Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2296/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3601/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht G. und den Richter am Landessozialgericht H. werden als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger bezieht von der Beklagten Regelaltersrente. In diesem Zusammenhang wendet er sich gegen die Art und Weise der Auszahlung und erhebt verschiedene andersartige Einwendungen.
Auf seinen Antrag vom 7. Januar 2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2004 die Zahlung eines Vorschusses, beginnend ab November 2003. Hierbei führte sie aus, der Nachzahlungsbetrag könne nicht auf das genannte Bankkonto überwiesen werden, da die erforderliche Erklärung zum bargeldlosen Zahlungsverkehr noch nicht vorgelegt worden sei, deshalb werde der Nachzahlungsbetrag in bar ausbezahlt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch vom 23. März 2004, er habe Kontonummer und Bankleitzzahl mitgeteilt. Er sei jedoch mit einer anderen Zahlungsweise einverstanden, soweit keine zusätzlichen Kosten entstünden. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Mai 2004 mit, die monatliche Vorschussleistung werde nunmehr auf das von ihm angegebene Konto überwiesen. Dem Widerspruch sei daher in vollem Umfange abgeholfen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2004. Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 verfügte die Beklagte, dass dem Kläger die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfange erstattet würden. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Schließlich bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2004 dem Kläger Regelaltersrente beginnend ab 1. November 2003. Hiergegen erhob der Kläger am 4. August 2004 Widerspruch, den er u.a. damit begründete, dass Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 merkte die Beklagte die geltend gemachten Ausbildungszeiten als Anrechnungstatbestände vor; der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Mit weiterem Schreiben der Beklagte vom 7. April 2005 hörte sie den Kläger dazu an, dass sich bei Berücksichtigung der genannten Anrechnungszeiten eine niedrigere monatliche Rente (1,39 EUR) ergebe, weshalb man beabsichtige den Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2004 mit Wirkung für die Zukunft nach § 45 SGB X insoweit zurückzunehmen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2005. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass nach nochmaliger Prüfung man davon absehe, den Bewilligungsbescheid teilweise aufzuheben. Der Kläger hielt den Widerspruch dennoch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 9. März 2004, 17. Juni 2004 und 26. Juli 2004 zurück.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 hat der Kläger zunächst gegen diese Bescheide Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Im Folgenden hat er in erster Linie das Ziel verfolgt, die Regelaltersrente im Voraus für jeden Monat in bar zu erhalten. Er hat insbesondere auch auf ausstehende Zahlungen hingewiesen. In diesem Zusammenhang beantragte der Kläger mehrfach den Erlass einstweiliger Anordnungen, die jeweils abschlägig beschieden wurden; die Beschwerden blieben ohne Erfolg (S 3 R 2711/07 ER, L 2 R 4060/07 ER-B, B 13 R 35/07 S; S 5 R 3043/07 ER, L 10 R 5302/07 ER-B). Ferner hat der Kläger Ablehnungsgesuche gegen die zuständigen Richter gestellt. Diese Anträge wurden jeweils zurückgewiesen (Beschluss vom 30. Oktober 2007 - L 2 SF 4102/07; Beschluss vom 25. November 2008 - L 10 SF 5352/08 A; Beschluss vom 2. März 2009 - L 10 SF 887/09 A). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger alsdann bezüglich der Bescheide vom 9. März 2004, 17. Juni 2004 und 26. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007 trotz Hinweises des Vorsitzenden keinen konkreten Antrag gestellt. Mit Urteil vom 13. Mai 2009 hat das SG festgestellt, dass die Altersrente des Klägers monatlich am letzten Bankarbeitstag auszuzahlen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit es die Klage abgewiesen hat, hat es wie folgt ausgeführt: Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, aufgelaufene Rentenrückstände unverzüglich auszuzahlen, sei unzulässig. Insofern betreffe dies die Zwangsvollstreckung; ein Rechtsschutzbedürfnis sei hierfür nicht erkennbar. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, welche Rentenzahlungen in der Vergangenheit verspätet erfolgt seien, um aufgrund dessen Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen zu können, bestehe ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht. Dies sei direkt im Schadensersatzprozess geltend zu machen. Soweit der Kläger sinngemäß begehre, es möge ein genauer Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die nach seiner Darstellung ausstehenden 16 Rentenzahlungen ihm an die Haustür gebracht werden mögen, sei eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Abtrennung des Verfahrens betreffend der Bescheide vom 9. Juli 2004, 17. Juni 2004, 26. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007 sei nicht sachdienlich. Eine Vertagung komme somit nicht in Betracht. Dem Bescheid vom 9. März 2004 sei mit Schreiben vom 14. Mai 2004 abgeholfen worden. Ein belastender Regelungstatbestand bestehe insofern nicht mehr, weshalb die Klage hiergegen unzulässig sei. Ebenso könne eine Klagebefugnis (Beschwer) bezüglich des Bescheids vom 17. Juni 2004 nicht erkannt werden. Soweit der Kläger den Rentenbescheid vom 26. Juli 2004 im Begehren angreife, die Rente anstatt endgültig nur vorläufig zu bewilligen, sei ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht erkennbar. Im Übrigen habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, von einer Minderung der Rente aufgrund der Anerkennung weiterer Ausbildungszeiten abzusehen. Auch insofern sei unter keinem Gesichtspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar. Bezüglich weiterer Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Das schriftliche Urteil ist dem Kläger am 8. August 2009 zugestellt worden. Bereits am 25. Mai 2009 beantragte der Kläger die Aufhebung des verkündeten Urteils (Eingang beim SG am 25. Mai 2009). Mit Schreiben vom 7. September 2009 hat der Kläger Berufung eingelegt, neben Unterstellungen und Beleidigungen gegen den erstinstanzlichen Richter hat er wiederum die Aufhebung des Urteils beantragt. Am 15. Oktober 2009 (Eingang beim Gericht) hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am LSG A. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Neben unsachlichen Unterstellungen, Beleidigungen und Vergleichen mit Richtern in der nationalsozialistischen Justiz hat der Kläger hierzu sachlich nichts vorgebracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2009 aufzuheben und seinen in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Kläger weigere sich seit Jahren, Barauszahlungen an seiner Haustür in Empfang zu nehmen, obwohl er selbst keine bargeldlose Überweisung wünsche. Rentenbeträge, die bar ausgezahlt werden sollten, würden regelmäßig an den Rentenservice zurückfließen, weil der Kläger die Geldannahme verweigere. Auch weigere er sich, dem geldüberbringenden Postbediensteten zur Legitimation ein Personaldokument vorzulegen und deklariere die Legitimation als Behördenschikane. Darüber hinaus wünsche der Kläger, dass die Geldübergabe innerhalb eines Zwei-Stunden-Zeitfensters nach vorheriger schriftlicher Absprache zu erfolgen habe.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten sowie auf die beigezogenen Akten des SG (S 3 R 2454/07 ER) sowie des Landessozialgerichts (LSG) (L 2 R 4060/07 ER-B, L 10 R 5302/07 ER-B, L 2 SF 5102/07, L 10 SF 5352/08 A, L 10 SF 887/09 A) verwiesen.
II.
1. Der Senat konnte die Streitsache in der Besetzung, wie sie der Geschäftsverteilungsplan vorsieht, entscheiden. Obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 7. April 2010 den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., sowie die Richter am Landessozialgericht G. und H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, bedurfte es vor der Entscheidung über die Berufung keiner förmlichen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch; vielmehr konnte der Senat hierüber zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache befinden (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 16. Februar 2001 - B 11 AL 19/01 B - SozSich 2003, 397; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 6 C 11/05; Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Januar 2009 - L 13 AS 5628/08 - nicht veröffentlicht), weil der Kläger sein Ablehnungsrecht missbraucht hat und seine Anträge damit unzulässig waren (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 26. April 1989 - 11 BAr 33/88 - veröffentlich in Juris; Keller in Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer SGG 9. Auflage § 60 Rndr. 10d m.w.N.).
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung eines Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, vernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; BSG SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Die Befangenheitsanträge des Klägers sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist u.a. dann gegeben, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert ist und/oder keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Darüber hinaus liegt ein rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgrund vor, wenn es lediglich dazu dienen soll, Richter, die zu einer bestimmten Rechtsfrage eine dem Gesuchsteller missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen (Hessisches LSG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - L 9/S 123/85 - Leitsatz veröffentlicht in Juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Januar 2009 - L 13 AS 5628/08 - nicht veröffentlicht). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen nicht (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. August 1997 - B 18/97 - NJW 1997, 33, 27). Diesen Anforderungen genügt das Ablehnungsgesuch nicht. Die "Begründung" enthält keinerlei objektive Tatsachen, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richter am LSG A. und der Richter am LSG G. und H. rechtfertigen könnten. Vielmehr bringt der Kläger, wie in allen anderen Ablehnungsgesuchen zuvor, Beleidigungen vor, indem er die Richter, insbesondere den Vorsitzenden Richter am LSG A. in die Nähe der "Nazirichter" rückt und zum Ausdruck bringen will, diese begegneten ihm mit denselben Grundgedanken und derselben Ideologie. Die Schilderung bezüglich der Verhandlung vom 24. Oktober 2007 entbehrt jeglicher Grundlage. Vielmehr beschuldigt der Kläger den abgelehnten Richter als "furchtbaren Jurist/VLSR K. A. der Fremdenfeindlichkeit und der Judenverfolgung im neuen Stil des beginnenden 21. Jahrhunderts". Ferner wirft er diesem ohne jede Tatsachensubstanz vor, "rechtsbeugend für seinen Ex-Berufskollegen und früheren Sozialrichter in St. und jetzigen Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund Dr. R. einseitig Partei zu ergreifen". Diese Unterstellungen und Beleidigungen vermögen unter keinem Gesichtspunkt ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Richter am LSG G. und H. hätten den "rechtsbeugenden Beschluss vom 20. Oktober 2009 mit unterzeichnet, ohne rechtliche Basis mit dem furchtbaren Jurist/VLSR K. A. kolludiert und abgestimmt". Letzten Endes stellt das Ablehnungsgesuch den Versuch dar, die abgelehnten Richter von einer Entscheidung auszuschließen, weil er befürchtet, diese würden nicht in seinem Sinn entscheiden. Dies stellt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.
2. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die eine von der Entscheidung des SG abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Derartige Umstände sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Senat sieht daher von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger bezieht von der Beklagten Regelaltersrente. In diesem Zusammenhang wendet er sich gegen die Art und Weise der Auszahlung und erhebt verschiedene andersartige Einwendungen.
Auf seinen Antrag vom 7. Januar 2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2004 die Zahlung eines Vorschusses, beginnend ab November 2003. Hierbei führte sie aus, der Nachzahlungsbetrag könne nicht auf das genannte Bankkonto überwiesen werden, da die erforderliche Erklärung zum bargeldlosen Zahlungsverkehr noch nicht vorgelegt worden sei, deshalb werde der Nachzahlungsbetrag in bar ausbezahlt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch vom 23. März 2004, er habe Kontonummer und Bankleitzzahl mitgeteilt. Er sei jedoch mit einer anderen Zahlungsweise einverstanden, soweit keine zusätzlichen Kosten entstünden. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Mai 2004 mit, die monatliche Vorschussleistung werde nunmehr auf das von ihm angegebene Konto überwiesen. Dem Widerspruch sei daher in vollem Umfange abgeholfen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2004. Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 verfügte die Beklagte, dass dem Kläger die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfange erstattet würden. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Schließlich bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2004 dem Kläger Regelaltersrente beginnend ab 1. November 2003. Hiergegen erhob der Kläger am 4. August 2004 Widerspruch, den er u.a. damit begründete, dass Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 merkte die Beklagte die geltend gemachten Ausbildungszeiten als Anrechnungstatbestände vor; der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Mit weiterem Schreiben der Beklagte vom 7. April 2005 hörte sie den Kläger dazu an, dass sich bei Berücksichtigung der genannten Anrechnungszeiten eine niedrigere monatliche Rente (1,39 EUR) ergebe, weshalb man beabsichtige den Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2004 mit Wirkung für die Zukunft nach § 45 SGB X insoweit zurückzunehmen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2005. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass nach nochmaliger Prüfung man davon absehe, den Bewilligungsbescheid teilweise aufzuheben. Der Kläger hielt den Widerspruch dennoch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 9. März 2004, 17. Juni 2004 und 26. Juli 2004 zurück.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 hat der Kläger zunächst gegen diese Bescheide Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Im Folgenden hat er in erster Linie das Ziel verfolgt, die Regelaltersrente im Voraus für jeden Monat in bar zu erhalten. Er hat insbesondere auch auf ausstehende Zahlungen hingewiesen. In diesem Zusammenhang beantragte der Kläger mehrfach den Erlass einstweiliger Anordnungen, die jeweils abschlägig beschieden wurden; die Beschwerden blieben ohne Erfolg (S 3 R 2711/07 ER, L 2 R 4060/07 ER-B, B 13 R 35/07 S; S 5 R 3043/07 ER, L 10 R 5302/07 ER-B). Ferner hat der Kläger Ablehnungsgesuche gegen die zuständigen Richter gestellt. Diese Anträge wurden jeweils zurückgewiesen (Beschluss vom 30. Oktober 2007 - L 2 SF 4102/07; Beschluss vom 25. November 2008 - L 10 SF 5352/08 A; Beschluss vom 2. März 2009 - L 10 SF 887/09 A). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger alsdann bezüglich der Bescheide vom 9. März 2004, 17. Juni 2004 und 26. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007 trotz Hinweises des Vorsitzenden keinen konkreten Antrag gestellt. Mit Urteil vom 13. Mai 2009 hat das SG festgestellt, dass die Altersrente des Klägers monatlich am letzten Bankarbeitstag auszuzahlen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit es die Klage abgewiesen hat, hat es wie folgt ausgeführt: Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, aufgelaufene Rentenrückstände unverzüglich auszuzahlen, sei unzulässig. Insofern betreffe dies die Zwangsvollstreckung; ein Rechtsschutzbedürfnis sei hierfür nicht erkennbar. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, welche Rentenzahlungen in der Vergangenheit verspätet erfolgt seien, um aufgrund dessen Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen zu können, bestehe ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht. Dies sei direkt im Schadensersatzprozess geltend zu machen. Soweit der Kläger sinngemäß begehre, es möge ein genauer Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die nach seiner Darstellung ausstehenden 16 Rentenzahlungen ihm an die Haustür gebracht werden mögen, sei eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Abtrennung des Verfahrens betreffend der Bescheide vom 9. Juli 2004, 17. Juni 2004, 26. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007 sei nicht sachdienlich. Eine Vertagung komme somit nicht in Betracht. Dem Bescheid vom 9. März 2004 sei mit Schreiben vom 14. Mai 2004 abgeholfen worden. Ein belastender Regelungstatbestand bestehe insofern nicht mehr, weshalb die Klage hiergegen unzulässig sei. Ebenso könne eine Klagebefugnis (Beschwer) bezüglich des Bescheids vom 17. Juni 2004 nicht erkannt werden. Soweit der Kläger den Rentenbescheid vom 26. Juli 2004 im Begehren angreife, die Rente anstatt endgültig nur vorläufig zu bewilligen, sei ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht erkennbar. Im Übrigen habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, von einer Minderung der Rente aufgrund der Anerkennung weiterer Ausbildungszeiten abzusehen. Auch insofern sei unter keinem Gesichtspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar. Bezüglich weiterer Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Das schriftliche Urteil ist dem Kläger am 8. August 2009 zugestellt worden. Bereits am 25. Mai 2009 beantragte der Kläger die Aufhebung des verkündeten Urteils (Eingang beim SG am 25. Mai 2009). Mit Schreiben vom 7. September 2009 hat der Kläger Berufung eingelegt, neben Unterstellungen und Beleidigungen gegen den erstinstanzlichen Richter hat er wiederum die Aufhebung des Urteils beantragt. Am 15. Oktober 2009 (Eingang beim Gericht) hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am LSG A. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Neben unsachlichen Unterstellungen, Beleidigungen und Vergleichen mit Richtern in der nationalsozialistischen Justiz hat der Kläger hierzu sachlich nichts vorgebracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2009 aufzuheben und seinen in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Kläger weigere sich seit Jahren, Barauszahlungen an seiner Haustür in Empfang zu nehmen, obwohl er selbst keine bargeldlose Überweisung wünsche. Rentenbeträge, die bar ausgezahlt werden sollten, würden regelmäßig an den Rentenservice zurückfließen, weil der Kläger die Geldannahme verweigere. Auch weigere er sich, dem geldüberbringenden Postbediensteten zur Legitimation ein Personaldokument vorzulegen und deklariere die Legitimation als Behördenschikane. Darüber hinaus wünsche der Kläger, dass die Geldübergabe innerhalb eines Zwei-Stunden-Zeitfensters nach vorheriger schriftlicher Absprache zu erfolgen habe.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten sowie auf die beigezogenen Akten des SG (S 3 R 2454/07 ER) sowie des Landessozialgerichts (LSG) (L 2 R 4060/07 ER-B, L 10 R 5302/07 ER-B, L 2 SF 5102/07, L 10 SF 5352/08 A, L 10 SF 887/09 A) verwiesen.
II.
1. Der Senat konnte die Streitsache in der Besetzung, wie sie der Geschäftsverteilungsplan vorsieht, entscheiden. Obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 7. April 2010 den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., sowie die Richter am Landessozialgericht G. und H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, bedurfte es vor der Entscheidung über die Berufung keiner förmlichen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch; vielmehr konnte der Senat hierüber zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache befinden (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 16. Februar 2001 - B 11 AL 19/01 B - SozSich 2003, 397; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 6 C 11/05; Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Januar 2009 - L 13 AS 5628/08 - nicht veröffentlicht), weil der Kläger sein Ablehnungsrecht missbraucht hat und seine Anträge damit unzulässig waren (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 26. April 1989 - 11 BAr 33/88 - veröffentlich in Juris; Keller in Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer SGG 9. Auflage § 60 Rndr. 10d m.w.N.).
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung eines Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, vernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; BSG SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Die Befangenheitsanträge des Klägers sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist u.a. dann gegeben, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert ist und/oder keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Darüber hinaus liegt ein rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgrund vor, wenn es lediglich dazu dienen soll, Richter, die zu einer bestimmten Rechtsfrage eine dem Gesuchsteller missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen (Hessisches LSG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - L 9/S 123/85 - Leitsatz veröffentlicht in Juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Januar 2009 - L 13 AS 5628/08 - nicht veröffentlicht). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen nicht (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. August 1997 - B 18/97 - NJW 1997, 33, 27). Diesen Anforderungen genügt das Ablehnungsgesuch nicht. Die "Begründung" enthält keinerlei objektive Tatsachen, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richter am LSG A. und der Richter am LSG G. und H. rechtfertigen könnten. Vielmehr bringt der Kläger, wie in allen anderen Ablehnungsgesuchen zuvor, Beleidigungen vor, indem er die Richter, insbesondere den Vorsitzenden Richter am LSG A. in die Nähe der "Nazirichter" rückt und zum Ausdruck bringen will, diese begegneten ihm mit denselben Grundgedanken und derselben Ideologie. Die Schilderung bezüglich der Verhandlung vom 24. Oktober 2007 entbehrt jeglicher Grundlage. Vielmehr beschuldigt der Kläger den abgelehnten Richter als "furchtbaren Jurist/VLSR K. A. der Fremdenfeindlichkeit und der Judenverfolgung im neuen Stil des beginnenden 21. Jahrhunderts". Ferner wirft er diesem ohne jede Tatsachensubstanz vor, "rechtsbeugend für seinen Ex-Berufskollegen und früheren Sozialrichter in St. und jetzigen Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund Dr. R. einseitig Partei zu ergreifen". Diese Unterstellungen und Beleidigungen vermögen unter keinem Gesichtspunkt ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Richter am LSG G. und H. hätten den "rechtsbeugenden Beschluss vom 20. Oktober 2009 mit unterzeichnet, ohne rechtliche Basis mit dem furchtbaren Jurist/VLSR K. A. kolludiert und abgestimmt". Letzten Endes stellt das Ablehnungsgesuch den Versuch dar, die abgelehnten Richter von einer Entscheidung auszuschließen, weil er befürchtet, diese würden nicht in seinem Sinn entscheiden. Dies stellt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.
2. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die eine von der Entscheidung des SG abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Derartige Umstände sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Senat sieht daher von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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