diesen und den Warmwasserbetrag von 67,38 EUR von den Gesamtaufwendungen ab, verbliebe immer noch eine Differenz von 73,91 EUR, so dass der von der Kammer ermittelte Betrag diesen maximal übernahmefähigen Rahmen nicht übersteigt.

Die Klägerin kann nicht mehr als 46,32 EUR verlangen. Die Kammer ist der Auffassung, dass sie an die bestandskräftige Entscheidung des Beklagten gebunden ist, nach der ab Oktober 2007 nur noch Unterkunfts- und Heizkosten für die Klägerin anteilig in Höhe von 222,- EUR angemessen sind. Dies entspricht - wie bereits dargelegt - im Verhältnis zu den tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten einem Anteil von gerundet 72,5 Prozent, der maximal übernahmefähig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die zulassungsbedürftige Berufung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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