L 23 SO 24/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 52/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 24/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiter die Verpflichtung des Antragsgegners, Schulden aus erfolgter Stromlieferung mit Nebenkosten zu übernehmen.

Der Antragsteller, der Leistungen nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – von dem Antragsgegner bezieht, ist nach dem Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 13. Juli 2009 bei der Verfahrens- und Prozessführung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Als Betreuer ist Herr Rechtsanwalt R H mit dem Aufgabenkreis der behördlichen und gerichtlichen Vertretung, insbesondere für die Interessenvertretung in gerichtlichen Verfahren einschließlich der Regelung des Post- und Schriftverkehrs bestellt.

Am 29. September 2009 hat für den Antragsteller ein Rechtsassessor C P beim Sozialgericht Cottbus beantragt, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung dem Stromversorger zu untersagen, einen angekündigten Zählerausbau vorzunehmen sowie den Antragsgegner zu verpflichten, rückständige Stromkosten an den Stromversorger zu leisten. Weiter ist beantragt worden, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Betreuer hat weder die Bevollmächtigung des C P noch die bei Gericht gestellten Anträge genehmigt (Schriftsätze Rechtsanwalt H vom 08. und 14. Oktober 2009).

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller prozessunfähig sei und es daher an einer Prozessvoraussetzung mangele. Der Betreuer habe den Antrag bei Gericht nicht gestellt und von einer Genehmigung ausdrücklich abgesehen. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch hinsichtlich einer einstweiligen Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Schulden nicht glaubhaft gemacht sei.

Mangels Erfolgsaussichten für das Antragsverfahren sei kein Raum für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Gegen den am 19. Oktober 2009 zugestellten Beschluss wendet der Antragsteller sich mit der Beschwerde vom 13. November 2009, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2009 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die von der e AG gegenüber ihm, dem Antragsteller, geltend gemachten Forderungen aus Stromlieferungen und Nebenforderungen zu übernehmen und Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu bewilligen und Herrn C P beizuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die darin enthaltenen Schriftsätze Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerden sind zulässig. Das Sozialgericht hat – zu Recht – angenommen, dass der Antragsteller nicht prozessfähig ist und die Anträge deshalb als unzulässig abgewiesen (§ 71 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Erfolgt die Abweisung eines Rechtsbehelfs als unzulässig wegen mangelnder Prozessfähigkeit, gilt er im Rechtsmittelverfahren als prozessfähig (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 71 Rn. 8a, 8d).

Die Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde gegen diese Entscheidung aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurück, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde keine Umstände mitgeteilt, die eine andere Entscheidung rechtfertigten; der Betreuer des Antragstellers hat auch im Beschwerdeverfahren nicht die Erklärungen des Antragstellers als Prozesserklärungen genehmigt. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Betreuungsgericht habe keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet, so dass er ohne Einwilligung Anträge stellen dürfe, verkennt er, dass daraus nicht folgt, dass er auch wirksame Prozesserklärungen abgeben kann. Mangels Prozessfähigkeit kann der Antragsteller nicht wirksam Prozesserklärungen abgeben, dies auch nicht zu seinem Nachteil. Eines Einwilligungsvorbehalts zu seinem Schutz bedurfte es nicht. Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB kommt nur für solche Bereiche in Betracht, in denen es dem Betreuten überhaupt noch möglich ist, wirksam zu handeln (Bieg/Jaschinski in: jurisPK, § 1903, Rn. 9; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1903, Rn. 4). Der Einwilligungsvorbehalt dient der Abwehr einer Gefahr für die betreute Person (Kemper in: Schulze/Dörner/Ebert, BGB, 5. Auflage 2007, § 1903, Rn. 4). Liegt - wie hier - Prozessunfähigkeit vor und ist ein Betreuer bestellt, bedarf es daher für gerichtliche Verfahren nicht der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB.

Da das Begehren des Antragstellers daher keinerlei Aussicht auf Erfolg bot, hat es das Sozialgericht auch zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die hiergegen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits und aus § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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