Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 U 61/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 232/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Entschädigung des Arbeitsunfalls vom 23.12.1994 sowie weiterer Arbeitsunfälle.
Der am 00.00.00 geborene Kläger erlitt am 23.12.1994 einen Arbeitsunfall, als er bei Aufräumarbeiten stolperte und sich das rechte Handgelenk brach. Der Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. T. in E. vom 27.12.1994 spricht von einer distalen Radiusfraktur rechts. Ab dem 23.02.1995 nahm derselbe Arzt wieder Arbeitsfähigkeit an. Weitere Leistungen oder Feststellungen der Beklagten erfolgten nicht.
Am 31.08.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei seit Anfang des Jahres 2007 aufgrund von Handgelenksbeschwerden durchgängig arbeitsunfähig. Ein Arzt habe ein Karpaltunnelsyndrom festgestellt, das ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 23.12.1994 zurückzuführen sei. Nach Beiziehung von Arztbriefen der BGU D., der Handchirurgen Dres. H. und K.-E. v. P. vom 29.08.2007, der Radiologen Dr. G. (vom 25.10.2007) und Dr. B. und des Neurologen Dr. B. sowie eines Vorerkrankungsverzeichnisses der IKK lehnte die Beklagte - gestützt auf Stellungnahmen der Chirurgen Dr. J. und Dr. W. - mit Bescheid vom 13.03.2008 die Anerkennung der inzwischen diagnostizierten Handgelenksarthrose rechts als Unfallfolge ab. Sie führte aus, bei dem Unfall sei es zu einer vollständig ausgeheilten Radiusfraktur rechts gekommen. Bereits damals sei allerdings eine unfallunabhängige Verschiebung der Elle festgestellt worden, die Ursache der nunmehr aufgetretenen Beschwerden sei.
Der Kläger legte hiergegen - vertreten durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten - am 27.08.2008 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie hilfsweise die Überprüfung des Bescheides vom 13.03.2008 nach § 44 SGB X. Er führte aus, Dr. G. sei in seiner Stellungnahme vom 25.10.2007 von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der jetzigen Erkrankung ausgegangen. Auch Dr. K.-E.v.P. habe in seinem Befundbericht vom 29.08.2007 erklärt, dass es durch die berufliche Belastung zu einer Aktivierung der Arthrose am rechten Handgelenk gekommen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2009 als unzulässig, da verfristet, zurück, wobei sie zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnte. Klage wurde hiergegen nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 07.05.2009 lehnte die Beklagte außerdem den Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, aus dem Vortrag des Klägers hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Es sei davon auszugehen, dass den vom Kläger zitierten Ärzten die Röntgenbefunde über die zum Zeitpunkt des Unfalls bereits vorbestehenden knöchernen Veränderungen nicht bekannt gewesen seien.
Der Kläger legte hiergegen am 26.05.2009 - nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Bevollmächtigten - Widerspruch ein, den er damit begründete, "aus den bereits umfangreich dargelegten Gründen" sei der "hier in Rede stehende Dauerschaden berufs- bzw. unfallbedingt." Die "erlittenen Unfälle" seien "ebenfalls über Ihr Haus abgewickelt" worden. Insoweit werde auch ärztlicherseits ein Zusammenhang gesehen. Auf den Hinweis der Beklagten (mit Schreiben vom 07.07.2009), wonach sie nicht erkennen könne, inwieweit sie von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgegangen sein solle, reagierte der Kläger dergestalt, dass er eine Entscheidung bis zum 25.08.2009 anmahnte und eine Untätigkeitsklage in Aussicht stellte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.08.2009 (zur Post gegeben am 21.08.2009) zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X lägen nicht vor. Der Sache nach mache der Kläger lediglich eine andere Bewertung derjenigen Beweislage geltend, die bereits dem Bescheid vom 13.03.2008 zugrunde gelegen habe. Dies stelle indes weder den Fall eines Ausgehens von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt dar noch eine unrichtige Rechtsanwendung. Insbesondere letztere könne nur beim Verstoß gegen Denkgesetze etc. vorliegen, wofür indes nichts ersichtlich sei.
Hiergegen richtet sich die am 24.09.2009 erhobene Klage.
Der Kläger führt aus, ihm stehe eine Entschädigung "aus Anlass durchgemachter Arbeitsunfälle u.a. vom 23.12.1994 und 28.04.2005" zu, weiterhin habe er auch im Jahr 1989 bereits einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem es zu einer Fraktur des rechten Mittelfingers gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2009 zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 Entschädigung wegen der Arbeitsunfälle vom 23.12.1994 und vom 28.04.2005 sowie wegen eines Arbeitsunfalles aus dem Jahre 1989 zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die übrige Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Entschädigung anderer Versicherungsfälle als des Arbeitsunfalls vom 23.12.1994 begehrt, denn insoweit fehlt es nicht nur an einem - ggf. nachzuholenden - Vorverfahren i.S.d. § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern überhaupt an einer vorherigen Prüfung solcher Ansprüche durch die Verwaltung.
II. Soweit der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13.03.2008 begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 13.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 unter Anerkennung der derzeit bestehenden Erkrankung des rechten Handgelenks als Folge des Unfalls vom 23.12.1994 sowie auf Leistung entsprechender Entschädigung.
1.) Streitgegenstand ist insoweit die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 07.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2009, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 13.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 abgelehnt hat. Positiv gewendet ist daher zu prüfen, ob die Beklagte aufgrund von § 44 Abs. 1 SGB X gezwungen war, den Versagungsbescheid aufzuheben, die derzeit diagnostizierten Erkrankungen des Klägers im Bereich des rechten Handgelenks als Unfallfolgen anzuerkennen und dementsprechend Entschädigung zu leisten. Ob und ggf. mit welchen Folgen der Kläger andere Arbeitsunfälle erlitten hat, kann insoweit nur im Sinne eines sog. Stützrententatbestandes nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) von Bedeutung sein. Auch ein Stützrententatbestand scheidet indes aus, wenn der Arbeitsunfall vom 23.12.1994 keine bleibenden Schäden hinterlassen hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es nicht der gerichtlichen Nachprüfung im vorliegenden Verfahren unterliegt, ob die Beklagte auf Antrag des früheren Verfahrensbevollmächtigten hätte Wiedereinsetzung gewähren müssen (nach § 67 SGG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG und nicht - wie die Beklagte meint - nach § 27 SGB X), denn der Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009, mit dem die Beklagte auch über diesen Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat, ist bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden und insbesondere nicht etwa Gegenstand der vorliegenden Klage.
2.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überprüfung der bestandskräftigen und damit nach § 77 SGG bindenden Bescheide vom 13.03.2008 und 10.02.2009, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 44 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Keine dieser beiden Alternativen ist hier verwirklicht. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 13.03.2008 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009) weder das Recht unrichtig angewandt (dazu a) noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat (dazu b).
a) Es liegt kein Fall der unrichtigen Rechtsanwendung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X vor.
aa) Die Kammer legt diese Variante der Vorschrift nicht so aus, dass eine reine Behauptung, die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsvorschriften habe seinerzeit zu einem unzutreffenden Ergebnis geführt, schon dazu zwingt, dass grundsätzlich jedweder Bescheid (und mit ihm der Anspruch, über den er seinerzeit entschieden hat) in vollem Umfang neu geprüft werden muss (hierzu und zum Folgenden Urteil der Kammer vom 16.12.2009, S 8 U 69/09). Eine solche Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X enthielte keine Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, sondern käme vielmehr einer völligen Preisgabe der Rechtssicherheit gleich. Ließe sich die vom Gesetz in § 77 SGG vorgesehene Bindungswirkung behördlicher Entscheidungen allein durch die Behauptung eines falschen Ergebnisses beseitigen, so stünde jedes Sozialrechtsverhältnis im Ergebnis unter Vorbehalt und weder der Leistungsträger noch eventuelle Drittbetroffene könnten sich auf den Fortbestand der Situation verlassen. Es bedarf keiner näheren Darlegungen, dass dieses Ergebnis rechtsstaatlich nicht hinnehmbar erscheint. Eine Abwägung der Grundsätze der materiellen Gerechtigkeit (§ 44 SGB X) und der Rechtssicherheit (§ 77 SGG) begrenzt das Tatbestandsmerkmal der unrichtigen Rechtsanwendung auf Fälle, in denen dem bestandskräftigen Bescheid ein Rechtsfehler zugrunde liegt (auch hierzu Urteil der Kammer vom 16.12.2009, a.a.O.).
bb) Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsanwendung - d.h. für einen Fehler im Bereich von Definition, Begriffsbestimmung oder Auslegung eines gesetzlichen Merkmals - liegen nicht vor. Ob die beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind, ist eine Frage des sozialrechtlichen Kausalzusammenhangs zwischen einer Erkrankung und einem bestimmten Unfall, wie sie ebenfalls tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur ist (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.1999, B 2 U 89/98 B, juris; Fichte, a.a.O.). Soweit sich der Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.05.2009 bei wohlwollender Auslegung der Vortrag entnehmen lässt, die Beklagte habe die Folgen anderer Versicherungsfälle außer Acht gelassen und somit § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII verkannt, erscheint dies jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, denn auch unter Berücksichtigung von Stützrententatbeständen kommt eine Entschädigung bestehender Erkrankungen als Unfallfolgen nur bei festgestelltem Kausalzusammenhang in Betracht.
b) Es liegt auch kein Fall des § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X (Ausgehen von Sachverhalt, der sich im Nachhinein als unrichtig erweist) vor.
aa) Anders als die erste Alternative der Vorschrift setzt § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X auf einer ersten Stufe eine Vorprüfung voraus, ob überhaupt eine inhaltliche Prüfung der betreffenden Entscheidung vorzunehmen ist. Ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung darf die Behörde nur dann entscheiden, wenn sich zeigt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind. Ergibt sich im Rahmen dieser Prüfung nichts, was für die Unrichtigkeit der vorherigen Entscheidung spricht, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen (BSG, Urteil vom 03.02.1988, 9/9a RV 18/86, SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33; weitere Nachweise bei Waschull, a.a.O., § 44, Rn. 31). Für die Beurteilung der Frage, ob bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, kommt es auf einen Vergleich zwischen der dem betreffenden Verwaltungsakt zugrunde gelegten Sachlage und der ("wirklichen") Sachlage an, wie sie sich im Zeitpunkt der Überprüfung rückschauend tatsächlich darstellt (Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl., 2008, § 44, Rn. 6).
bb) Die Beklagte hat sich im Widerspruchsbescheid zutreffend auf die Bindungswirkung berufen. Eine die Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X eröffnende Diskrepanz der Sachlagen lässt sich nicht feststellen, denn der medizinische Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides vom 13.03.2008 war derselbe wie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Überprüfungsantrag:
(1) Die beiden Arztbriefe (des Radiologen Dr. G. vom 25.10.2007 sowie des Chirurgen Dr. K.-E.v.P. vom 29.08.2007), mit denen der Kläger sowohl den verfristeten Widerspruch als auch den Überprüfungsantrag begründet hat, hatten der Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 13.03.2008 bereits vorgelegen. Der dort geschilderte Sachverhalt, d.h. die von den genannten Ärzten erhobenen Befunde, gehörte mithin bereits zur Entscheidungsgrundlage des Bescheides vom 13.03.2008. Neue, erst nach Erlass des Bescheides von 13.03.2008 erhobene Befunde, die die damalige Tatsachengrundlage anders darstellen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
(2) Soweit sich die Begründung des Überprüfungsantrags dahingehend auslegen lässt, die Beklagte habe die Einschätzungen von Dr. G, und Dr. K.-E.v.P. hinsichtlich der Kausalität übersehen oder aus anderen Gründen unberücksichtigt gelassen, dringt der Kläger hiermit nicht durch. Auch wenn die Frage der unfallversicherungsrechtlichen Kausalität - wie bereits dargelegt - grundsätzlich dem tatsächlichen und nicht dem rechtlichen Bereich zuzuordnen ist, gehört die "bloße" Einschätzung eines Arztes zu einem Kausalzusammenhang für sich betrachtet noch nicht zum Sachverhalt i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 2.Alt SGB X. Sie wird im Rahmen der Vorschrift erst dann relevant, wenn sie sich auf Tatsachen (wie etwa Befunde, die Rückschlüsse zulassen, u.U. auch geänderte wissenschaftliche Erkenntnisse) stützt, die ihrerseits unter § 44 Abs. 1 Satz 1 2.Alt SGB X subsumierbar sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass Dr. K.-E.v.P. nicht den - in seinem Arztbrief noch nicht einmal erwähnten ("kein Trauma erinnerlich") - Arbeitsunfall vom 23.12.1994 als kausal für die Arthrose im rechten Handgelenk ansieht, sondern eine seit Dezember 2006 anhaltende Belastung durch schwere Arbeit bei der Arbeit des Klägers als Fliesenleger. Auch dem Arztbrief des Radiologen Dr. G. lässt sich dergleichen nicht entnehmen. Er betont vielmehr, dass ihm die "übrigen Voruntersuchungen einschließlich der Röntgenuntersuchungen und Szintigraphien" nicht bekannt seien und empfiehlt, die dortigen Befunde mit dem von ihm erhobenen Befund zu vergleichen. Genau dies hat die Beklagte jedoch veranlasst: Sie hat die anlässlich des Unfalls vom 23.12.1994 erhobenen Röntgenbefunde angefordert und Dr. W. vorgelegt, der bereits auf diesen Röntgenbildern eine Minusvariante der Elle festgestellt und vor diesem Hintergrund einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Arthrose verneint hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Über die Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Entschädigung des Arbeitsunfalls vom 23.12.1994 sowie weiterer Arbeitsunfälle.
Der am 00.00.00 geborene Kläger erlitt am 23.12.1994 einen Arbeitsunfall, als er bei Aufräumarbeiten stolperte und sich das rechte Handgelenk brach. Der Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. T. in E. vom 27.12.1994 spricht von einer distalen Radiusfraktur rechts. Ab dem 23.02.1995 nahm derselbe Arzt wieder Arbeitsfähigkeit an. Weitere Leistungen oder Feststellungen der Beklagten erfolgten nicht.
Am 31.08.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei seit Anfang des Jahres 2007 aufgrund von Handgelenksbeschwerden durchgängig arbeitsunfähig. Ein Arzt habe ein Karpaltunnelsyndrom festgestellt, das ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 23.12.1994 zurückzuführen sei. Nach Beiziehung von Arztbriefen der BGU D., der Handchirurgen Dres. H. und K.-E. v. P. vom 29.08.2007, der Radiologen Dr. G. (vom 25.10.2007) und Dr. B. und des Neurologen Dr. B. sowie eines Vorerkrankungsverzeichnisses der IKK lehnte die Beklagte - gestützt auf Stellungnahmen der Chirurgen Dr. J. und Dr. W. - mit Bescheid vom 13.03.2008 die Anerkennung der inzwischen diagnostizierten Handgelenksarthrose rechts als Unfallfolge ab. Sie führte aus, bei dem Unfall sei es zu einer vollständig ausgeheilten Radiusfraktur rechts gekommen. Bereits damals sei allerdings eine unfallunabhängige Verschiebung der Elle festgestellt worden, die Ursache der nunmehr aufgetretenen Beschwerden sei.
Der Kläger legte hiergegen - vertreten durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten - am 27.08.2008 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie hilfsweise die Überprüfung des Bescheides vom 13.03.2008 nach § 44 SGB X. Er führte aus, Dr. G. sei in seiner Stellungnahme vom 25.10.2007 von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der jetzigen Erkrankung ausgegangen. Auch Dr. K.-E.v.P. habe in seinem Befundbericht vom 29.08.2007 erklärt, dass es durch die berufliche Belastung zu einer Aktivierung der Arthrose am rechten Handgelenk gekommen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2009 als unzulässig, da verfristet, zurück, wobei sie zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnte. Klage wurde hiergegen nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 07.05.2009 lehnte die Beklagte außerdem den Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, aus dem Vortrag des Klägers hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Es sei davon auszugehen, dass den vom Kläger zitierten Ärzten die Röntgenbefunde über die zum Zeitpunkt des Unfalls bereits vorbestehenden knöchernen Veränderungen nicht bekannt gewesen seien.
Der Kläger legte hiergegen am 26.05.2009 - nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Bevollmächtigten - Widerspruch ein, den er damit begründete, "aus den bereits umfangreich dargelegten Gründen" sei der "hier in Rede stehende Dauerschaden berufs- bzw. unfallbedingt." Die "erlittenen Unfälle" seien "ebenfalls über Ihr Haus abgewickelt" worden. Insoweit werde auch ärztlicherseits ein Zusammenhang gesehen. Auf den Hinweis der Beklagten (mit Schreiben vom 07.07.2009), wonach sie nicht erkennen könne, inwieweit sie von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgegangen sein solle, reagierte der Kläger dergestalt, dass er eine Entscheidung bis zum 25.08.2009 anmahnte und eine Untätigkeitsklage in Aussicht stellte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.08.2009 (zur Post gegeben am 21.08.2009) zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X lägen nicht vor. Der Sache nach mache der Kläger lediglich eine andere Bewertung derjenigen Beweislage geltend, die bereits dem Bescheid vom 13.03.2008 zugrunde gelegen habe. Dies stelle indes weder den Fall eines Ausgehens von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt dar noch eine unrichtige Rechtsanwendung. Insbesondere letztere könne nur beim Verstoß gegen Denkgesetze etc. vorliegen, wofür indes nichts ersichtlich sei.
Hiergegen richtet sich die am 24.09.2009 erhobene Klage.
Der Kläger führt aus, ihm stehe eine Entschädigung "aus Anlass durchgemachter Arbeitsunfälle u.a. vom 23.12.1994 und 28.04.2005" zu, weiterhin habe er auch im Jahr 1989 bereits einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem es zu einer Fraktur des rechten Mittelfingers gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2009 zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 Entschädigung wegen der Arbeitsunfälle vom 23.12.1994 und vom 28.04.2005 sowie wegen eines Arbeitsunfalles aus dem Jahre 1989 zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die übrige Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Entschädigung anderer Versicherungsfälle als des Arbeitsunfalls vom 23.12.1994 begehrt, denn insoweit fehlt es nicht nur an einem - ggf. nachzuholenden - Vorverfahren i.S.d. § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern überhaupt an einer vorherigen Prüfung solcher Ansprüche durch die Verwaltung.
II. Soweit der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13.03.2008 begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 13.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 unter Anerkennung der derzeit bestehenden Erkrankung des rechten Handgelenks als Folge des Unfalls vom 23.12.1994 sowie auf Leistung entsprechender Entschädigung.
1.) Streitgegenstand ist insoweit die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 07.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2009, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 13.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 abgelehnt hat. Positiv gewendet ist daher zu prüfen, ob die Beklagte aufgrund von § 44 Abs. 1 SGB X gezwungen war, den Versagungsbescheid aufzuheben, die derzeit diagnostizierten Erkrankungen des Klägers im Bereich des rechten Handgelenks als Unfallfolgen anzuerkennen und dementsprechend Entschädigung zu leisten. Ob und ggf. mit welchen Folgen der Kläger andere Arbeitsunfälle erlitten hat, kann insoweit nur im Sinne eines sog. Stützrententatbestandes nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) von Bedeutung sein. Auch ein Stützrententatbestand scheidet indes aus, wenn der Arbeitsunfall vom 23.12.1994 keine bleibenden Schäden hinterlassen hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es nicht der gerichtlichen Nachprüfung im vorliegenden Verfahren unterliegt, ob die Beklagte auf Antrag des früheren Verfahrensbevollmächtigten hätte Wiedereinsetzung gewähren müssen (nach § 67 SGG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG und nicht - wie die Beklagte meint - nach § 27 SGB X), denn der Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009, mit dem die Beklagte auch über diesen Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat, ist bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden und insbesondere nicht etwa Gegenstand der vorliegenden Klage.
2.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überprüfung der bestandskräftigen und damit nach § 77 SGG bindenden Bescheide vom 13.03.2008 und 10.02.2009, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 44 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Keine dieser beiden Alternativen ist hier verwirklicht. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 13.03.2008 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009) weder das Recht unrichtig angewandt (dazu a) noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat (dazu b).
a) Es liegt kein Fall der unrichtigen Rechtsanwendung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X vor.
aa) Die Kammer legt diese Variante der Vorschrift nicht so aus, dass eine reine Behauptung, die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsvorschriften habe seinerzeit zu einem unzutreffenden Ergebnis geführt, schon dazu zwingt, dass grundsätzlich jedweder Bescheid (und mit ihm der Anspruch, über den er seinerzeit entschieden hat) in vollem Umfang neu geprüft werden muss (hierzu und zum Folgenden Urteil der Kammer vom 16.12.2009, S 8 U 69/09). Eine solche Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X enthielte keine Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, sondern käme vielmehr einer völligen Preisgabe der Rechtssicherheit gleich. Ließe sich die vom Gesetz in § 77 SGG vorgesehene Bindungswirkung behördlicher Entscheidungen allein durch die Behauptung eines falschen Ergebnisses beseitigen, so stünde jedes Sozialrechtsverhältnis im Ergebnis unter Vorbehalt und weder der Leistungsträger noch eventuelle Drittbetroffene könnten sich auf den Fortbestand der Situation verlassen. Es bedarf keiner näheren Darlegungen, dass dieses Ergebnis rechtsstaatlich nicht hinnehmbar erscheint. Eine Abwägung der Grundsätze der materiellen Gerechtigkeit (§ 44 SGB X) und der Rechtssicherheit (§ 77 SGG) begrenzt das Tatbestandsmerkmal der unrichtigen Rechtsanwendung auf Fälle, in denen dem bestandskräftigen Bescheid ein Rechtsfehler zugrunde liegt (auch hierzu Urteil der Kammer vom 16.12.2009, a.a.O.).
bb) Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsanwendung - d.h. für einen Fehler im Bereich von Definition, Begriffsbestimmung oder Auslegung eines gesetzlichen Merkmals - liegen nicht vor. Ob die beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind, ist eine Frage des sozialrechtlichen Kausalzusammenhangs zwischen einer Erkrankung und einem bestimmten Unfall, wie sie ebenfalls tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur ist (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.1999, B 2 U 89/98 B, juris; Fichte, a.a.O.). Soweit sich der Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.05.2009 bei wohlwollender Auslegung der Vortrag entnehmen lässt, die Beklagte habe die Folgen anderer Versicherungsfälle außer Acht gelassen und somit § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII verkannt, erscheint dies jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, denn auch unter Berücksichtigung von Stützrententatbeständen kommt eine Entschädigung bestehender Erkrankungen als Unfallfolgen nur bei festgestelltem Kausalzusammenhang in Betracht.
b) Es liegt auch kein Fall des § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X (Ausgehen von Sachverhalt, der sich im Nachhinein als unrichtig erweist) vor.
aa) Anders als die erste Alternative der Vorschrift setzt § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X auf einer ersten Stufe eine Vorprüfung voraus, ob überhaupt eine inhaltliche Prüfung der betreffenden Entscheidung vorzunehmen ist. Ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung darf die Behörde nur dann entscheiden, wenn sich zeigt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind. Ergibt sich im Rahmen dieser Prüfung nichts, was für die Unrichtigkeit der vorherigen Entscheidung spricht, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen (BSG, Urteil vom 03.02.1988, 9/9a RV 18/86, SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33; weitere Nachweise bei Waschull, a.a.O., § 44, Rn. 31). Für die Beurteilung der Frage, ob bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, kommt es auf einen Vergleich zwischen der dem betreffenden Verwaltungsakt zugrunde gelegten Sachlage und der ("wirklichen") Sachlage an, wie sie sich im Zeitpunkt der Überprüfung rückschauend tatsächlich darstellt (Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl., 2008, § 44, Rn. 6).
bb) Die Beklagte hat sich im Widerspruchsbescheid zutreffend auf die Bindungswirkung berufen. Eine die Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X eröffnende Diskrepanz der Sachlagen lässt sich nicht feststellen, denn der medizinische Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides vom 13.03.2008 war derselbe wie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Überprüfungsantrag:
(1) Die beiden Arztbriefe (des Radiologen Dr. G. vom 25.10.2007 sowie des Chirurgen Dr. K.-E.v.P. vom 29.08.2007), mit denen der Kläger sowohl den verfristeten Widerspruch als auch den Überprüfungsantrag begründet hat, hatten der Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 13.03.2008 bereits vorgelegen. Der dort geschilderte Sachverhalt, d.h. die von den genannten Ärzten erhobenen Befunde, gehörte mithin bereits zur Entscheidungsgrundlage des Bescheides vom 13.03.2008. Neue, erst nach Erlass des Bescheides von 13.03.2008 erhobene Befunde, die die damalige Tatsachengrundlage anders darstellen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
(2) Soweit sich die Begründung des Überprüfungsantrags dahingehend auslegen lässt, die Beklagte habe die Einschätzungen von Dr. G, und Dr. K.-E.v.P. hinsichtlich der Kausalität übersehen oder aus anderen Gründen unberücksichtigt gelassen, dringt der Kläger hiermit nicht durch. Auch wenn die Frage der unfallversicherungsrechtlichen Kausalität - wie bereits dargelegt - grundsätzlich dem tatsächlichen und nicht dem rechtlichen Bereich zuzuordnen ist, gehört die "bloße" Einschätzung eines Arztes zu einem Kausalzusammenhang für sich betrachtet noch nicht zum Sachverhalt i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 2.Alt SGB X. Sie wird im Rahmen der Vorschrift erst dann relevant, wenn sie sich auf Tatsachen (wie etwa Befunde, die Rückschlüsse zulassen, u.U. auch geänderte wissenschaftliche Erkenntnisse) stützt, die ihrerseits unter § 44 Abs. 1 Satz 1 2.Alt SGB X subsumierbar sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass Dr. K.-E.v.P. nicht den - in seinem Arztbrief noch nicht einmal erwähnten ("kein Trauma erinnerlich") - Arbeitsunfall vom 23.12.1994 als kausal für die Arthrose im rechten Handgelenk ansieht, sondern eine seit Dezember 2006 anhaltende Belastung durch schwere Arbeit bei der Arbeit des Klägers als Fliesenleger. Auch dem Arztbrief des Radiologen Dr. G. lässt sich dergleichen nicht entnehmen. Er betont vielmehr, dass ihm die "übrigen Voruntersuchungen einschließlich der Röntgenuntersuchungen und Szintigraphien" nicht bekannt seien und empfiehlt, die dortigen Befunde mit dem von ihm erhobenen Befund zu vergleichen. Genau dies hat die Beklagte jedoch veranlasst: Sie hat die anlässlich des Unfalls vom 23.12.1994 erhobenen Röntgenbefunde angefordert und Dr. W. vorgelegt, der bereits auf diesen Röntgenbildern eine Minusvariante der Elle festgestellt und vor diesem Hintergrund einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Arthrose verneint hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Über die Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden.
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