L 4 R 980/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 3603/01 W03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 980/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juli 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.

Der 1944 geborene Kläger schloss am 25. Juli 1969 in der DDR das Ingenieurstudium in der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus ab und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 01. September 1969 an war er bis zum 31. Dezember 1973 beim VEB Kombinat R Zentralvertrieb Betriebsteil Berlin als Wartungsingenieur beschäftigt. Vom 01. Januar 1974 an übte er die gleiche Tätigkeit bzw. ab 01. Januar 1981 eine solche als Kundendienst-Techniker und ab 01. Januar 1987 als Kundendienst-Ingenieur beim VEB R BRVB aus. Laut Sozialversicherungsausweis endete die Tätigkeit dort am 30. Mai 1990. Für den Monat Juni 1990 ist eine selbständige Tätigkeit als Verkaufs- und Serviceingenieur eingetragen. Der Kläger war am 01. Januar 1978 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Am 06. Februar 2001 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit vom 01. September 1969 bis zum 30. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2001 ab. Zwar entspreche die im RVB ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation; sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden. Vielmehr hätten die Aufgaben des Betriebs eindeutig Handelscharakter gehabt. Der Kläger sei auch nicht durch Einzelvertrag in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden, denn eine Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Auf eine spätere Einbeziehung in das Versorgungssystem habe er nicht vertrauen dürfen, da diese lediglich von einer Ermessensentscheidung abhängig gewesen wäre. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht getroffene (möglicherweise auch negativ getroffene) Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt bzw. ersetzt werden.

Hiergegen hat der Kläger am 31. Mai 2001 Klage erhoben.

Nachdem die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 23. Mai 2003 die Zeit vom 01. September 1969 bis 31. Dezember 1973 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) anerkannt und den Bescheid vom 27. Februar 2001 aufgehoben hat, hat der Kläger sein Begehren auf die Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 beschränkt. Er hat ausgeführt, er sei tatsächlich bis zum 30. Juni 1990 – und nicht bis zum 30. Mai 1990 - in einem Arbeitsrechtsverhältnis als Ingenieur beim RVB beschäftigt gewesen. Die damalige im Mai 1990 entstandene arbeitsperspektivische Situation im Betrieb, das heißt die Auflösung des Kombinates R, Umwandlung des RVB in eine Computervertriebsgesellschaft und die damit einhergehende Einstellung der Herstellung von kompletten Datenverarbeitungsanlagen und eine voraussichtliche weitere Reduzierung der Produktionsaufgaben hätten ihn zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zum 30. Juni 1990 veranlasst. Um genügend Zeit für die notwendige Umorientierung auf dem Arbeitsmarkt zu haben, habe er sich im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für Juni 1990 "unbezahlt" von seinen Arbeitsaufgaben freistellen lassen. Er habe deshalb in diesem Monat auch kein Arbeitsentgelt erzielt und selbst später den fehlenden Rentenversicherungsbeitrag für diesen Monat an den Versicherungsträger nachentrichtet. Da bei der Antragstellung "die Stichtagsregelung" noch nicht bekannt gewesen sei, habe er ursprünglich nur Beschäftigungszeiten beantragt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für ihn vom Betrieb entrichtet worden seien. Der Kläger hat eine Ablichtung seines Arbeitsbuches zur Akte gereicht, in dem eine Beschäftigung beim RVB bis zum 30. Juni 1990 bescheinigt wird.

Im Übrigen hat der Kläger bestritten, dass der RVB ein Dienstleistungsbetrieb gewesen sei; vielmehr sei seine Aufgabe die industrielle Herstellung von Datenverarbeitungsanlagen und deren Montage bei Anwendern gewesen.

Die Beklagte ist unter Bezugnahme insbesondere auf die Gründungsanweisung des Kombinats R, bezogen auf den RVB, vom 20. Dezember 1973, sowie die Statuten des VEB K R vom 19. Dezember 1973 und 25. Juni 1984, die zum Verfahren eingereicht worden sind, bei ihrer Auffassung geblieben.

Das Sozialgericht hat Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen Krüger - S 9 RA 3399/01 – (Direktor der Abteilung Forschung und Entwicklung im RVB vom Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990) vom 27. Mai 2003, Ewert - S 9 RA 3399/01 – (Betriebsleiter seit Anfang Mai 1990) vom 27. Mai 2003 und Dr. S– S 9 RA 3399/01 (Betriebsdirektor des RVB vom 01. Januar 1974 bis zum 15. Mai 1990) vom 21. September 2004, in das Verfahren eingeführt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2008 abgewiesen und ausgeführt, es bestehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Einbeziehung in das AAÜG hinsichtlich der in der DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten bis zum 30. Juni 1990. Zwar finde das AAÜG über den Kreis der vom Einigungsvertrag erfassten Personen hinaus unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann Anwendung, wenn nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regeln des Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R, recherchiert in juris). Das sei bei dem Kläger jedoch nicht der Fall. Nach dem ursprünglichen Vorbringen des Klägers, der bei Klageerhebung nur Zeiten der Beschäftigung beim RVB bis zum 30. Mai 1990 geltend gemacht habe, in Verbindung mit der aus den Akten ersichtlichen Tatsache, dass in seinem Sozialversicherungsausweis Beschäftigungszeiten beim RVB über den 30. Mai 1990 hinaus nicht eingetragen seien, erscheine die Einbeziehung in die AVItech nach der Rechtsprechung des BSG schon unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft. Zugunsten des Klägers werde entsprechend seinem jetzigen Vortrag das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses zum RVB bis zum 30. Juli 1990 unterstellt. Im Ergebnis komme es hierauf nicht an, denn die Einbeziehung in die AVItech sei dennoch ausgeschlossen, weil die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach Auffassung des BSG, der gefolgt werde, müsse es sich um einen Produktionsbetrieb handeln, dessen wesentliches Kennzeichen die industrielle Fertigung fordistischer Prägung im Sinne des Massenausstoßes von Produkten unter Wiederholung gleichartiger Bearbeitungsvorgänge bei Einsatz von Maschinen gewesen sei. Ein derartiger Industriebetrieb sei der RVB nach Überzeugung der Kammer nicht gewesen. Prägend für den RVB sei die Montage und Installation von Großrechenanlagen bei Kunden gewesen, wobei nur einige wenige Komponenten wie Stecker und Kabel vom RVB selbst hergestellt worden seien. Die so installierten Anlagen seien darüber hinaus bis zur abgeschlossen Ausbildung der Mitarbeiter des Endabnehmers und bei nachfolgenden Problemen auch darüber hinaus vom RVB gewartet worden. Dies ergebe sich aus der klaren Aussage des Zeugen Dr. S, der als langjähriger Betriebsdirektor bis Mai 1990 die Struktur und die Aufgaben des RVB überzeugend dargestellt habe. Nach seinen Ausführungen habe der RVB die einzelnen Geräte zu Anlagen zusammengesetzt. Erst durch die von den Mitarbeitern des RVB vorgenommene Aufwertung seien die Großrechner nutzbar gemacht worden. Ersichtlich habe es sich damit nicht um fabrikmäßige und serienmäßige Massenproduktionen, sondern eher um ein Service- bzw. Wartungsunternehmen gehandelt.

Gegen den ihm am 02. Mai 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 30. Mai 2008, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Nachdem die Beklagte nunmehr die betrieblichen Voraussetzungen für den RVB am Stichtag 30. Juni 1990 deshalb verneint, weil dieser infolge der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nur noch eine "leere Hülle" gewesen sei, widerspricht der Kläger dem entschieden.

Er führt im Wesentlichen Folgendes aus: Am 01. März 1990 sei in der DDR die Treuhandanstalt gegründet worden. Sie habe das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befunden habe, übernommen. Die bestehenden volkseigenen Wirtschaftseinheiten der DDR, darunter auch die volkseigenen Betriebe, hätten zum Zwecke der Umgestaltung der DDR-Wirtschaftsordnung in privatwirtschaftlicher Form im Jahr 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden sollen. Als gesetzliche Grundlage habe die DDR-Regierung am 01. März 1990 die Umwandlungs-Verordnung (Umwandlungs-VO) erlassen, die das Verfahren der Umwandlung der volkseigenen Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften vorgeschrieben habe. Das Verfahren der Umwandlung in eine GmbH sei durch Umwandlungserklärung des umzuwandelnden volkseigenen Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmende der Vermögensanteile erfolgt. Die durch Umwandlung entstandene Gesellschaft sei beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden gewesen. Erst mit der Eintragung der GmbH ins Register sei die Umwandlung wirksam geworden. Das Vermögen (Fondsinhaberschaft) des volkseigenen Betriebes sei damit auf die neu entstandene GmbH übergegangen. Die GmbH sei mit der Eintragung auch Rechtsnachfolger des umgewandelten volkseigenen Betriebes geworden, der damit erloschen sei. Nach der Umwandlungs-VO vom 01. März 1990 seien auch Schritte zur rechtsgeschäftlichen Umwandlung des RVB in eine Kapitalgesellschaft eingeleitet worden. In der Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 hätten die Handelnden u. a. beurkundet, dass zur Durchführung der Umwandlung das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des RVB auf die CGmbH übertragen werde, und zwar bereits mit Stichtag vom 01. Juni 1990 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Mai 1990. Dieser beurkundete rückwirkende Vermögensübergang auf die Kapitalgesellschaft mit Stichtag zum 01. Juni 1990 sei nach dem klaren Wortlaut des § 7 Umwandlungs-VO jedoch nicht zulässig gewesen, denn zum Stichtag 01. Juni 1990 habe die C GmbH noch nicht existiert, und zwar auch nicht als Vorgesellschaft, denn diese sei erst am 30. Juni 1990 gegründet worden. Mit dem Tag der Wirtschafts- und Währungsreform in der DDR am 01. Juli 1990 habe zwar die Vorgesellschaft existiert, aber der RVB auch noch. Die Registereintragung der C GmbH sei erst am 05. Juni 1991 erfolgt, der RVB am 08. Juli 1991 gelöscht worden. Das am 01. Juli 1990 in Kraft getretene Treuhandgesetz habe zwischenzeitlich die Umwandlungs-VO dahingehend verdrängt, dass es eine gesetzliche Umwandlung für die bis dahin noch nicht wirksam umgewandelten volkseigenen Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften "im Aufbau" vorgeschrieben habe. Rechtsgeschäftliche Umwandlungen nach der Umwandlungs-VO, die vor dem 01. Juli 1990 abgeschlossen gewesen seien, also solche, die schon im Register eingetragen und mithin wirksam gewesen seien, seien in der gesetzlichen Umwandlung gemäß § 11 Abs. 1 Treuhandgesetz ausgenommen gewesen. Im Falle volkseigener Wirtschaftseinheiten, für die die Umwandlung nach der Umwandlungs-VO vom 01. März 1990 bereits erklärt, aber bis zum 01. Juli 1990 noch nicht im Register eingetragen worden sei, richte sich die rechtsgeschäftliche Umwandlung nach der im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein nach dem Treuhandgesetz. So verhalte es auch beim RVB. Die in den Gründungsdokumenten enthaltene Vorstellung der Umwandelnden, Vermögen auch entgegen § 7 der Umwandlungs-VO vor der Registereintragung und dazu noch rückwirkend auf eine zu diesem Stichtag noch nicht existente Vorgesellschaft übergehen zu lassen, seien durch das Treuhandgesetz gegenstandslos geworden. Vermögenswerte seien in dem Fall nicht auf die in Gründung befindliche Kapitalgesellschaft (Vorgesellschaft) übergegangen; sie seien auch nicht übertragbar gewesen. Die Argumentation der Beklagten, der RVBsei am 30. Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle" gewesen, sei damit durch die Gesetzeslage widerlegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2001, geändert durch Bescheid vom 23. Mai 2003, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest und führt zur Begründung aus, für die Anwendung des AAÜG sei entscheidend, ob ein VEB noch am 30. Juni 1990 aktiv eine industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben habe. Bei einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sei - unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister - zu prüfen, ob der VEB nach Gründung der Kapitalgesellschaft noch selbst für eigene Rechnung produziert und damit aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe. Der Kläger beschreibe den Ablauf der Privatisierung von volkseigenen Betrieben auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung vom 01. März 1990 und des - diese Verordnung ablösenden - Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 im Wesentlichen richtig, ziehe daraus jedoch unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen. Aus der Umwandlungserklärung des Notars Dr. B vom 30. Juni 1990 ergebe sich, dass der RVB auf der Grundlage der Umwandlungs-VO vom 01. März 1990 in eine GmbH umgewandelt werden sollte; hierzu sei mit Stichtag zum 01. Juni 1990 das Vermögen aus der bisherigen Inhaberschaft des VEB auf die C B GmbH übertragen worden. Zugleich habe die Treuhandanstalt die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden übernommen. Der VEB habe damit keine Produktionsmittel mehr gehabt, über die er noch eigenständig hätte verfügen können. Entgegen der Auffassung des Klägers könne eine GmbH nicht erst ab ihrer rechtsförmlichen Eintragung in das Handelsregister Vermögensträger sein, sondern schon in der Gründungsphase wirtschaftlich tätig werden. An der vor dem 01. Juli 1990 vollzogenen Vermögensübertragung habe sich durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens - Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 am 01. Juli 1990 nicht ändern können. Die "Überholung" der Umwandlung nach der Umwandlungs-VO durch das Treuhandgesetz habe nicht zum Scheitern der Umwandlung mit der Folge geführt, dass die am 30. Juni 1990 entstandene Vor-GmbH unwirksam gewesen sei. Das Treuhandgesetz habe die mittels Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften zu vollziehende Privatisierung nicht unterbrechen oder verzögern, sondern beschleunigen und erleichtern sollen. Aus der Vor-GmbH sei lediglich kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Treuhandgesetz) eine GmbH "im Aufbau" geworden, die ebenfalls rechtsfähig und nach außen unbeschränkt handlungsfähig gewesen sei. Ohne Bedeutung sei ferner, dass bis zur vollzogenen Eintragung haftungsrechtlich möglicherweise eine von der versorgungsrechtlichen Seite abweichende Beurteilung vertreten werde. Der VEB habe zwar als Rechtssubjekt zunächst noch fortgewirkt, sei jedoch rechtlich außerstande gewesen, sich selbst noch eigenwirtschaftlich zu betätigen, und deshalb nicht mehr Produktionsbetrieb im Sinne der BSG-Rechtsprechung, sondern nur noch quasi eine "leere Hülle" gewesen. Hierzu werde auf umfangreiche Rechtsprechung zu gleichgelagerten Sachverhalten von verschiedenen Landessozialgerichten Bezug genommen.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten () Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Gerichtbescheid zutreffend.

Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie ggfls. der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG. Das AAÜG ist auf den Versicherten schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 01. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Ebenso wenig war der Versicherte am 01. August 1991 Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte – insoweit unstreitig – bis zum 30. Juni 1990 weder eine Versorgungszusage in der DDR erhalten noch war ihm im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat auch keine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen.

Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2003 die Zeit vom 01. September 1969 bis zum 31. Dezember 1973 als solche der Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat, hat sie keine Grundlagenentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen. Es wurden lediglich bestimmte Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 AAÜG festgestellt. Damit ist jedoch ohne Bindung an diesen Bescheid für weitere Zeiträume jeweils gesondert zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind. Die mit dem Bescheid vom 23. Mai 2003 ausgesprochene "Aufhebung" des Bescheides vom 27. Februar 2001 bezieht sich auch ersichtlich nur auf den nunmehr anerkannten Zeitraum, denn im Übrigen verbleibt die Beklagte bei ihrer Ablehnung für die noch streitige Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990.

§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z. B. Urteile vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie – B 4 RA 18/01 R – veröffentlicht in juris). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R –; Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R – beide veröffentlicht in juris). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der Verordnung über die AVItech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) dazu. Die genannten Vorschriften der DDR sind unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – veröffentlicht in juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch auf eine Versorgungszusage nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung; vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).

Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Unabhängig davon, ob er die sachliche Voraussetzung einer ingenieurtechnischen Beschäftigung am 30. Juni 1990 erfüllt, ist jedoch in keinem Fall die betriebliche Voraussetzung für eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech gegeben.

Ob es sich bei dem RVB am 30. Juni 1990 nur noch – wie von der Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemacht wird – um eine "leere Hülle" handelt, kann hier letztlich dahinstehen, denn der RVB war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, da eine industrielle Produktion ihm nicht das Gepräge gegeben hat (vgl. zum VEB R-Vertrieb D: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, veröffentlicht in juris; vgl. im Übrigen BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – veröffentlicht in juris; vgl. zum R auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2007 – L 12 RA 32/02- ; Urteil vom 06. Dezember 2007 – L 8 RA 2/03- ; Urteil vom 11. Dezember 2008 – L 33 R 1326/08 - ; Urteil vom 24. Juli 2009 – L 3 R 169/08 -; alle veröffentlicht in juris).

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht auch zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass der Hauptzweck des RVB nicht in der industriellen (serienmäßig wiederkehrenden) Massenfertigung (Herstellung, Anfertigung, Fabrikation) von Sachgütern, sondern im Bereich der Endmontage von Datenverarbeitungsanlagen beim Endabnehmer nach dessen individuellen Erfordernissen aus im Wesentlichen von anderen Betrieben industriell vorgefertigten Komponenten bestand. Prägend für den RVB war mithin die Montage und Installation von Großrechenanlagen beim Kunden, wobei nur einige wenige Komponenten, beispielsweise Stecker und Kabel, vom RVB selbst hergestellt wurden. Die Zahl der derart montierten und installierten Großrechenanlagen belief sich auf etwa 240 bis 250 im Jahr, woraus ebenfalls erhellt, dass eine industrielle Produktion im Sinne einer serienmäßig wiederkehrenden – fabrikmäßigen – Massenproduktion rein zahlenmäßig gar nicht vorgelegen haben kann. Die dergestalt installierten Anlagen wurden darüber hinaus bis zur abgeschlossenen Ausbildung der Mitarbeiter des Endabnehmers und bei größeren Problemen bei der Anwendung auch darüber hinaus vom RVB gewartet. Die vorgenannten tatsächlichen Feststellungen hat der Senat auf der Grundlage der vom Sozialgericht in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Aussage des Zeugen Dr. S getroffen, der umfangreiche und nachvollziehbare Angaben zu den Aufgabenbereichen und betrieblichen Tätigkeitsfeldern des RVB gemacht haben, die als solche zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sind. Danach steht fest, dass am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) der Hauptzweck des RVB nicht in der industriellen Produktion von Sachgütern lag, sondern in der Montage bzw. Installation von Großrechenanlagen, insbesondere der Anlage "1840", aus vorgefertigten Komponenten beim Endabnehmer, und zwar nach dessen Anforderungen und Bedürfnissen und der sich hieraus ergebenden "Konfiguration" auch im Hinblick auf die eingesetzte Anwendersoftware. Ob es sich insoweit um reine Dienstleistungsaufgaben handelte oder der RVB insoweit ein neues Endprodukt herstellte, wofür indes einiges spricht, kann dahinstehen. Denn ungeachtet dessen, ob es sich bei dem RVB im Hinblick darauf überhaupt um einen "Produktionsbetrieb" im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt hatte, steht fest, dass Schwerpunkt des RVB jedenfalls nicht die fabrikmäßige und serienmäßige Massenproduktion derartiger Rechenanlagen war (vgl. zum Erfordernis der Massenproduktion im Bauwesen: BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).

Dass es sich bei dem R nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat, ergibt sich auch aus der Gründungsanweisung des RVB vom 20. Dezember 1973 (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2) und dem Statut des VEB K R vom 19. Dezember 1973. § 7 dieses Statuts bestimmte, dass dem RVB der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend der geltenden Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik oblagen. Eine inhaltliche Änderung dieses Aufgabenbereichs ist auch in den Nachfolgestatuten des VEB K R nicht erfolgt. In dem am Stichtag maßgebenden Statut des VEB K R vom 25. Juni 1984 heißt es vielmehr in § 8 (Aufgaben der Kombinatsbetriebe), dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinatsbetriebe im Reproduktionsprozess des Kombinates in Anwendung der Spezialisierung, Konzentration und Kooperation in den Plankennziffern, anderen Leitungsentscheidungen des Kombinates sowie in Kombinatsordnungen festgelegt werden. Aus den genannten Vorschriften lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass sich der Schwerpunkt des RVB bis zum maßgebenden Stichtag hin zu einem Produktionsbetrieb der Industrie geändert hätte. Gleiches gilt für die Kennziffer, die der RVB nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR hatte. Er unterfiel nämlich der Wirtschaftsgruppe 16649, die Reparatur- und Montagebetrieben der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie vorbehalten war. Er mag daher zwar ein "Industriebetrieb" gewesen sein, aber eben kein Produktionsbetrieb der Industrie, dessen Hauptzweck die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Massenfertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern war.

Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R, veröffentlicht in juris). Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – a.a.O.).

Da der Kläger für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in dieser Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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