Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 252/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 135/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anla-ge I Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 9. Juli 1954 bis zum 28. Februar 1989 Zeiten der Zuge-hörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen. Der 1933 geborene Kläger erwarb am 9. Juli 1954 nach dem Besuch der Fachschule für Bau-wesen Magdeburg die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Bauingenieur zu führen. Ausweislich seines Versicherungsausweises, ausgestellt von der Geschäftsstelle der Sozialver-sicherung für die S M, arbeitete der Kläger ab dem 1. August 1954 beim Entwurfsbüro für H P. Ab dem 1. Januar 1960 hieß dieses V Hund ab dem 1. Januar 1965 V L P. Dort arbeitete der Kläger bis Juni 1997. Nach den vom Kläger vorgelegten Schreiben waren ihm die Aufgaben eines "Gruppenleiter(s) der Gruppe Entwurf", und eines "Projektingenieur(s) Entwurf" über-tragen. Ab dem 1. Dezember 1972 war der Kläger der freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) beigetre-ten. Am 29. März 1989 wurde ihm ein Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik übergegeben, wonach er ab dem 1. März 1989 eine Zu-satzversorgung im Sinne der der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der techni-schen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93, S. 844) erhielt. Durch Bescheid vom 18. September 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente in Höhe von monatlich 1.733,91 EUR. Ob und gegebenenfalls für welche Zeiträume Zeiten der Zusatzversorgung berücksichtigt wurden, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Am 13. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung seines Feststel-lungsbescheids. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klä-ger auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der An-lage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vor dem 1. März 1989 ab. Der Kläger habe keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem die-sem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ih-nen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487, im Folgenden: 2. DB) ausgeübt. Mit der tatsächlichen Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ab dem 1. März 1989 sei eine Einzelfallentscheidung getroffen worden; diese ent-wickele ihre Rechtswirksamkeit erst ab der Einzelfallentscheidung und gelte nicht für die Zeit davor. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 erhob der Kläger Widerspruch. Der V L sei eine "zent-rale wissenschaftlich-technisch-ökonomische Einrichtung für den Landwirtschaftsbau des Mi-nisteriums für Land-Forst- u. Nahrungsgüterwirtschaft" gewesen. Wissenschaftliche Leistun-gen und Forschungsaufgaben seien Schwerpunkte der vielfachen komplexen Aufgaben gewe-sen. Die Zusammenarbeit mit der Bauakademie und den verschiedenen Instituten seien die Grundlage der abgearbeiteten Aufgaben und Forschungsergebnisse. Er selbst habe Tätigkeiten ausgeübt, für die nach DDR-Vorschriften die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssys-tem vorgesehen gewesen sei. Die Aufnahme in die Zusatzversorgung sei allerdings erst viele Jahre nach dem Beginn seiner Berufstätigkeit erfolgt. Ein möglicher Grund sei der Umstand, dass er nicht Parteimitglied gewesen sei. Seine Kollegen mit gleicher Qualifikation und gleich-langer Tätigkeit erhielten ohne Probleme die Zusatzversorgung. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Weitere Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG für die Zeit der Tätigkeit beim V L P könnten nicht anerkannt werden. Der Kläger sei im Wege des Ermessens mit Versor-gungszusage vom 1. März 1989 in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz mit einbe-zogen worden, die Zeiten davor könnten nicht berücksichtigt werden. Am 8. März 2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht P Klage mit dem Begehren erhoben, Zusatzversorgungszeiten bereits ab Einstellung in den Betrieb zuerkennen. Viele ehemalige Kollegen, welche zum Teil in seiner Funktion tätig gewesen seien, erhielten eine Zusatzrente für die gesamte Zeit ab ihrer Einstellung. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anforderung diverser Unterlagen zum V L (Registeraus-züge, Statut vom 24. August 1967, Anweisung über die Arbeitsaufgaben vom 20. Dezember 1978, Arbeitsordnung vom 25. Juli 1980, Verordnung vom 28. März 1973 u. a.) mit Gerichts-bescheid vom 5. Januar 2007 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststel-lung der Beschäftigungszeiten vom 9. Juli 1954 bis zum 1. März 1989 als Zeiten der Zugehö-rigkeit zum Zusatzversorgung der Anlage I technischen Intelligenz. Die Bescheide der Beklag-ten seien daher rechtmäßig. Für die Zeit vor dem 1. März 1989 liege keine Versorgungszusage vor. Für diesen Zeitraum müsse daher nach § 5 Abs. 2 AAÜG festgestellt werden, ob die Be-schäftigungszeiten in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären, wenn das Ver-sorgungssystem bereits bestanden hätte. Die Einbeziehung im Bereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz setze nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93, S. 844, im folgenden: VO AVItech) i. V. m. der 2. DB voraus, dass der Betroffene berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, eine dieser Bezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe und in einem volkseigenen Produk-tionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem nach § 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Der V L P sei jedoch kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne gewesen. Abzustellen sei dabei auf den Hauptzweck des Betriebes, die Produkti-on müsse dem Betrieb sein Gepräge gegeben haben. In der Anweisung über die Aufgaben des V L P vom 20. Dezember 1978 (AW 1978, GA Bl. 22 ff.) sei jedoch festgeschrieben, dass der Betrieb die Errichtung industriemäßiger Anlagen der Tierproduktion aller erforderlichen Leis-tungen der Kooperationspartner und ähnliches zu koordinieren hatte. Mit der Arbeitsordnung des V L P vom 20. Juli 1980 sei ebenfalls als Zweck die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung be-schrieben. Danach sei der Betrieb unter anderem für die wissenschaftlich-technische Vorberei-tung und Erarbeitung von Projekten, für die Rationalisierung und Rekonstruktion, für die Pflanzen- und Tierproduktion sowie für die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau indus-triemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung verantwortlich. Ins-besondere sei nicht die Bauausführung, das heißt die Produktion von baulichen Anlagen Hauptaufgabe des Betriebes. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet. Ebenso wenig sei der Betrieb am 30. Juni 1990 ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Er sei insbesondere kein Konstruktionsbetrieb. Konstruktionsbetriebe hätten zur Aufgabe gehabt, Konstruktionszeichnungen anzufertigen, Stücklisten aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben. Der V L P habe jedoch die Projektierung, die Ausarbei-tung von Aufgabenstellungen und Projekten und die Koordinierung von Projektleistungen zur Aufgabe gehabt. Er sei auch kein wissenschaftliches Institut im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Zwar hätten die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion auch über wissenschaftlich-technische Kompetenzen verfügt (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die volkseigenen Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe – KombinatsVO – vom 8. Novem-ber 1979, GBl. I 355). Die Kombinate hätten die Aufgabe gehabt, für die Entwicklung neuer Erzeugnisse auf wissenschaftlich-technischem Höchststand zu sorgen. Hauptzweck des V L P sei jedoch die Projektierung landwirtschaftlicher Produktionsanlagen und die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes gewesen, welcher von anderen Instituten und Ein-richtungen entwickelt worden sei. Der V L P sei darüber hinaus kein Forschungsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB gewesen. Dies seien Forschung betreibende selbständige Einrich-tungen der Wirtschaft gewesen, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissen-schaftliche) Forschung und Entwicklung sei. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR sei nicht mög-lich, da der Einigungsvertrag nur die Übernahme der zum 3. Oktober 1990 bestehenden Ver-sorgungsansprüche und –anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht festgeschrie-ben und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten habe. Dass (ehemaligen) Kollegen teilwei-se (rechtswidrig) Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intel-ligenz anerkannt worden seien, begründe ebenfalls keinen Anspruch des Klägers, da er keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht habe. Gegen den ihm am 10. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Januar 2007 Berufung erhoben. Dass er Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem insgesamt habe, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er später einen Versicherungsschein erhalten habe. Zu DDR-Zeiten sei egal gewesen, zu welchem Zeitpunkt die Zusatzversorgung zuerkannt worden sei, entscheidend sei allein der Umstand gewesen, dass diese ausgereicht worden sei. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 25. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 1. August 1954 bis zum 28. Februar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die wäh-rend dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verweist auf die streitgegenständlichen Bescheide. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf diesen sowie den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend verwie-sen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Potsdam hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ei-nen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 1. August 1954 bis zum 28. Februar 1989 als solchen der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelli-genz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hatte die Beklagte den darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Wider-spruch zurückgewiesen. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95, juris), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn der Kläger dem persönli-chen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Soweit dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Vorliegend sind zwar die Vorschriften des AAÜG anzuwenden, weil der Kläger bei Inkrafttre-ten des AAÜG zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft auf Grund einer Zugehörig-keit zu einem Versorgungssystem hatte. Aufgrund der zum 1. März 1989 wirksam gewordenen Versorgungszusage, die als Verwaltungsakt im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrages über den 3. Oktober 1990 hinaus bindend geblieben ist, hing das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Versorgung (Versorgungsanspruch) nur noch davon ab, dass ein Versorgungsfall der Inva-lidität oder des Alters eintrat. Wegen der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes ist nicht zu prüfen, ob die Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden" war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Denn die rechtliche Bindungswirkung der Versorgungszusage erstreckt sich auch darauf, dass die am 1. März 1989 ausgeübte Beschäftigung einem bestimmten Zusatzversorgungssystem zugeordnet und auf Grund dieser Beschäftigung erworben war. Die Versorgungszusage entfaltet jedoch keine Rechtswirkungen im Blick auf die hier allein streitgegenständlichen Zeiten vor dem Beginn ihrer Wirksamkeit am 1. März 1989 (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 39/01 R, juris). Für die Zeit vor dem 1. März 1989 liegen die Voraussetzungen für eine (obligatorische) Einbe-ziehung des Klägers in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelli-genz nicht vor, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, ist an-hand der VO AVItech i. V. m. der 2. DB festzustellen. Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren. Nur wer die vorgenannten persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf die (obligatorische) Einbeziehung in die Zusatzversorgung für die technische Intelligenz. Zwar erfüllt der Kläger die erste Voraussetzung; aufgrund des Ingeni-eur-Zeugnisses der Fachschule für Bauwesen vom 9. Juli 1954 war er berechtigt die Berufsbe-zeichnung "Bauingenieur" zu führen. Nach seinem Vortrag und den von ihm vorgelegten Un-terlagen war er (wohl) auch beim V L P mit Aufgaben betraut, die dieser Qualifikation entspra-chen. Der V L P – bzw. dessen Vorgängerbetriebe - waren jedoch weder ein volkseigener Produkti-onsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB, noch diesen nach der genannten Vorschrift gleichge-stellt. Ein solcher Betrieb liegt nur dann vor, wenn es sich um einen VEB - was hier jedenfalls ab dem 1. Januar 1960 unstreitig gegeben ist - handelte und der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabri-kation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R, juris). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R - und vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, juris). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausge-führt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R, juris). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläu-fig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, juris). Dies entspricht auch dem Sinn der Privilegierung der techni-schen Intelligenz durch die VO AVItech, wonach die industrielle Massenproduktion gefördert werden sollte (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R, juris). Nach § 2 des "Statut(s) der komplexen Projektierungseinrichtung der Landwirtschaft – V P" vom 24. August 1967 war dieser für die "Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes und für die Erreichung des höchsten ökonomischen Nutzeffektes der Investitio-nen im Landwirtschaftsbau auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik des Be-triebes und im Rahmen der dem Betrieb übertragenen Aufgaben durch die Ingenieurbüros zur Vorbereitung, Projektierung und Durchführung von Produktionsanlagen der Landwirtschaft" verantwortlich. Diese Aufgabenbeschreibung zeigt, dass der V LP nicht für die Fertigung, Her-stellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern zuständig war. Auch wur-den durch den VEB bauliche Anlagen nur geplant, die Errichtung oder gar die Massenproduk-tion solcher Anlagen hatte er nicht zur Aufgabe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anweisung über die Aufgaben des V L P vom 20. Dezember 1978 oder der Arbeitsanordnung V L P. Dass der V L P abweichend von dem Statut, der Anweisung über die Aufgaben oder der Arbeitsanordnung solche Aufgaben durchgeführt hatte, ist weder zu ersehen, noch hat der Klä-ger dies behauptet. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Potsdam handelt es sich bei dem V L P auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Diese Norm listet die Betriebe und Einrichtungen der DDR auf, die den volkseigenen Produktionsbe-trieben im Sinne des Absatzes 1 versorgungsrechtlich gleichgestellt wurden. Der V LP war insbesondere kein Konstruktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift. Die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts hat sich strikt am Wortlaut zu orientieren. Da das Recht der Versorgungssysteme auf Lebenssachverhalte abstellte, die in der DDR verwirk-licht worden waren, bestimmt sich das Verständnis dort verwandter Ausdrücke rechtlich nach dem staatlichen Sprachverständnis am Ende der DDR (2. Oktober 1990), faktisch jedoch im Regelfall nach demjenigen, das bei Schließung der Systeme am 30. Juni 1990 in staatlichen Regelungen verlautbart war (vgl. dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach dem Sprachver-ständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 ent-sprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektie-rungsbüros unterschieden. Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59, S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Ver-besserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantwor-ten hatten. Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, son-dern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektie-rung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Pro-jektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115, S. 909) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1, S. 1), die am 30. Juni 1990 maß-geblich war, zwischen Konstruktion und Projektierung unterschied. An das sich aus den genannten Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl. 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstrukti-onsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektie-rungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung wa-ren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im We-sentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Varian-tenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbei-tung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleis-tungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitions-projekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf. Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufga-ben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Kon-struktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehan-delt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektie-rungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anla-genbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: "Projektierungseinrichtung"). Der V L P ist schon seinem Namen nach ein Projektierungsbetrieb im Sinne des staatlichen Sprachgebrauchs in der DDR. Auch nach § 1 des "Statut(s) der komplexen Projektierungsein-richtung der Landwirtschaft – V L P" war der V L P eine "komplexe Projektierungseinrichtung für Bauten der Landwirtschaft". Dafür, dass der V L P entgegen dieser Beschreibung Aufgaben eines Konstruktionsbüros wahrgenommen hat, spricht nichts. Im Gegenteil wurden dem V L P in §§ 2-5 des Statuts typische Aufgaben eines Projektierungsbetriebs zugewiesen. Der V L P erfüllt auch die Voraussetzungen eines Forschungsinstituts im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB nicht. Forschungsinstitute waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R, juris) im maßgeblichen staatlichen Sprach-gebrauch der DDR Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung war. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der V L P nicht selbst forschen, sondern nach dem Statut die Forschungsergebnisse anderer umsetzen sollte. Da auch die übrigen in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Betriebe bzw. Einrichtungen vorliegend ersichtlich nicht einschlägig sind und eine erweiternde Auslegung der betreffenden Vorschrif-ten bzw. eine Neueinbeziehung weiterer Personengruppen in die Zusatzversorgung nicht er-laubt ist (vgl. BSG, Urteil v. 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R, juris), hat der Kläger kei-nen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alters-versorgung der technischen Intelligenz vor dem 1. März 1989. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und entspricht der Entscheidung in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat sich das Bundessozialgericht in den zitierten Urteilen bereits eingehend mit dem Begriff des Konstruktionsbüros im Sinne der 2. DB auseinandergesetzt und diesen gegen den Begriff des Projektierungsbüros bzw. –betriebs abgegrenzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anla-ge I Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 9. Juli 1954 bis zum 28. Februar 1989 Zeiten der Zuge-hörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen. Der 1933 geborene Kläger erwarb am 9. Juli 1954 nach dem Besuch der Fachschule für Bau-wesen Magdeburg die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Bauingenieur zu führen. Ausweislich seines Versicherungsausweises, ausgestellt von der Geschäftsstelle der Sozialver-sicherung für die S M, arbeitete der Kläger ab dem 1. August 1954 beim Entwurfsbüro für H P. Ab dem 1. Januar 1960 hieß dieses V Hund ab dem 1. Januar 1965 V L P. Dort arbeitete der Kläger bis Juni 1997. Nach den vom Kläger vorgelegten Schreiben waren ihm die Aufgaben eines "Gruppenleiter(s) der Gruppe Entwurf", und eines "Projektingenieur(s) Entwurf" über-tragen. Ab dem 1. Dezember 1972 war der Kläger der freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) beigetre-ten. Am 29. März 1989 wurde ihm ein Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik übergegeben, wonach er ab dem 1. März 1989 eine Zu-satzversorgung im Sinne der der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der techni-schen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93, S. 844) erhielt. Durch Bescheid vom 18. September 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente in Höhe von monatlich 1.733,91 EUR. Ob und gegebenenfalls für welche Zeiträume Zeiten der Zusatzversorgung berücksichtigt wurden, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Am 13. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung seines Feststel-lungsbescheids. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klä-ger auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der An-lage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vor dem 1. März 1989 ab. Der Kläger habe keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem die-sem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ih-nen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487, im Folgenden: 2. DB) ausgeübt. Mit der tatsächlichen Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ab dem 1. März 1989 sei eine Einzelfallentscheidung getroffen worden; diese ent-wickele ihre Rechtswirksamkeit erst ab der Einzelfallentscheidung und gelte nicht für die Zeit davor. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 erhob der Kläger Widerspruch. Der V L sei eine "zent-rale wissenschaftlich-technisch-ökonomische Einrichtung für den Landwirtschaftsbau des Mi-nisteriums für Land-Forst- u. Nahrungsgüterwirtschaft" gewesen. Wissenschaftliche Leistun-gen und Forschungsaufgaben seien Schwerpunkte der vielfachen komplexen Aufgaben gewe-sen. Die Zusammenarbeit mit der Bauakademie und den verschiedenen Instituten seien die Grundlage der abgearbeiteten Aufgaben und Forschungsergebnisse. Er selbst habe Tätigkeiten ausgeübt, für die nach DDR-Vorschriften die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssys-tem vorgesehen gewesen sei. Die Aufnahme in die Zusatzversorgung sei allerdings erst viele Jahre nach dem Beginn seiner Berufstätigkeit erfolgt. Ein möglicher Grund sei der Umstand, dass er nicht Parteimitglied gewesen sei. Seine Kollegen mit gleicher Qualifikation und gleich-langer Tätigkeit erhielten ohne Probleme die Zusatzversorgung. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Weitere Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG für die Zeit der Tätigkeit beim V L P könnten nicht anerkannt werden. Der Kläger sei im Wege des Ermessens mit Versor-gungszusage vom 1. März 1989 in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz mit einbe-zogen worden, die Zeiten davor könnten nicht berücksichtigt werden. Am 8. März 2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht P Klage mit dem Begehren erhoben, Zusatzversorgungszeiten bereits ab Einstellung in den Betrieb zuerkennen. Viele ehemalige Kollegen, welche zum Teil in seiner Funktion tätig gewesen seien, erhielten eine Zusatzrente für die gesamte Zeit ab ihrer Einstellung. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anforderung diverser Unterlagen zum V L (Registeraus-züge, Statut vom 24. August 1967, Anweisung über die Arbeitsaufgaben vom 20. Dezember 1978, Arbeitsordnung vom 25. Juli 1980, Verordnung vom 28. März 1973 u. a.) mit Gerichts-bescheid vom 5. Januar 2007 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststel-lung der Beschäftigungszeiten vom 9. Juli 1954 bis zum 1. März 1989 als Zeiten der Zugehö-rigkeit zum Zusatzversorgung der Anlage I technischen Intelligenz. Die Bescheide der Beklag-ten seien daher rechtmäßig. Für die Zeit vor dem 1. März 1989 liege keine Versorgungszusage vor. Für diesen Zeitraum müsse daher nach § 5 Abs. 2 AAÜG festgestellt werden, ob die Be-schäftigungszeiten in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären, wenn das Ver-sorgungssystem bereits bestanden hätte. Die Einbeziehung im Bereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz setze nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93, S. 844, im folgenden: VO AVItech) i. V. m. der 2. DB voraus, dass der Betroffene berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, eine dieser Bezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe und in einem volkseigenen Produk-tionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem nach § 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Der V L P sei jedoch kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne gewesen. Abzustellen sei dabei auf den Hauptzweck des Betriebes, die Produkti-on müsse dem Betrieb sein Gepräge gegeben haben. In der Anweisung über die Aufgaben des V L P vom 20. Dezember 1978 (AW 1978, GA Bl. 22 ff.) sei jedoch festgeschrieben, dass der Betrieb die Errichtung industriemäßiger Anlagen der Tierproduktion aller erforderlichen Leis-tungen der Kooperationspartner und ähnliches zu koordinieren hatte. Mit der Arbeitsordnung des V L P vom 20. Juli 1980 sei ebenfalls als Zweck die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung be-schrieben. Danach sei der Betrieb unter anderem für die wissenschaftlich-technische Vorberei-tung und Erarbeitung von Projekten, für die Rationalisierung und Rekonstruktion, für die Pflanzen- und Tierproduktion sowie für die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau indus-triemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung verantwortlich. Ins-besondere sei nicht die Bauausführung, das heißt die Produktion von baulichen Anlagen Hauptaufgabe des Betriebes. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet. Ebenso wenig sei der Betrieb am 30. Juni 1990 ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Er sei insbesondere kein Konstruktionsbetrieb. Konstruktionsbetriebe hätten zur Aufgabe gehabt, Konstruktionszeichnungen anzufertigen, Stücklisten aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben. Der V L P habe jedoch die Projektierung, die Ausarbei-tung von Aufgabenstellungen und Projekten und die Koordinierung von Projektleistungen zur Aufgabe gehabt. Er sei auch kein wissenschaftliches Institut im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Zwar hätten die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion auch über wissenschaftlich-technische Kompetenzen verfügt (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die volkseigenen Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe – KombinatsVO – vom 8. Novem-ber 1979, GBl. I 355). Die Kombinate hätten die Aufgabe gehabt, für die Entwicklung neuer Erzeugnisse auf wissenschaftlich-technischem Höchststand zu sorgen. Hauptzweck des V L P sei jedoch die Projektierung landwirtschaftlicher Produktionsanlagen und die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes gewesen, welcher von anderen Instituten und Ein-richtungen entwickelt worden sei. Der V L P sei darüber hinaus kein Forschungsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB gewesen. Dies seien Forschung betreibende selbständige Einrich-tungen der Wirtschaft gewesen, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissen-schaftliche) Forschung und Entwicklung sei. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR sei nicht mög-lich, da der Einigungsvertrag nur die Übernahme der zum 3. Oktober 1990 bestehenden Ver-sorgungsansprüche und –anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht festgeschrie-ben und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten habe. Dass (ehemaligen) Kollegen teilwei-se (rechtswidrig) Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intel-ligenz anerkannt worden seien, begründe ebenfalls keinen Anspruch des Klägers, da er keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht habe. Gegen den ihm am 10. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Januar 2007 Berufung erhoben. Dass er Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem insgesamt habe, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er später einen Versicherungsschein erhalten habe. Zu DDR-Zeiten sei egal gewesen, zu welchem Zeitpunkt die Zusatzversorgung zuerkannt worden sei, entscheidend sei allein der Umstand gewesen, dass diese ausgereicht worden sei. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 25. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 1. August 1954 bis zum 28. Februar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die wäh-rend dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verweist auf die streitgegenständlichen Bescheide. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf diesen sowie den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend verwie-sen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Potsdam hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ei-nen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 1. August 1954 bis zum 28. Februar 1989 als solchen der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelli-genz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hatte die Beklagte den darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Wider-spruch zurückgewiesen. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95, juris), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn der Kläger dem persönli-chen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Soweit dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Vorliegend sind zwar die Vorschriften des AAÜG anzuwenden, weil der Kläger bei Inkrafttre-ten des AAÜG zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft auf Grund einer Zugehörig-keit zu einem Versorgungssystem hatte. Aufgrund der zum 1. März 1989 wirksam gewordenen Versorgungszusage, die als Verwaltungsakt im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrages über den 3. Oktober 1990 hinaus bindend geblieben ist, hing das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Versorgung (Versorgungsanspruch) nur noch davon ab, dass ein Versorgungsfall der Inva-lidität oder des Alters eintrat. Wegen der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes ist nicht zu prüfen, ob die Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden" war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Denn die rechtliche Bindungswirkung der Versorgungszusage erstreckt sich auch darauf, dass die am 1. März 1989 ausgeübte Beschäftigung einem bestimmten Zusatzversorgungssystem zugeordnet und auf Grund dieser Beschäftigung erworben war. Die Versorgungszusage entfaltet jedoch keine Rechtswirkungen im Blick auf die hier allein streitgegenständlichen Zeiten vor dem Beginn ihrer Wirksamkeit am 1. März 1989 (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 39/01 R, juris). Für die Zeit vor dem 1. März 1989 liegen die Voraussetzungen für eine (obligatorische) Einbe-ziehung des Klägers in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelli-genz nicht vor, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, ist an-hand der VO AVItech i. V. m. der 2. DB festzustellen. Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren. Nur wer die vorgenannten persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf die (obligatorische) Einbeziehung in die Zusatzversorgung für die technische Intelligenz. Zwar erfüllt der Kläger die erste Voraussetzung; aufgrund des Ingeni-eur-Zeugnisses der Fachschule für Bauwesen vom 9. Juli 1954 war er berechtigt die Berufsbe-zeichnung "Bauingenieur" zu führen. Nach seinem Vortrag und den von ihm vorgelegten Un-terlagen war er (wohl) auch beim V L P mit Aufgaben betraut, die dieser Qualifikation entspra-chen. Der V L P – bzw. dessen Vorgängerbetriebe - waren jedoch weder ein volkseigener Produkti-onsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB, noch diesen nach der genannten Vorschrift gleichge-stellt. Ein solcher Betrieb liegt nur dann vor, wenn es sich um einen VEB - was hier jedenfalls ab dem 1. Januar 1960 unstreitig gegeben ist - handelte und der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabri-kation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R, juris). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R - und vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, juris). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausge-führt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R, juris). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläu-fig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, juris). Dies entspricht auch dem Sinn der Privilegierung der techni-schen Intelligenz durch die VO AVItech, wonach die industrielle Massenproduktion gefördert werden sollte (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R, juris). Nach § 2 des "Statut(s) der komplexen Projektierungseinrichtung der Landwirtschaft – V P" vom 24. August 1967 war dieser für die "Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes und für die Erreichung des höchsten ökonomischen Nutzeffektes der Investitio-nen im Landwirtschaftsbau auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik des Be-triebes und im Rahmen der dem Betrieb übertragenen Aufgaben durch die Ingenieurbüros zur Vorbereitung, Projektierung und Durchführung von Produktionsanlagen der Landwirtschaft" verantwortlich. Diese Aufgabenbeschreibung zeigt, dass der V LP nicht für die Fertigung, Her-stellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern zuständig war. Auch wur-den durch den VEB bauliche Anlagen nur geplant, die Errichtung oder gar die Massenproduk-tion solcher Anlagen hatte er nicht zur Aufgabe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anweisung über die Aufgaben des V L P vom 20. Dezember 1978 oder der Arbeitsanordnung V L P. Dass der V L P abweichend von dem Statut, der Anweisung über die Aufgaben oder der Arbeitsanordnung solche Aufgaben durchgeführt hatte, ist weder zu ersehen, noch hat der Klä-ger dies behauptet. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Potsdam handelt es sich bei dem V L P auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Diese Norm listet die Betriebe und Einrichtungen der DDR auf, die den volkseigenen Produktionsbe-trieben im Sinne des Absatzes 1 versorgungsrechtlich gleichgestellt wurden. Der V LP war insbesondere kein Konstruktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift. Die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts hat sich strikt am Wortlaut zu orientieren. Da das Recht der Versorgungssysteme auf Lebenssachverhalte abstellte, die in der DDR verwirk-licht worden waren, bestimmt sich das Verständnis dort verwandter Ausdrücke rechtlich nach dem staatlichen Sprachverständnis am Ende der DDR (2. Oktober 1990), faktisch jedoch im Regelfall nach demjenigen, das bei Schließung der Systeme am 30. Juni 1990 in staatlichen Regelungen verlautbart war (vgl. dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach dem Sprachver-ständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 ent-sprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektie-rungsbüros unterschieden. Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59, S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Ver-besserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantwor-ten hatten. Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, son-dern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektie-rung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Pro-jektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115, S. 909) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1, S. 1), die am 30. Juni 1990 maß-geblich war, zwischen Konstruktion und Projektierung unterschied. An das sich aus den genannten Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl. 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstrukti-onsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektie-rungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung wa-ren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im We-sentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Varian-tenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbei-tung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleis-tungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitions-projekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf. Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufga-ben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Kon-struktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehan-delt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektie-rungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anla-genbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: "Projektierungseinrichtung"). Der V L P ist schon seinem Namen nach ein Projektierungsbetrieb im Sinne des staatlichen Sprachgebrauchs in der DDR. Auch nach § 1 des "Statut(s) der komplexen Projektierungsein-richtung der Landwirtschaft – V L P" war der V L P eine "komplexe Projektierungseinrichtung für Bauten der Landwirtschaft". Dafür, dass der V L P entgegen dieser Beschreibung Aufgaben eines Konstruktionsbüros wahrgenommen hat, spricht nichts. Im Gegenteil wurden dem V L P in §§ 2-5 des Statuts typische Aufgaben eines Projektierungsbetriebs zugewiesen. Der V L P erfüllt auch die Voraussetzungen eines Forschungsinstituts im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB nicht. Forschungsinstitute waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R, juris) im maßgeblichen staatlichen Sprach-gebrauch der DDR Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung war. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der V L P nicht selbst forschen, sondern nach dem Statut die Forschungsergebnisse anderer umsetzen sollte. Da auch die übrigen in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Betriebe bzw. Einrichtungen vorliegend ersichtlich nicht einschlägig sind und eine erweiternde Auslegung der betreffenden Vorschrif-ten bzw. eine Neueinbeziehung weiterer Personengruppen in die Zusatzversorgung nicht er-laubt ist (vgl. BSG, Urteil v. 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R, juris), hat der Kläger kei-nen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alters-versorgung der technischen Intelligenz vor dem 1. März 1989. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und entspricht der Entscheidung in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat sich das Bundessozialgericht in den zitierten Urteilen bereits eingehend mit dem Begriff des Konstruktionsbüros im Sinne der 2. DB auseinandergesetzt und diesen gegen den Begriff des Projektierungsbüros bzw. –betriebs abgegrenzt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved